Rechtssatz RS0050436
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050436
Entscheidungsdatum
12.11.2009
Norm
AnerbenG §18 Abs4
Krnt HöfeG §22 Abs2
Tir HöfeG §25 Abs5
Rechtssatz
Die in § 18 AnerbenG geregelte Antragsberechtigung des Noterben zur Einleitung einer - vom Abhandlungsgericht durchzuführenden - Nachtragserbteilung bestimmt nicht nur die Beteiligtenstellung des Pflichtteilsberechtigten im abhandlungsgerichtlichen Erbteilungsverfahren nach dem AnerbenG im Allgemeinen, sondern lässt auch die Absicht des Gesetzgebers erkennen, dass über den bei der sondergesetzlichen Erbteilung an die Stelle des Erbhofes tretenden Übernahmspreis auch als Bemessungsgrundlage für die Pflichtteilsberechnung ausschließlich und mit bindender Wirkung das Abhandlungsgericht entscheiden soll.Die in Paragraph 18, AnerbenG geregelte Antragsberechtigung des Noterben zur Einleitung einer - vom Abhandlungsgericht durchzuführenden - Nachtragserbteilung bestimmt nicht nur die Beteiligtenstellung des Pflichtteilsberechtigten im abhandlungsgerichtlichen Erbteilungsverfahren nach dem AnerbenG im Allgemeinen, sondern lässt auch die Absicht des Gesetzgebers erkennen, dass über den bei der sondergesetzlichen Erbteilung an die Stelle des Erbhofes tretenden Übernahmspreis auch als Bemessungsgrundlage für die Pflichtteilsberechnung ausschließlich und mit bindender Wirkung das Abhandlungsgericht entscheiden soll.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 9/82
Entscheidungstext OGH 13.10.1982 6 Ob 9/82
Veröff: SZ 55/150 = EvBl 1983/31 S 128
- 6 Ob 5/92
Entscheidungstext OGH 27.02.1992 6 Ob 5/92
Veröff: SZ 65/33
- 6 Ob 105/06v
Entscheidungstext OGH 24.05.2006 6 Ob 105/06v
Vgl auch
- 6 Ob 275/07w
Entscheidungstext OGH 26.11.2008 6 Ob 275/07w
Vgl; Beisatz: Das Recht, eine Nachtragserbteilung zu fordern, ist auf die weichenden Mit- und Noterben des Erblassers sowie auf deren gesetzliche Erben beschränkt (§ 18 Abs 4 AnerbenG; § 25 Abs 5 in Verbindung mit § 26 Abs 3 Tir HöfeG; § 22 Abs 2 Krnt ErbhöfeG 1990). Hinter diesem formellen Antragsrecht steht das materielle Recht dieser Beteiligten, an einem bei einem Verkauf erzielbaren Erlös teilzuhaben. (T1); Beisatz: Personen, die dem genannten Kreis nicht angehören, können daher bei einer Nachtragserbteilung nicht berücksichtigt werden. Für sie kommt auch eine analoge Anwendung dieser Regelungen nicht in Betracht (6 Ob 7/95). (T2); Veröff: SZ 2008/177
- 6 Ob 224/09y
Entscheidungstext OGH 12.11.2009 6 Ob 224/09y
Vgl; nur: Die in § 18 AnerbenG geregelte Antragsberechtigung des Noterben zur Einleitung einer - vom Abhandlungsgericht durchzuführenden - Nachtragserbteilung bestimmt unter anderem die Beteiligtenstellung des Pflichtteilsberechtigten im abhandlungsgerichtlichen Erbteilungsverfahren nach § 10 AnerbenG. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0050436
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19821013_OGH0002_0060OB00009_8200000_004