Rechtssatz RS0063507
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063507
Entscheidungsdatum
27.10.1994
Norm
Krnt HöfeG §8 Abs1 Z4
Rechtssatz
Nach Tatumständen, die einen Ausschließungsgrund erfüllen könnten, der aber weder von einem der Beteiligten geltend gemacht wurde noch für den nach dem Akteninhalt der Verdacht des Vorliegens gegeben ist, hat das Gericht trotz Amtswegigkeit seiner Sachverhaltserhebungen nicht zu forschen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0063507
Dokumentnummer
JJR_19941027_OGH0002_0060OB00029_9400000_001