Begründung:
Der am 22.6.1935 geborene Johann K***** ist am 4.4.1990 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorben. Seine Witwe Herta K***** und seine vier ehelichen Kinder Gertraud G*****, Anna S*****, Ewald und Johann K***** haben Erbserklärungen aufgrund des Gesetzes abgegeben.
Der Erblasser war Eigentümer des geschlossenen Hofes "O*****" EZ ***** Grundbuch *****, der bis 1968 von ihm bewohnt und bewirtschaftet wurde. 1968 kaufte der Erblasser den geschlossenen Hof "G*****" EZ ***** Grundbuch ***** ***** und zog mit seiner Familie dort hin. Er stellte bei der Höfekommission den Antrag auf Aufhebung der Hofeigenschaft des geschlossenen Hofes "O*****" und auf Zuschreibung seines Gutsbestandes zu seinem zweiten geschlossenen Hof "G*****". Mit Bescheid vom 21.7.1971 GZ III-20017/71 gab die Höfekommission dem Ansuchen gemäß §§ 3 Abs 2 und 7 Abs 1 TirHG in der Fassung LGBl 35/71 statt. In der Begründung wird ausgeführt, daß der geschlossene Hof "O*****" eine land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche von 9,72 ha umfaßt, davon 4,54 ha auf Wiesen und der Rest auf Wald entfallen. Alle Grundstücke befinden sich in einer Höhe von 1200 bis 1500 m in meist steiler Hanglage und werfen geringen Ertrag ab. Die Gebäude sind in sehr schlechtem Zustand. Aus den Erträgnissen des Hofes könnte eine bäuerliche Familie ohnehin nicht mehr den dauernden Lebensunterhalt finden. Es sei daher im landeskulturellen Interesse, dem Antrag des Eigentümers, diesen Hof aufzulassen und seinen Gutsbestand dem anderen geschlossenen Hof zuzuschreiben, der dadurch eine wesentliche Verstärkung erfahre, ohne daß er aber zu sehr vergrößert werde, stattzugeben.Der Erblasser war Eigentümer des geschlossenen Hofes "O*****" EZ ***** Grundbuch *****, der bis 1968 von ihm bewohnt und bewirtschaftet wurde. 1968 kaufte der Erblasser den geschlossenen Hof "G*****" EZ ***** Grundbuch ***** ***** und zog mit seiner Familie dort hin. Er stellte bei der Höfekommission den Antrag auf Aufhebung der Hofeigenschaft des geschlossenen Hofes "O*****" und auf Zuschreibung seines Gutsbestandes zu seinem zweiten geschlossenen Hof "G*****". Mit Bescheid vom 21.7.1971 GZ III-20017/71 gab die Höfekommission dem Ansuchen gemäß Paragraphen 3, Absatz 2 und 7 Absatz eins, TirHG in der Fassung LGBl 35/71 statt. In der Begründung wird ausgeführt, daß der geschlossene Hof "O*****" eine land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche von 9,72 ha umfaßt, davon 4,54 ha auf Wiesen und der Rest auf Wald entfallen. Alle Grundstücke befinden sich in einer Höhe von 1200 bis 1500 m in meist steiler Hanglage und werfen geringen Ertrag ab. Die Gebäude sind in sehr schlechtem Zustand. Aus den Erträgnissen des Hofes könnte eine bäuerliche Familie ohnehin nicht mehr den dauernden Lebensunterhalt finden. Es sei daher im landeskulturellen Interesse, dem Antrag des Eigentümers, diesen Hof aufzulassen und seinen Gutsbestand dem anderen geschlossenen Hof zuzuschreiben, der dadurch eine wesentliche Verstärkung erfahre, ohne daß er aber zu sehr vergrößert werde, stattzugeben.
Die verfügte bücherliche Durchführung der Zuschreibung der Grundstücke zum geschlosenen Hof "G*****" und Löschung der EZ des Hofes "O*****" (Akt 4 Nc 136/71 des BG Hall) scheiterte bis heute an der unterschiedlichen Belastung der beiden Liegenschaften und der mangelnden Zustimmung des Pfandgläubigers.
Nach dem rechtskräftigen Bescheid wurde die Hofstelle des Hofes "O*****" abgerissen, dort ein Doppelwochenendhaus errichtet und der landwirtschaftliche Betrieb mit Viehhaltung nur auf dem Hof G***** geführt.
Um die Bestimmung zum Anerben bewerben sich Johann K*****, der auf dem Standpunkt steht, die beiden Höfe, die von ihm seit Jahren bewirtschaftet werden, bildeten eine Einheit, und Ewald K*****, der davon ausgeht, es seien zwei geschlossene Höfe vorhanden, falls zwei Anerben bestimmt werden sollten, wähle er den Hof "O*****", wo er Pferde und Schafe halten wolle. Die weiblichen Erben beantragten, Johann K***** zum Anerben zu bestimmen.
Der ältere Sohn des Erblassers Ewald K***** legte nach dem Besuch der Volks- und Hauptschule und einer Lehre als Kraftfahrzeugmechaniker 1979 die Gesellenprüfung ab. Seither arbeitete er in dem vom Verstorbenen neben der Landwirtschaft geführten Frächtereibetrieb, half aber nebenbei auch im landwirtschaftlichen Betrieb aus. Seit 1991 wohnte er nicht mehr bei seinen Eltern, er errichtete ein eigenes Wohnhaus und gründete 1993 einen eigenen Frächtereibetrieb.
Johann K***** ist ebenso wie sein Bruder auf dem Hof "G*****" aufgewachsen und lebt auch heute noch dort. Nach der Volks- und Hauptschule besuchte er ein Jahr lang die landwirtschaftliche Fachschule in Rotholz, konnte die dreijährige Ausbildung jedoch nicht abschließen, weil er in der Landwirtschaft seiner Eltern dringend gebraucht wurde, in welcher er seit 1981 bis heute ständig tätig war. Nebenbei half er auch in der Frächterei des Vaters als Fahrer aus und wurde nach dessen Ableben und Ausscheiden seines Bruders Ewald als Geschäftsführer der vom Vater geführten K***** Transport GesmbH mit Beschluß vom 10.8.1993 zu deren Geschäftsführer bestellt.
Das Erstgericht bestimmte Johann K***** zum Anerben der beiden geschlossenen Höfe "O*****" und "G*****".
Es führte aus, beide potentiellen Anerben seien auf dem Hof aufgewachsen, Johann K***** sei existentiell vorrangig auf die Führung der Landwirtschaft angewiesen, habe eine spezielle Ausbildung zur Landwirtschaft, die er seit dem Tode des Vaters praktisch als Jungbauer führe, während Ewald K***** im Sinne des § 15 Abs 2 TirHG als versorgt anzusehen sei, einen unabhängigen Beruf als selbständiger Unternehmer ausübe und nach eigenen Angaben an der Führung einer Landwirtschaft nicht interessiert sei.Es führte aus, beide potentiellen Anerben seien auf dem Hof aufgewachsen, Johann K***** sei existentiell vorrangig auf die Führung der Landwirtschaft angewiesen, habe eine spezielle Ausbildung zur Landwirtschaft, die er seit dem Tode des Vaters praktisch als Jungbauer führe, während Ewald K***** im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, TirHG als versorgt anzusehen sei, einen unabhängigen Beruf als selbständiger Unternehmer ausübe und nach eigenen Angaben an der Führung einer Landwirtschaft nicht interessiert sei.
Nach § 14 Abs 1 TirHG traten Änderungen im Bestand geschlossener Höfe erst nach erfolgter Durchführung im Grundbuch in Wirksamkeit, Abs 2 bestimme, daß die Vereinigung zweier Höfe im Grundbuch nur durchgeführt werden dürfe, wenn sich aus der Vereinigung nicht eine ungleichmäßige Hypothekarbelastung der vereinigten Liegenschaften ergebe. Die Vereinigung sei bisher an der Zustimmung der Hypothekargläubigerin gescheitert, es sei daher von zwei getrennten geschlossenen Höfen auszugehen. Da der Hof "O*****" tatsächlich nicht mehr bewirtschaftet werde und nur einige Wiesen dazugehörten, sei faktisch kein landwirtschaftliches Anwesen mehr vorhanden, so daß zweckdienlicherweise derselbe Anerbe für beide Höfe zu bestimmen sei.Nach Paragraph 14, Absatz eins, TirHG traten Änderungen im Bestand geschlossener Höfe erst nach erfolgter Durchführung im Grundbuch in Wirksamkeit, Absatz 2, bestimme, daß die Vereinigung zweier Höfe im Grundbuch nur durchgeführt werden dürfe, wenn sich aus der Vereinigung nicht eine ungleichmäßige Hypothekarbelastung der vereinigten Liegenschaften ergebe. Die Vereinigung sei bisher an der Zustimmung der Hypothekargläubigerin gescheitert, es sei daher von zwei getrennten geschlossenen Höfen auszugehen. Da der Hof "O*****" tatsächlich nicht mehr bewirtschaftet werde und nur einige Wiesen dazugehörten, sei faktisch kein landwirtschaftliches Anwesen mehr vorhanden, so daß zweckdienlicherweise derselbe Anerbe für beide Höfe zu bestimmen sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des erblasserischen Sohnes Ewald K***** Folge und bestimmte zum Anerben des geschlossenen Hofes "O*****" Ewald K*****, zum Anerben des geschlossenen Hofes "G*****" hingegen Johann K*****.
Ob einer Liegenschaft die Eigenschaft eines geschlossenen Hofes zukomme, sei dem Grundbuchstand zu entnehmen, eine davon abweichende Beurteilung stehe dem Verlassenschaftsgericht nicht zu. Die Aufhebung der Hofeigenschaft obliege ausschließlich der Entscheidung der Höfebehörde und könne nur auf Antrag des bücherlichen Hofeigentümers erfolgen. Die Tatsache allein, daß die inhaltlichen Voraussetzungen für die Hofeigenschaft (Leistungskraft zur Erhaltung einer fünfköpfigen Familie einschließlich notwendiger Aufwendungen zur Wiederherstellung verfallener Gebäude) weggefallen seien, könne die Hofeigenschaft noch nicht aufheben. Eine Entscheidung, womit die Hofeigenschaft für die Liegenschaft "O*****" aufgehoben werde, sei jedoch bisher nicht ergangen. Eine solche könne auch nicht aus dem Bescheid der Höfekommission Wattenberg vom 21.7.1991 erblickt werden, weil die bücherliche Durchführung des Bescheides nicht herbeigeführt werden konnte und die rein faktische Zusammenlegung der Höfe keine Auswirkungen auf die Erbteilungsvorschriften habe. Die wirtschaftlich zusammengeschlossenen Höfe blieben rechtlich vielmehr selbständig. Es sei daher davon auszugehen, daß zum Nachlaß zwei geschlossene Höfe gehörten.
§ 19 Abs 2 TirHG gewähre den Miterben in der Reihenfolge des § 15 ein Wahlrecht. Für die Beurteilung, von wem das Wahlrecht zuerst auszuüben sei, sei nach § 15 Abs 2 TirHG zunächst maßgebend, welcher von beiden Miterben noch unversorgt sei, weil beide Söhne zur Landwirtschaft erzogen und auf dem Hof aufgewachsen seien. Ewald K***** habe sich durch die Gründung eines eigenen Frächtereibetriebes eine vom Hof unabhängige Existenz geschaffen, während Johann K***** seit jeher im landwirtschaftlichen Betrieb gearbeitet habe und diesen weiterhin verantwortlich führe. Es sei aber zu berücksichtigen, daß er, wenn auch erst nach dem Tode seines Vaters, zum Geschäftsführer des Frächtereibetriebes seines Vaters bestellt worden und damit zum Zeitpunkt der Beschlußfassung nicht mehr unversorgt sei. Das Wahlrecht komme daher Ewald K***** als dem älteren der beiden Brüder im Sinne des § 15 Abs 3 TirHG zu. Dieser habe sich für den Hof "O*****" entschieden, Johann K***** sei zwar nicht ausdrücklich befragt worden, habe aber deutlich zu erkennen gegeben, daß er das Anerbenrecht hinsichtlich beider Höfe geltend mache, jedenfalls aber den Hof "G*****" weiterführen wolle, so daß der ihm nun zugewiesene Hof von seinem Antrag mitumfaßt sei.Paragraph 19, Absatz 2, TirHG gewähre den Miterben in der Reihenfolge des Paragraph 15, ein Wahlrecht. Für die Beurteilung, von wem das Wahlrecht zuerst auszuüben sei, sei nach Paragraph 15, Absatz 2, TirHG zunächst maßgebend, welcher von beiden Miterben noch unversorgt sei, weil beide Söhne zur Landwirtschaft erzogen und auf dem Hof aufgewachsen seien. Ewald K***** habe sich durch die Gründung eines eigenen Frächtereibetriebes eine vom Hof unabhängige Existenz geschaffen, während Johann K***** seit jeher im landwirtschaftlichen Betrieb gearbeitet habe und diesen weiterhin verantwortlich führe. Es sei aber zu berücksichtigen, daß er, wenn auch erst nach dem Tode seines Vaters, zum Geschäftsführer des Frächtereibetriebes seines Vaters bestellt worden und damit zum Zeitpunkt der Beschlußfassung nicht mehr unversorgt sei. Das Wahlrecht komme daher Ewald K***** als dem älteren der beiden Brüder im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, TirHG zu. Dieser habe sich für den Hof "O*****" entschieden, Johann K***** sei zwar nicht ausdrücklich befragt worden, habe aber deutlich zu erkennen gegeben, daß er das Anerbenrecht hinsichtlich beider Höfe geltend mache, jedenfalls aber den Hof "G*****" weiterführen wolle, so daß der ihm nun zugewiesene Hof von seinem Antrag mitumfaßt sei.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige, der ordentliche Revisionsrekurs wegen der klaren gesetzlichen Regelung und des Umstandes, daß der Entscheidung über den Einzelfall hinaus keine Bedeutung zukomme, nicht zulässig sei.