Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Die Qualifizierung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit der Hofstelle "S*****" als Erbhof ist unstrittig und nach dem von den Vorinstanzen eingeholten Sachverständigengutachten auch unbedenklich.
Mangels Einigung der nach dem Gesetz zu Erben berufenen Miterben über die Person des Anerben sind zunächst die gesetzlichen Auswahlregeln des § 3 Abs 1 AnerbenG zu beachten. Erst wenn nach diesen Auswahlkriterien der ersten Stufe immer noch mehrere Miterben in Betracht kommen, sind die Bestimmungen des Abs 2 leg cit heranzuziehen (Kathrein, Anerbenrecht Anm 2 zu § 3 AnerbenG; 6 Ob 34/92; 6 Ob 2/93). In diesem Fall wäre der Sohn der Erblasserin als im Grade näherer Verwandter gegenüber der Enkelin als Anerbe bevorzugt (§ 3 Abs 2 Z 1 AnerbenG).Mangels Einigung der nach dem Gesetz zu Erben berufenen Miterben über die Person des Anerben sind zunächst die gesetzlichen Auswahlregeln des Paragraph 3, Absatz eins, AnerbenG zu beachten. Erst wenn nach diesen Auswahlkriterien der ersten Stufe immer noch mehrere Miterben in Betracht kommen, sind die Bestimmungen des Absatz 2, leg cit heranzuziehen (Kathrein, Anerbenrecht Anmerkung 2 zu Paragraph 3, AnerbenG; 6 Ob 34/92; 6 Ob 2/93). In diesem Fall wäre der Sohn der Erblasserin als im Grade näherer Verwandter gegenüber der Enkelin als Anerbe bevorzugt (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, AnerbenG).
Maßgeblich sind hier zunächst die Auswahlkriterien des § 3 Abs 1 Z 1 und 3 AnerbenG. Nach der Z 1 haben Abkömmlinge des Erblassers, die zur Land- oder Forstwirtschaft erzogen werden oder wurden, gegenüber anderen den Vorrang. Unter mehreren zur Land- oder Forstwirtschaft erzogenen Abkömmlingen werden diejenigen bevorzugt, die auf dem Erbhof aufwachsen oder aufwuchsen. Nach der Z 3 scheiden Miterben, die für einen anderen Beruf als den der Land- oder Forstwirtschaft erzogen wurden oder im Zeitpunkt des Todes des Erblassers seit mindestens zwei Jahren erzogen werden oder die anderweitig versorgt sind, als Anerben aus, wenn in derselben Linie (§ 731 ABGB) Miterben vorhanden sind, die für die Land- oder Forstwirtschaft erzogen wurden oder werden und nicht anderweitig versorgt sind. Nach den (in diesem Punkt unstrittigen) Feststellungen der Vorinstanzen wuchsen beide Antragsteller auf dem Erbhof auf und sind von dort etwa im gleichen Lebensalter weggezogen. Aus dem Aufwachsen am Erbhof ergibt sich damit noch kein Vorrang für einen der beiden Antragsteller. Gleiches gilt für den auf beide zutreffenden Umstand der anderweitigen Versorgung. Der Sohn wurde (zumindest primär) für einen anderen Beruf als den der Land- und Forstwirtschaft erzogen und ist aufgrund seines Berufs genausowenig auf den Erbhof angewiesen wie die Enkelin, die durch ihre Ehe mit dem Landwirt des Nachbarhofes materiell abgesichert ist. Ein Ausscheiden als Anerbe käme jeweils nur in Betracht, wenn der andere Miterbe derselben Linie für die Land- und Forstwirtschaft erzogen worden und nicht anderweitig versorgt wäre (Kathrein aaO Anm 3; Edlbacher in ÖJZ 1980, 631). Ein solcher Fall und ein sich daraus ergebender Vorrang eines Miterben liegt hier nicht vor.Maßgeblich sind hier zunächst die Auswahlkriterien des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 3 AnerbenG. Nach der Ziffer eins, haben Abkömmlinge des Erblassers, die zur Land- oder Forstwirtschaft erzogen werden oder wurden, gegenüber anderen den Vorrang. Unter mehreren zur Land- oder Forstwirtschaft erzogenen Abkömmlingen werden diejenigen bevorzugt, die auf dem Erbhof aufwachsen oder aufwuchsen. Nach der Ziffer 3, scheiden Miterben, die für einen anderen Beruf als den der Land- oder Forstwirtschaft erzogen wurden oder im Zeitpunkt des Todes des Erblassers seit mindestens zwei Jahren erzogen werden oder die anderweitig versorgt sind, als Anerben aus, wenn in derselben Linie (Paragraph 731, ABGB) Miterben vorhanden sind, die für die Land- oder Forstwirtschaft erzogen wurden oder werden und nicht anderweitig versorgt sind. Nach den (in diesem Punkt unstrittigen) Feststellungen der Vorinstanzen wuchsen beide Antragsteller auf dem Erbhof auf und sind von dort etwa im gleichen Lebensalter weggezogen. Aus dem Aufwachsen am Erbhof ergibt sich damit noch kein Vorrang für einen der beiden Antragsteller. Gleiches gilt für den auf beide zutreffenden Umstand der anderweitigen Versorgung. Der Sohn wurde (zumindest primär) für einen anderen Beruf als den der Land- und Forstwirtschaft erzogen und ist aufgrund seines Berufs genausowenig auf den Erbhof angewiesen wie die Enkelin, die durch ihre Ehe mit dem Landwirt des Nachbarhofes materiell abgesichert ist. Ein Ausscheiden als Anerbe käme jeweils nur in Betracht, wenn der andere Miterbe derselben Linie für die Land- und Forstwirtschaft erzogen worden und nicht anderweitig versorgt wäre (Kathrein aaO Anmerkung 3; Edlbacher in ÖJZ 1980, 631). Ein solcher Fall und ein sich daraus ergebender Vorrang eines Miterben liegt hier nicht vor.
Die Rekurswerberin steht auf dem Standpunkt, daß sie deswegen zu bevorzugen sei, weil sie im Gegensatz zum Sohn der Erblasserin zur Land- und Forstwirtschaft erzogen worden sei (§ 3 Abs 1 Z 1 1.Satz AnerbenG), rügt mangelnde Spruchreife wegen unvollständiger Feststellungen der Vorinstanzen und führt für ihren Standpunkt mehrere Argumente ins Treffen, die allerdings mit den gesetzlichen Auswahlkriterien nicht ohneweiteres in Einklang zu bringen sind.Die Rekurswerberin steht auf dem Standpunkt, daß sie deswegen zu bevorzugen sei, weil sie im Gegensatz zum Sohn der Erblasserin zur Land- und Forstwirtschaft erzogen worden sei (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 1.Satz AnerbenG), rügt mangelnde Spruchreife wegen unvollständiger Feststellungen der Vorinstanzen und führt für ihren Standpunkt mehrere Argumente ins Treffen, die allerdings mit den gesetzlichen Auswahlkriterien nicht ohneweiteres in Einklang zu bringen sind.
Vorweg ist zu letzteren Argumenten folgendes auszuführen:
Daß der Sohn bereits im 50.Lebensjahr steht, ist kein im Gesetz anerkanntes Kriterium für eine Bevorzugung der jüngeren Miterbin. Dies ergibt sich schon klar aus dem subsidiär zur Geltung kommenden Ältestenrecht (§ 3 Abs 2 Z 2 AnerbenG). Das Alter eines konkurrierenden Miterben könnte nur im Falle einer erheblichen Behinderung, die den Anerben zur Bewirtschaftung des Erbhofs offenbar unfähig machte, eine Rolle spielen (§ 5 Abs 1 Z 1 leg cit). Daß der Sohn den Erbhof allenfalls nicht selbst bewirtschaften will, ist nach den zutreffenden Erwägungen des Rekursgerichtes nicht entscheidungswesentlich. Die Bewirtschaftung des Hofes erfordert nicht ein persönliches Handanlegen des Anerben (Kathrein aaO Anm 2 zu § 5; SZ 33/81).Daß der Sohn bereits im 50.Lebensjahr steht, ist kein im Gesetz anerkanntes Kriterium für eine Bevorzugung der jüngeren Miterbin. Dies ergibt sich schon klar aus dem subsidiär zur Geltung kommenden Ältestenrecht (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, AnerbenG). Das Alter eines konkurrierenden Miterben könnte nur im Falle einer erheblichen Behinderung, die den Anerben zur Bewirtschaftung des Erbhofs offenbar unfähig machte, eine Rolle spielen (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit). Daß der Sohn den Erbhof allenfalls nicht selbst bewirtschaften will, ist nach den zutreffenden Erwägungen des Rekursgerichtes nicht entscheidungswesentlich. Die Bewirtschaftung des Hofes erfordert nicht ein persönliches Handanlegen des Anerben (Kathrein aaO Anmerkung 2 zu Paragraph 5,; SZ 33/81).
Das weitere Argument, daß nach den Förderungsrichtlinien der EU nur Hofübernehmer, die bis zu ihrem 40.Lebensjahr den Hof übernommen haben, gefördert werden, kann nicht gegen die gesetzlichen Auswahlkriterien ins Treffen geführt werden. Dies muß vor allem dann gelten, wenn - wie hier - auch ohne Förderungsmittel von einem lebensfähigen Erbhof auszugehen ist. Auch der Hinweis auf das Steiermärkische Grundverkehrsgesetz, wonach eine Genehmigung des Erwerbs der Landwirtschaft von der Grundverkehrsbehörde nur bei einer Selbstbewirtschaftung des Erwerbers in Frage komme, ist nicht stichhältig. Die Rekurswerberin erkennt selbst, daß die landesgesetzliche Grundverkehrsnorm nicht für den Erwerb von Todes wegen gilt.
Es bleibt somit die Frage zu prüfen, ob einem der beiden Antragsteller der Vorzug deswegen zukommt, weil nur er zur Land- und Forstwirtschaft erzogen worden war. Das Rekursgericht ist dazu, ohne selbst ein Beweisverfahren durchgeführt zu haben, von der Feststellung des Erstgerichtes, der Sohn habe "eine Mitarbeit am Hof im nennenswerten Umfang ... nie erbracht" (S 4 in ON 27), abgegangen und hat eine altersgemäße, im Rahmen des Üblichen liegende Mitarbeit als selbstverständlich, also als notorisch, angenommen. Eine derartige Notorietät liegt aber keineswegs vor. Es ist auch fraglich, ob das Rekursgericht berechtigt war, die vom Erstgericht unmittelbar aufgenommenen Beweise umzuwürdigen (Gegenteiliges wurde vom Obersten Gerichtshof auch schon für das außerstreitige Verfahren ausgesprochen: 1 Ob 507/96 = ecolex 1996, 674). Eine nähere Befassung mit diesem Thema kann jedoch unterbleiben, weil die Sache auch auf dem Boden des vom Rekursgericht angenommenen Sachverhalts noch nicht spruchreif ist. Aus der bloßen Mitarbeit von Kindern in der Landwirtschaft der Eltern (oder der Großeltern) ist noch nicht zwingend abzuleiten, daß sie auch zur Land- und Forstwirtschaft erzogen worden waren. Unter Erziehung im Sinne des § 3 Abs 1 Z 1 AnerbenG ist jede land- oder forstwirtschaftliche Ausbildung zu verstehen, unabhängig davon, ob sie in einer Fachschule, Hochschule oder auf dem Hof selbst erfolgt (Kathrein aaO Anm 3 zu § 3; 6 Ob 36/95). Die Mitarbeit von Kindern auf dem Hof bedeutet zunächst wohl nichts anderes, als daß die Kinder zu Hilfstätigkeiten herangezogen wurden, etwa in der arbeitsintensiven Erntezeit. Damit ist aber für die Frage der Ausbildung noch überhaupt nichts ausgesagt. Gerade im Fall der Sohnes, der wegen der Anwartschaft des älteren Bruders einen anderen Beruf erlernt hat, kann nicht ohne weitere Erhebung des Sachverhalts davon ausgegangen werden, daß er auf dem Hof auch zum Landwirt ausgebildet worden wäre. Es kann aber auch die Ausbildung der Rekurswerberin zur Land- und Forstwirtschaft auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen noch nicht verläßlich beurteilt werden. Das Rekursgericht hat zur Schulausbildung der Enkelin in einer höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe unter Hinweis auf das gesetzlich geregelte Bildungsziel dieser Schule zutreffend ausgeführt, daß diese Schulausbildung (für sich allein betrachtet) noch keine Ausbildung zum Beruf einer Landwirtin bedeutet, mag sie auch bei der späteren Berufsausübung einer Bäuerin hilfreich sein, genauso wie dies für die Berufsausbildung des Sohnes als Mechaniker gilt, der seine Fachkenntnisse auch in einem bäuerlichen Beruf zweckmäßig einsetzen könnte. Zur Frage der Ausbildung für den Beruf eines Landwirts werden die Feststellungen hinsichtlich beider Antragsteller zu ergänzen sein. Dabei wird es erforderlich sein, konkret festzustellen, ob und in welchem Umfang jeweils in der Kindheit und Jugendzeit der Antragsteller eine Ausbildung am Hof erfolgte (auf eine allenfalls später am Hof ihres Gatten erfolgte Ausbildung der Enkelin kommt es nicht an, weil das Gesetz auf eine landwirtschaftliche Erziehung abstellt), ob also eine Vermittlung der zur Führung eines Landwirtschaftsbetriebes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten stattfand. Erst wenn nach Verfahrensergänzung feststeht, daß nur einer der Miterben eine landwirtschaftliche Ausbildung genoß, wird dieser als Anerbe zu bestimmen sein. Wenn beide Miterben eine landwirtschaftliche Ausbildung erfahren haben sollten oder wenn dies bei beiden zu verneinen wäre, ginge der Sohn nach der subsidiären Regel des § 3 Abs 2 Z 1 AnerbenG als näherer Verwandter vor.Es bleibt somit die Frage zu prüfen, ob einem der beiden Antragsteller der Vorzug deswegen zukommt, weil nur er zur Land- und Forstwirtschaft erzogen worden war. Das Rekursgericht ist dazu, ohne selbst ein Beweisverfahren durchgeführt zu haben, von der Feststellung des Erstgerichtes, der Sohn habe "eine Mitarbeit am Hof im nennenswerten Umfang ... nie erbracht" (S 4 in ON 27), abgegangen und hat eine altersgemäße, im Rahmen des Üblichen liegende Mitarbeit als selbstverständlich, also als notorisch, angenommen. Eine derartige Notorietät liegt aber keineswegs vor. Es ist auch fraglich, ob das Rekursgericht berechtigt war, die vom Erstgericht unmittelbar aufgenommenen Beweise umzuwürdigen (Gegenteiliges wurde vom Obersten Gerichtshof auch schon für das außerstreitige Verfahren ausgesprochen: 1 Ob 507/96 = ecolex 1996, 674). Eine nähere Befassung mit diesem Thema kann jedoch unterbleiben, weil die Sache auch auf dem Boden des vom Rekursgericht angenommenen Sachverhalts noch nicht spruchreif ist. Aus der bloßen Mitarbeit von Kindern in der Landwirtschaft der Eltern (oder der Großeltern) ist noch nicht zwingend abzuleiten, daß sie auch zur Land- und Forstwirtschaft erzogen worden waren. Unter Erziehung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, AnerbenG ist jede land- oder forstwirtschaftliche Ausbildung zu verstehen, unabhängig davon, ob sie in einer Fachschule, Hochschule oder auf dem Hof selbst erfolgt (Kathrein aaO Anmerkung 3 zu Paragraph 3,; 6 Ob 36/95). Die Mitarbeit von Kindern auf dem Hof bedeutet zunächst wohl nichts anderes, als daß die Kinder zu Hilfstätigkeiten herangezogen wurden, etwa in der arbeitsintensiven Erntezeit. Damit ist aber für die Frage der Ausbildung noch überhaupt nichts ausgesagt. Gerade im Fall der Sohnes, der wegen der Anwartschaft des älteren Bruders einen anderen Beruf erlernt hat, kann nicht ohne weitere Erhebung des Sachverhalts davon ausgegangen werden, daß er auf dem Hof auch zum Landwirt ausgebildet worden wäre. Es kann aber auch die Ausbildung der Rekurswerberin zur Land- und Forstwirtschaft auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen noch nicht verläßlich beurteilt werden. Das Rekursgericht hat zur Schulausbildung der Enkelin in einer höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe unter Hinweis auf das gesetzlich geregelte Bildungsziel dieser Schule zutreffend ausgeführt, daß diese Schulausbildung (für sich allein betrachtet) noch keine Ausbildung zum Beruf einer Landwirtin bedeutet, mag sie auch bei der späteren Berufsausübung einer Bäuerin hilfreich sein, genauso wie dies für die Berufsausbildung des Sohnes als Mechaniker gilt, der seine Fachkenntnisse auch in einem bäuerlichen Beruf zweckmäßig einsetzen könnte. Zur Frage der Ausbildung für den Beruf eines Landwirts werden die Feststellungen hinsichtlich beider Antragsteller zu ergänzen sein. Dabei wird es erforderlich sein, konkret festzustellen, ob und in welchem Umfang jeweils in der Kindheit und Jugendzeit der Antragsteller eine Ausbildung am Hof erfolgte (auf eine allenfalls später am Hof ihres Gatten erfolgte Ausbildung der Enkelin kommt es nicht an, weil das Gesetz auf eine landwirtschaftliche Erziehung abstellt), ob also eine Vermittlung der zur Führung eines Landwirtschaftsbetriebes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten stattfand. Erst wenn nach Verfahrensergänzung feststeht, daß nur einer der Miterben eine landwirtschaftliche Ausbildung genoß, wird dieser als Anerbe zu bestimmen sein. Wenn beide Miterben eine landwirtschaftliche Ausbildung erfahren haben sollten oder wenn dies bei beiden zu verneinen wäre, ginge der Sohn nach der subsidiären Regel des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, AnerbenG als näherer Verwandter vor.
Der Revisionsrekurs ist im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.