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Entscheidung 2 Ob 71/25t×

Entscheidung 2 Ob 71/25t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0041415 Rechtssatz 27.03.1995Zivilrecht
Zeitpunkt des Erbfalls, der stets mit dem Tod des Erblassers zusammenfällt, ist der Zeitpunkt der Entstehung des Nachlasses, Zeitpunkt des Erbanfalls ist der der Entstehung des subjektiven Erbrechts. Dieser Zeitpunkt ist in der Regel ebenfalls der Tod des E …
RS0050281 Rechtssatz 20.11.1974Zivilrecht
Das AnerbenG enthält nur Erbteilungsvorschriften und beschränkt die Testierfähigkeit des Erblassers nicht, sodaß dessen letztwillige Anordnungen zu beachten sind.
RS0050351 Rechtssatz 13.10.1982Zivilrecht
Ist der Anerbe der einzige Erbe, bedarf es des Rechtsinstitutes der "Zuweisung" zur Auseinandersetzung mit anderen Erben nicht, trotzdem kann aber der Anerbe den Pflichtteilsberechtigten gegenüber nicht anders behandelt werden als im unmittelbaren Anwendung …
RS0099270 Rechtssatz 29.07.1976Zivilrecht
Die Ansicht, bei der Prüfung der Frage, welcher von den Übernahmswerbern als Anerbe zu bestimmen ist, sei nicht auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers, sondern auf den Zeitpunkt der Bestimmung des Anerben und auf die zu diesem Zeitpunkt tatsächlich auft …
RS0125519 Rechtssatz 12.11.2009Zivilrecht
Die Auffassung die Vorinstanzen hätten - in Wahrnehmung des Untersuchungsgrundsatzes von Amts wegen - erheben müssen, ob der Erblasser außerhalb seiner letztwilligen Verfügung stillschweigend eine Erklärung, dass auf die Erbteilung das Anerbengesetz nicht a …
RS0135553 Rechtssatz 26.06.2025Zivilrecht
Eine die (teilweise) Anwendung des AnerbenG eröffnende Einsetzung von Ehegatten iSd § 8 Abs 1 Z 1 AnerbenG liegt vor, wenn die letztwillig Bedachten im Zeitpunkt der Entscheidung über die Erbhofeigenschaft und den Übernahmspreis miteinander verheiratet sind.