Rechtssatz RS0119113
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119113
Entscheidungsdatum
12.11.2009
Norm
AnerbenG §3
AnerbenG §5
Rechtssatz
Die Möglichkeit des Ausschlusses eines Miterben gemäß § 5 AnerbenG gilt nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (insbesondere §§ 3, 4 Abs 1 und 5 Abs 1 AnerbenG) sowie der Absicht des Gesetzgebers, die Einheit des Eigentums am Erbhof zu wahren und einhelliger Auffassung nur in Fällen, in denen ein Anerbe nach § 3 AnerbenG zu bestimmen ist. Der als Anerbe berufene überlebende Ehegatte eines Ehegatten-Erbhofs kann demnach von vorne herein nicht ausgeschlossen werden.Die Möglichkeit des Ausschlusses eines Miterben gemäß Paragraph 5, AnerbenG gilt nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (insbesondere Paragraphen 3, 4, Absatz eins und 5 Absatz eins, AnerbenG) sowie der Absicht des Gesetzgebers, die Einheit des Eigentums am Erbhof zu wahren und einhelliger Auffassung nur in Fällen, in denen ein Anerbe nach Paragraph 3, AnerbenG zu bestimmen ist. Der als Anerbe berufene überlebende Ehegatte eines Ehegatten-Erbhofs kann demnach von vorne herein nicht ausgeschlossen werden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 110/04a
Entscheidungstext OGH 27.05.2004 6 Ob 110/04a
- 6 Ob 224/09y
Entscheidungstext OGH 12.11.2009 6 Ob 224/09y
Auch; Beisatz: Die Möglichkeit des Ausschlusses gilt jedoch nur in Fällen, in denen ein Anerbe nach § 3 AnerbenG zu bestimmen ist, also bei gesetzlicher Erbfolge. (T1); Beisatz: Hier: Gewillkürte Erbfolge. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119113
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010
Dokumentnummer
JJR_20040527_OGH0002_0060OB00110_04A0000_001