Begründung:
Der am 21.November 1990 im 85.Lebensjahr gestorbene Bauernpensionist hinterließ seine am Todestag 75 Jahre alte Ehefrau als Witwe sowie sechs Kinder und zwei Enkelkinder eines vorverstorbenen Sohnes. Die Nachkommen sind unter Beziehung des Lebensalters auf den Todestag des Erblassers der 56 Jahre alte Baumeister Thomas, der 54 Jahre alte Gipser Franz, die beiden Kinder des im Jahre 1989 vorverstorbenen Sohnes Johann, nämlich die 25 Jahre alte Siegrid und der 21 Jahre alte Gerald, weiters der 50 Jahre alte Tankstellenpächter Anton, der 1991 nachverstorben und dessen Alleinerbin seine Witwe Maria ist, der 48 Jahre alte Pensionsinhaber Friedrich, der 45 Jahre alte Verkäufer Egydius und seine Zwillingsschwester Ursula.
Die Söhne Franz und Egydius hatten mit ihrem Vater formgültige Erbverzichtsverträge abgeschlossen.
Eine letztwillige Anordnung des Erblassers ist nicht bekannt.
Nach der gesetzlichen Erbfolgeordnung sind die Witwe zu einem Drittel, der Sohn Thomas, die Alleinerbin nach dem Sohn Anton, der Sohn Friedrich und die Tochter Ursula zu je 2/15 und die Enkelkinder Siegrid und Gerald zu je 1/15 zur Erbschaft berufen.
Bisher haben nur die drei Kinder Thomas, Friedrich und Ursula Erbserklärungen abgegeben; diese nahm das Gericht auch ausdrücklich entgegen.
Der Erblasser war Alleineigentümer eines seinerzeit ihm von seiner Verwandtenseite zugefallenen landwirtschaftlichen Betriebes mit einem Gutsbestand im Ausmaß von rund 25 2/3 ha.
Die Erbhofeigenschaft dieses Betriebes im Sinne des § 2 KrntEHG 1990 ist unter sämtlichen Beteiligten unbestritten.Die Erbhofeigenschaft dieses Betriebes im Sinne des Paragraph 2, KrntEHG 1990 ist unter sämtlichen Beteiligten unbestritten.
Sowohl die Söhne Thomas und Friedrich als auch die Tochter Ursula streben die Hofübernahme als Anerbe an.
Alle drei genossen eine landwirtschaftliche Ausbildung und Erziehung. Friedrich und Ursula wuchsen mit ihren Geschwistern auf dem Erbhof auf. In Ansehung des ältesten Sohnes Thomas ist diese Qualifikation des Aufwachsens auf dem Erbhof strittig.
Dazu stellte das Erstgericht im zweiten Rechtsgang fest:
Thomas Eltern behielten ihren Erstgeborenen nur bis zu dessen 9. Lebensmonat bei sich auf dem Hof und überließen ihn dann wegen arbeitsmäßiger Überlastung seinen mütterlichen Großeltern, mit denen sie in einem sehr guten Einvernehmen standen und die als Pächter einen Bauernhof bewirtschaften, dessen Gutsbestand an jenen des väterlichen Hofes angrenzt. Ungeachtet dieser großelterlichen Pflege kam Thomas regelmäßig auf den väterlichen Hof, spielte dort mit seinen dort aufwachsenden jüngeren Geschwistern und beaufsichtigte diese auch teilweise als deren älterer Bruder. Seine Eltern behandelten ihn - ungeachtet des großelterlichen Pflegeplatzes - nicht anders als seine jüngeren Geschwister. Er war so in die auf dem väterlichen Hof lebende engere Familie voll aufgenommen. In der Nachbarschaft wurde er "Thomy" teils unter Vorsetzung des Hofnamens des väterlichen Hofes, teils unter Vorsetzung des Hofnamens des vom mütterlichen Großvater als Pächter bewirtschafteten Nachbarhofes genannt. Sobald er altersmäßig dazu imstande war, half Thomas sowohl bei Arbeiten auf dem vom Großvater bewirtschafteten Hof als auch auf dem väterlichen Hof mit. Die beiden benachbarten Höfe wurden zwar als selbständige Betriebe geführt; bei Arbeiten, die den Einsatz einer größeren Anzahl von Arbeitskräften erforderten, halfen die familiär auf das engste miteinander verbundenen Bauersleute aber einander bei gemeinsamer Arbeit auf ihren benachbarten Höfen aus. Dabei wurden auch die Mahlzeiten gemeinsam eingenommen. Aus Anlaß des Militärdienstes im Zweiten Weltkrieg war der Erblasser vier Jahre nicht auf seinem Hof. In dieser Zeit führte seine Ehefrau und deren Vater den landwirtschaftlichen Betrieb.
Thomas besuchte damals noch die Volkssschule. Im Anschluß an seine Volksschulzeit besuchte Thomas eine dreijährige landwirtschaftliche Berufsschule. Als 1953 die großelterliche Gutspacht endete, begann Thomas mit einer Maurerlehre. Nach Ablegung der Meisterprüfung gründete er ein Bauunternehmen. Neben seiner Berufstätigkeit als Baumeister arbeitete Thomas spätestens ab 1977 wieder regelmäßig auf dem väterlichen Hof. Dieser Betrieb war in den Jahren 1977 bis 1982 - aus pensionsrechtlichen Erwägungen - an die nunmehrige Witwe des Erblassers verpachtet. Im Anschluß daran war Thomas fünf Jahre Pächter des väterlichen Betriebes. In den folgenden Jahren war dieser landwirtschaftliche Betrieb an den gleichnamigen 1965 geborenen Sohn des Thomas verpachtet. Baumeister Thomas, dessen Wohnsitz vom väterlichen Hof nur etwa 1 km entfernt ist, arbeitete auch nach der Pachtung durch seinen Sohn weiter im Betrieb auf dem väterlichen Hof mit.
Das Abhandlungsgericht folgerte aus diesen seinen im zweiten Rechtsgang erweiterten Feststellungen im Widerspruch zu der im rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluß erfolgten rechtlichen Würdigung des im ersten Rechtsgang festgestellten Sachverhaltes, daß auch Thomas, der erstgeborene Sohn des Erblassers, ungeachtet der großelterlichen Betreuung zufolge seiner Integration in das familiäre Leben und in den Arbeitsablauf auf dem väterlichen Hof die seit dem 1. Januar 1990 ausschlaggebende Auswahlqualifikation des "Aufgewachsenseins auf dem Erbhof" gleich seinen übrigen Geschwistern und Mitbewerbern um die Hofübernahme erfülle, ohne daß er im Sinne des § 8 Abs 1 Z 4 KrntEHG 1990 von der Hofübernahme auszuschließen wäre, weil er bereits durch eineinhalb Jahrzehnte bewiesen habe, daß er neben seiner unternehmerischen Tätigkeit als Baumeister auch die Bewirtschaftung des Erbhofes zumindestens leiten könne.Das Abhandlungsgericht folgerte aus diesen seinen im zweiten Rechtsgang erweiterten Feststellungen im Widerspruch zu der im rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluß erfolgten rechtlichen Würdigung des im ersten Rechtsgang festgestellten Sachverhaltes, daß auch Thomas, der erstgeborene Sohn des Erblassers, ungeachtet der großelterlichen Betreuung zufolge seiner Integration in das familiäre Leben und in den Arbeitsablauf auf dem väterlichen Hof die seit dem 1. Januar 1990 ausschlaggebende Auswahlqualifikation des "Aufgewachsenseins auf dem Erbhof" gleich seinen übrigen Geschwistern und Mitbewerbern um die Hofübernahme erfülle, ohne daß er im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, KrntEHG 1990 von der Hofübernahme auszuschließen wäre, weil er bereits durch eineinhalb Jahrzehnte bewiesen habe, daß er neben seiner unternehmerischen Tätigkeit als Baumeister auch die Bewirtschaftung des Erbhofes zumindestens leiten könne.
Das Rekursgericht änderte diese Auswahlentscheidung im Sinne eines vom Sohn Friedrich erhobenen Rekurses durch Bestimmung dieses Sohnes zum Anerben ab.
Dazu sprach das Rekursgericht aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt. Weiters sprach das Rekursgericht aus, daß eine Revisionsrekursvoraussetzung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG vorliege.Dazu sprach das Rekursgericht aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt. Weiters sprach das Rekursgericht aus, daß eine Revisionsrekursvoraussetzung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG vorliege.
Zur Begründung seiner abändernden Entscheidung führte das Rekursgericht aus, "auch unter Zugrundelegung der sich aus dem fortgesetzten Verfahren ergebenden Feststellungen an seiner im Aufhebungsbeschluß geäußerten Rechtsansicht festzuhalten" und die erstrichterliche Auffassung über ein Aufwachsen des ältesten Sohnes auf beiden Höfen (nämlich auf dem vom mütterlichen Großvater gepachteten Hof und dem benachbarten väterlichen Hof) nicht zu teilen.
Baumeister Thomas, der Erstgeborene, ficht die abändernde Rekursentscheidung wegen qualifiziert unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem Abänderungsantrag im Sinne des erstinstanzlichen Beschlusses und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.