Rechtssatz RS0120374
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120374
Entscheidungsdatum
15.04.2020
Norm
AnerbenG §3
Tir HöfeG §15
Rechtssatz
Unter Bedachtnahme auf die vom Höferecht verfolgten Zwecke sind die im Zusammenhang zu lesenden Auswahlkriterien des § 3 Abs 1 AnerbenG dahin auszulegen, dass den Kriterien der besseren landwirtschaftlichen Erziehung und Berufsausbildung der Vorrang vor dem Herkunftsprinzip zukommt.Unter Bedachtnahme auf die vom Höferecht verfolgten Zwecke sind die im Zusammenhang zu lesenden Auswahlkriterien des Paragraph 3, Absatz eins, AnerbenG dahin auszulegen, dass den Kriterien der besseren landwirtschaftlichen Erziehung und Berufsausbildung der Vorrang vor dem Herkunftsprinzip zukommt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 253/05g
Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 253/05g
- 6 Ob 212/07f
Entscheidungstext OGH 24.01.2008 6 Ob 212/07f
Vgl auch; Beisatz: § 3 AnerbenG stellt zwei Kriterienkataloge auf, die hintereinander zur Anwendung zu kommen haben. Da die Anwendung (hier) des Ältestenrechts erst in der „Feinauslese" nach Abs 2 Z 2 Beachtung findet, muss zuerst geprüft werden, welchem der beiden noch in Betracht kommenden potenziellen Anerben (allenfalls) nach dem Kriterienkatalog des Abs 1 der Vorzug zu geben ist. (T1); Beisatz: Es kommt dabei auch darauf an, ob der potenzielle Anerbe auf die Übernahme des Erbhofs angewiesen ist, weil sein Lebensunterhalt durch andere auf Dauer erzielbare Einkünfte materiell nicht ausreichend abgesichert ist, welche Berufe die potenziellen Anerben erlernt haben bzw welchen sie nachgegangen sind, und inwieweit die potenziellen Anerben die Erhaltung des Erbhofs als Ganzes beabsichtigen bzw auch gewährleisten können, ist doch grundlegendes Ziel des Höferechts die Erhaltung einer krisenfesten landwirtschaftlichen Struktur; die Zersplitterung bäuerlicher Betriebe soll möglichst vermieden werden. (T2); Veröff: SZ 2008/12
- 6 Ob 249/08y
Entscheidungstext OGH 19.02.2009 6 Ob 249/08y
Vgl; Beisatz: Hier: § 15 TirHöfeG. Können sich die Miterben nicht einigen, wer von ihnen Anerbe werden soll, so hat diesen das Verlassenschaftsgericht nach dem primär in § 15 Abs 1 Z 1 bis 4 TirHöfeG (Grobauslese) und sekundär in Abs 2 bis 4 (Feinauslese) enthaltenen Kriterienkatalog zu bestimmen. (T3); Beisatz: „Auf dem Hof aufwachsen" setzt voraus, dass der Nachkomme seit seiner Geburt dort lebt oder seine Kindheit und einen Teil seiner Jugend dort verbracht hat; gelegentliche Aufenthalte oder Ferien vor Ort erfüllen die Voraussetzungen hingegen nicht (6 Ob 2/93). (T4)
- 6 Ob 135/13s
Entscheidungstext OGH 09.09.2013 6 Ob 135/13s
Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmung des Anerben nach § 3 AnerbenG kann regelmäßig nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls erfolgen und wirft daher im Allgemeinen keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf. (T5)
- 6 Ob 114/14d
Entscheidungstext OGH 28.08.2014 6 Ob 114/14d
Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T5
- 2 Ob 11/20m
Entscheidungstext OGH 15.04.2020 2 Ob 11/20m
Beisatz: Hier: § 15 Tir HöfeG: Bestimmung der ältesten Schwester zur Anerbin. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120374
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Dokumentnummer
JJR_20051201_OGH0002_0060OB00253_05G0000_002