Durch die Einantwortung tritt die Universalsukzession des Erben nach dem Erblasser ein. Der Erbe erlangt die volle Herrschaft über den Nachlass. Die Einantwortung bewirkt den Rechtsübergang eo ipso, sodass es keiner Übertragungsakte bedarf. Auch das bücherliche Eintragungsprinzip ist durchbrochen (vgl Koziol/Welser II10, 403 mwN; NZ 1986, 259). Das Abhandlungsgericht ist daher nach § 174 AußStrG nicht verpflichtet, in die Einantwortungsurkunde eine Verbücherungsklausel aufzunehmen (6 Ob 55/98a = EvBl 1998/133 = JBl 1999, 124). Diese Verbücherungsklausel kündigt nur an, was nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde zu veranlassen sein wird. Wenngleich dies zwar ausdrücklich nur hinsichtlich einer Verbücherungsklausel bei im Erbwege übergegangenen Liegenschaften ausgesprochen wurde, muss dies aber auch für die Ankündigung der Urkundenhinterlegung eines Superädifikates gelten. Die Ankündigung, nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde das Urkundenhinterlegungsverfahren durchzuführen, beschwert die Rechtsmittelwerberin nicht.Durch die Einantwortung tritt die Universalsukzession des Erben nach dem Erblasser ein. Der Erbe erlangt die volle Herrschaft über den Nachlass. Die Einantwortung bewirkt den Rechtsübergang eo ipso, sodass es keiner Übertragungsakte bedarf. Auch das bücherliche Eintragungsprinzip ist durchbrochen vergleiche Koziol/Welser II10, 403 mwN; NZ 1986, 259). Das Abhandlungsgericht ist daher nach Paragraph 174, AußStrG nicht verpflichtet, in die Einantwortungsurkunde eine Verbücherungsklausel aufzunehmen (6 Ob 55/98a = EvBl 1998/133 = JBl 1999, 124). Diese Verbücherungsklausel kündigt nur an, was nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde zu veranlassen sein wird. Wenngleich dies zwar ausdrücklich nur hinsichtlich einer Verbücherungsklausel bei im Erbwege übergegangenen Liegenschaften ausgesprochen wurde, muss dies aber auch für die Ankündigung der Urkundenhinterlegung eines Superädifikates gelten. Die Ankündigung, nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde das Urkundenhinterlegungsverfahren durchzuführen, beschwert die Rechtsmittelwerberin nicht.
Nach den oben dargestellten Überlegungen (Eigentumsübergang eo ipso mit Rechtskraft der Einantwortungsurkunde) lassen sich aber auch nach Durchführung des Urkundenhinterlegungsverfahrens keine weiteren Rechtsansprüche des Liegenschaftseigentümers ableiten.
Selbst im Urkundenhinterlegungsverfahren bleibt zunächst ungeprüft, ob das Bauwerk, auf das in der zu hinterlegenden Urkunde Bezug genommen wird, überhaupt rechtlich existent ist. Das Hinterlegungsbegehren ist nur dann als durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden nicht begründet anzusehen, wenn aus diesen Urkunden selbst unzweifelhaft die Nichtexistenz des Bauwerkes hervorgeht (vgl WoBl 1997, 139 mwN). Dass ein Plan über das Bauwerk nicht angeschlossen wurde, schadet ebenfalls nicht (§ 4 Abs 2 UHG). Entgegen der Rechtsmeinung der Revisionsrekurswerberin bedarf es auch nicht der Zustimmung des Liegenschaftseigentümers (WoBl 1997, 139 mwN), weil auch die Verfügungsberechtigung des Hinterlegungsvormannes durch § 9 Abs 2 UHG ausdrücklich von der Nachweispflicht ausgenommen ist. Der Revisionsrekurswerberin verbleibt ohnehin die Möglichkeit, die Ersichtlichmachung des Bauwerkes im Grundbuch zu verhindern bzw zu beseitigen. Schließlich kann ohnehin nur im Rechtsweg entschieden werden, ob einem bestehendem Bauwerk die Superädifikatseigenschaft im Sinn des § 435 ABGB zukommt (vgl 5 Ob 7/96 = teilweise veröffentlicht WoBl 1997, 139).Selbst im Urkundenhinterlegungsverfahren bleibt zunächst ungeprüft, ob das Bauwerk, auf das in der zu hinterlegenden Urkunde Bezug genommen wird, überhaupt rechtlich existent ist. Das Hinterlegungsbegehren ist nur dann als durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden nicht begründet anzusehen, wenn aus diesen Urkunden selbst unzweifelhaft die Nichtexistenz des Bauwerkes hervorgeht vergleiche WoBl 1997, 139 mwN). Dass ein Plan über das Bauwerk nicht angeschlossen wurde, schadet ebenfalls nicht (Paragraph 4, Absatz 2, UHG). Entgegen der Rechtsmeinung der Revisionsrekurswerberin bedarf es auch nicht der Zustimmung des Liegenschaftseigentümers (WoBl 1997, 139 mwN), weil auch die Verfügungsberechtigung des Hinterlegungsvormannes durch Paragraph 9, Absatz 2, UHG ausdrücklich von der Nachweispflicht ausgenommen ist. Der Revisionsrekurswerberin verbleibt ohnehin die Möglichkeit, die Ersichtlichmachung des Bauwerkes im Grundbuch zu verhindern bzw zu beseitigen. Schließlich kann ohnehin nur im Rechtsweg entschieden werden, ob einem bestehendem Bauwerk die Superädifikatseigenschaft im Sinn des Paragraph 435, ABGB zukommt vergleiche 5 Ob 7/96 = teilweise veröffentlicht WoBl 1997, 139).
Soweit die Revisionsrekurswerberin dahingehend argumentiert, für das gegenständliche Superädifikat (Holzschuppen) hätte es eines Bescheides bedurft, dass durch dessen Errichtung keine Beeinträchtigung der Widmungszwecke eintrete, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich dabei offensichtlich um ein bereits errichtetes Bauwerk handelte, das im Erbwege übergegangen ist. Ob dies bescheidmäßig errichtet wurde, war jedenfalls vom Verlassenschaftsgericht nicht mehr zu prüfen. Die Argumentation, ein Überbau komme einem "dinglichen Recht" gleich, weshalb es der bescheidmäßigen Feststellung bedurft hätte, dass dadurch keine Beeinträchtigung der Widmungszwecke eintrete, kann allerdings in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden, weil Superädifikate durchaus auf Grund obligatorischer Rechtseinräumung errichtet werden können.
Dass schließlich § 12 Abs 1 UHG die Zustellung eines Beschlusses, mit dem eine Hinterlegung oder eine Einreihung bewilligt wurde, auch dem bücherlichen Eigentümer der Liegenschaft (zu eigenen Handen) anordnet, kann die Rechtsmittellegitimation der Liegenschaftseigentümerin ebenfals nicht begründen (vgl JBl 1969, 561 und SZ 44/110, RIS RS 6693).Dass schließlich Paragraph 12, Absatz eins, UHG die Zustellung eines Beschlusses, mit dem eine Hinterlegung oder eine Einreihung bewilligt wurde, auch dem bücherlichen Eigentümer der Liegenschaft (zu eigenen Handen) anordnet, kann die Rechtsmittellegitimation der Liegenschaftseigentümerin ebenfals nicht begründen vergleiche JBl 1969, 561 und SZ 44/110, RIS RS 6693).
Da der Revisionsrekurs nicht aufzuzeigen vermochte, in welchen Rechten die Revisionsrekurswerberin verletzt werden konnte, hat das Rekursgericht zu Recht deren Rechtsmittellegitimation verneint (vgl RIS-Justiz RS0006248).Da der Revisionsrekurs nicht aufzuzeigen vermochte, in welchen Rechten die Revisionsrekurswerberin verletzt werden konnte, hat das Rekursgericht zu Recht deren Rechtsmittellegitimation verneint vergleiche RIS-Justiz RS0006248).