Rechtssatz RS0063189
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063189
Entscheidungsdatum
28.08.2014
Norm
AnerbenG §3 Abs1 Z1
AnerbenG §3 Abs1 Z3
Krnt HöfeG §6 Abs2
Rechtssatz
Unter der Erziehung zur Landwirtschaft und Forstwirtschaft ist jede Ausbildung zu verstehen, die die für die Führung eines solchen Betriebes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeit vermittelt. Ob ein Miterbe die Ausbildung zu Landwirtschaft und Forstwirtschaft auf dem Hof oder auswärts (zB in einer Fachschule oder auf einer Universität) erhält oder erhalten hat, ist unerheblich.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 34/92
Entscheidungstext OGH 04.02.1993 6 Ob 34/92
- 6 Ob 2403/96t
Entscheidungstext OGH 10.04.1997 6 Ob 2403/96t
- 6 Ob 254/00x
Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 254/00x
Beisatz: Der erblasserische Wille (seine subjektiven Ziele und Erwartungen) ist bei Beurteilung der Auswahlkriterien nach § 3 AnerbenG nicht zu berücksichtigen. (T1)
- 6 Ob 10/01s
Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 10/01s
Beisatz: Auf den Schulabschluss kommt es nicht an. (T2)
- 6 Ob 245/03b
Entscheidungstext OGH 23.10.2003 6 Ob 245/03b
Beisatz: Die Mitarbeit von Kindern auf dem Hof bedeutet zunächst wohl nichts anderes, als dass die Kinder zu Hilfstätigkeiten herangezogen werden, etwa in einer arbeitsintensiven Erntezeit. Für die Frage der Ausbildung ist damit nichts gesagt. Eine Ausbildung am Hof liegt dann vor, wenn eine Vermittlung der zur Führung eines Landwirtschaftsbetriebs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Kindheit und Jugendzeit stattfand, weil das Gesetz auf eine landwirtschaftliche Erziehung abstellt (so schon 6 Ob 2403/96t). (T3)
- 6 Ob 253/05g
Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 253/05g
Vgl auch; Beisatz: Die Auswahlkriterien des § 3 Abs 1 Z 1 bis 5 AnerbenG sind nicht nach ihrem Vorrang aufgelistet. Sie sind vielmehr in ihrer Kombination zu lesen und auszulegen. Bei der Auslegung ist vor allem auch der Gesamtzweck des Höferechts zu beachten. (T4); Beisatz: Unter Bedachtnahme auf die vom Höferecht verfolgten Zwecke sind die im Zusammenhang zu lesenden Auswahlkriterien des § 3 Abs 1 AnerbenG dahin auszulegen, dass den Kriterien der besseren landwirtschaftlichen Erziehung und Berufsausbildung der Vorrang vor dem Herkunftsprinzip zukommt. (T5)
- 6 Ob 205/10f
Entscheidungstext OGH 28.01.2011 6 Ob 205/10f
Auch; Beisatz: Unter Berücksichtigung der Auswahlkriterien des § 3 Abs 1 Z 1 und 3 AnerbenG ist derjenige Erbe als Anerbe zu bestimmen, der eine landwirtschaftliche Ausbildung genossen hat, wenn mehrere potenzielle Anerben auf dem Erbhof aufgewachsen und nunmehr anderweitig versorgt sind; sollten mehrere potenzielle Anerben eine derartige Ausbildung erfahren haben, kommen die subsidiären Regeln des § 3 Abs 2 Z 1 AnerbenG zum Tragen. Ein Ausscheiden als Anerbe kommt nur in Betracht, wenn der andere Miterbe derselben Linie für die Land‑ oder Forstwirtschaft erzogen worden und nicht anderweitig versorgt wäre. (T6); Bem: So schon 6 Ob 2404/96t. (T7); Beisatz: Ob bei allen oder einzelnen potentiellen Anerben die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 Z 1 AnerbenG vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls. (T8)
- 6 Ob 82/12w
Entscheidungstext OGH 24.05.2012 6 Ob 82/12w
Beisatz: Der Tatbestand der „Erziehung zur Land- und Forstwirtschaft“ nach § 3 Abs 1 Z 3 AnerbG bezieht sich auf einen längeren Zeitraum. Einem bloß 200 Stunden umfassenden Kurs kommt kein ausreichendes Gewicht zu, das es rechtfertigen würde, Absolventen dieser Form von Ausbildung zwingend gegenüber anderen Miterben bei der Bestimmung zum Anerben zu bevorzugen. (T9); Beisatz: Schon der Wortlaut „Erziehung“ spricht dafür, dass der Gesetzgeber dabei vor allem an den Erwerb von Kenntnissen in jüngeren Jahren dachte. Die Absolvierung eines 200‑stündigen Fachkurses im 38. Lebensjahr nach Abbruch mehrerer verschiedener Ausbildungs‑ und Berufstätigkeitsversuchen kann nicht mehr unter „Erziehung“ subsumiert werden. (T10)
- 6 Ob 114/14d
Entscheidungstext OGH 28.08.2014 6 Ob 114/14d
Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063189
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2014
Dokumentnummer
JJR_19930204_OGH0002_0060OB00034_9200000_002