Aus den Entscheidungsgründen:
Nach der Rechtsprechung des OGH hat das Anerbengesetz zur Entscheidung über die Erbhofeigenschaft eines in die Verlassenschaft fallenden Vermögens sowie über die Höhe des Übernahmspreises ausschließlich das Abhandlungsgericht berufen, dem Prozeßrichter die Befugnis entzogen, diese Frage in einem von ihm zu entscheidenden Rechtsstreit - etwa über eine Pflichtteilsforderung, wie hier - auch nur als Vorfrage selbständig zu lösen und damit die Unterbrechung des Rechtsstreites bis zur Entscheidung des Abhandlungsgerichtes zwingend vorgesehen (SZ 40/98 ua.). Die rechtskräftige Entscheidung des Abhandlungsgerichtes über die Bestimmung des Übernahmspreises nach § 11 AnerbenG ist für alle Verfahrensbeteiligten über das Verlassenschaftsverfahren hinaus bindend. Dieser Wertfestsetzung kommt als einer gerichtlichen Beschlußfassung im außerstreitigen Verfahren grundsätzlich materielle Rechtskraft zu. Für den Pflichtteilsberechtigten ist dies aus § 17 AnerbenG zu folgern. Die in § 18 AnerbenG geregelte Antragsberechtigung des Noterben zur Einleitung einer - vom Abhandlungsgericht durchzuführenden - Nachtragserbteilung bestimmt nicht nur die Beteiligtenstellung des Pflichtteilsberechtigten im abhandlungsgerichtlichen Erbteilungsverfahren nach dem Anerbengesetz im allgemeinen, sondern läßt auch die Absicht des Gesetzgebers erkennen, daß über den bei der sondergesetzlichen Erbteilung an die Stelle des Erbhofes tretenden Übernahmspreis auch als Bemessungsgrundlage für die Pflichtteilsberechnung ausschließlich und mit bindender Wirkung das Abhandlungsgericht entscheiden soll, weil anders die Antragsberechtigung des Noterben zur Einleitung einer Nachtragserbteilung nicht hinlänglich erklärbar wäre.Nach der Rechtsprechung des OGH hat das Anerbengesetz zur Entscheidung über die Erbhofeigenschaft eines in die Verlassenschaft fallenden Vermögens sowie über die Höhe des Übernahmspreises ausschließlich das Abhandlungsgericht berufen, dem Prozeßrichter die Befugnis entzogen, diese Frage in einem von ihm zu entscheidenden Rechtsstreit - etwa über eine Pflichtteilsforderung, wie hier - auch nur als Vorfrage selbständig zu lösen und damit die Unterbrechung des Rechtsstreites bis zur Entscheidung des Abhandlungsgerichtes zwingend vorgesehen (SZ 40/98 ua.). Die rechtskräftige Entscheidung des Abhandlungsgerichtes über die Bestimmung des Übernahmspreises nach Paragraph 11, AnerbenG ist für alle Verfahrensbeteiligten über das Verlassenschaftsverfahren hinaus bindend. Dieser Wertfestsetzung kommt als einer gerichtlichen Beschlußfassung im außerstreitigen Verfahren grundsätzlich materielle Rechtskraft zu. Für den Pflichtteilsberechtigten ist dies aus Paragraph 17, AnerbenG zu folgern. Die in Paragraph 18, AnerbenG geregelte Antragsberechtigung des Noterben zur Einleitung einer - vom Abhandlungsgericht durchzuführenden - Nachtragserbteilung bestimmt nicht nur die Beteiligtenstellung des Pflichtteilsberechtigten im abhandlungsgerichtlichen Erbteilungsverfahren nach dem Anerbengesetz im allgemeinen, sondern läßt auch die Absicht des Gesetzgebers erkennen, daß über den bei der sondergesetzlichen Erbteilung an die Stelle des Erbhofes tretenden Übernahmspreis auch als Bemessungsgrundlage für die Pflichtteilsberechnung ausschließlich und mit bindender Wirkung das Abhandlungsgericht entscheiden soll, weil anders die Antragsberechtigung des Noterben zur Einleitung einer Nachtragserbteilung nicht hinlänglich erklärbar wäre.
Das Anerbengesetz sieht - zum Unterschied etwa von § 3 Abs. 4 Kärntner Erbhöfegesetz - eine abgesonderte Beschlußfassung über das Vorliegen der Erbhofseigenschaft eines Verlassenschaftsbestandteiles nicht ausdrücklich vor. Dennoch hat die oben erwähnte Rechtsprechung auch zur Entscheidung dieser Frage die ausschließliche Zuständigkeit des Abhandlungsgerichtes und die bindende Wirkung eines solchen Beschlusses angenommen. Dies wird dem Zweck und der Technik der durch das Anerbengesetz geregelten "Zuweisung" des Erbhofes an den aus einer Mehrheit von Erben bestimmten Anerben gerecht. Denn die anerbenrechtliche Zuweisung des Erbhofes ist zum einen als besonderer Rechtstitel für den Eigentumserwerb durch den Anerben zu sehen, der dafür mit dem Übernahmspreis zum Schuldner der Verlassenschaft wird, zum anderen aber als eine für alle Verfahrensbeteiligten wirksame Veränderung des Aktivbestandes der Verlassenschaft, indem an die Stelle des Erbhofes die Forderung gegen den Anerben tritt. Diese Veränderung der Masse durch die Zuweisung ist auch für die Pflichtteilsberechnung maßgebend, weil sie der wirklichen Zuteilung iS des § 786 ABGB vorangehend zu denken ist. Ist nun aber der Anerbe - wie im vorliegenden Fall - der einzige Erbe, bedarf es des Rechtsinstitutes der "Zuweisung" zur Auseinandersetzung mit anderen Erben nicht; trotzdem kann aber der Anerbe den Pflichtteilsberechtigten gegenüber nicht anders behandelt werden als im unmittelbaren Anwendungsfall des § 10 AnerbenG. Auch in diesem Fall muß zur Berechnung der Pflichtteilsforderung die Verlassenschaftsmasse so behandelt werden, als enthielte sie anstelle des Erbhofes lediglich eine Geldforderung in Höhe des Übernahmspreises. Ist also der Übernahmspreis durch das Verlassenschaftsgericht einmal rechtskräftig bestimmt, dann tritt diese beschriebene Ersetzungswirkung jedenfalls ein, und es bleibt in diesen Fällen nur mehr eine theoretische Frage, ob ein vorangegangener abhandlungsgerichtlicher Beschluß über die Feststellung der Erbhofeigenschaft als Entscheidung über eine Vorfrage bloß verfahrensinterne Bindung auslöst oder darüber hinaus auch materielle Rechtskraft genießt.Das Anerbengesetz sieht - zum Unterschied etwa von Paragraph 3, Absatz 4, Kärntner Erbhöfegesetz - eine abgesonderte Beschlußfassung über das Vorliegen der Erbhofseigenschaft eines Verlassenschaftsbestandteiles nicht ausdrücklich vor. Dennoch hat die oben erwähnte Rechtsprechung auch zur Entscheidung dieser Frage die ausschließliche Zuständigkeit des Abhandlungsgerichtes und die bindende Wirkung eines solchen Beschlusses angenommen. Dies wird dem Zweck und der Technik der durch das Anerbengesetz geregelten "Zuweisung" des Erbhofes an den aus einer Mehrheit von Erben bestimmten Anerben gerecht. Denn die anerbenrechtliche Zuweisung des Erbhofes ist zum einen als besonderer Rechtstitel für den Eigentumserwerb durch den Anerben zu sehen, der dafür mit dem Übernahmspreis zum Schuldner der Verlassenschaft wird, zum anderen aber als eine für alle Verfahrensbeteiligten wirksame Veränderung des Aktivbestandes der Verlassenschaft, indem an die Stelle des Erbhofes die Forderung gegen den Anerben tritt. Diese Veränderung der Masse durch die Zuweisung ist auch für die Pflichtteilsberechnung maßgebend, weil sie der wirklichen Zuteilung iS des Paragraph 786, ABGB vorangehend zu denken ist. Ist nun aber der Anerbe - wie im vorliegenden Fall - der einzige Erbe, bedarf es des Rechtsinstitutes der "Zuweisung" zur Auseinandersetzung mit anderen Erben nicht; trotzdem kann aber der Anerbe den Pflichtteilsberechtigten gegenüber nicht anders behandelt werden als im unmittelbaren Anwendungsfall des Paragraph 10, AnerbenG. Auch in diesem Fall muß zur Berechnung der Pflichtteilsforderung die Verlassenschaftsmasse so behandelt werden, als enthielte sie anstelle des Erbhofes lediglich eine Geldforderung in Höhe des Übernahmspreises. Ist also der Übernahmspreis durch das Verlassenschaftsgericht einmal rechtskräftig bestimmt, dann tritt diese beschriebene Ersetzungswirkung jedenfalls ein, und es bleibt in diesen Fällen nur mehr eine theoretische Frage, ob ein vorangegangener abhandlungsgerichtlicher Beschluß über die Feststellung der Erbhofeigenschaft als Entscheidung über eine Vorfrage bloß verfahrensinterne Bindung auslöst oder darüber hinaus auch materielle Rechtskraft genießt.
Im vorliegenden Fall wurde dem nunmehrigen Rechtsmittelwerber der abhandlungsgerichtliche Beschluß über die Feststellung der Erbhofeigenschaft zugestellt. Dieser abhandlungsbehördliche Beschluß erwuchs in Rechtskraft. Es kann also nicht davon ausgegangen werden, daß dem nunmehrigen Rechtsmittelwerber im Verlassenschaftsverfahren etwa durch Verweigerung der Beteiligtenstellung die Möglichkeit genommen worden wäre, die Umstände geltend zu machen, die nach seiner Ansicht gegen eine Anwendung des Anerbengesetzes sprächen.
Die dargestellte bindende Wirkung der (abhandlungsgerichtlichen Annahme der Erbhofeigenschaft und der) Feststellung des Übernahmspreises schließt die vom Rechtsmittelwerber geforderte Nachprüfung dieser Fragen im Rechtsstreit über seine Pflichtteilsforderung aus.
Die Abgrenzung der streitigen und außerstreitigen Gerichtsbarkeit liegt im Ermessen des Verfahrensgesetzgebers, ohne daß dabei, soweit die Grundsätze des Art. 6 MRK gewahrt bleiben, verfassungsgesetzliche Schranken bestunden. Das Revisionsgericht erachtet die Erbteilungsvorschrift des Anerbenrechtes nach der Eigenart der dort umschriebenen Erbhöfe und dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung lebensfähiger landwirtschaftlicher Betriebe der näher bezeichneten Mittelgröße als hinreichende sachliche Kriterien für die betreffende Sonderregelung. Das Revisionsgericht sieht sich daher nicht veranlaßt, die in der Revision ausgeführte Anregung aufzugreifen, die für die Pflichtteilsberechnung maßgebenden Bestimmungen des Anerbengesetzes wegen Verdachtes der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes beim VfGH anzufechten.Die Abgrenzung der streitigen und außerstreitigen Gerichtsbarkeit liegt im Ermessen des Verfahrensgesetzgebers, ohne daß dabei, soweit die Grundsätze des Artikel 6, MRK gewahrt bleiben, verfassungsgesetzliche Schranken bestunden. Das Revisionsgericht erachtet die Erbteilungsvorschrift des Anerbenrechtes nach der Eigenart der dort umschriebenen Erbhöfe und dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung lebensfähiger landwirtschaftlicher Betriebe der näher bezeichneten Mittelgröße als hinreichende sachliche Kriterien für die betreffende Sonderregelung. Das Revisionsgericht sieht sich daher nicht veranlaßt, die in der Revision ausgeführte Anregung aufzugreifen, die für die Pflichtteilsberechnung maßgebenden Bestimmungen des Anerbengesetzes wegen Verdachtes der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes beim VfGH anzufechten.