Die Ansicht des Rekursgerichtes über eine fehlende Beschwer des Anerben bei der Anfechtung der Anordnung von Pfandrechten kann nicht geteilt werden:
§ 174 Abs 2 AußStrG normiert den Inhalt der Einantwortungsurkunde (Einantwortungsverordnung). Eine Verbücherungsanordnung ist im Gesetz nicht vorgesehen, in der Gerichtspraxis allerdings üblich. Der sogenannten Verbücherungsklausel kommt allerdings für die grundbuchsrechtlichen Verfügungen keine konstitutive Bedeutung zu. Bei der Verbücherung der Einantwortungsurkunde ist allein der Grundbuchsstand unabhängig vom Inhalt der Einantwortungsurkunde maßgeblich (so schon EvBl 1960/108). Die Verbücherungsklausel kündigt nur an (vgl § 532 Abs 1 Geo), was nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde und Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung zu veranlassen sein wird (EvBl 1990/117). Die Meinung des Rekursgerichtes über die fehlende Beschwer bei der Anfechtung bloßer Ankündigungen mit der Verbücherungsklausel steht grundsätzlich mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung in Einklang (1 Ob 599/91 ua). Im Falle der Einbeziehung eines Erbhofes in die Abhandlung gilt jedoch aus folgenden Erwägungen anderes:Paragraph 174, Absatz 2, AußStrG normiert den Inhalt der Einantwortungsurkunde (Einantwortungsverordnung). Eine Verbücherungsanordnung ist im Gesetz nicht vorgesehen, in der Gerichtspraxis allerdings üblich. Der sogenannten Verbücherungsklausel kommt allerdings für die grundbuchsrechtlichen Verfügungen keine konstitutive Bedeutung zu. Bei der Verbücherung der Einantwortungsurkunde ist allein der Grundbuchsstand unabhängig vom Inhalt der Einantwortungsurkunde maßgeblich (so schon EvBl 1960/108). Die Verbücherungsklausel kündigt nur an vergleiche Paragraph 532, Absatz eins, Geo), was nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde und Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung zu veranlassen sein wird (EvBl 1990/117). Die Meinung des Rekursgerichtes über die fehlende Beschwer bei der Anfechtung bloßer Ankündigungen mit der Verbücherungsklausel steht grundsätzlich mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung in Einklang (1 Ob 599/91 ua). Im Falle der Einbeziehung eines Erbhofes in die Abhandlung gilt jedoch aus folgenden Erwägungen anderes:
Die Zuweisung des Erbhofes ist der Titel für den Eigentumserwerb des Anerben. Die Bestimmung des Übernahmspreises führt zu einer Veränderung des Aktivbestandes der Verlassenschaft. Anstelle des Erbhofes tritt die Abfindungsforderung gegen den Anerben (SZ 55/150, 60/53). Diese Beschlüsse des Abhandlungsgerichtes sind konstitutiv und äußern Bindungswirkung. Bei Verbücherungsanordnungen betreffend einen Erbhof normiert § 10 Abs 4 AnerbenG idgF (früher gleichlautend Abs 3 leg cit), daß das Verlassenschaftsgericht in der Einantwortungsurkunde die grundbücherliche Eintragung des Eigentumsrechtes des Anerben am Erbhof und allfällige Eigentumsrechte der übrigen Erben an einzelnen Grundstücken des Erbhofs anzuordnen hat. Nach den Gesetzesmaterialien (zitiert in Meyer, AnerbenG Anm 11 zu § 10) sei die Verbücherungsanordnung erforderlich, weil der Erbhof aufgehört habe, Gegenstand der Verlassenschaft zu sein. Seine bücherliche Übertragung und die Zuweisung einzelner Grundstücke bewegten sich schon außerhalb der Verlassenschaftsabhandlung. Dabei handle es sich noch nicht um den Grundbuchsbeschluß, sondern lediglich um die Schaffung der notwendigen Unterlagen für die spätere Verbücherungsanordnung (so auch Kathrein, Anerbenrecht § 10 Anm 4; Danzl, Geo § 532 Anm 2). Im Wesen unterscheide sich die Einantwortungsurkunde hinsichtlich eines Nachlasses mit einem Erbhof nicht von derjenigen ohne einen Erbhof. Für den Fall der Stundung der Abfindungsansprüche nach § 12 Abs 1 AnerbenG ordnet Abs 2 leg cit an, daß in der Einantwortungsurkunde anzuordnen ist, daß mit dem Eigentumsrecht für den Anerben gleichzeitig das Pfandrecht zur Sicherstellung der Abfindungsansprüche der übrigen Miterben im Range hinter allfälligen Versorgungsrechten nach § 15 leg cit grundbücherlich eingetragen werden muß. § 15 regelt in gleicher Weise die Anordnung der bücherlichen Sicherstellung von Versorgungsrechten in der Einantwortungsurkunde. Über Versorgungsrechte ist hier nicht zu entscheiden. Hinsichtlich der in die Einantwortungsurkunde nach den Bestimmungen des AnerbenG (§ 10 Abs 4, § 12 Abs 4) aufzunehmenden Verbücherungsanordnung zur Einverleibung von Eigentumsrechten und Pfandrechten zur Sicherstellung von Abfindungsansprüchen liegt der wesentliche Unterschied gegenüber den Abhandlungen ohne eine Sondermasse eines Erbhofes darin, daß das Grundbuchsgericht seine Eintragungen nicht (nur) nach dem Grundbuchsstand, sondern nach den konstitutiven Beschlüssen des Abhandlungsgerichtes durchzuführen hat. Für die Eigentumseinverleibung des Anerben bildet der Zuweisungsbeschluß den Titel (SZ 55/150), während in einer Abhandlung ohne Erbhof der Titel für den Eigentumserwerb in der gesetzlich angeordneten Rechtsnachfolge des Erben besteht, was in der Einantwortungsurkunde ausgedrückt wird. Im letzteren Fall kommt der Verbücherungsklausel keinerlei rechtsgestaltende Wirkung zu. Anders verhält es sich beim Ausspruch über die Sicherstellung des Abfindungsanspruchs gegen den Anerben nach Anerbenrecht. Für das zu verbüchernde Pfandrecht hat das Abhandlungsgericht einen Titel zu schaffen. Das Rekursgericht steht nun auf dem Standpunkt, daß mit der angefochtenen, in der Einantwortungsurkunde enthaltenen Pfandrechtsanordnung noch kein konstitutiver Beschluß des Abhandlungsgerichtes gefaßt, sondern nur die Ankündigung eines solchen erfolgt sei. Es geht also - wie sich auch aus seinem obiter in merito ergibt - davon aus, daß ein solcher Beschluß in Zukunft noch ergehen werde. Damit ist aber schon klargsetellt, daß sich der vorliegende Fall von einer sonst üblichen Verbücherungsklausel unterscheidet, weil nicht ein künftiger Grundbuchsbeschluß sondern - nach Ansicht des Rekursgerichtes - ein künftiger Beschluß des Abhandlungsgerichtes nach § 12 Abs 2 AnerbenG angekündigt wird. Bei einer solchen Vorgangsweise könnte aber nicht mehr dem gesetzlichen Erfordernis entsprochen werden, daß die Verbücherungsanordnung von Pfandrechten gleichzeitig mit der Einantwortungsurkunde zu erfolgen hat. Das Rekursgericht hätte sich daher vor der Verneinung jeglicher Beschwer des Rekurswerbers mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt, ob nicht die Erlassung der bekämpften Einantwortungsurkunde verfrüht war. Darauf muß aber im Revisionsrekursverfahren nicht weiter eingegangen werden, weil der erkennende Senat die Auffassung vertritt, daß die bekämpfte Verbücherungsanordnung des Erstgerichtes die im § 12 Abs 2 AnerbenG vorgesehene, gleichzeitig mit der Einantwortungsurkunde zu erlassende und konstitutiv einen Rechtstitel schaffende Verfügung ist, die vom Anerben in Verfolgung legitimer Rechtsschutzinteressen bekämpft werden durfte. Eine Verbücherungsklausel im Sinne einer Ankündigung eines künftigen Grundbuchsbeschlusses in der Einantwortungsurkunde erscheint denkunmöglich, wenn vom Gesetz die gleichzeitige Erlassung der Verbücherungsanordnung in der Einantwortungsurkunde gefordert wird und für die bücherliche Durchführung jedenfalls ein konstitutiver Beschluß des Abhandlungsgerichtes erforderlich ist. Die dargelegten Erwägungen ergeben, daß die Miterbinnen durch die angefochtenen Verfügungen der Unterinstanzen Rechte erlangt haben. Der verspätete Revisionsrekurs kann daher gemäß § 11 Abs 2 AußStrG meritorisch nicht behandelt werden.Die Zuweisung des Erbhofes ist der Titel für den Eigentumserwerb des Anerben. Die Bestimmung des Übernahmspreises führt zu einer Veränderung des Aktivbestandes der Verlassenschaft. Anstelle des Erbhofes tritt die Abfindungsforderung gegen den Anerben (SZ 55/150, 60/53). Diese Beschlüsse des Abhandlungsgerichtes sind konstitutiv und äußern Bindungswirkung. Bei Verbücherungsanordnungen betreffend einen Erbhof normiert Paragraph 10, Absatz 4, AnerbenG idgF (früher gleichlautend Absatz 3, leg cit), daß das Verlassenschaftsgericht in der Einantwortungsurkunde die grundbücherliche Eintragung des Eigentumsrechtes des Anerben am Erbhof und allfällige Eigentumsrechte der übrigen Erben an einzelnen Grundstücken des Erbhofs anzuordnen hat. Nach den Gesetzesmaterialien (zitiert in Meyer, AnerbenG Anmerkung 11 zu Paragraph 10,) sei die Verbücherungsanordnung erforderlich, weil der Erbhof aufgehört habe, Gegenstand der Verlassenschaft zu sein. Seine bücherliche Übertragung und die Zuweisung einzelner Grundstücke bewegten sich schon außerhalb der Verlassenschaftsabhandlung. Dabei handle es sich noch nicht um den Grundbuchsbeschluß, sondern lediglich um die Schaffung der notwendigen Unterlagen für die spätere Verbücherungsanordnung (so auch Kathrein, Anerbenrecht Paragraph 10, Anmerkung 4; Danzl, Geo Paragraph 532, Anmerkung 2). Im Wesen unterscheide sich die Einantwortungsurkunde hinsichtlich eines Nachlasses mit einem Erbhof nicht von derjenigen ohne einen Erbhof. Für den Fall der Stundung der Abfindungsansprüche nach Paragraph 12, Absatz eins, AnerbenG ordnet Absatz 2, leg cit an, daß in der Einantwortungsurkunde anzuordnen ist, daß mit dem Eigentumsrecht für den Anerben gleichzeitig das Pfandrecht zur Sicherstellung der Abfindungsansprüche der übrigen Miterben im Range hinter allfälligen Versorgungsrechten nach Paragraph 15, leg cit grundbücherlich eingetragen werden muß. Paragraph 15, regelt in gleicher Weise die Anordnung der bücherlichen Sicherstellung von Versorgungsrechten in der Einantwortungsurkunde. Über Versorgungsrechte ist hier nicht zu entscheiden. Hinsichtlich der in die Einantwortungsurkunde nach den Bestimmungen des AnerbenG (Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraph 12, Absatz 4,) aufzunehmenden Verbücherungsanordnung zur Einverleibung von Eigentumsrechten und Pfandrechten zur Sicherstellung von Abfindungsansprüchen liegt der wesentliche Unterschied gegenüber den Abhandlungen ohne eine Sondermasse eines Erbhofes darin, daß das Grundbuchsgericht seine Eintragungen nicht (nur) nach dem Grundbuchsstand, sondern nach den konstitutiven Beschlüssen des Abhandlungsgerichtes durchzuführen hat. Für die Eigentumseinverleibung des Anerben bildet der Zuweisungsbeschluß den Titel (SZ 55/150), während in einer Abhandlung ohne Erbhof der Titel für den Eigentumserwerb in der gesetzlich angeordneten Rechtsnachfolge des Erben besteht, was in der Einantwortungsurkunde ausgedrückt wird. Im letzteren Fall kommt der Verbücherungsklausel keinerlei rechtsgestaltende Wirkung zu. Anders verhält es sich beim Ausspruch über die Sicherstellung des Abfindungsanspruchs gegen den Anerben nach Anerbenrecht. Für das zu verbüchernde Pfandrecht hat das Abhandlungsgericht einen Titel zu schaffen. Das Rekursgericht steht nun auf dem Standpunkt, daß mit der angefochtenen, in der Einantwortungsurkunde enthaltenen Pfandrechtsanordnung noch kein konstitutiver Beschluß des Abhandlungsgerichtes gefaßt, sondern nur die Ankündigung eines solchen erfolgt sei. Es geht also - wie sich auch aus seinem obiter in merito ergibt - davon aus, daß ein solcher Beschluß in Zukunft noch ergehen werde. Damit ist aber schon klargsetellt, daß sich der vorliegende Fall von einer sonst üblichen Verbücherungsklausel unterscheidet, weil nicht ein künftiger Grundbuchsbeschluß sondern - nach Ansicht des Rekursgerichtes - ein künftiger Beschluß des Abhandlungsgerichtes nach Paragraph 12, Absatz 2, AnerbenG angekündigt wird. Bei einer solchen Vorgangsweise könnte aber nicht mehr dem gesetzlichen Erfordernis entsprochen werden, daß die Verbücherungsanordnung von Pfandrechten gleichzeitig mit der Einantwortungsurkunde zu erfolgen hat. Das Rekursgericht hätte sich daher vor der Verneinung jeglicher Beschwer des Rekurswerbers mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt, ob nicht die Erlassung der bekämpften Einantwortungsurkunde verfrüht war. Darauf muß aber im Revisionsrekursverfahren nicht weiter eingegangen werden, weil der erkennende Senat die Auffassung vertritt, daß die bekämpfte Verbücherungsanordnung des Erstgerichtes die im Paragraph 12, Absatz 2, AnerbenG vorgesehene, gleichzeitig mit der Einantwortungsurkunde zu erlassende und konstitutiv einen Rechtstitel schaffende Verfügung ist, die vom Anerben in Verfolgung legitimer Rechtsschutzinteressen bekämpft werden durfte. Eine Verbücherungsklausel im Sinne einer Ankündigung eines künftigen Grundbuchsbeschlusses in der Einantwortungsurkunde erscheint denkunmöglich, wenn vom Gesetz die gleichzeitige Erlassung der Verbücherungsanordnung in der Einantwortungsurkunde gefordert wird und für die bücherliche Durchführung jedenfalls ein konstitutiver Beschluß des Abhandlungsgerichtes erforderlich ist. Die dargelegten Erwägungen ergeben, daß die Miterbinnen durch die angefochtenen Verfügungen der Unterinstanzen Rechte erlangt haben. Der verspätete Revisionsrekurs kann daher gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG meritorisch nicht behandelt werden.