Begründung:
Der Erblasser ist am 21.November 1990 im 85.Lebensjahr gestorben. Er war Alleineigentümer eines ihm seinerzeit von seiner Verwandtenseite zugefallenen Kärntner landwirtschaftlichen Betriebes mit einem Gutsbestand im Gesamtausmaß von rund 25 2/3 ha. Die Erhofeigenschaft dieses Betriebes im Sinne des § 2 KrntEHG 1990 ist unter sämtlichen Beteiligten unbestritten.Der Erblasser ist am 21.November 1990 im 85.Lebensjahr gestorben. Er war Alleineigentümer eines ihm seinerzeit von seiner Verwandtenseite zugefallenen Kärntner landwirtschaftlichen Betriebes mit einem Gutsbestand im Gesamtausmaß von rund 25 2/3 ha. Die Erhofeigenschaft dieses Betriebes im Sinne des Paragraph 2, KrntEHG 1990 ist unter sämtlichen Beteiligten unbestritten.
Eine letztwillige Anordnung des Erblassers ist nicht bekannt. Nach der gesetzlichen Erbfolgeordnung sind seine Witwe (zu 1/3), sein gleichnamiger ältester, zur Zeit des Erbfalles 56 Jahre alt gewesener Sohn, die Witwe des 1971 nachverstorbenen Sohnes Anton als dessen Alleinerbin, der Sohn Friedrich und die Tochter des Erblassers ( zu je 2/15) sowie die beiden von einem vorverstorbenen Sohn stammenden Enkelkinder (zu je 1/15) zur Erbschaft berufen.
Bisher haben nur drei Kinder des Erblassers Thomas, Friedrich und Ursula, Erbserklärungen abgegeben. Alle drei streben auch die Hofübernahme als Anerbe an.
Infolge Abganges einer letztwilligen Anordnung des Erblassers sowie mangels Einigung der Miterben über die Person des Hofübernehmers ist eine abhandlungsgerichtliche Auswahlentscheidung erforderlich.
Im Verfahren zur Anerbenbestimmung machten die beiden Mitbewerber des ältesten Sohnes geltend, sie wären im Gegensatz zu ihrem ältesten Bruder auf dem Erbhof aufgewachsen, so daß ihnen gegenüber diesem gemäß § 6 Abs 1 Z 4 KrntEHG 1990 der Vorrang zukäme; andererseits forderten sie die Ausschließung ihres ältesten Bruders im Sinne des § 8 Abs 1 Z 4 KrntEHG 1990; das Vorliegen eines sonstigen Ausschließungsgrundes wurde weder behauptet, noch ergaben sich diesbezügliche Hinweise.Im Verfahren zur Anerbenbestimmung machten die beiden Mitbewerber des ältesten Sohnes geltend, sie wären im Gegensatz zu ihrem ältesten Bruder auf dem Erbhof aufgewachsen, so daß ihnen gegenüber diesem gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, KrntEHG 1990 der Vorrang zukäme; andererseits forderten sie die Ausschließung ihres ältesten Bruders im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, KrntEHG 1990; das Vorliegen eines sonstigen Ausschließungsgrundes wurde weder behauptet, noch ergaben sich diesbezügliche Hinweise.
Nachdem das Verlassenschaftsgericht zunächst im ersten Rechtsgang zugrundegelegt hatte, daß der älteste Sohn im Gegensatz zu seinen beiden Mitbewerbern um die Hofübernahme nicht auf dem Erbhof aufgewachsen sei und deshalb seinen jüngeren Geschwistern im Sinne des § 6 Abs 1 Z 4 KrntEHG 1990 in der Rangordnung der zur Hofübernahme berufenen Miterben nachstünde und den Sohn des Erblassers Friedrich als Anerben bestimmt hatte (ON 46), hatte das Rekursgericht zwar die erstrichterliche Beurteilung über den Vorrang der beiden jüngeren Hofübernahmswerber gegenüber ihrem ältesten Bruder ausdrücklich gebilligt, das Verfahren zur Bestimmung des Anerben aber zur Klärung der andeutungsweise behaupteten Ausschließungsgründe als ergänzungsbedürftig erachtet und mit seinem Aufhebungsbeschluß (ON 52) dem Abhandlungsgericht eine neuerliche Auswahlentscheidung aufgetragen.Nachdem das Verlassenschaftsgericht zunächst im ersten Rechtsgang zugrundegelegt hatte, daß der älteste Sohn im Gegensatz zu seinen beiden Mitbewerbern um die Hofübernahme nicht auf dem Erbhof aufgewachsen sei und deshalb seinen jüngeren Geschwistern im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, KrntEHG 1990 in der Rangordnung der zur Hofübernahme berufenen Miterben nachstünde und den Sohn des Erblassers Friedrich als Anerben bestimmt hatte (ON 46), hatte das Rekursgericht zwar die erstrichterliche Beurteilung über den Vorrang der beiden jüngeren Hofübernahmswerber gegenüber ihrem ältesten Bruder ausdrücklich gebilligt, das Verfahren zur Bestimmung des Anerben aber zur Klärung der andeutungsweise behaupteten Ausschließungsgründe als ergänzungsbedürftig erachtet und mit seinem Aufhebungsbeschluß (ON 52) dem Abhandlungsgericht eine neuerliche Auswahlentscheidung aufgetragen.
Im erneuerten erstinstanzlichen Verfahren erstattete der Hofübernahmswerber Friedrich in Ansehung seines ältesten Bruders lediglich ein Vorbringen zum Ausschließungsgrund nach § 8 Abs 1 Z 4 KrntEHG 1990. Das Vorbringen des ältesten Übernahmswerbers zu dem nach § 6 Abs 1 Z 4 KrntEHG 1990 erheblichen Umstand seines Aufwachsens auf dem Erbhof führte auch zu einer neuerlichen Erörterung dieses Umstandes im zweiten Rechtsgang und zu umfangreichen ergänzenden Sachverhaltserhebungen in dieser Richtung. Hierauf bestimmte das Abhandlungsgericht aufgrund seiner erweiterten Sachverhaltsfeststellungen im zweiten Rechtsgang den ältesten Sohn zum Anerben (ON 77). Den einzigen bis dahin in Ansehung des ältesten Hofübernahmswerbers geltend gemachten Ausschließungsgrund nach § 8 Abs 1 Z 4 KrntEHG 1990 sah das Abhandlungsgericht dabei nicht als erfüllt an.Im erneuerten erstinstanzlichen Verfahren erstattete der Hofübernahmswerber Friedrich in Ansehung seines ältesten Bruders lediglich ein Vorbringen zum Ausschließungsgrund nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, KrntEHG 1990. Das Vorbringen des ältesten Übernahmswerbers zu dem nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, KrntEHG 1990 erheblichen Umstand seines Aufwachsens auf dem Erbhof führte auch zu einer neuerlichen Erörterung dieses Umstandes im zweiten Rechtsgang und zu umfangreichen ergänzenden Sachverhaltserhebungen in dieser Richtung. Hierauf bestimmte das Abhandlungsgericht aufgrund seiner erweiterten Sachverhaltsfeststellungen im zweiten Rechtsgang den ältesten Sohn zum Anerben (ON 77). Den einzigen bis dahin in Ansehung des ältesten Hofübernahmswerbers geltend gemachten Ausschließungsgrund nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, KrntEHG 1990 sah das Abhandlungsgericht dabei nicht als erfüllt an.
Die beiden Mitbewerber um die Hofübernahme erhoben gegen die Bestimmung ihres ältesten Bruders zum Anerben Rekurs. Dabei unterließen sie jede Ausführung zu der vom Abhandlungsgericht verneinten Ausschließung des ältesten Hofübernahmswerbers nach § 8 Abs 1 Z 4 KrntEHG 1990 oder zu einem etwa sonst vorliegenden Ausschließungsgrund.Die beiden Mitbewerber um die Hofübernahme erhoben gegen die Bestimmung ihres ältesten Bruders zum Anerben Rekurs. Dabei unterließen sie jede Ausführung zu der vom Abhandlungsgericht verneinten Ausschließung des ältesten Hofübernahmswerbers nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, KrntEHG 1990 oder zu einem etwa sonst vorliegenden Ausschließungsgrund.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Sohnes Friedrich statt und bestimmte diesen zum Anerben.
In Stattgebung des vom ältesten Sohn erhobenen Revisionsrekurses faßte der Oberste Gerichtshof einen Aufhebungsbeschluß (ON 90) und sprach darin die Rechtsansicht aus, daß unter Zugrundelegung der im zweiten Rechtsgang getroffenen und voll zu berücksichtigenden erstinstanzlichen Feststellungen die Bestimmung des ältesten Sohnes wieder herzustellen wäre, das Rekursgericht sich aber der Erledigung der von ihm aus materiellrechtlichen Erwägungen unterlassenen Erledigung der Beweisrügen zu unterziehen habe.
Nunmehr bestätigte das Rekursgericht die im zweiten Rechtsgang getroffene erstinstanzliche Auswahlentscheidung zugunsten des ältesten Sohnes. Dazu sprach das Rekursgericht aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 50.000 S übersteigt. Weiters sprach das Rekursgericht aus, daß eine Rechtsmittelzulässigkeitsvoraussetzung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG nicht vorliege. Das Rekursgericht teilte die gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung vorgetragenen Bedenken der Rekurswerber nicht und bestimmte daher in Bindung an die vom Obersten Gerichtshof in dessen Aufhebungsbeschluß dargelegten Rechtsansichten den ältesten Sohn zum Anerben.Nunmehr bestätigte das Rekursgericht die im zweiten Rechtsgang getroffene erstinstanzliche Auswahlentscheidung zugunsten des ältesten Sohnes. Dazu sprach das Rekursgericht aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 50.000 S übersteigt. Weiters sprach das Rekursgericht aus, daß eine Rechtsmittelzulässigkeitsvoraussetzung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht vorliege. Das Rekursgericht teilte die gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung vorgetragenen Bedenken der Rekurswerber nicht und bestimmte daher in Bindung an die vom Obersten Gerichtshof in dessen Aufhebungsbeschluß dargelegten Rechtsansichten den ältesten Sohn zum Anerben.
Innerhalb der Rechtsmittelfrist stellte der Sohn des Erblassers und Mitbewerber um die Hofübernahme Friedrich einerseits den Antrag, seinen ältesten Bruder wegen eines Krebsleidens, das diesen körperlich und geistig praktisch unbeweglich und reaktionslos gemacht habe, im Sinne des § 8 Abs 1 Z 1 KrntEHG 1990 von der Hofübernahme auszuschließen (ON 92), weiters stellte er den Antrag, das Verfahren zur Bestimmung des Hofübernehmers (ohne den Begriff zu verwenden, aber der Sache nach unverkennbar) wiederaufzunehmen und den Wiederaufnahmswerber zum Anerben zu bestimmen (ON 93), letztlich aber erhob dieser Hofübernahmsmitbewerber gegen die bestätigende Rekursentscheidung einen außerordentlichen Revisionsrekurs mit einem Aufhebungsantrag und einem hilfsweise gestellten, auf Bestimmung des Revisionsrekurswerbers zum Anerben zielenden Abänderungsantrag.Innerhalb der Rechtsmittelfrist stellte der Sohn des Erblassers und Mitbewerber um die Hofübernahme Friedrich einerseits den Antrag, seinen ältesten Bruder wegen eines Krebsleidens, das diesen körperlich und geistig praktisch unbeweglich und reaktionslos gemacht habe, im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, KrntEHG 1990 von der Hofübernahme auszuschließen (ON 92), weiters stellte er den Antrag, das Verfahren zur Bestimmung des Hofübernehmers (ohne den Begriff zu verwenden, aber der Sache nach unverkennbar) wiederaufzunehmen und den Wiederaufnahmswerber zum Anerben zu bestimmen (ON 93), letztlich aber erhob dieser Hofübernahmsmitbewerber gegen die bestätigende Rekursentscheidung einen außerordentlichen Revisionsrekurs mit einem Aufhebungsantrag und einem hilfsweise gestellten, auf Bestimmung des Revisionsrekurswerbers zum Anerben zielenden Abänderungsantrag.
Der Revisionsrekurswerber erblickt darin eine nach § 14 Abs 1 AußStrG qualifizierte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens im zweiten Rechtsgang, daß das Abhandlungsgericht nicht von Amts wegen das Vorliegen des nun behaupteten Ausschließungsgrundes nach § 8 Abs 1 Z 1 KrntEHG 1990 untersucht habe und das Rekursgericht die in diesem Sinne mangelhafte Sachverhaltsgrundlage unverändert übernommen habe.Der Revisionsrekurswerber erblickt darin eine nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG qualifizierte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens im zweiten Rechtsgang, daß das Abhandlungsgericht nicht von Amts wegen das Vorliegen des nun behaupteten Ausschließungsgrundes nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, KrntEHG 1990 untersucht habe und das Rekursgericht die in diesem Sinne mangelhafte Sachverhaltsgrundlage unverändert übernommen habe.