Rechtssatz RS0125519
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125519
Entscheidungsdatum
26.06.2025
Rechtssatz
Die Auffassung die Vorinstanzen hätten - in Wahrnehmung des Untersuchungsgrundsatzes von Amts wegen - erheben müssen, ob der Erblasser außerhalb seiner letztwilligen Verfügung stillschweigend eine Erklärung, dass auf die Erbteilung das Anerbengesetz nicht angewendet werden soll, abgegeben habe, widerspricht nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs bereits dem eindeutigen Wortlaut des § 8 Abs 6 AnerbenG und dessen eindeutiger Zielsetzung. Dieser verweist konkret auf die letztwillige Verfügung, in welcher die Erklärung des Erblassers ausdrücklich abgegeben worden sein oder aus welcher sich diese Erklärung mit Überlegung aller Umstände zweifelsfrei (§ 863 ABGB) erschließen lassen muss.Die Auffassung die Vorinstanzen hätten - in Wahrnehmung des Untersuchungsgrundsatzes von Amts wegen - erheben müssen, ob der Erblasser außerhalb seiner letztwilligen Verfügung stillschweigend eine Erklärung, dass auf die Erbteilung das Anerbengesetz nicht angewendet werden soll, abgegeben habe, widerspricht nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs bereits dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 6, AnerbenG und dessen eindeutiger Zielsetzung. Dieser verweist konkret auf die letztwillige Verfügung, in welcher die Erklärung des Erblassers ausdrücklich abgegeben worden sein oder aus welcher sich diese Erklärung mit Überlegung aller Umstände zweifelsfrei (Paragraph 863, ABGB) erschließen lassen muss.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 224/09y
Entscheidungstext OGH 12.11.2009 6 Ob 224/09y
- 2 Ob 162/17p
Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 162/17p
Vgl; Beisatz: Die Unanwendbarkeit des Anerbenrechts aufgrund von § 8 Abs 6 AnerbenG setzt voraus, dass der Erblasser die diesbezügliche Anordnung – allenfalls auch bloß stillschweigend durch eine vom Gesetz abweichende Reglung – in einer letztwilligen Verfügung getroffen hat. (T1)
- 2 Ob 71/25t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.06.2025 2 Ob 71/25t
vgl; Beisatz nur wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125519
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2025
Dokumentnummer
JJR_20091112_OGH0002_0060OB00224_09Y0000_001