Der Revisionsrekurs ist zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
1. Franz P***** macht in seinem Revisionsrekurs in formeller Hinsicht geltend, das rekursgerichtliche Verfahren leide an einer Mangelhaftigkeit infolge Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes. Das Rekursgericht habe nämlich die erstinstanzlichen Feststellungen ausschließlich aufgrund einer Verlesung seiner vom Erstgericht unmittelbar aufgenommenen Parteieneinvernahme (teilweise) abgeändert, obwohl er im Rekursverfahren ausdrücklich darauf hingewiesen gehabt habe, persönlich einvernommen werden zu wollen.
Josef F***** hält dem in seiner Revisionsrekursbeantwortung entgegen, dieser Umstand könne infolge rügeloser weiterer Einlassung Franz P*****s in die mündliche Rekursverhandlung nicht mehr wahrgenommen werden; er beruft sich dabei auf § 281a ZPO.Josef F***** hält dem in seiner Revisionsrekursbeantwortung entgegen, dieser Umstand könne infolge rügeloser weiterer Einlassung Franz P*****s in die mündliche Rekursverhandlung nicht mehr wahrgenommen werden; er beruft sich dabei auf Paragraph 281 a, ZPO.
1.1. Das Erstgericht hat jene Feststellungen, von denen das Rekursgericht abgegangen ist, aufgrund einer unmittelbaren Beweisaufnahme, nämlich der Einvernahme Franz P*****s, getroffen. Dieser brachte dem Rekursgericht gegenüber deutlich zum Ausdruck, dass er persönlich einvernommen werden wolle, weil „die Rechtsangelegenheit einerseits für ihn von höchster Wichtigkeit ist und [er] andererseits der Ansicht ist, dass er durch seine Aussage zur Klärung des Sachverhalts wichtige Angaben machen kann" (Vertagungsbitte ON 94, AS 779). Da das Rekursgericht offensichtlich seine persönliche Einvernahme für notwendig erachtete, vertagte es infolge Verhinderung Franz P*****s zwar zunächst die mündliche Rekursverhandlung, verlas dann aber trotz seiner Anwesenheit seine Aussage vor dem Erstgericht ebenso wie jene Josef F*****s. Die Parteien „erklär[t]en dazu wie bisher" (vgl AS 789 am Ende der mündlichen Rekursverhandlung).1.1. Das Erstgericht hat jene Feststellungen, von denen das Rekursgericht abgegangen ist, aufgrund einer unmittelbaren Beweisaufnahme, nämlich der Einvernahme Franz P*****s, getroffen. Dieser brachte dem Rekursgericht gegenüber deutlich zum Ausdruck, dass er persönlich einvernommen werden wolle, weil „die Rechtsangelegenheit einerseits für ihn von höchster Wichtigkeit ist und [er] andererseits der Ansicht ist, dass er durch seine Aussage zur Klärung des Sachverhalts wichtige Angaben machen kann" (Vertagungsbitte ON 94, AS 779). Da das Rekursgericht offensichtlich seine persönliche Einvernahme für notwendig erachtete, vertagte es infolge Verhinderung Franz P*****s zwar zunächst die mündliche Rekursverhandlung, verlas dann aber trotz seiner Anwesenheit seine Aussage vor dem Erstgericht ebenso wie jene Josef F*****s. Die Parteien „erklär[t]en dazu wie bisher" vergleiche AS 789 am Ende der mündlichen Rekursverhandlung).
1.2. Nach § 52 Abs 2 AußStrG darf das Rekursgericht, wenn es erwägt, von den Feststellungen des Erstgerichts abzuweichen, nur dann von der neuerlichen Aufnahme eines in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen, für die Feststellungen maßgeblichen Beweises Abstand nehmen, wenn es vorher den Parteien bekanntgegeben hat, dass es gegen die Würdigung dieses Beweises durch das Erstgericht Bedenken habe, und ihnen Gelegenheit gegeben hat, eine neuerliche Aufnahme dieses Beweises durch das Rekursgericht zu beantragen. Diese Bestimmung entspricht § 488 Abs 4 ZPO (3 Ob 108/07i EFSlg 118.811; Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] § 52 Rz 4; Klicka in Rechberger, AußStrG [2006] § 52 Rz 3).1.2. Nach Paragraph 52, Absatz 2, AußStrG darf das Rekursgericht, wenn es erwägt, von den Feststellungen des Erstgerichts abzuweichen, nur dann von der neuerlichen Aufnahme eines in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen, für die Feststellungen maßgeblichen Beweises Abstand nehmen, wenn es vorher den Parteien bekanntgegeben hat, dass es gegen die Würdigung dieses Beweises durch das Erstgericht Bedenken habe, und ihnen Gelegenheit gegeben hat, eine neuerliche Aufnahme dieses Beweises durch das Rekursgericht zu beantragen. Diese Bestimmung entspricht Paragraph 488, Absatz 4, ZPO (3 Ob 108/07i EFSlg 118.811; Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] Paragraph 52, Rz 4; Klicka in Rechberger, AußStrG [2006] Paragraph 52, Rz 3).
Wurden den Parteien die Bedenken bekanntgegeben, beantragen sie aber keine neuerliche Aufnahme des Beweises durch das Rekursgericht, kann dieses somit von der unmittelbaren Beweisaufnahme Abstand nehmen (Klicka aaO). Stellt eine Partei jedoch einen derartigen Antrag und nimmt das Rekursgericht den Beweis nicht unmittelbar auf, begründet es einen Verfahrensmangel, wenn das Rekursgericht - der Grundsatz der Unmittelbarkeit ist nunmehr im Verfahren außer Streitsachen ausdrücklich auch für das Rekursgericht angeordnet (6 Ob 178/06d EF-Z 2007/24 = iFamZ 2007/57 [Fucik]; 3 Ob 108/07i EFSlg 118.813) - von den tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts abgeht (3 Ob 108/07i EFSlg 118.813).
1.3. Mit seiner - zu 1.1. dargestellten - Vorgehensweise hat das Rekursgericht gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz verstoßen und sein Verfahren mit einer Mangelhaftigkeit behaftet. Daran vermag auch - entgegen den Überlegungen Josef F*****s in seiner Revisionsrekursbeantwortung - nichts zu ändern, dass Franz P***** sich nicht bereits während der Rekursverhandlung ausdrücklich dagegen verwahrt hat. § 281a ZPO wurde nämlich durch das Außerstreitgesetz BGBl I Nr 2003/111 nicht in das Verfahren außer Streitsachen übernommen, bestand doch aufgrund der Bestimmungen der §§ 31 bis 35 AußStrG keine Notwendigkeit für einen Verweis auf die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung über den Beweis und die Beweisaufnahme (Rechberger in Rechberger, AußStrG [2006] § 35 Rz 1; ebenso Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] § 35 Rz 1; vgl auch die ErläutRV zu § 35 AußStrG, zit bei Fucik/Kloiber aaO 152).1.3. Mit seiner - zu 1.1. dargestellten - Vorgehensweise hat das Rekursgericht gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz verstoßen und sein Verfahren mit einer Mangelhaftigkeit behaftet. Daran vermag auch - entgegen den Überlegungen Josef F*****s in seiner Revisionsrekursbeantwortung - nichts zu ändern, dass Franz P***** sich nicht bereits während der Rekursverhandlung ausdrücklich dagegen verwahrt hat. Paragraph 281 a, ZPO wurde nämlich durch das Außerstreitgesetz BGBl römisch eins Nr 2003/111 nicht in das Verfahren außer Streitsachen übernommen, bestand doch aufgrund der Bestimmungen der Paragraphen 31 bis 35 AußStrG keine Notwendigkeit für einen Verweis auf die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung über den Beweis und die Beweisaufnahme (Rechberger in Rechberger, AußStrG [2006] Paragraph 35, Rz 1; ebenso Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] Paragraph 35, Rz 1; vergleiche auch die ErläutRV zu Paragraph 35, AußStrG, zit bei Fucik/Kloiber aaO 152).
Lediglich der Vollständigkeit sei außerdem darauf hingewiesen, dass eine rügelose (vgl dazu SSV-NF 3/57 sowie die Kritik Rechbergers in Fasching/Konecny, ZPO² [2004] § 281a Rz 12 und in Rechberger, ZPO³ [2006] § 281a Rz 7 an dieser Rechtsprechung) Einlassung Franz P*****s angesichts seiner Erklärung am Ende der mündlichen Rekursverhandlung ohnehin nicht angenommen werden könnte.Lediglich der Vollständigkeit sei außerdem darauf hingewiesen, dass eine rügelose vergleiche dazu SSV-NF 3/57 sowie die Kritik Rechbergers in Fasching/Konecny, ZPO² [2004] Paragraph 281 a, Rz 12 und in Rechberger, ZPO³ [2006] Paragraph 281 a, Rz 7 an dieser Rechtsprechung) Einlassung Franz P*****s angesichts seiner Erklärung am Ende der mündlichen Rekursverhandlung ohnehin nicht angenommen werden könnte.
1.4. Allerdings weist Josef F***** in seiner Revisionsrekursbeantwortung zutreffend darauf hin, dass Franz P***** die Mängelrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt hat. Dieser meint nämlich lediglich, „[s]eine direkte Befragung hätte es ermöglicht, genaueres zu seinen Plänen und Vorstellungen zur Gestaltung der Führung des nachlassgegenständlichen Hofes zu erfragen und damit im Detail zu eruieren, inwiefern er im Sinne des § 18 Abs 4 TirHöfeG persönlich von der Hofstelle aus die Bewirtschaftung führen würde". Da allerdings auch im Verfahren außer Streitsachen ein Mangel des Verfahrens abstrakt geeignet sein muss, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen (Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] § 45 Rz 8; Klicka in Rechberger, AußStrG [2006] § 45 Rz 9), obliegt es - von ganz offenkundigen Fällen abgesehen - dem Rechtsmittelwerber, die Relevanz des Mangels darzutun, das heißt zu welcher anderen Sachverhaltsgrundlage die Vorinstanz aufgrund eines mängelfreien Verfahrens gekommen wäre. Es wäre also Sache Franz P*****s gewesen, konkret zu behaupten, zu welchen Feststellungen das Rekursgericht hätte kommen müssen, hätte es seine Parteieinvernahme durch unmittelbare Aufnahme wiederholt bzw ergänzt. Seine bereits wiedergegebenen Ausführungen im Revisionsrekurs stellen demgegenüber lediglich einen Erkundungsbeweisantrag dar.1.4. Allerdings weist Josef F***** in seiner Revisionsrekursbeantwortung zutreffend darauf hin, dass Franz P***** die Mängelrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt hat. Dieser meint nämlich lediglich, „[s]eine direkte Befragung hätte es ermöglicht, genaueres zu seinen Plänen und Vorstellungen zur Gestaltung der Führung des nachlassgegenständlichen Hofes zu erfragen und damit im Detail zu eruieren, inwiefern er im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, TirHöfeG persönlich von der Hofstelle aus die Bewirtschaftung führen würde". Da allerdings auch im Verfahren außer Streitsachen ein Mangel des Verfahrens abstrakt geeignet sein muss, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen (Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] Paragraph 45, Rz 8; Klicka in Rechberger, AußStrG [2006] Paragraph 45, Rz 9), obliegt es - von ganz offenkundigen Fällen abgesehen - dem Rechtsmittelwerber, die Relevanz des Mangels darzutun, das heißt zu welcher anderen Sachverhaltsgrundlage die Vorinstanz aufgrund eines mängelfreien Verfahrens gekommen wäre. Es wäre also Sache Franz P*****s gewesen, konkret zu behaupten, zu welchen Feststellungen das Rekursgericht hätte kommen müssen, hätte es seine Parteieinvernahme durch unmittelbare Aufnahme wiederholt bzw ergänzt. Seine bereits wiedergegebenen Ausführungen im Revisionsrekurs stellen demgegenüber lediglich einen Erkundungsbeweisantrag dar.
1.5. Der Mängelrüge kommt damit letztlich keine Berechtigung zu, sodass der Oberste Gerichtshof bei seinen rechtlichen Überlegungen von dem vom Rekursgericht abgeänderten Sachverhalt auszugehen hat. Dabei ist allerdings - lediglich der Vollständigkeit halber - zu bemerken, dass in den aus der Sicht des Obersten Gerichtshofs letztlich entscheidungsrelevanten Fragen die Feststellungen der beiden Vorinstanzen im Wesentlichen ohnehin übereinstimmen.
2. Nach § 15 Abs 1 TirHöfeG kann, wenn zur gesetzlichen Erbfolge nach dem Alleineigentümer eines geschlossenen Hofes mehrere Miterben berufen sind, der Hof samt Zubehör nur einem von ihnen, dem Anerben (Übernehmer), zufallen. Können sich die Miterben nicht einigen, wer von ihnen Anerbe werden soll, so hat diesen das Verlassenschaftsgericht nach dem primär in § 15 Abs 1 Z 1 bis 4 TirHöfeG (Grobauslese) und sekundär in Abs 2 bis 4 (Feinauslese) enthaltenen Kriterienkatalog zu bestimmen (vgl dazu Eccher in Schwimann, ABGB³ III [2006] § 15 TirHöfeG Rz 3 mwN). Josef F***** meint nun in seiner Revisionsrekursbeantwortung, entgegen der Auffassung des Rekursgerichts spreche für ihn § 15 Abs 2 TirHöfeG, weil zwar sowohl er als auch Franz P***** zur Land- und Forstwirtschaft erzogen worden seien, er jedoch außerdem auf dem M*****hof aufgewachsen sei.2. Nach Paragraph 15, Absatz eins, TirHöfeG kann, wenn zur gesetzlichen Erbfolge nach dem Alleineigentümer eines geschlossenen Hofes mehrere Miterben berufen sind, der Hof samt Zubehör nur einem von ihnen, dem Anerben (Übernehmer), zufallen. Können sich die Miterben nicht einigen, wer von ihnen Anerbe werden soll, so hat diesen das Verlassenschaftsgericht nach dem primär in Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 TirHöfeG (Grobauslese) und sekundär in Absatz 2 bis 4 (Feinauslese) enthaltenen Kriterienkatalog zu bestimmen vergleiche dazu Eccher in Schwimann, ABGB³ römisch drei [2006] Paragraph 15, TirHöfeG Rz 3 mwN). Josef F***** meint nun in seiner Revisionsrekursbeantwortung, entgegen der Auffassung des Rekursgerichts spreche für ihn Paragraph 15, Absatz 2, TirHöfeG, weil zwar sowohl er als auch Franz P***** zur Land- und Forstwirtschaft erzogen worden seien, er jedoch außerdem auf dem M*****hof aufgewachsen sei.
2.1. Das Erstgericht stellte im vorliegenden Verfahren fest, Josef F***** sei in seiner Kindheit und Jugend wegen der Nähe und der Verwandtschaft in seiner Freizeit sehr häufig auf dem M*****hof, in den dortigen Wohnräumen, Schupfen und Dachböden gewesen und habe auf dem M*****hof in der Landwirtschaft mitgeholfen, wie es damals üblich gewesen sei und er es auch auf seinem Heimathof getan habe. 1957 habe er den Hof zum Teil, ab etwa 1965 zur Gänze gepachtet. Josef F***** hatte dazu im Verfahren erster Instanz vorgebracht, er habe sich regelmäßig als Kind und Jugendlicher auf dem Hof aufgehalten und eine Nahebeziehung dazu gewonnen, als hätte er dort auch gewohnt. In seiner Revisionsrekursbeantwortung betont er, er habe sich auf dem Hof von klein an nicht nur regelmäßig und ständig bewegt und nur wenige Meter neben der Hofstelle geschlafen, sondern auch regelmäßig auf dem Hof mitgearbeitet, die Felder mitbestellt und solcherart zu dem Hof während seines Großwerdens eine individuelle und enge Bindung und Kenntnis seiner Eigenheiten aufgebaut und erworben, wie sie für dessen Fortführung von großem Vorteil seien. Er rügt, dass die Vorinstanzen die von ihm in diesem Zusammenhang angebotenen Beweise nicht vollständig aufgenommen hätten.
2.2. § 15 Abs 2 TirHöfeG wurde durch BGBl 1989/657 vollkommen neu geregelt. Nach den Materialien sollten an die Stelle des oft als zu starr empfundenen Vorrangs gradnäherer und älterer Verwandter Merkmale treten, „die den Übergang des Hofes auf einen ausgebildeten und mit dem Betrieb vertrauten Anerben ermöglichen". Unter mehreren zur Land- und Forstwirtschaft erzogenen Miterben sollen die auf dem Hof aufwachsenden oder aufgewachsenen bevorzugt werden, „um einen Anerben zu erhalten, der den Erfordernissen des Betriebes gewachsen ist und eine Nahebeziehung zum Hof entwickeln kann oder entwickelt hat". Von einem Aufwachsen auf dem Hof werde „dann auszugehen sein, wenn ein Miterbe seine Kindheit und wenigstens einen Teil seiner Jugend darauf verbringt bzw verbracht hat" (ErläutRV 859 BlgNR 17. GP 9).2.2. Paragraph 15, Absatz 2, TirHöfeG wurde durch BGBl 1989/657 vollkommen neu geregelt. Nach den Materialien sollten an die Stelle des oft als zu starr empfundenen Vorrangs gradnäherer und älterer Verwandter Merkmale treten, „die den Übergang des Hofes auf einen ausgebildeten und mit dem Betrieb vertrauten Anerben ermöglichen". Unter mehreren zur Land- und Forstwirtschaft erzogenen Miterben sollen die auf dem Hof aufwachsenden oder aufgewachsenen bevorzugt werden, „um einen Anerben zu erhalten, der den Erfordernissen des Betriebes gewachsen ist und eine Nahebeziehung zum Hof entwickeln kann oder entwickelt hat". Von einem Aufwachsen auf dem Hof werde „dann auszugehen sein, wenn ein Miterbe seine Kindheit und wenigstens einen Teil seiner Jugend darauf verbringt bzw verbracht hat" (ErläutRV 859 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 9).
2.3. Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits ausgesprochen, „auf dem Hof aufwachsen" setze voraus, dass der Nachkomme seit seiner Geburt dort lebt oder seine Kindheit und einen Teil seiner Jugend dort verbracht hat; gelegentliche Aufenthalte oder Ferien vor Ort erfüllten die Voraussetzungen hingegen nicht (6 Ob 2/93 NZ 1994, 84). Nach dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Sohn des Erblassers als Kleinkind rund viereinhalb Jahre auf dem Hof gelebt, dann den Vater im Rahmen dessen Besuchsrechts aufgesucht und schließlich jeweils in den Sommerferien in der Landwirtschaft tatkräftig mitgeholfen.
2.4. Bereits der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt indiziert eine stärkere Nahebeziehung Josef F*****s zum M*****hof als der der Entscheidung 6 Ob 2/93 zugrunde liegende, hat er doch nicht lediglich seinen Großvater besucht und in den Sommerferien in der Landwirtschaft mitgeholfen. Er ist vielmehr sehr häufig auf dem M*****hof, in den dortigen Wohnräumen, Schupfen und Dachböden gewesen und hat dort in der Landwirtschaft mitgeholfen, wie es damals üblich war und er es auch auf seinem Heimathof getan hat. Ergänzte man dies um seine in der Revisionsrekursbeantwortung vorgetragene subjektive Einschätzung, er habe solcherart zu dem Hof während seines Großwerdens eine individuelle und enge Bindung und Kenntnis seiner Eigenheiten aufgebaut und erworben, wie sie für dessen Fortführung von großem Vorteil seien, könnte die Auffassung des Rekursgerichts, Josef F***** komme nicht schon aufgrund § 15 Abs 2 TirHöfeG der Vorrang gegenüber Franz P***** zu, nicht geteilt werden. Intention des Novellengesetzgebers des Jahres 1989 war es ja, einen Anerben zu erhalten, der den Erfordernissen des Betriebs gewachsen sowie mit diesem vertraut ist und eine Nahebeziehung zum Hof entwickelt hat.2.4. Bereits der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt indiziert eine stärkere Nahebeziehung Josef F*****s zum M*****hof als der der Entscheidung 6 Ob 2/93 zugrunde liegende, hat er doch nicht lediglich seinen Großvater besucht und in den Sommerferien in der Landwirtschaft mitgeholfen. Er ist vielmehr sehr häufig auf dem M*****hof, in den dortigen Wohnräumen, Schupfen und Dachböden gewesen und hat dort in der Landwirtschaft mitgeholfen, wie es damals üblich war und er es auch auf seinem Heimathof getan hat. Ergänzte man dies um seine in der Revisionsrekursbeantwortung vorgetragene subjektive Einschätzung, er habe solcherart zu dem Hof während seines Großwerdens eine individuelle und enge Bindung und Kenntnis seiner Eigenheiten aufgebaut und erworben, wie sie für dessen Fortführung von großem Vorteil seien, könnte die Auffassung des Rekursgerichts, Josef F***** komme nicht schon aufgrund Paragraph 15, Absatz 2, TirHöfeG der Vorrang gegenüber Franz P***** zu, nicht geteilt werden. Intention des Novellengesetzgebers des Jahres 1989 war es ja, einen Anerben zu erhalten, der den Erfordernissen des Betriebs gewachsen sowie mit diesem vertraut ist und eine Nahebeziehung zum Hof entwickelt hat.
2.5. Auf den vom Rekursgericht hervorgehobenen Umstand, dass Franz P***** älter als Josef F***** ist und daher nach § 15 Abs 3 TirHöfeG vorgehen würde, käme es somit nicht an.2.5. Auf den vom Rekursgericht hervorgehobenen Umstand, dass Franz P***** älter als Josef F***** ist und daher nach Paragraph 15, Absatz 3, TirHöfeG vorgehen würde, käme es somit nicht an.
3. Einer Ergänzung des Sachverhalts durch die Vorinstanzen bedarf es jedoch nicht, weil das Rekursgericht zu Recht das Vorliegen des Ausschließungsgrundes des § 18 Abs 1 Z 4 TirHöfeG hinsichtlich Franz P*****, nicht jedoch hinsichtlich Josef F***** angenommen hat:3. Einer Ergänzung des Sachverhalts durch die Vorinstanzen bedarf es jedoch nicht, weil das Rekursgericht zu Recht das Vorliegen des Ausschließungsgrundes des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, TirHöfeG hinsichtlich Franz P*****, nicht jedoch hinsichtlich Josef F***** angenommen hat:
3.1. Nach dieser Bestimmung hat das Verlassenschaftsgericht einen nach § 15 TirHöfeG berufenen Anerben von der Übernahme des Hofes auszuschließen, wenn er durch seinen Beruf nicht nur vorübergehend verhindert ist, den Hof von der Hofstelle aus persönlich zu bewirtschaften. Der Anerbe muss dabei zwar nicht persönlich Hand anlegen (6 Ob 245/03b); auch eine ununterbrochene Anwesenheit auf dem Hof ist nicht erforderlich (7 Ob 187/55 SZ 28/105; Eccher aaO § 18 Rz 2). Damit ist unter Bewirtschaftung nicht Selbstbewirtschaftung zu verstehen; es genügt vielmehr die Fähigkeit zur Leitung des Betriebs (1 Ob 258/60 SZ 33/81; vgl auch 3 Ob 61/50 SZ 23/34), weshalb auch relativ hohes Alter kein Hinderungsgrund sein muss (3 Ob 61/50; 6 Ob 2403/96t; 6 Ob 54/03i SZ 2003/44).3.1. Nach dieser Bestimmung hat das Verlassenschaftsgericht einen nach Paragraph 15, TirHöfeG berufenen Anerben von der Übernahme des Hofes auszuschließen, wenn er durch seinen Beruf nicht nur vorübergehend verhindert ist, den Hof von der Hofstelle aus persönlich zu bewirtschaften. Der Anerbe muss dabei zwar nicht persönlich Hand anlegen (6 Ob 245/03b); auch eine ununterbrochene Anwesenheit auf dem Hof ist nicht erforderlich (7 Ob 187/55 SZ 28/105; Eccher aaO Paragraph 18, Rz 2). Damit ist unter Bewirtschaftung nicht Selbstbewirtschaftung zu verstehen; es genügt vielmehr die Fähigkeit zur Leitung des Betriebs (1 Ob 258/60 SZ 33/81; vergleiche auch 3 Ob 61/50 SZ 23/34), weshalb auch relativ hohes Alter kein Hinderungsgrund sein muss (3 Ob 61/50; 6 Ob 2403/96t; 6 Ob 54/03i SZ 2003/44).
3.2. Allerdings hat das Rekursgericht festgestellt, Franz P***** sei seit dem Jahr 1988 in Pension; sollte er den Hof zugewiesen erhalten, würde er nicht die Pension zurücklegen und den Hof betreiben, er strebe vielmehr die Anerbenstellung für seinen Sohn an und würde den M*****hof in die Landwirtschaft seines Sohnes einverleiben. Bei Franz P***** geht es somit nicht - im Sinne der dargestellten Rechtsprechung - um die Art der Bewirtschaftung, die er tatsächlich (noch) auf dem M*****hof ausüben könnte. Er strebt vielmehr eine solche selbst überhaupt nicht an, welche Absichtserklärung bei der Entscheidung zu berücksichtigen ist (vgl 6 Ob 12/77 SZ 50/154; 6 Ob 2/78; anders noch 1 Ob 342/50 SZ 23/206). Gerade auf das Merkmal der „persönlichen" Bewirtschaftung wollte der Novellengesetzgeber des Jahres 1989 bei der Neufassung (auch) des § 18 Abs 1 Z 4 TirHöfeG - im Gegensatz zu § 8 Abs 1 Z 4 KrntErbHöfeG - jedoch ausdrücklich nicht verzichten (ErläutRV 859 BlgNR 17. GP 11; vgl auch 7 Ob 187/55).3.2. Allerdings hat das Rekursgericht festgestellt, Franz P***** sei seit dem Jahr 1988 in Pension; sollte er den Hof zugewiesen erhalten, würde er nicht die Pension zurücklegen und den Hof betreiben, er strebe vielmehr die Anerbenstellung für seinen Sohn an und würde den M*****hof in die Landwirtschaft seines Sohnes einverleiben. Bei Franz P***** geht es somit nicht - im Sinne der dargestellten Rechtsprechung - um die Art der Bewirtschaftung, die er tatsächlich (noch) auf dem M*****hof ausüben könnte. Er strebt vielmehr eine solche selbst überhaupt nicht an, welche Absichtserklärung bei der Entscheidung zu berücksichtigen ist vergleiche 6 Ob 12/77 SZ 50/154; 6 Ob 2/78; anders noch 1 Ob 342/50 SZ 23/206). Gerade auf das Merkmal der „persönlichen" Bewirtschaftung wollte der Novellengesetzgeber des Jahres 1989 bei der Neufassung (auch) des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, TirHöfeG - im Gegensatz zu Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, KrntErbHöfeG - jedoch ausdrücklich nicht verzichten (ErläutRV 859 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 11; vergleiche auch 7 Ob 187/55).
Dass § 18 Abs 1 Z 4 TirHöfeG von einer Verhinderung „durch [den] Beruf" des Anerben spricht - worauf Franz P***** in seinem Revisionsrekurs vornehmlich hinweist -, ist vor dem Hintergrund dieser Intentionen des Novellengesetzgebers des Jahres 1989 nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen ist bei der Auslegung von Einzelbestimmungen des Höferechts vor allem auch dessen Gesamtzweck zu beachten (6 Ob 253/05g). Es mag dabei zwar durchaus sein, dass die Ausschließungsgründe streng und restriktiv handzuhaben sind (Eccher in Schwimann, ABGB³ III [2006] § 5 AnerbenG Rz 1 unter Hinweis auf 6 Ob 54/03i) und dass deren Aufzählung in § 18 Abs 1 TirHöfeG infolge Wegfalls der Wortfolge „in der Regel" als eine taxative anzusehen ist (so Eccher aaO § 18 TirHöfeG Rz 1). Offensichtlich würde aber die bereits erfolgte Pensionierung Franz P*****, der sich schon im fortgeschrittenen Alter befindet, dazu bewegen, den Hof nicht selbst zu betreiben, sondern ihn in die Landwirtschaft seines Sohnes einzuverleiben und auch nicht auf die Hofstelle ziehen. Damit erscheinen aber auch bei restriktiver Auslegung die Grenzen des § 18 Abs 1 Z 4 TirHöfeG nicht überschritten (unklar in diesem Zusammenhang Eccher aaO § 5 AnerbenG Rz 5).Dass Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, TirHöfeG von einer Verhinderung „durch [den] Beruf" des Anerben spricht - worauf Franz P***** in seinem Revisionsrekurs vornehmlich hinweist -, ist vor dem Hintergrund dieser Intentionen des Novellengesetzgebers des Jahres 1989 nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen ist bei der Auslegung von Einzelbestimmungen des Höferechts vor allem auch dessen Gesamtzweck zu beachten (6 Ob 253/05g). Es mag dabei zwar durchaus sein, dass die Ausschließungsgründe streng und restriktiv handzuhaben sind (Eccher in Schwimann, ABGB³ römisch drei [2006] Paragraph 5, AnerbenG Rz 1 unter Hinweis auf 6 Ob 54/03i) und dass deren Aufzählung in Paragraph 18, Absatz eins, TirHöfeG infolge Wegfalls der Wortfolge „in der Regel" als eine taxative anzusehen ist (so Eccher aaO Paragraph 18, TirHöfeG Rz 1). Offensichtlich würde aber die bereits erfolgte Pensionierung Franz P*****, der sich schon im fortgeschrittenen Alter befindet, dazu bewegen, den Hof nicht selbst zu betreiben, sondern ihn in die Landwirtschaft seines Sohnes einzuverleiben und auch nicht auf die Hofstelle ziehen. Damit erscheinen aber auch bei restriktiver Auslegung die Grenzen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, TirHöfeG nicht überschritten (unklar in diesem Zusammenhang Eccher aaO Paragraph 5, AnerbenG Rz 5).
3.3. Franz P***** meint in seinem Revisionsrekurs unter Hinweis auf die Entscheidung 3 Ob 61/50, der Umstand der beabsichtigten Weitergabe des M*****hofs an seinen Sohn sei unbeachtlich. Er übersieht dabei aber, dass der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung davon ausgegangen ist, der dortige Anerbe „könnte" (möglicherweise) den Erbhof „später seinem Sohn übergeben"; im vorliegenden Verfahren liegt diesbezüglich aber bereits eine konkrete Feststellung der beabsichtigten Vorgangsweise Franz P*****s vor. Im Übrigen ist Franz P***** in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, die gesetzlichen Erben eines potenziellen Anerben träten unter anderem dann an seine Stelle und nähmen an der Auswahl nach § 3 AnerbenG teil, wenn der potenzielle Anerbe auf sein Erbrecht (und damit auf sein Hofübernahmerecht) verzichtet (6 Ob 212/07f unter Hinweis auf Kralik in Ehrenzweig/Kralik, Erbrecht³ [1983] 387; Fellner, Zur Novellierung des Anerbengesetzes, NZ 1990, 292; Eccher in Schwimann, ABGB³ III [2006] § 10 AnerbenG Rz 4); dies würde auch im Zusammenhang mit § 15 TirHöfeG gelten. Franz P***** hätte daher auf seine Rechte zugunsten seines Sohnes verzichten können.3.3. Franz P***** meint in seinem Revisionsrekurs unter Hinweis auf die Entscheidung 3 Ob 61/50, der Umstand der beabsichtigten Weitergabe des M*****hofs an seinen Sohn sei unbeachtlich. Er übersieht dabei aber, dass der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung davon ausgegangen ist, der dortige Anerbe „könnte" (möglicherweise) den Erbhof „später seinem Sohn übergeben"; im vorliegenden Verfahren liegt diesbezüglich aber bereits eine konkrete Feststellung der beabsichtigten Vorgangsweise Franz P*****s vor. Im Übrigen ist Franz P***** in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, die gesetzlichen Erben eines potenziellen Anerben träten unter anderem dann an seine Stelle und nähmen an der Auswahl nach Paragraph 3, AnerbenG teil, wenn der potenzielle Anerbe auf sein Erbrecht (und damit auf sein Hofübernahmerecht) verzichtet (6 Ob 212/07f unter Hinweis auf Kralik in Ehrenzweig/Kralik, Erbrecht³ [1983] 387; Fellner, Zur Novellierung des Anerbengesetzes, NZ 1990, 292; Eccher in Schwimann, ABGB³ römisch drei [2006] Paragraph 10, AnerbenG Rz 4); dies würde auch im Zusammenhang mit Paragraph 15, TirHöfeG gelten. Franz P***** hätte daher auf seine Rechte zugunsten seines Sohnes verzichten können.
3.4. Das Rekursgericht hat somit zutreffend das Vorliegen des Ausschließungsgrundes des § 18 Abs 1 Z 4 TirHöfeG in der Person Franz P*****s angenommen.3.4. Das Rekursgericht hat somit zutreffend das Vorliegen des Ausschließungsgrundes des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, TirHöfeG in der Person Franz P*****s angenommen.
4. Franz P***** meint in seinem Revisionsrekurs, dieser Ausschließungsgrund treffe auch Josef F*****, weil dieser nicht auf die Hofstelle des M*****hofs ziehen werde, auch Josef F***** bereits in Pension und sein Sohn auf den Höfen als Vollerwerbslandwirt tätig sei.
4.1. Dazu ist er zunächst darauf hinzuweisen, dass Josef F***** nach den Ausführungen der Vorinstanzen in unmittelbarer Nähe des M*****hofs wohnt, dessen Hofstelle im Übrigen nach den eigenen Darlegungen Franz P*****s im Revisionsrekurs „verfallen" ist, und weiterhin seinen K*****hof und den M*****hof gemeinsam bewirtschaften will.
4.2. Dass (auch) Josef F***** bereits seit dem Jahr 2004 Alterspension gemäß § 121 BSVG bezieht, schadet ebenfalls nicht. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen bewirtschaftet er nämlich - im Unterschied zu Franz P***** - den K*****hof selbst auf eigene Rechnung und Gefahr; er hat auch noch nicht an seinen Sohn übergeben. Er würde so auch mit dem M*****hof vorgehen; sein Sohn ist lediglich als Hofübernehmer vorgesehen, ohne dass diesbezüglich ein konkreter Zeitpunkt feststeht oder ein solcher von Franz P***** behauptet wurde.4.2. Dass (auch) Josef F***** bereits seit dem Jahr 2004 Alterspension gemäß Paragraph 121, BSVG bezieht, schadet ebenfalls nicht. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen bewirtschaftet er nämlich - im Unterschied zu Franz P***** - den K*****hof selbst auf eigene Rechnung und Gefahr; er hat auch noch nicht an seinen Sohn übergeben. Er würde so auch mit dem M*****hof vorgehen; sein Sohn ist lediglich als Hofübernehmer vorgesehen, ohne dass diesbezüglich ein konkreter Zeitpunkt feststeht oder ein solcher von Franz P***** behauptet wurde.
Josef F***** ist damit zwar offensichtlich nach § 2 BSVG in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert; infolge Beseitigung sämtlicher „Ruhensbestimmungen" durch das SRÄG 2000 (Aufhebung des § 121 Abs 2 BSVG; vgl Teschner/Widlar, Die Sozialversicherung der Bauern [2008] 318, 321) ist es jedoch nicht ausgeschlossen, dass ein eine Alterspension nach dem BSVG beziehender Landwirt seinen Betrieb weiterführt (zur Erwerbsunfähigkeitspension vgl allerdings § 123 Abs 5 BSVG). Im Übrigen stellen die höferechtlichen Bestimmungen nicht auf eine sozialversicherungsrechtliche, sondern auf eine wirtschaftliche („bewirtschaften" [etwa § 18 Abs 1 Z 1 und 4 TirHöfeG; § 8 Abs 1 Z 1 und 4 KrntErbHöfeG; § 5 Abs 1 Z 1 AnerbenG]) und sachenrechtliche („Eigentümer" [etwa § 19 TirHöfeG; § 9 KrntErbHöfeG]) Betrachtungsweise ab.Josef F***** ist damit zwar offensichtlich nach Paragraph 2, BSVG in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert; infolge Beseitigung sämtlicher „Ruhensbestimmungen" durch das SRÄG 2000 (Aufhebung des Paragraph 121, Absatz 2, BSVG; vergleiche Teschner/Widlar, Die Sozialversicherung der Bauern [2008] 318, 321) ist es jedoch nicht ausgeschlossen, dass ein eine Alterspension nach dem BSVG beziehender Landwirt seinen Betrieb weiterführt (zur Erwerbsunfähigkeitspension vergleiche allerdings Paragraph 123, Absatz 5, BSVG). Im Übrigen stellen die höferechtlichen Bestimmungen nicht auf eine sozialversicherungsrechtliche, sondern auf eine wirtschaftliche („bewirtschaften" [etwa Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 4 TirHöfeG; Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 4 KrntErbHöfeG; Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, AnerbenG]) und sachenrechtliche („Eigentümer" [etwa Paragraph 19, TirHöfeG; Paragraph 9, KrntErbHöfeG]) Betrachtungsweise ab.
5. Schließlich führt Franz P***** in seinem Revisionsrekurs noch aus, Josef F***** habe gemäß § 19 TirHöfeG zurückzutreten, weil er bereits Eigentümer eines geschlossenen Hofes sei. Da allerdings nach § 19 Abs 1 Satz 2 TirHöfeG in einem solchen Fall das Anerbenrecht „auf den nach § 15 Nächstberufenen" übergeht und Franz P***** aufgrund seiner Ausschließung nach § 18 Abs 1 Z 4 TirHöfeG nicht nach § 15 TirHöfeG „berufen" ist, kommt ein Zurücktreten des Anerben Josef F***** nicht in Betracht.5. Schließlich führt Franz P***** in seinem Revisionsrekurs noch aus, Josef F***** habe gemäß Paragraph 19, TirHöfeG zurückzutreten, weil er bereits Eigentümer eines geschlossenen Hofes sei. Da allerdings nach Paragraph 19, Absatz eins, Satz 2 TirHöfeG in einem solchen Fall das Anerbenrecht „auf den nach Paragraph 15, Nächstberufenen" übergeht und Franz P***** aufgrund seiner Ausschließung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, TirHöfeG nicht nach Paragraph 15, TirHöfeG „berufen" ist, kommt ein Zurücktreten des Anerben Josef F***** nicht in Betracht.
6. Damit war dem Revisionsrekurs der Erfolg zu versagen.