Der Revisionsrekurs der Mutter ist unzulässig.
Der Revisionsrekurs des Halbbruders ist wegen der nicht zu teilenden Auffassung des Rekursgerichts über eine fehlende Beschwer zulässig, das Rechtsmittel ist im Ergebnis aber nicht berechtigt. A. Der Revisionsrekurs der Mutter des Erblassers ist mangels Beschwer der Rechtsmittelwerberin unzulässig:
Die Rekurswerberin bekämpft lediglich die Entscheidungsbegründung des Rekursgerichts. Sie steht auf dem Standpunkt, dass sie ohnehin in der
2. Parentel des § 731 ABGB als Erbin iSd § 3 Abs 1 Z 5 AnerbenG zu qualifizieren sei und das es daher eines Rückgriffs auf die bessere Eignung der Tochter Renate gegenüber dem weiteren Antragsteller (dem Halbbruder) zur Bestätigung der Mutter als Anerbin gar nicht bedurft hätte. Durch den Spruch der ihrem Antrag ohnehin stattgebenden Entscheidung kann sich die Revisionsrekurswerberin aber ebensowenig für beschwert erachten (RIS-Justiz RS0006471) wie durch die Entscheidungsbegründung. Allein aus den Gründen einer Entscheidung kann - außer bei Aufhebungsbeschlüssen und bei Zwischenurteilen - eine Beschwer nicht abgeleitet werden. Es reicht daher nicht aus, wenn sich die Entscheidung auf andere und sogar auch auf vom Rechtsmittelwerber abgelehnte rechtliche Erwägungen stützt (10 ObS 353/99f mwN uva). Diese Grundsätze gelten auch im außerstreitigen Verfahren. Die fehlende Beschwer geht schon aus der Unmöglichkeit hervor, einen geeigneten Rechtsmittelabänderungsantrag stellen zu können. Die rechtliche Qualifikation eines Sachverhalts, also die angestrebte rechtliche Begründung für die Stattgebung eines Antrags (hier die Bestimmung der Anerbin gemäß § 3 Abs 1 AnberbenG) ist nicht im Spruch vorzunehmen. In Wahrheit sind die Rekursausführungen eine über die ohnehin erstattete Beantwortung des Revisionsrekurses des konkurrierenden Miterben hinausgehende weitere Rechtsmittelbeantwortung, die nach dem Grundsatz der Einmaligkeit von Rechtsmitteln und Rechtsmittelgegenschriften unzulässig ist.2. Parentel des Paragraph 731, ABGB als Erbin iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, AnerbenG zu qualifizieren sei und das es daher eines Rückgriffs auf die bessere Eignung der Tochter Renate gegenüber dem weiteren Antragsteller (dem Halbbruder) zur Bestätigung der Mutter als Anerbin gar nicht bedurft hätte. Durch den Spruch der ihrem Antrag ohnehin stattgebenden Entscheidung kann sich die Revisionsrekurswerberin aber ebensowenig für beschwert erachten (RIS-Justiz RS0006471) wie durch die Entscheidungsbegründung. Allein aus den Gründen einer Entscheidung kann - außer bei Aufhebungsbeschlüssen und bei Zwischenurteilen - eine Beschwer nicht abgeleitet werden. Es reicht daher nicht aus, wenn sich die Entscheidung auf andere und sogar auch auf vom Rechtsmittelwerber abgelehnte rechtliche Erwägungen stützt (10 ObS 353/99f mwN uva). Diese Grundsätze gelten auch im außerstreitigen Verfahren. Die fehlende Beschwer geht schon aus der Unmöglichkeit hervor, einen geeigneten Rechtsmittelabänderungsantrag stellen zu können. Die rechtliche Qualifikation eines Sachverhalts, also die angestrebte rechtliche Begründung für die Stattgebung eines Antrags (hier die Bestimmung der Anerbin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AnberbenG) ist nicht im Spruch vorzunehmen. In Wahrheit sind die Rekursausführungen eine über die ohnehin erstattete Beantwortung des Revisionsrekurses des konkurrierenden Miterben hinausgehende weitere Rechtsmittelbeantwortung, die nach dem Grundsatz der Einmaligkeit von Rechtsmitteln und Rechtsmittelgegenschriften unzulässig ist.
B. Zum Revisionsrekurs des Halbbruders des Erblassers:
I. Der Revisionsrekurswerber bekämpft zutreffend die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass bei der Bestimmung des Anerben die gegenüber dem Rekurswerber bessere Qualifikation seiner Halbschwester entscheidend sei und er sich deshalb durch die Bestimmung der Mutter des Erblassers zur Anerbin nicht für beschwert erachten könne. Dieser Ansicht steht der Umstand entgegen, dass die Schwester des Verstorbenen und Halbschwester des Rekurswerbers gegen den erstinstanzlichen, inhaltlich ihren Antrag abweisenden Beschluss des Erstgerichts nicht rekurriert hat und damit aus dem Kreis der Antragsteller ausgeschieden ist. Auch ohne Anerkennung des Anerbenrechts eines anderen (dazu RIS-Justiz RS0050286) läuft der Sachverhalt auf einen Verzicht der Schwester auf die Geltendmachung eigener Ansprüche hinaus. Die Weigerung des sondergesetzlich zur Hofübernahme Berufenen, den Erbhof zu übernehmen, ist beachtlich (SZ 57/165). Wenn ein vom Erstgericht übergangener Miterbe seinen Anspruch mit Rechtsmittel nicht weiterverfolgt, ist im Rechtsmittelverfahren nur mehr zu prüfen, welcher von den verbliebenen Bewerbern nach den Auswahlkriterien des § 3 AnerbenG als Anerbe zu bestimmen ist. Bei der Entscheidung kann es nur mehr auf das Verhältnis dieser beiden Anspruchswerber ankommen.römisch eins. Der Revisionsrekurswerber bekämpft zutreffend die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass bei der Bestimmung des Anerben die gegenüber dem Rekurswerber bessere Qualifikation seiner Halbschwester entscheidend sei und er sich deshalb durch die Bestimmung der Mutter des Erblassers zur Anerbin nicht für beschwert erachten könne. Dieser Ansicht steht der Umstand entgegen, dass die Schwester des Verstorbenen und Halbschwester des Rekurswerbers gegen den erstinstanzlichen, inhaltlich ihren Antrag abweisenden Beschluss des Erstgerichts nicht rekurriert hat und damit aus dem Kreis der Antragsteller ausgeschieden ist. Auch ohne Anerkennung des Anerbenrechts eines anderen (dazu RIS-Justiz RS0050286) läuft der Sachverhalt auf einen Verzicht der Schwester auf die Geltendmachung eigener Ansprüche hinaus. Die Weigerung des sondergesetzlich zur Hofübernahme Berufenen, den Erbhof zu übernehmen, ist beachtlich (SZ 57/165). Wenn ein vom Erstgericht übergangener Miterbe seinen Anspruch mit Rechtsmittel nicht weiterverfolgt, ist im Rechtsmittelverfahren nur mehr zu prüfen, welcher von den verbliebenen Bewerbern nach den Auswahlkriterien des Paragraph 3, AnerbenG als Anerbe zu bestimmen ist. Bei der Entscheidung kann es nur mehr auf das Verhältnis dieser beiden Anspruchswerber ankommen.
II. Der Revisionsrekurswerber verweist nur und generell auf die Ausführungen des Rekursgerichts zu § 3 Abs 1 Z 5 AnerbenG, wonach die Mutter des Erblassers gegenüber dessen Geschwistern benachrangt sei, weil der Hof (unstrittig) von Vaterseite stammt. Die im Rekursverfahren obsiegende Mutter des Erblassers führt dagegen ins Treffen, dass nach dem AnerbenG nicht der „relativ beste", sondern der „einzig richtige Anerbe" gesucht werde. Der Halbbruder des Verstorbenen erfülle die Voraussetzungen des § 3 AnerbenG nicht. Er sei auf keinem Bauernhof aufgewachsen und strebe die Stellung als Anerbe nur für seinen 12jährigen Sohn an. Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts sei die Mutter auch nach § 3 Abs 1 Z 5 AnerbenG legitimiert, wenn der Erbhof ganz oder überwiegend von Vaterseite stamme, weil sie Erbin der Vaterseite im Sinne des Partentelensystems der §§ 730 f ABGB sei. Dazu wurde erwogen:römisch zwei. Der Revisionsrekurswerber verweist nur und generell auf die Ausführungen des Rekursgerichts zu Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, AnerbenG, wonach die Mutter des Erblassers gegenüber dessen Geschwistern benachrangt sei, weil der Hof (unstrittig) von Vaterseite stammt. Die im Rekursverfahren obsiegende Mutter des Erblassers führt dagegen ins Treffen, dass nach dem AnerbenG nicht der „relativ beste", sondern der „einzig richtige Anerbe" gesucht werde. Der Halbbruder des Verstorbenen erfülle die Voraussetzungen des Paragraph 3, AnerbenG nicht. Er sei auf keinem Bauernhof aufgewachsen und strebe die Stellung als Anerbe nur für seinen 12jährigen Sohn an. Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts sei die Mutter auch nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, AnerbenG legitimiert, wenn der Erbhof ganz oder überwiegend von Vaterseite stamme, weil sie Erbin der Vaterseite im Sinne des Partentelensystems der Paragraphen 730, f ABGB sei. Dazu wurde erwogen:
1. Wenn sich bei der gesetzlichen Erbfolge nach dem Alleineigentümer eines Erbhofs mehrere Miterben nicht einigen können, stellt im § 3 Abs 1 Z 1 bis 5 AnerbenG einige Regeln auf, die stufenförmig aufgebaut sind. Die Regeln des Abs 1 wurden als „grober Raster bezeichnet", die subsidiären Regeln des Abs 2 als „Feinauslese" (Kathrein, Anerbenrecht Anm 2 und 4 zu § 3; Eccher in Schwimann ABGB2 Rz 1 zu § 3 AnerbenG). Die Regeln der Z 1, 2 und 4 des Abs 1 sind hier mangels Vorhandenseins von Abkömmlingen des Erblassers nicht anzuwenden. Zu untersuchen ist die Anwendbarkeit der Z 3 und 5.1. Wenn sich bei der gesetzlichen Erbfolge nach dem Alleineigentümer eines Erbhofs mehrere Miterben nicht einigen können, stellt im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 AnerbenG einige Regeln auf, die stufenförmig aufgebaut sind. Die Regeln des Absatz eins, wurden als „grober Raster bezeichnet", die subsidiären Regeln des Absatz 2, als „Feinauslese" (Kathrein, Anerbenrecht Anmerkung 2 und 4 zu Paragraph 3,; Eccher in Schwimann ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 3, AnerbenG). Die Regeln der Ziffer eins, 2 und 4 des Absatz eins, sind hier mangels Vorhandenseins von Abkömmlingen des Erblassers nicht anzuwenden. Zu untersuchen ist die Anwendbarkeit der Ziffer 3 und 5,
2. § 3 Abs 1 Z 5 AnerbenG normiert für den auch hier vorliegenden Sachverhalt, nach dem weder Abkömmlinge noch ein Ehegatte des Erblassers vorhanden sind und der Erbhof ganz oder überwiegend von der Vaterseite (oder der Mutterseite) stammt, den Vorzug der „Erben von dieser bestimmten Seite".2. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, AnerbenG normiert für den auch hier vorliegenden Sachverhalt, nach dem weder Abkömmlinge noch ein Ehegatte des Erblassers vorhanden sind und der Erbhof ganz oder überwiegend von der Vaterseite (oder der Mutterseite) stammt, den Vorzug der „Erben von dieser bestimmten Seite".
§ 3 Abs 1 Z 3 AnerbenG lautet: Miterben, die für einen anderen Beruf als den der Land- oder Forstwirtschaft erzogen wurden oder im Zeitpunkt des Todes des Erblassers seit mindestens zwei Jahren erzogen werden oder die anderweitig versorgt sind, scheiden als Anerbe aus, wenn in derselben Linie (§ 731 ABGB) Miterben vorhanden sind, die für die Land- oder Forstwirtschaft erzogen wurden oder werden und nicht anderweitig versorgt sind.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, AnerbenG lautet: Miterben, die für einen anderen Beruf als den der Land- oder Forstwirtschaft erzogen wurden oder im Zeitpunkt des Todes des Erblassers seit mindestens zwei Jahren erzogen werden oder die anderweitig versorgt sind, scheiden als Anerbe aus, wenn in derselben Linie (Paragraph 731, ABGB) Miterben vorhanden sind, die für die Land- oder Forstwirtschaft erzogen wurden oder werden und nicht anderweitig versorgt sind.
Nach den Feststellungen erfüllt die Mutter des Erblassers die angeführten Berufsvoraussetzungen, der Halbbruder aber nicht. Andererseits ist ihm aber nach der Z 5 (dem Fallrecht nach der Herkunft des Erbhofs) der Vorzug zu geben, wenn nicht auch die Mutter als Erbin „von der Vaterseite" qualifiziert werden kann. Aus dem stufenförmigen Aufbau der Auswahlkriterien der Z 1 bis 5 des § 3 Abs 1 AnerbenG allein kann noch nicht darauf geschlossen werden, dass den jeweils zuerst genannten Fällen ein Vorrang dahin zukäme, dass beispielsweise bei einer möglichen Auslese nach der Z 1 und 3 der Fall der Z 5 nicht mehr zu prüfen wäre. Kathrein (aaO Anm 3) vertritt dazu die Ansicht, dass die in den Z 4 und 5 angesprochene Herkunft des Hofes von einer bestimmten Seite von besonderer, vorrangiger Bedeutung sei. Der „näher stehende Miterbe" ginge demnach den nach Z 1 oder 3 privilegierten Miterben vor. Diese Ansicht vertritt auch Zemen (Die gesetzliche Erbfolge nach der Familienrechtsreform [1981] 217; Der Anerbe im Parentelensystem, JBl 2005, 27). Nach Zemen ist das sogenannte Fallrecht des § 3 Abs 1 Z 5 AnerbenG sogar die primäre Auswahlregel bei der Bestimmung des Anerben in der zweiten Linie (JBl 2005, 30).Nach den Feststellungen erfüllt die Mutter des Erblassers die angeführten Berufsvoraussetzungen, der Halbbruder aber nicht. Andererseits ist ihm aber nach der Ziffer 5, (dem Fallrecht nach der Herkunft des Erbhofs) der Vorzug zu geben, wenn nicht auch die Mutter als Erbin „von der Vaterseite" qualifiziert werden kann. Aus dem stufenförmigen Aufbau der Auswahlkriterien der Ziffer eins bis 5 des Paragraph 3, Absatz eins, AnerbenG allein kann noch nicht darauf geschlossen werden, dass den jeweils zuerst genannten Fällen ein Vorrang dahin zukäme, dass beispielsweise bei einer möglichen Auslese nach der Ziffer eins und 3 der Fall der Ziffer 5, nicht mehr zu prüfen wäre. Kathrein (aaO Anmerkung 3) vertritt dazu die Ansicht, dass die in den Ziffer 4 und 5 angesprochene Herkunft des Hofes von einer bestimmten Seite von besonderer, vorrangiger Bedeutung sei. Der „näher stehende Miterbe" ginge demnach den nach Ziffer eins, oder 3 privilegierten Miterben vor. Diese Ansicht vertritt auch Zemen (Die gesetzliche Erbfolge nach der Familienrechtsreform [1981] 217; Der Anerbe im Parentelensystem, JBl 2005, 27). Nach Zemen ist das sogenannte Fallrecht des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, AnerbenG sogar die primäre Auswahlregel bei der Bestimmung des Anerben in der zweiten Linie (JBl 2005, 30).
Die besondere Bedeutung des Umstands, von welcher Seite der Erbhof stammt, betonte auch der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung vom 4. 2. 1993, 6 Ob 34/92 (unter Zitierung Kathreins). Damals ging es bei vergleichbarer Rechtslage nach § 6 Kärntner ErbhöfeG allerdings nicht um die Anerbenstellung der Mutter des verstorbenen Eigentümers des Erbhofs im Vergleich zu Geschwistern des Erblassers sondern um konkurrierende Ansprüche von Geschwistern. Der Oberste Gerichtshof verneinte eine Gleichberechtigung des Kindes aus zweiter Ehe der Mutter (der Hof stammte von der Vaterseite).Die besondere Bedeutung des Umstands, von welcher Seite der Erbhof stammt, betonte auch der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung vom 4. 2. 1993, 6 Ob 34/92 (unter Zitierung Kathreins). Damals ging es bei vergleichbarer Rechtslage nach Paragraph 6, Kärntner ErbhöfeG allerdings nicht um die Anerbenstellung der Mutter des verstorbenen Eigentümers des Erbhofs im Vergleich zu Geschwistern des Erblassers sondern um konkurrierende Ansprüche von Geschwistern. Der Oberste Gerichtshof verneinte eine Gleichberechtigung des Kindes aus zweiter Ehe der Mutter (der Hof stammte von der Vaterseite).
4. Die Auswahlkriterien des § 3 Abs 1 Z 1 bis 5 AnerbenG sind nicht nach ihrem Vorrang aufgelistet. Sie sind vielmehr in ihrer Kombination zu lesen und auszulegen. Bei der Auslegung ist vor allem auch der Gesamtzweck des Höferechts zu beachten. Der Revisionsrekurswerber scheidet demnach nicht allein schon deshalb als Anerbe aus, weil ihm die Berufsqualifikation der Z 3 fehlt und diese gegenüber der Z 5 vorrangig wäre. Im Endergebnis kommt seiner fehlenden landwirtschaftlichen Berufsqualifikation allerdings dennoch entscheidende Bedeutung zu:4. Die Auswahlkriterien des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 AnerbenG sind nicht nach ihrem Vorrang aufgelistet. Sie sind vielmehr in ihrer Kombination zu lesen und auszulegen. Bei der Auslegung ist vor allem auch der Gesamtzweck des Höferechts zu beachten. Der Revisionsrekurswerber scheidet demnach nicht allein schon deshalb als Anerbe aus, weil ihm die Berufsqualifikation der Ziffer 3, fehlt und diese gegenüber der Ziffer 5, vorrangig wäre. Im Endergebnis kommt seiner fehlenden landwirtschaftlichen Berufsqualifikation allerdings dennoch entscheidende Bedeutung zu:
5. Das gesetzliche Erbrecht des ABGB wird von der Verwandtschaft nach Parentelen (Linien) bestimmt. Für die Anerbenbestimmung aus den Miterben der zweiten Linie kann sowohl § 3 Abs 1 Z 3 AnerbenG, der auf § 731 ABGB verweist, als auch die Z 5 herangezogen werden. Zur zweiten Linie des Erblassers gehören die Eltern und die Geschwister und deren Nachkömmlinge. Zu fragen ist daher, ob der Mutter, obwohl sie als gesetzliche Erbin nach ihrem vorverstorbenen Gatten, dem Vater des Erblassers, berufen war (§ 731 Abs 2 ABGB) entsprechend dem Wortlaut der Z 5 als Erbin „von dieser bestimmten Seite" (der Vaterseite) anzusehen oder ob ihr diese Qualifikation aus bestimmten Gründen abzusprechen ist.5. Das gesetzliche Erbrecht des ABGB wird von der Verwandtschaft nach Parentelen (Linien) bestimmt. Für die Anerbenbestimmung aus den Miterben der zweiten Linie kann sowohl Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, AnerbenG, der auf Paragraph 731, ABGB verweist, als auch die Ziffer 5, herangezogen werden. Zur zweiten Linie des Erblassers gehören die Eltern und die Geschwister und deren Nachkömmlinge. Zu fragen ist daher, ob der Mutter, obwohl sie als gesetzliche Erbin nach ihrem vorverstorbenen Gatten, dem Vater des Erblassers, berufen war (Paragraph 731, Absatz 2, ABGB) entsprechend dem Wortlaut der Ziffer 5, als Erbin „von dieser bestimmten Seite" (der Vaterseite) anzusehen oder ob ihr diese Qualifikation aus bestimmten Gründen abzusprechen ist.
Der Fall liegt hier anders als in der zitierten Vorentscheidung, in welcher es um die Konkurrenz zwischen Halbgeschwistern ging, von denen nur eines Erbe von der Seite war, von der der Hofe stammte. Die Erbeneigenschaft der überlebenden Mutter auf der „richtigen" Seite kann nach dem Gesetzeswortlaut nicht angezweifelt werden, ebenso auch nicht, dass § 3 Abs 1 Z 5 AnerbenG (wie auch die beiden anderen Höfegesetze) voraussetzt, dass der Ehegatte des Erblassers nicht vorhanden ist. Letzteres trifft zwar hier auch zu, wohl ist aber die Ehegattin des Vaters des Erblassers vorhanden, also eine Erbin von der Vaterseite. Damit stellt sich die Frage nach dem Zweck der gesetzlichen Auswahlregeln im Lichte des allgemeinen vom Höferecht verfolgten Zweck der Erhaltung einer krisenfesten, mittelständischen landwirtschaftlichen Struktur, insbesondere durch Verhinderung der Verkleinerung von Betrieben durch Erbteilung. Unter Bedachtnahme auf diese Zwecke sind die im Zusammenhang zu lesenden Auswahlkriterien des § 3 Abs 1 AnerbenG dahin auszulegen, dass den Kriterien der besseren landwirtschaftlichen Erziehung und Berufsausbildung der Vorrang vor dem Herkunftsprinzip zukommt:Der Fall liegt hier anders als in der zitierten Vorentscheidung, in welcher es um die Konkurrenz zwischen Halbgeschwistern ging, von denen nur eines Erbe von der Seite war, von der der Hofe stammte. Die Erbeneigenschaft der überlebenden Mutter auf der „richtigen" Seite kann nach dem Gesetzeswortlaut nicht angezweifelt werden, ebenso auch nicht, dass Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, AnerbenG (wie auch die beiden anderen Höfegesetze) voraussetzt, dass der Ehegatte des Erblassers nicht vorhanden ist. Letzteres trifft zwar hier auch zu, wohl ist aber die Ehegattin des Vaters des Erblassers vorhanden, also eine Erbin von der Vaterseite. Damit stellt sich die Frage nach dem Zweck der gesetzlichen Auswahlregeln im Lichte des allgemeinen vom Höferecht verfolgten Zweck der Erhaltung einer krisenfesten, mittelständischen landwirtschaftlichen Struktur, insbesondere durch Verhinderung der Verkleinerung von Betrieben durch Erbteilung. Unter Bedachtnahme auf diese Zwecke sind die im Zusammenhang zu lesenden Auswahlkriterien des Paragraph 3, Absatz eins, AnerbenG dahin auszulegen, dass den Kriterien der besseren landwirtschaftlichen Erziehung und Berufsausbildung der Vorrang vor dem Herkunftsprinzip zukommt:
6. Gegen den Gesetzeswortlaut (die Mutter des Erblassers ist Erbe von der Vaterseite) kann eingewendet werden, dass mit der Z 5 das bäuerliche Familiendenken geschützt werden soll. Der Hof soll in der Familie bleiben, von der er stammt. Die überlebende Witwe des Hofeigentümers gehört jedoch zur Familie der „Vaterseite". Der verpönte Linienwechsel wird erst mit ihrem Ableben vollzogen, wenn der Hof dann an ihre Kinder fällt. Dass der Witwe (dem überlebenden Ehegatten) sogar gegenüber bestimmten Abkömmlingen des Erblassers der Vorrang zukommt normiert § 3 Abs 1 Z 2 AnerbenG. Der Vorrang besteht nur bei Abkömmlingen, die auf dem Erbhof aufwuchsen, nicht. Die Z 3 stellt auf eine berufsbezogene Erziehung ab. Angesichts dieser die Erhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs fördernden Kriterien, die das Gesetz nicht nur für die gesetzliche Erbfolge in der ersten Linie aufstellt (Z 3), hat das auf die Erhaltung des Hofs in der Herkunftsfamilie abzielende Fallrecht der Z 5 nicht die überragende Bedeutung, die ihr im Schrifttum - freilich ohne tiefergehende Begründung (auch Zemen verweist letztlich auf eine noch nicht wahrgenommene „vordringliche Aufgabe der Rechtswissenschaft", aaO 31) - zugebilligt wird.6. Gegen den Gesetzeswortlaut (die Mutter des Erblassers ist Erbe von der Vaterseite) kann eingewendet werden, dass mit der Ziffer 5, das bäuerliche Familiendenken geschützt werden soll. Der Hof soll in der Familie bleiben, von der er stammt. Die überlebende Witwe des Hofeigentümers gehört jedoch zur Familie der „Vaterseite". Der verpönte Linienwechsel wird erst mit ihrem Ableben vollzogen, wenn der Hof dann an ihre Kinder fällt. Dass der Witwe (dem überlebenden Ehegatten) sogar gegenüber bestimmten Abkömmlingen des Erblassers der Vorrang zukommt normiert Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, AnerbenG. Der Vorrang besteht nur bei Abkömmlingen, die auf dem Erbhof aufwuchsen, nicht. Die Ziffer 3, stellt auf eine berufsbezogene Erziehung ab. Angesichts dieser die Erhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs fördernden Kriterien, die das Gesetz nicht nur für die gesetzliche Erbfolge in der ersten Linie aufstellt (Ziffer 3,), hat das auf die Erhaltung des Hofs in der Herkunftsfamilie abzielende Fallrecht der Ziffer 5, nicht die überragende Bedeutung, die ihr im Schrifttum - freilich ohne tiefergehende Begründung (auch Zemen verweist letztlich auf eine noch nicht wahrgenommene „vordringliche Aufgabe der Rechtswissenschaft", aaO 31) - zugebilligt wird.
Die Entscheidung der Vorinstanzen ist daher im Ergebnis zu bestätigen. Die als Erbin „von der Vaterseite" zu qualifizierende Mutter des Erblassers ist gegenüber dem konkurrierenden Halbbruder wegen der festgestellten Berufsausbildung (sie führte immerhin 15 Jahre für den Vater des Erblassers den Erbhof) schon nach § 3 Abs 1 Z 3 AnerbenG bevorrangt, sodass es gar nicht mehr auf den näheren Verwandtschaftsgrad nach § 3 Abs 2 Z 1 AnerbenG ankommt. III. Insoweit der Revisionsrekurswerber hilfsweise die festgestellte Erbhofeigenschaft bekämpft, ist auf die ausreichenden Rechtsausführungen des Rekursgerichts zu verweisen. Dass für die Beurteilung der erforderlichen Ertragsfähigkeit der Richtsatz für Ausgleichszulagen nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eine Beurteilungshilfe darstellt, wurde schon ausgesprochen (6 Ob 11/92).Die Entscheidung der Vorinstanzen ist daher im Ergebnis zu bestätigen. Die als Erbin „von der Vaterseite" zu qualifizierende Mutter des Erblassers ist gegenüber dem konkurrierenden Halbbruder wegen der festgestellten Berufsausbildung (sie führte immerhin 15 Jahre für den Vater des Erblassers den Erbhof) schon nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, AnerbenG bevorrangt, sodass es gar nicht mehr auf den näheren Verwandtschaftsgrad nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, AnerbenG ankommt. römisch drei. Insoweit der Revisionsrekurswerber hilfsweise die festgestellte Erbhofeigenschaft bekämpft, ist auf die ausreichenden Rechtsausführungen des Rekursgerichts zu verweisen. Dass für die Beurteilung der erforderlichen Ertragsfähigkeit der Richtsatz für Ausgleichszulagen nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eine Beurteilungshilfe darstellt, wurde schon ausgesprochen (6 Ob 11/92).
Da die Entscheidung erster Instanz vor dem 1. 1. 2005 erging ist noch nicht die Kostenbestimmung des § 78 AußStrG neu anzuwenden. Im außerstreitigen Verfahren findet nach der anzuwendenden alten Rechtslage ein Kostenersatz - außer in hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - grundsätzlich nicht statt.Da die Entscheidung erster Instanz vor dem 1. 1. 2005 erging ist noch nicht die Kostenbestimmung des Paragraph 78, AußStrG neu anzuwenden. Im außerstreitigen Verfahren findet nach der anzuwendenden alten Rechtslage ein Kostenersatz - außer in hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - grundsätzlich nicht statt.