Rechtssatz RS0050219
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050219
Entscheidungsdatum
18.12.2025
Norm
AnerbenG §1
AnerbenG §10
AnerbenG §11
AnerbenG §17
Rechtssatz
Die anerbenrechtliche Zuweisung des Erbhofes ist zum einen als besonderer Rechtstitel für den Eigentumserwerb durch den Anerben zu sehen, der dafür mit dem Übernahmspreis zum Schuldner der Verlassenschaft wird, zum anderen aber als eine für alle Verfahrensbeteiligten wirksame Veränderung des Aktivbestandes der Verlassenschaft, in dem an die Stelle des Erbhofes die Forderung gegen den Anerben tritt. Diese Veränderung der Masse durch die Zuweisung ist auch für die Pflichtteilsberechnung maßgebend, weil sie gedanklich der wirklichen Zuteilung im Sinne des § 786 ABGB vorangehend zu denken ist.Die anerbenrechtliche Zuweisung des Erbhofes ist zum einen als besonderer Rechtstitel für den Eigentumserwerb durch den Anerben zu sehen, der dafür mit dem Übernahmspreis zum Schuldner der Verlassenschaft wird, zum anderen aber als eine für alle Verfahrensbeteiligten wirksame Veränderung des Aktivbestandes der Verlassenschaft, in dem an die Stelle des Erbhofes die Forderung gegen den Anerben tritt. Diese Veränderung der Masse durch die Zuweisung ist auch für die Pflichtteilsberechnung maßgebend, weil sie gedanklich der wirklichen Zuteilung im Sinne des Paragraph 786, ABGB vorangehend zu denken ist.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 9/82
Entscheidungstext OGH 13.10.1982 6 Ob 9/82
Veröff: SZ 55/150 = EvBl 1983/31 S 128
- 6 Ob 15/86
Entscheidungstext OGH 26.03.1987 6 Ob 15/86
nur: Die anerbenrechtliche Zuweisung des Erbhofes ist zum einen als besonderer Rechtstitel für den Eigentumserwerb durch den Anerben zu sehen. (T1) Veröff: SZ 60/53 = JBl 1988,37 = NZ 1988,76
- 6 Ob 5/92
Entscheidungstext OGH 27.02.1992 6 Ob 5/92
Auch; Veröff: SZ 65/33
- 6 Ob 55/98a
Entscheidungstext OGH 26.02.1998 6 Ob 55/98a
nur: Die anerbenrechtliche Zuweisung des Erbhofes ist zum einen als besonderer Rechtstitel für den Eigentumserwerb durch den Anerben zu sehen, der dafür mit dem Übernahmspreis zum Schuldner der Verlassenschaft wird, zum anderen aber als eine für alle Verfahrensbeteiligten wirksame Veränderung des Aktivbestandes der Verlassenschaft, in dem an die Stelle des Erbhofes die Forderung gegen den Anerben tritt. (T2)
- 6 Ob 288/02z
Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 288/02z
Auch; Beisatz: Hier: KrntHöfeG. (T3); Veröff: SZ 2003/103
- 6 Ob 44/03v
Entscheidungstext OGH 02.10.2003 6 Ob 44/03v
Auch
- 6 Ob 153/03y
Entscheidungstext OGH 27.11.2003 6 Ob 153/03y
Auch
- 6 Ob 159/05h
Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 159/05h
Vgl auch; Beisatz: Der Zuweisungsbeschluss bildet den Titel für die Eigentumseinverleibung. Dessen ungeachtet hat der Ausspruch über die Sicherstellung der Abfindungsansprüche der Miterben nach Anerbenrecht (Hier: Sicherstellung der Ansprüche des überlebenden Ehegatten nach Anerbenrecht) einen Titel zu schaffen. Die Verbücherungsanordnung betreffend derartige Sicherstellungen stellt einen konstitutiven Beschluss dar, der gleichzeitig mit der Einantwortung zu ergehen hat. (T4); Beisatz: Hier: Zur Rechtslage vor dem AußStr-BegleitG BGBl 112/2003. (T5)
- 6 Ob 11/07x
Entscheidungstext OGH 15.02.2007 6 Ob 11/07x
- 6 Ob 289/07d
Entscheidungstext OGH 17.12.2008 6 Ob 289/07d
Beis wie T3
- 6 Ob 109/11i
Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 109/11i
Vgl
- 2 Ob 155/25w
Entscheidungstext OGH 18.12.2025 2 Ob 155/25w
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0050219
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2026
Dokumentnummer
JJR_19821013_OGH0002_0060OB00009_8200000_001