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Entscheidung 6 Ob 224/09y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob224/09y

Entscheidungsdatum

12.11.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Verlassenschaftssache des am 9. Dezember 2001 verstorbenen Dr. Otto E***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Noterbinnen 1. Brigitta E*****, 2. Anna-Margherita E*****, beide *****, vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung der Erbhofeigenschaft, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. Jänner 2009, GZ 43 R 777/08w-234, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Text

Begründung:

Der Verstorbene, der (unter anderem) Alleineigentümer vormals adeliger fideikommissarischer Liegenschaften und Güter war, setzte seinen Neffen Dipl.-Ing. Christoph M***** zum Alleinerben ein; seine beiden Kinder und seine Witwe sind pflichtteilsberechtigt.

Die Vorinstanzen stellten mit Ausnahme des Gebäudekomplexes des Schlosses und der Gärtnerei die Erbhofeigenschaft des Gutes S***** fest und bestimmten den Alleinerben zum Anerben.

Rechtliche Beurteilung

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bestimmt die in Paragraph 18, Absatz 4, AnerbenG geregelte Antragsberechtigung des Noterben zur Einleitung einer - vom Abhandlungsgericht durchzuführenden - Nachtragserbteilung unter anderem die Beteiligtenstellung des Pflichtteilsberechtigten im abhandlungsgerichtlichen Erbteilungsverfahren nach Paragraph 10, AnerbenG (RIS-Justiz RS0050436). Die Tochter und die Witwe des Erblassers sind somit rechtsmittellegitimiert vergleiche in diesem Sinn auch 6 Ob 4/87; 6 Ob 105/06v; 6 Ob 289/07d JEV 2009/13).

2. Nach Paragraph 8, Absatz 6, AnerbenG gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 (Anwendung der anerbenrechtlichen Bestimmungen auch bei gewillkürter Erbfolge) nicht, wenn der Erblasser in der letztwilligen Verfügung ausdrücklich oder stillschweigend (Paragraph 863, ABGB) erklärt hat, dass auf die Erbteilung das Anerbengesetz nicht angewendet werden soll. Eine derartige Erklärung enthält das Testament des Erblassers im vorliegenden Verfahren nicht.

Die Auffassung der beiden Revisionsrekurswerberinnen, die Vorinstanzen hätten - in Wahrnehmung des Untersuchungsgrundsatzes von Amts wegen - erheben müssen, ob der Erblasser außerhalb seiner letztwilligen Verfügung stillschweigend eine derartige Erklärung abgegeben habe, widerspricht auch nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs bereits dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 6, AnerbenG und dessen eindeutiger Zielsetzung. Dieser verweist konkret auf die letztwillige Verfügung, in welcher die Erklärung des Erblassers ausdrücklich abgegeben worden sein oder aus welcher sich diese Erklärung mit Überlegung aller Umstände zweifelsfrei (Paragraph 863, ABGB) erschließen lassen muss. Ein derartiges Verständnis entspricht auch der in der Literatur vertretenen Auffassung (Kralik/Ehrenzweig, Erbrecht³ [1982] 376; Eccher in Schwimann, ABGB³ Bd 3 [2006] Paragraph 8, AnerbenG Rz 1).

3. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 5 Ob 537/95 ausgeführt, außerhalb der gesetzlichen Erbberechtigung des Anerben gegenüber dem Übergeber seien bei gewillkürter Erbfolge (Paragraph 8, Absatz 5, AnerbenG) bzw im Falle der Verfügung des Erblassers über den Erbhof durch Vermächtnis (Paragraph 9, Absatz eins, AnerbenG) die Bestimmungen des AnerbenG nur anzuwenden, wenn es zu einer Übernahme des Erbhofs (Paragraph eins, AnerbenG) durch eine solcherart bedachte Person als Anerbe im Wege der Erbfolge oder als Vermächtnisnehmer kommt.

Woraus die Revisionsrekurswerberinnen in dieser Entscheidung erschließen wollen, dass nur eine letztwillig bedachte Person Anerbe werden könne, der ohnehin ein gesetzliches Erbrecht zusteht, ist nicht ersichtlich. Der Neffe wurde vom Erblasser im Sinn der genannten Entscheidung ausdrücklich „bedacht" vergleiche auch Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AnerbenG).

4. Die Revisionsrekurswerberinnen vertreten die Auffassung, das Anerbenrecht könne im vorliegenden Verfahren nur dann zur Anwendung kommen, wenn der zu erhaltende Betrieb durch den Anerben tatsächlich fortgeführt (übernommen) wird; dies hätten die Vorinstanzen jedoch nicht festgestellt. Dem kann nicht gefolgt werden:

4.1. Die Definition eines Erbhofs nach Paragraph eins, AnerbenG enthält keine Fortführungs- oder Betriebspflicht durch den (potenziellen) Anerben. Bei gewillkürter Erbfolge spielt die Frage der Übernahme des Erbhofs gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AnerbenG nur dann eine Rolle, wenn der Erblasser mehrere Miterben einsetzte (Ziffer 2,), nicht jedoch bei Vorhandensein eines Alleinerben (Ziffer eins,) wie im vorliegenden Fall.

4.2. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 6 Ob 212/07f (EvBl 2008/86) Feststellungen zur Frage für notwendig erachtet, inwieweit die beiden (dort) potenziellen Anerben die Erhaltung des Erbhofs als Ganzes beabsichtigen bzw auch gewährleisten können, sei doch grundlegendes Ziel des Höferechts die Erhaltung einer krisenfesten landwirtschaftlichen Struktur; die Zersplitterung bäuerlicher Betriebe solle möglichst vermieden werden.

Dabei ging es allerdings nicht um die Frage der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Anerbenrechts, sondern um die Frage, welcher der beiden in Betracht kommenden potenziellen Anerben auch tatsächlich als solcher bestimmt werden soll.

4.3. In der Entscheidung 6 Ob 249/08y führte der Oberste Gerichtshof aus, der Anerbe müsse zwar nicht persönlich Hand anlegen; auch eine ununterbrochene Anwesenheit auf dem Hof sei nicht erforderlich; damit sei unter Bewirtschaftung nicht Selbstbewirtschaftung zu verstehen, es genüge vielmehr die Fähigkeit zur Leitung des Betriebs. Allerdings sei bei der Entscheidung zu berücksichtigen, wenn der potenzielle Anerbe - sollte er den Hof zugewiesen erhalten - selbst den Hof gar nicht betreiben werde, sondern vielmehr die Anerbenstellung (etwa) für seinen Sohn anstrebe.

Dabei ging es allerdings um die Frage des Vorliegens eines Ausschließungsgrundes nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, TirHöfeG, ebenfalls jedoch nicht um die Frage, ob überhaupt ein Erbhof vorliegt. Derartige Ausschließungsgründe sieht zwar auch Paragraph 5, AnerbenG vor; so ist der nach Paragraph 3, AnerbenG berufene Anerbe von der Übernahme des Erbhofs ausgeschlossen, „wenn er ... zur dauernden Bewirtschaftung des Erbhofs unfähig ist". Die Möglichkeit des Ausschlusses gilt jedoch nur in Fällen, in denen ein Anerbe nach Paragraph 3, AnerbenG zu bestimmen ist, also bei gesetzlicher Erbfolge (6 Ob 110/04a). Weitergehender Überlegungen in diesem Zusammenhang bedarf es somit hier nicht (gewillkürte Erbfolge).

4.4. Auch aus der von den Revisionsrekurswerberinnen zitierten Entscheidung 6 Ob 21/84 (SZ 57/165) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Vielmehr wurde dort sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, die anerbengesetzlichen Zielsetzungen, die Erbengemeinschaft am bäuerlichen Sondergut nur auf eine solche Weise auseinanderzusetzen, dass dieses in seinem für ein mittleres Bauerngut notwendigem Ausmaß ungeschmälert auf eine einzige Person übergeht und dieser die Befriedigung aller von diesem Nachlassbestandteil zu berechnenden erbrechtlichen Ansprüche in einer Weise ermöglicht wird, dass der Hof wirtschaftlich auch in der Hand des einen Übernehmers erhalten werden kann, würden vom Bundesgesetzgeber in voller Wahrung der Testierfreiheit durch eine entsprechende letztwillige Anordnung des Erblassers bewusst aufs Spiel gesetzt.

Soweit in dieser Entscheidung davon die Rede ist, dass die übereinstimmende Erklärung aller nach allgemeinem bürgerlichem Erbrecht an der Auseinandersetzung ihrer erbrechtlichen Gemeinschaft an der in den Nachlass gefallenen Liegenschaften Beteiligten, den Hof nicht „übernehmen" zu wollen, die Anwendung der anerbengesetzlichen Erbteilungsvorschriften, die das Vorhandensein eines Anerben voraussetzen, unmöglich machten, ging es dabei nicht um die Fortführung des Betriebs; entscheidungsgegenständlich waren vielmehr die Erklärungen der potenziellen Anerben, nicht Anerbe sein zu wollen. Eine derartige Erklärung hat der Neffe des Erblassers im vorliegenden Fall jedoch nicht abgegeben, sondern strebt im Gegensatz dazu die Anerbenstellung ausdrücklich an.

5. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen liegt ein landwirtschaftlicher Betrieb in Form eines Marktfruchtbetriebs neben der Teichwirtschaft und der Nutzung vorhandener Fischereirechte vor, wobei die Teichwirtschaft auch die Aufzucht und den Verkauf von japanischen Koi-Karpfen (Zierfischen) umfasst. Aus der Teichwirtschaft werden 28 % der Erlöse aus dem landwirtschaftlichen Betrieb erwirtschaftet. Sämtliche Erlöse zusammen reichen zur angemessenen Erhaltung von zwei erwachsenen Personen aus.

Die Revisionsrekurswerberinnen meinen nun, eine Qualifikation als Erbhof hätte unterbleiben müssen, weil die Vorinstanzen bei der Ermittlung der Ertragsfähigkeit des Betriebs gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AnerbenG auch die Einkünfte aus der Aufzucht und dem Verkauf von Zierfischen berücksichtigt hätten; da die Aufzucht von Zierfischen weder eine landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, AnerbenG noch ein Unternehmen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, AnerbenG sei, hätte die Fischzucht insgesamt unberücksichtigt bleiben müssen.

Damit gehen die Revisionsrekurswerberinnen jedoch nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, ist doch die Aufzucht der Zierfische lediglich ein Teil der Teichwirtschaft, die wiederum lediglich 28 % der maßgeblichen Erlöse erwirtschaftet. Dass bei Nichtberücksichtigung der Zierfischzucht die maßgeblichen Ertragsgrenzen des Paragraph eins, Absatz eins, AnerbenG unterschritten würden, ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen; auch der außerordentliche Revisionsrekurs vermag nicht, dies anhand konkreter Zahlen zu belegen. Die Behauptung, die Zierfischzucht stelle den Hauptbetrieb dar, findet in den Feststellungen jedenfalls keine Deckung; außerdem haben die Vorinstanzen festgestellt, eine Trennung der Teichwirtschaft vom landwirtschaftlichen Betrieb sei gar nicht möglich.

Schließlich ist die Frage, welche Bewirtschaftungsarten für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit des zu übergebenden Gutes jeweils in Betracht kommen, eine Frage der konkreten Umstände des Einzelfalls, der grundsätzlich keine erhebliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zukommt (6 Ob 72/02k). Die Auffassung der Vorinstanzen, dass auch die Erlöse aus der Zierfischzucht zu berücksichtigen sind, ist jedenfalls nicht korrekturbedürftig, wurde doch bereits sogar die Einstellung von Pferden nach Paragraph 2, Absatz 3, AnerbenG berücksichtigt (6 Ob 62/00m).

Textnummer

E92346

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0060OB00224.09Y.1112.000

Im RIS seit

12.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2010

Dokumentnummer

JJT_20091112_OGH0002_0060OB00224_09Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0050260 Rechtssatz 31.10.1973Zivilrecht
Für die Beurteilung, ob eine Liegenschaft einen Erbhof im Sinne des AnerbenG darstellt, ist allein maßgebend, ob es sich objektiv um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt, der die Kriterien des § 1 AnerbenG erfüllt.
RS0050263 Rechtssatz 05.02.1987Zivilrecht
Zur Ermittlung der objektiven Ertragsfähigkeit sind auch Nutzungsmöglichkeiten im Rahmen einer im betroffenen Gebiet bisher noch nicht allgemein geübten, aber nach anerkannten allgemeinen betriebswirtschaftlichen Erwägungen zweckmäßigen Bewirtschaftungsart …
RS0050291 Rechtssatz 08.11.1984Zivilrecht
Die Weigerung des sondergesetzlich zur Hofübernahme Berufenen, den Erbhof als solchen zu übernehmen, ist beachtlich; sie schmälert die sonstige erbrechtliche Stellung des Betreffenden auch in Ansehung des Erbehofes nicht. Die Weigerung sämtlicher hiezu in B …
RS0050436 Rechtssatz 13.10.1982Zivilrecht
Die in § 18 AnerbenG geregelte Antragsberechtigung des Noterben zur Einleitung einer - vom Abhandlungsgericht durchzuführenden - Nachtragserbteilung bestimmt nicht nur die Beteiligtenstellung des Pflichtteilsberechtigten im abhandlungsgerichtlichen Erbteilu …
RS0063822 Rechtssatz 21.06.1950Zivilrecht
An der persönlichen Bewirtschaftung des Hofes verhindert und damit von der Übernahme des Hofes ausgeschlossen ist jeder, der infolge eines anderweitigen Berufes nicht seine gesamte Arbeitskraft auf dem Hof einsetzen kann und nur imstande wäre, gelegentlich …
RS0081636 Rechtssatz 24.10.1995Zivilrecht
Bei gewillkürter Erbfolge (§ 8 Abs 5 AnerbenG) bzw im Falle der Verfügung des Erblassers über den Erbhof durch Vermächtnis (§ 9 Abs 1 AnerbenG) sind die Bestimmungen des Anerbengesetzes nur anzuwenden, wenn es zu einer Übernahme des Erbhofes (§ 1 AnerbenG) …
RS0114347 Rechtssatz 05.10.2000Zivilrecht
Bei der Frage des angemessenen Erhaltungsbedarfs für zwei erwachsene Personen (§ 1 Abs 1 AnerbenG) ist nicht auf das jeweilige konkrete Erscheinungsbild abzustellen, sondern auf den typischen Bedarf in bäuerlichen Kreisen, der sich - dem Gesetzeswortlaut en …
RS0116336 Rechtssatz 18.04.2002Zivilrecht
Welche Bewirtschaftungsarten hiefür jeweils in Betracht kommen, ist eine Frage der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles, der grundsätzlich keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG zukommt.
RS0119113 Rechtssatz 27.05.2004Zivilrecht
Die Möglichkeit des Ausschlusses eines Miterben gemäß § 5 AnerbenG gilt nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (insbesondere §§ 3, 4 Abs 1 und 5 Abs 1 AnerbenG) sowie der Absicht des Gesetzgebers, die Einheit des Eigentums am Erbhof zu wahren und einhelliger …
RS0120373 Rechtssatz 01.12.2005Zivilrecht
Die Auswahlkriterien des § 3 Abs 1 Z 1 bis 5 AnerbenG sind nicht nach ihrem Vorrang aufgelistet. Sie sind vielmehr in ihrer Kombination zu lesen und auszulegen. Bei der Auslegung ist vor allem auch der Gesamtzweck des Höferechts zu beachten.
RS0125519 Rechtssatz 12.11.2009Zivilrecht
Die Auffassung die Vorinstanzen hätten - in Wahrnehmung des Untersuchungsgrundsatzes von Amts wegen - erheben müssen, ob der Erblasser außerhalb seiner letztwilligen Verfügung stillschweigend eine Erklärung, dass auf die Erbteilung das Anerbengesetz nicht a …