Die Revisionsrekurse der Söhne Johann und Oswald sind zulässig und berechtigt.
Nach den Auswahlkriterien des § 3 Abs 1 Z 1 und 2 AnerbenG sind zunächst jene Nachkommen des Erblassers zu Anerben berufen, die zur Land- und Forstwirtschaft erzogen werden oder wurden. Trifft diese Voraussetzung für mehrere Nachkommen zu, wird derjenige bevorzugt, der auf dem Erbhof aufwächst oder aufgewachsen ist. Miterben, auf die diese Voraussetzungen zutreffen, scheiden jedoch dann als Anerben aus, wenn sie anderweitig versorgt sind und in derselben Linie Nachkommen vorhanden sind, für die das nicht zutrifft (§ 3 Abs 1 Z 3 leg cit). Bleiben nach der in § 3 Abs 1 AnerbenG vorgenommenen Auslese noch mehrere gleichnahe Miterben übrig, die als Anerben in Betracht kommen, gilt (mangels eines anderslautenden örtlichen Brauches) Ältestenrecht (§ 3 Abs 2 Z 2 leg cit).Nach den Auswahlkriterien des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AnerbenG sind zunächst jene Nachkommen des Erblassers zu Anerben berufen, die zur Land- und Forstwirtschaft erzogen werden oder wurden. Trifft diese Voraussetzung für mehrere Nachkommen zu, wird derjenige bevorzugt, der auf dem Erbhof aufwächst oder aufgewachsen ist. Miterben, auf die diese Voraussetzungen zutreffen, scheiden jedoch dann als Anerben aus, wenn sie anderweitig versorgt sind und in derselben Linie Nachkommen vorhanden sind, für die das nicht zutrifft (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, leg cit). Bleiben nach der in Paragraph 3, Absatz eins, AnerbenG vorgenommenen Auslese noch mehrere gleichnahe Miterben übrig, die als Anerben in Betracht kommen, gilt (mangels eines anderslautenden örtlichen Brauches) Ältestenrecht (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, leg cit).
Unter Erziehung zur Land- und Forstwirtschaft ist jene Ausbildung zu verstehen, die die für die Führung eines derartigen Betriebes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, und zwar unabhängig davon, ob sie in einer Fachschule, Hochschule oder auf dem Hof selbst erfolgt (Kathrein, Anerbenrecht Anm 3 zu § 3 AnerbenG; Eccher in Schwimann ABGB2 III Rz 5 zu § 3 AnerbenG; 6 Ob 34/92; 6 Ob 36/95; 6 Ob 2403/96t; RIS-Justiz RS0063189).Unter Erziehung zur Land- und Forstwirtschaft ist jene Ausbildung zu verstehen, die die für die Führung eines derartigen Betriebes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, und zwar unabhängig davon, ob sie in einer Fachschule, Hochschule oder auf dem Hof selbst erfolgt (Kathrein, Anerbenrecht Anmerkung 3 zu Paragraph 3, AnerbenG; Eccher in Schwimann ABGB2 römisch drei Rz 5 zu Paragraph 3, AnerbenG; 6 Ob 34/92; 6 Ob 36/95; 6 Ob 2403/96t; RIS-Justiz RS0063189).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat Johann neben seiner Ausbildung als Landmaschinenmechaniker auch eine land- und forstwirtschaftliche Fachschule absolviert, während Anna von den Eltern am Hof gezielt in den Tätigkeitsbereichen der Land- und Forstwirtschaft unterwiesen wurde. Sie hat überdies eine bäuerliche Berufsschule besucht. Der (jüngere) Bruder Oswald hat neben seiner Berufsausbildung eine landwirtschaftliche Fachschule besucht. Das Rekursgericht ließ nun bei Beurteilung der Frage, welcher der Nachkommen zur Land- und Forstwirtschaft im Sinn des Gesetzes erzogen ist, subjektive Ziele und Erwartungen des ausbildenden Erblassers einfließen und vertrat die Auffassung, der festgestellte Wille des Erblassers, die zweitgeborene Tochter als Hoferbin auszubilden, gebe den Ausschlag. In diesem Sinn erfülle nur Anna die Voraussetzungen der land- und forstwirtschaftlichen Erziehung.
Die Ansicht des Rekursgerichtes wird nicht geteilt.
Das Anerbenrecht nimmt keine Änderung des materiellen Erbrechts vor, es schafft Sondererbteilungsvorschriften im Verhältnis zwischen dem Anerben und den weichenden Miterben und ist weitestgehend dispositiv gestaltet. Es schränkte die Verfügungsfreiheit des Hofeigentümers weder unter Lebenden noch von Todes wegen ein (Kathrein aaO 15; SZ 47/132; RIS-Justiz 0050281). Dem Hofeigentümer steht es daher frei, den gewünschten Anerben testamentarisch zu bestimmen, wie dies der Erblasser im vorliegenden Fall - wenngleich formungültig - beabsichtigte. Die Auswahlkriterien des § 3 AnerbenG kommen daher nur dann zum Tragen, wenn der Erblasser nicht (oder nicht gültig) über seinen Nachlass verfügt und die gesetzliche Erbfolge eintritt. Die Berücksichtigung des erblasserischen Willens (seiner subjektiven Ziele und Erwartungen) bei Beurteilung der Auswahlkriterien nach § 3 AnerbenG widerspräche den Zielsetzungen dieser (nur bei Fehlen von Verfügungen des Erblassers heranzuziehenden) anerbenrechtlichen Regelungen über die gesetzliche Erbfolge.Das Anerbenrecht nimmt keine Änderung des materiellen Erbrechts vor, es schafft Sondererbteilungsvorschriften im Verhältnis zwischen dem Anerben und den weichenden Miterben und ist weitestgehend dispositiv gestaltet. Es schränkte die Verfügungsfreiheit des Hofeigentümers weder unter Lebenden noch von Todes wegen ein (Kathrein aaO 15; SZ 47/132; RIS-Justiz 0050281). Dem Hofeigentümer steht es daher frei, den gewünschten Anerben testamentarisch zu bestimmen, wie dies der Erblasser im vorliegenden Fall - wenngleich formungültig - beabsichtigte. Die Auswahlkriterien des Paragraph 3, AnerbenG kommen daher nur dann zum Tragen, wenn der Erblasser nicht (oder nicht gültig) über seinen Nachlass verfügt und die gesetzliche Erbfolge eintritt. Die Berücksichtigung des erblasserischen Willens (seiner subjektiven Ziele und Erwartungen) bei Beurteilung der Auswahlkriterien nach Paragraph 3, AnerbenG widerspräche den Zielsetzungen dieser (nur bei Fehlen von Verfügungen des Erblassers heranzuziehenden) anerbenrechtlichen Regelungen über die gesetzliche Erbfolge.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen haben alle drei die Anerbenstellung beanspruchenden Nachkommen eine land- und forstwirtschaftliche Erziehung genossen, sodass nach dieser Voraussetzung keinem von ihnen der Vorrang zukommt.
Auch das Auswahlkriterium des Aufwachsens auf dem Hof trifft für alle drei Bewerber zu. Jeder von ihnen hat seine Kindheit und Jugend auf einem zum Erbhof gehörigen Betriebsteil verbracht. Dass Johann im Alter von drei Jahren wegen der damals beengten Wohnverhältnisse in A***** mit seiner Großmutter in den Betriebsteil W***** übersiedelte und (erst) im Alter von 14 Jahren wieder auf den von den Eltern im Betriebsteil A***** genutzten Hof zurückkehrte, schließt ihn schon deshalb nicht als Anerbe aus, weil auch das Haus in W***** zum Erbhof gehört. Gleich den anderen Kindern wurde auch Johann von den Eltern regelmäßig bei saisonbedingtem erhöhten Arbeitsbedarf zur Mithilfe herangezogen.
Ausgehend von der - nicht gebilligten - Auffassung, Johann komme schon nach § 3 Abs 1 Z 1 AnerbenG als Anerbe nicht in Betracht, haben die Vorinstanzen eine Prüfung der weiteren Auswahlregeln unterlassen. Nach den Feststellungen wurde Johann auch als Landmaschinenmechaniker ausgebildet und ist als Werkstättenleiter tätig, er übt somit einen Beruf aus, der ihm eine anderweitige Versorgung im Sinn des § 3 Abs 1 Z 3 AnerbenG sichert. Als der Ältere (§ 3 Abs 2 Z 2 AnerbenG) wäre er daher seiner Schwester als Anerbe dann vorzuziehen, wenn diese gleichfalls anderweitig versorgt und auf die Übernahme des Hofes nicht mehr angewiesen ist.Ausgehend von der - nicht gebilligten - Auffassung, Johann komme schon nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, AnerbenG als Anerbe nicht in Betracht, haben die Vorinstanzen eine Prüfung der weiteren Auswahlregeln unterlassen. Nach den Feststellungen wurde Johann auch als Landmaschinenmechaniker ausgebildet und ist als Werkstättenleiter tätig, er übt somit einen Beruf aus, der ihm eine anderweitige Versorgung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, AnerbenG sichert. Als der Ältere (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, AnerbenG) wäre er daher seiner Schwester als Anerbe dann vorzuziehen, wenn diese gleichfalls anderweitig versorgt und auf die Übernahme des Hofes nicht mehr angewiesen ist.
Was unter "anderweitiger Versorgung" zu verstehen ist, wird in Lehre und Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt:
Nach Auffassung Edelbachers (Die Bestimmung des Anerben, ÖJZ 1980, 631 f) ist jede Person "anderweitig versorgt", die nicht erst durch Übernahme des zum Nachlass gehörenden Erbhofes versorgt wird. Danach scheiden Miterben aus, die durch ihre Ehe oder aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit materiell abgesichert sind.
Demgegenüber vertritt Kralik (Erbrecht3, 384) die Auffassung, derjenige sei "anderweitig versorgt", der zwar für die Landwirtschaft erzogen sei, aber eine anderweitige (nicht landwirtschaftliche), auf Dauer berechnete Lebensstellung ergriffen habe. Derjenige, der als landwirtschaftlicher Arbeiter oder Verwalter eines landwirtschaftlichen Gutes tätig sei, sei aber ebensowenig ausgeschlossen, wie eine verheiratete Frau, wenn ihre Stellung als Ehegattin eine Bewirtschaftung des Erbhofes ermögliche. Auch derjenige, der schon einen Erbhof habe oder Mitbesitzer eines Ehegattenerbhofes sei, scheide nach Ansicht Kraliks nicht aus.
Nach Kathrein (Anerbenrecht, Anm 3 zu § 3 AnerbenG) setzt eine "anderweitige Versorgung" voraus, dass der Miterbe unabhängig von seiner landwirtschaftlichen Ausbildung auf die Übernahme des Erbhofes nicht mehr angewiesen ist. Er scheide dann aus, wenn er durch Ehe oder berufliche Tätigkeit materiell abgesichert sei. So könne auch ein ortsübliches Ausgedinge die geforderte anderweitige Versorgung begründen.Nach Kathrein (Anerbenrecht, Anmerkung 3 zu Paragraph 3, AnerbenG) setzt eine "anderweitige Versorgung" voraus, dass der Miterbe unabhängig von seiner landwirtschaftlichen Ausbildung auf die Übernahme des Erbhofes nicht mehr angewiesen ist. Er scheide dann aus, wenn er durch Ehe oder berufliche Tätigkeit materiell abgesichert sei. So könne auch ein ortsübliches Ausgedinge die geforderte anderweitige Versorgung begründen.
Auch Eccher (aaO Rz 6 zu § 3 AnerbenG) stellt auf eine auf Dauer berechnete Lebensstellung ab. Eine ausreichende Versorgung liege weder im Bestehen einer Ehe oder Lebensgemeinschaft noch im Bestand eines allfälligen gesetzlichen Unterhaltsanspruches.Auch Eccher (aaO Rz 6 zu Paragraph 3, AnerbenG) stellt auf eine auf Dauer berechnete Lebensstellung ab. Eine ausreichende Versorgung liege weder im Bestehen einer Ehe oder Lebensgemeinschaft noch im Bestand eines allfälligen gesetzlichen Unterhaltsanspruches.
Der Oberste Gerichtshof hat die Auffassung der damals befassten Vorinstanzen gebilligt, wonach ein ausreichendes ortsübliches Ausgedinge (anders als die Stellung als Lebensgefährtin ohne Rechtsanspruch auf Unterhalt) eine anderweitige Versorgung begründen könne, nicht jedoch ein allfälliger Anspruch gegen die Nachkommen auf Zahlung des anständigen Unterhalts im Falle der Bedürftigkeit (JBl 1960, 447).
In seiner Entscheidung 6 Ob 2403/96t sah der Oberste Gerichtshof eine anderweitige Versorgung der Miterbin dadurch verwirklicht, dass sie durch eine Ehe mit dem Landwirt des Nachbarhofes materiell abgesichert war.
Der erkennende Senat hat erwogen:
Anderweitig versorgt ist ein Miterbe dann, wenn er unabhängig von einer land- und forstwirtschaftlichen Ausbildung auf die Übernahme des Hofes nicht angewiesen ist, weil sein Lebensunterhalt (unter Berücksichtigung seiner Sorgepflichten) durch andere auf Dauer erzielbare Einkünfte materiell ausreichend abgesichert ist. Dass ein Einkommen des Miterben aus einer auf Dauer angelegten, nicht landwirtschaftlichen beruflichen Tätigkeit diese Voraussetzung erfüllt, unterliegt keinem Zweifel. Der Sohn Johann ist daher jedenfalls als anderweitig versorgt anzusehen. Die Frage, ob der Bestand einer Ehe und der daraus resultierende Unterhaltsanspruch eines Miterben (einer Miterbin) eine anderweitige Versorgung gewährt, kann entgegen den oben dargestellteen Auffassungen der Lehre nicht ganz allgemein bejaht oder verneint werden. Es kommt dabei auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an. Genauso wie in der vertraglichen Zusicherung eines angemessenen ortsüblichen Ausgedinges eine anderweitige Versorgung im Sinn des Anerbengesetzes liegen kann (Eccher aaO Rz 6; JBl 1960, 447), wird der Unterhaltsanspruch einer verheirateten, über kein weiteres Einkommen verfügenden Miterbin gegen ihren Ehegatten sie nur dann materiell absichern können, wenn sie damit einen zumindest angemessenen Versorgungsgrad erreicht. Dabei können der unpfändbare Freibetrag des § 291a EO oder der Richtsatz für die Ausgleichszulage nach den Sozialversicherungsgesetzen als Orientierungshilfe dienen. Ergibt die Berechnung des fiktiven Unterhaltsanspruches der Miterbin einen nahe diesen Kriterien liegenden Versorgungsgrad, reicht dieser Unterhaltsanspruch jedenfalls nicht aus, um ihr eine anderweitige angemessene Versorgung zu gewährleisten.Anderweitig versorgt ist ein Miterbe dann, wenn er unabhängig von einer land- und forstwirtschaftlichen Ausbildung auf die Übernahme des Hofes nicht angewiesen ist, weil sein Lebensunterhalt (unter Berücksichtigung seiner Sorgepflichten) durch andere auf Dauer erzielbare Einkünfte materiell ausreichend abgesichert ist. Dass ein Einkommen des Miterben aus einer auf Dauer angelegten, nicht landwirtschaftlichen beruflichen Tätigkeit diese Voraussetzung erfüllt, unterliegt keinem Zweifel. Der Sohn Johann ist daher jedenfalls als anderweitig versorgt anzusehen. Die Frage, ob der Bestand einer Ehe und der daraus resultierende Unterhaltsanspruch eines Miterben (einer Miterbin) eine anderweitige Versorgung gewährt, kann entgegen den oben dargestellteen Auffassungen der Lehre nicht ganz allgemein bejaht oder verneint werden. Es kommt dabei auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an. Genauso wie in der vertraglichen Zusicherung eines angemessenen ortsüblichen Ausgedinges eine anderweitige Versorgung im Sinn des Anerbengesetzes liegen kann (Eccher aaO Rz 6; JBl 1960, 447), wird der Unterhaltsanspruch einer verheirateten, über kein weiteres Einkommen verfügenden Miterbin gegen ihren Ehegatten sie nur dann materiell absichern können, wenn sie damit einen zumindest angemessenen Versorgungsgrad erreicht. Dabei können der unpfändbare Freibetrag des Paragraph 291 a, EO oder der Richtsatz für die Ausgleichszulage nach den Sozialversicherungsgesetzen als Orientierungshilfe dienen. Ergibt die Berechnung des fiktiven Unterhaltsanspruches der Miterbin einen nahe diesen Kriterien liegenden Versorgungsgrad, reicht dieser Unterhaltsanspruch jedenfalls nicht aus, um ihr eine anderweitige angemessene Versorgung zu gewährleisten.
Die bisherigen Verfahrensergebnisse reichen nicht zur Beurteilung aus, ob auch die Tochter Anna im Sinn des § 3 Abs 1 Z 3 AnerbenG anderweitig versorgt ist. Unbestritten ist lediglich, dass sie Hausfrau ist, außer der land- und forstwirtschaftlichen Ausbildung keinen Beruf erlernte und im Alter von 19 Jahren heiratete. Die Frage, ob auch sie durch ihre Ehe materiell versorgt oder aber auf den Erbhof angewiesen ist, bedarf daher einer Verfahrensergänzung.Die bisherigen Verfahrensergebnisse reichen nicht zur Beurteilung aus, ob auch die Tochter Anna im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, AnerbenG anderweitig versorgt ist. Unbestritten ist lediglich, dass sie Hausfrau ist, außer der land- und forstwirtschaftlichen Ausbildung keinen Beruf erlernte und im Alter von 19 Jahren heiratete. Die Frage, ob auch sie durch ihre Ehe materiell versorgt oder aber auf den Erbhof angewiesen ist, bedarf daher einer Verfahrensergänzung.
Sollte auch die Tochter Anna im Sinn der obigen Ausführungen als anderweitig versorgt anzusehen sein, wäre der älteste Sohn Johann nach Ältestemrecht (§ 3 Abs 2 Z 2 AnerbenG) zum Anerben zu bestimmen, andernfalls die Tochter Anna. Der 1950 geborene Sohn Oswald käme in keinem Fall zum Zug. Er ist einerseits gleich seinem Bruder Johann durch eine berufliche Tätigkeit materiell abgesichert, somit im Sinn des Gesetzes anderweitig versorgt und überdies jünger als Anna. Andererseits käme er als jüngster der die Anerbenstellung beanspruchenden Geschwister auch dann nicht zum Zug, wenn Anna gleichfalls materiell abgesichert wäre.Sollte auch die Tochter Anna im Sinn der obigen Ausführungen als anderweitig versorgt anzusehen sein, wäre der älteste Sohn Johann nach Ältestemrecht (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, AnerbenG) zum Anerben zu bestimmen, andernfalls die Tochter Anna. Der 1950 geborene Sohn Oswald käme in keinem Fall zum Zug. Er ist einerseits gleich seinem Bruder Johann durch eine berufliche Tätigkeit materiell abgesichert, somit im Sinn des Gesetzes anderweitig versorgt und überdies jünger als Anna. Andererseits käme er als jüngster der die Anerbenstellung beanspruchenden Geschwister auch dann nicht zum Zug, wenn Anna gleichfalls materiell abgesichert wäre.
Dem Revisionsrekurs wird somit Folge gegeben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Außer in besonderen - hier nicht vorliegenden - Fällen findet ein Kostenersatz im außerstreitigen Verfahren nicht statt.