Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0125519×

Rechtssatz RS0125519

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125519

Entscheidungsdatum

26.06.2025

Norm

AnerbenG §8 Abs6

Rechtssatz

Die Auffassung die Vorinstanzen hätten - in Wahrnehmung des Untersuchungsgrundsatzes von Amts wegen - erheben müssen, ob der Erblasser außerhalb seiner letztwilligen Verfügung stillschweigend eine Erklärung, dass auf die Erbteilung das Anerbengesetz nicht angewendet werden soll, abgegeben habe, widerspricht nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs bereits dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 6, AnerbenG und dessen eindeutiger Zielsetzung. Dieser verweist konkret auf die letztwillige Verfügung, in welcher die Erklärung des Erblassers ausdrücklich abgegeben worden sein oder aus welcher sich diese Erklärung mit Überlegung aller Umstände zweifelsfrei (Paragraph 863, ABGB) erschließen lassen muss.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 224/09y
    Entscheidungstext OGH 12.11.2009 6 Ob 224/09y
  • 2 Ob 162/17p
    Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 162/17p
    Vgl; Beisatz: Die Unanwendbarkeit des Anerbenrechts aufgrund von § 8 Abs 6 AnerbenG setzt voraus, dass der Erblasser die diesbezügliche Anordnung – allenfalls auch bloß stillschweigend durch eine vom Gesetz abweichende Reglung – in einer letztwilligen Verfügung getroffen hat. (T1)
  • 2 Ob 71/25t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.06.2025 2 Ob 71/25t
    vgl; Beisatz nur wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125519

Im RIS seit

12.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025

Dokumentnummer

JJR_20091112_OGH0002_0060OB00224_09Y0000_001