Rechtssatz RS0050281
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050281
Entscheidungsdatum
26.06.2025
Norm
AnerbenG §3
AnerbenG §9
AnerbenG §10
Rechtssatz
Das AnerbenG enthält nur Erbteilungsvorschriften und beschränkt die Testierfähigkeit des Erblassers nicht, sodaß dessen letztwillige Anordnungen zu beachten sind.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 203/74
Entscheidungstext OGH 20.11.1974 1 Ob 203/74
Veröff: SZ 47/132 = EvBl 1975/207 S 468 = NZ 1976,172
- 6 Ob 254/00x
Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 254/00x
Beisatz: Das Anerbenrecht nimmt keine Änderung des materiellen Erbrechts vor, es schafft Sondererbteilungsvorschriften im Verhältnis zwischen dem Anerben und den weichenden Miterben und ist weitestgehend dispositiv gestaltet. Es schränkt die Verfügungsfreiheit des Hofeigentümers weder unter Lebenden noch von Todes wegen ein. (T1) Beisatz: Die Auswahlkriterien des § 3 AnerbenG kommen nur dann zum Tragen, wenn der Erblasser nicht (oder nicht gültig) über seinen Nachlass verfügt und die gesetzliche Erbfolge eintritt. Die Berücksichtigung des erblasserischen Willens (seiner subjektiven Ziele und Erwartungen) bei Beurteilung der Auswahlkriterien nach § 3 AnerbenG widerspräche den Zielsetzungen dieser anerbenrechtlichen Regelungen über die gesetzliche Erbfolge. (T2)
- 2 Ob 71/25t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.06.2025 2 Ob 71/25t
vgl; nur: Das AnerbenG enthält nur Erbteilungsvorschriften. (T3)
Beisatz: Aus dem für den Erbanfall maßgeblichen Zeitpunkt kann nicht ohne Weiteres ein Rückschluss auf die Anwendbarkeit des AnerbenG gezogen werden, weil dieses im Wesentlichen nur Erbteilungsvorschriften enthält. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0050281
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2025
Dokumentnummer
JJR_19741120_OGH0002_0010OB00203_7400000_003