Rechtssatz RS0135553
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135553
Entscheidungsdatum
26.06.2025
Rechtssatz
Eine die (teilweise) Anwendung des AnerbenG eröffnende Einsetzung von Ehegatten iSd § 8 Abs 1 Z 1 AnerbenG liegt vor, wenn die letztwillig Bedachten im Zeitpunkt der Entscheidung über die Erbhofeigenschaft und den Übernahmspreis miteinander verheiratet sind.Eine die (teilweise) Anwendung des AnerbenG eröffnende Einsetzung von Ehegatten iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AnerbenG liegt vor, wenn die letztwillig Bedachten im Zeitpunkt der Entscheidung über die Erbhofeigenschaft und den Übernahmspreis miteinander verheiratet sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135553
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2025
Dokumentnummer
JJR_20250626_OGH0002_0020OB00071_25T0000_000