Rechtssatz RS0074257
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074257
Entscheidungsdatum
23.11.1995
Norm
Tir HöfeG §7
Tir HöfeG §14
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 14 Tir HöfeG, wonach Änderungen im Bestand geschlossener Höfe erst nach erfolgter Durchführung im Grundbuch "in Wirksamkeit treten", ist einschränkend auszulegen und auf die in dieser Bestimmung angeführten Fälle (Bestandsänderungen) beschränkt. Die Auflösung eines geschlossenen Hofes nach § 7 Tir HöfeG ist nur von amtswegen "in Vollzug zu setzen" und mit Rechskraft des Auflösungsbescheides der Höfekommission wirksam.Die Bestimmung des Paragraph 14, Tir HöfeG, wonach Änderungen im Bestand geschlossener Höfe erst nach erfolgter Durchführung im Grundbuch "in Wirksamkeit treten", ist einschränkend auszulegen und auf die in dieser Bestimmung angeführten Fälle (Bestandsänderungen) beschränkt. Die Auflösung eines geschlossenen Hofes nach Paragraph 7, Tir HöfeG ist nur von amtswegen "in Vollzug zu setzen" und mit Rechskraft des Auflösungsbescheides der Höfekommission wirksam.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074257
Dokumentnummer
JJR_19951123_OGH0002_0060OB00036_9500000_001