Begründung:
Thomas S***** (senior) ist am 21.11.1990 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung gestorben. Er war Eigentümer der EZ 37 KG P***** im Ausmaß von 25,6 ha, deren Eigenschaft als Erbhof unstrittig ist. Er hinterließ seine Witwe sowie sechs Kinder und zwei Enkelkinder eines vorverstorbenen Sohnes. Ein weiterer Sohn, dessen Alleinerbin seine Witwe ist, ist im Jahr 1991 nachverstorben. Um die Bestimmung zum Anerben des Erbhofes bewarben sich drei Kinder des Erblassers Thomas, Friedrich und Ursula S*****.
Mit Beschluß vom 7.12.1993 bestimmte das Erstgericht im zweiten Rechtsgang den Sohn Thomas zum Hofübernehmer. Die von den Mitbewerbern um die Hofübernahme Friedrich und Ursula dagegen erhobenen Rekurse blieben erfolglos, wobei auch das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes im Sinne des § 8 Kärntner Erbhöfegesetz 1990 in der Person des Thomas verneint wurde. Dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Mitbewerbers Friedrich gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 27.10.1994, 6 Ob 29/94, keine Folge.Mit Beschluß vom 7.12.1993 bestimmte das Erstgericht im zweiten Rechtsgang den Sohn Thomas zum Hofübernehmer. Die von den Mitbewerbern um die Hofübernahme Friedrich und Ursula dagegen erhobenen Rekurse blieben erfolglos, wobei auch das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes im Sinne des Paragraph 8, Kärntner Erbhöfegesetz 1990 in der Person des Thomas verneint wurde. Dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Mitbewerbers Friedrich gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 27.10.1994, 6 Ob 29/94, keine Folge.
Gleichzeitig mit der Erhebung des außerordentlichen Revisionsrekurses stellte der Übernahmswerber Friedrich am 14.9.1994 die Anträge, 1. den Bewerber Thomas als Anerben auszuschließen, 2. eine neuerliche Anerbenbestimmung vorzunehmen und schließlich 3. das Verfahren über die Anerbenbestellung wieder aufzunehmen. Alle Anträge zielen darauf ab, daß er anstelle von Thomas zum Anerben bestellt werde. Er machte als Ausschließungsgrund nach § 8 Abs 1 Z 1 Kärntner Erbhöfegesetz geltend, daß der Anerbe Thomas an einem Prostatakarzinom erkrankt sei und ein Blasenleiden habe, das dazu führe, daß sich Thomas kaum mehr bewegen und nicht mehr reagieren könne. Er sei zur dauernden Bewirtschaftung des Erbhofes aus diesem Grund nicht fähig. Mittelfristig sei mit einer Besserung dieses Zustandes nicht zu rechnen. Von diesen Umständen habe der Antragsteller erstmals am 26.8.1994 Kenntnis erlangt. Der Wiederaufnahmsantrag wurde mit demselben Vorbringen auf den analog anzuwendenden § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützt.Gleichzeitig mit der Erhebung des außerordentlichen Revisionsrekurses stellte der Übernahmswerber Friedrich am 14.9.1994 die Anträge, 1. den Bewerber Thomas als Anerben auszuschließen, 2. eine neuerliche Anerbenbestimmung vorzunehmen und schließlich 3. das Verfahren über die Anerbenbestellung wieder aufzunehmen. Alle Anträge zielen darauf ab, daß er anstelle von Thomas zum Anerben bestellt werde. Er machte als Ausschließungsgrund nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Kärntner Erbhöfegesetz geltend, daß der Anerbe Thomas an einem Prostatakarzinom erkrankt sei und ein Blasenleiden habe, das dazu führe, daß sich Thomas kaum mehr bewegen und nicht mehr reagieren könne. Er sei zur dauernden Bewirtschaftung des Erbhofes aus diesem Grund nicht fähig. Mittelfristig sei mit einer Besserung dieses Zustandes nicht zu rechnen. Von diesen Umständen habe der Antragsteller erstmals am 26.8.1994 Kenntnis erlangt. Der Wiederaufnahmsantrag wurde mit demselben Vorbringen auf den analog anzuwendenden Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO gestützt.
Der bestimmte Anerbe Thomas äußerte sich zu den Anträgen dahin, daß er den Erbhof und sein Bauunternehmen ohne jede Einschränkung führe und körperlich nicht behindert sei. Sein Prostataleiden sei ausgeheilt. Gleichzeitig legte er eine ärztliche Bescheinigung vor, aus der hervorgeht, daß er am 26.1.1994 an der Prostata operiert wurde, wobei es sich um eine gutartige Prostatahyperplasie ohne Anhaltspunkte für Bösartigkeit handle.
Das Erstgericht wies mit den Beschlüssen vom 14.12.1994 und 13.1.1995 alle drei Anträge des Bewerbers Friedrich mit der Begründung zurück, der Anerbe Thomas sei rechtskräftig bestimmt, die Wiederaufnahme eines rechtskräftig beendeten Verlassenschaftsverfahrens (gemeint: Verfahren zur Bestimmung des Hofübernehmers) sei abgeschlossen.
Das Rekursgericht gab den dagegen erhobenen Rekursen des Antragstellers keine Folge. Es stellte den Inhalt der vorgelegten ärztlichen Bestätigung und im Zusammenhang mit dem eigenen Vorbringen des Antragstellers fest, daß das Leiden, das zur Operation geführt hatte, schon vor der Anerbenbestimmung durch das Erstgericht am 7.12.1993 vorgelegen sei.
Rechtlich führte es aus, der Hinweis des Rekurswerbers auf den Wortlaut des § 8 Kärntner Erbhöfegesetz, wonach ein nach § 6 berufener Anerbe von der Übernahme des Erbhofes durch das Verlassenschaftsgericht unter den dort näher bezeichneten Umständen auszuschließen sei, sei zwar grundsätzlich richtig, daraus könne aber nicht gefolgert werden, daß zunächst die Auswahl des Hofübernehmers nach den §§ 6 und 7 Kärntner Erbhöfegesetz vorzunehmen und erst danach eine Überprüfung der Ausschlußgründe zu erfolgen habe. Über behauptete Ausschließungsgründe sei vielmehr vorab, spätestens aber mit der Entscheidung über die Bestimmung des Anerben abzusprechen, sodaß der bereits rechtskräftig oder gleichzeitig mit der Anerbenbestimmung ausgeschlossene Übernahmswerber aus dem Kreis der (hofübernahmsberechtigten) Miterben ausscheide und der Anerbe aus der Zahl der verbliebenen Prätendenten nach der Rangordnung des § 6 Kärntner Erbehöfegesetz zu ermitteln sei. Im vorliegenden Verfahren habe das Rekursgericht, weil Ausschließungsgründe vor der Bestimmung des Anerben in der Person des Friedrich geltend gemacht worden seien, einen Aufhebungsbeschluß zur Prüfung solcher Ausschließungsgründe gefaßt. Der Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 3. Juni 1994, 6 Ob 16/94, im Zusammenhang mit der Bestimmung des Anerben dargelegt, daß in Ansehung des Thomas ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 8 Kärntner Erbhöfegesetz 1990 nicht vorliege. Nach rechtskräftiger Bestimmung des Hofübernehmers erstmals vorgebrachte Ausschließungsgründe seien daher grundsätzlich nicht beachtlich. Zu den Ausführungen des Rekurswerbers, wie zu entscheiden sei, wenn nach rechtskräftiger Bestimmung des Anerben nachträglich neue Umstände einträten, die einen Ausschließungsgrund im Sinne des § 8 Abs 1 Z 1 Kärntner Erbhöfegesetz darstellten, sei nicht Stellung zu nehmen, weil im vorliegenden Fall feststehe, daß der vom Rekurswerber geltend gemachte Ausschließungsgrund zeitlich bereits vor der abhandlungsgerichtlichen Bestimmung des Anerben vorgelegen sei. Nach dem Vorbringen des Antragstellers, er habe erst am 26.August 1994 vom Ausschließungsgrund Kenntnis erlangt, folge, daß der Sache nach ein Wiederaufnahmsantrag vorliege, in welchem nova reperta behauptet würden. Das Rekursgericht schließe sich der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes an, nach welcher die Wiederaufnahme eines außerstreitigen Verfahrens ausgeschlossen sei. Die erstgerichtlichen Beschlüsse seien daher zu bestätigen.Rechtlich führte es aus, der Hinweis des Rekurswerbers auf den Wortlaut des Paragraph 8, Kärntner Erbhöfegesetz, wonach ein nach Paragraph 6, berufener Anerbe von der Übernahme des Erbhofes durch das Verlassenschaftsgericht unter den dort näher bezeichneten Umständen auszuschließen sei, sei zwar grundsätzlich richtig, daraus könne aber nicht gefolgert werden, daß zunächst die Auswahl des Hofübernehmers nach den Paragraphen 6 und 7 Kärntner Erbhöfegesetz vorzunehmen und erst danach eine Überprüfung der Ausschlußgründe zu erfolgen habe. Über behauptete Ausschließungsgründe sei vielmehr vorab, spätestens aber mit der Entscheidung über die Bestimmung des Anerben abzusprechen, sodaß der bereits rechtskräftig oder gleichzeitig mit der Anerbenbestimmung ausgeschlossene Übernahmswerber aus dem Kreis der (hofübernahmsberechtigten) Miterben ausscheide und der Anerbe aus der Zahl der verbliebenen Prätendenten nach der Rangordnung des Paragraph 6, Kärntner Erbehöfegesetz zu ermitteln sei. Im vorliegenden Verfahren habe das Rekursgericht, weil Ausschließungsgründe vor der Bestimmung des Anerben in der Person des Friedrich geltend gemacht worden seien, einen Aufhebungsbeschluß zur Prüfung solcher Ausschließungsgründe gefaßt. Der Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 3. Juni 1994, 6 Ob 16/94, im Zusammenhang mit der Bestimmung des Anerben dargelegt, daß in Ansehung des Thomas ein Ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 8, Kärntner Erbhöfegesetz 1990 nicht vorliege. Nach rechtskräftiger Bestimmung des Hofübernehmers erstmals vorgebrachte Ausschließungsgründe seien daher grundsätzlich nicht beachtlich. Zu den Ausführungen des Rekurswerbers, wie zu entscheiden sei, wenn nach rechtskräftiger Bestimmung des Anerben nachträglich neue Umstände einträten, die einen Ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Kärntner Erbhöfegesetz darstellten, sei nicht Stellung zu nehmen, weil im vorliegenden Fall feststehe, daß der vom Rekurswerber geltend gemachte Ausschließungsgrund zeitlich bereits vor der abhandlungsgerichtlichen Bestimmung des Anerben vorgelegen sei. Nach dem Vorbringen des Antragstellers, er habe erst am 26.August 1994 vom Ausschließungsgrund Kenntnis erlangt, folge, daß der Sache nach ein Wiederaufnahmsantrag vorliege, in welchem nova reperta behauptet würden. Das Rekursgericht schließe sich der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes an, nach welcher die Wiederaufnahme eines außerstreitigen Verfahrens ausgeschlossen sei. Die erstgerichtlichen Beschlüsse seien daher zu bestätigen.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage der Auslegung des § 8 Abs 1 Kärntner Erbhöfegesetz 1990 und dazu, wie im Falle der Geltendmachung von Ausschließungsgründen im Zusammenhang mit der Bestimmung des Anerben vorzugehen sei, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage der Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, Kärntner Erbhöfegesetz 1990 und dazu, wie im Falle der Geltendmachung von Ausschließungsgründen im Zusammenhang mit der Bestimmung des Anerben vorzugehen sei, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.