Rechtssatz RS0122252
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122252
Entscheidungsdatum
27.01.2026
Rechtssatz
Eine unmittelbare Beweiswiederholung nach § 52 Abs 2 AußStrG ist dann nicht erforderlich, wenn die Feststellung, von der das Rekursgericht abzuweichen erwägt, nur auf mittelbar gewonnene Beweise gestützt wurde, die lediglich durch einen Zeugen erläutert wurden. Es begründet jedoch einen Verfahrensmangel, wenn das Rekursgericht von den tatsächlichen auf unmittelbare Beweisaufnahme gegründeten Feststellungen des Erstgerichts ohne Wiederholung der Beweisaufnahme abgeht.Eine unmittelbare Beweiswiederholung nach Paragraph 52, Absatz 2, AußStrG ist dann nicht erforderlich, wenn die Feststellung, von der das Rekursgericht abzuweichen erwägt, nur auf mittelbar gewonnene Beweise gestützt wurde, die lediglich durch einen Zeugen erläutert wurden. Es begründet jedoch einen Verfahrensmangel, wenn das Rekursgericht von den tatsächlichen auf unmittelbare Beweisaufnahme gegründeten Feststellungen des Erstgerichts ohne Wiederholung der Beweisaufnahme abgeht.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 108/07i
Entscheidungstext OGH 28.06.2007 3 Ob 108/07i
- 5 Ob 30/08k
Entscheidungstext OGH 09.09.2008 5 Ob 30/08k
Vgl; Beisatz: § 52 Abs 1 AußStrG stellt klar, dass mangels der Voraussetzungen des Abs 2 leg cit eine mündliche Rekursverhandlung nur durchzuführen ist, wenn das Rekursgericht eine solche für erforderlich erachtet. (T1)
- 10 Ob 102/08k
Entscheidungstext OGH 24.02.2009 10 Ob 102/08k
- 6 Ob 249/08y
Entscheidungstext OGH 19.02.2009 6 Ob 249/08y
Beisatz: § 52 Abs 2 AußStrG entspricht § 488 Abs 4 ZPO. (T2)
Beisatz: Da allerdings auch im Verfahren außer Streitsachen ein Mangel des Verfahrens abstrakt geeignet sein muss, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen, obliegt es - von ganz offenkundigen Fällen abgesehen - dem Rechtsmittelwerber, die Relevanz des Mangels darzutun, das heißt zu welcher anderen Sachverhaltsgrundlage die Vorinstanz aufgrund eines mängelfreien Verfahrens gekommen wäre. (T3)
- 3 Ob 230/09h
Entscheidungstext OGH 25.11.2009 3 Ob 230/09h
Auch; Beis wie T3
- 2 Ob 90/09p
Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 90/09p
Auch; nur: Eine unmittelbare Beweiswiederholung nach § 52 Abs 2 AußStrG ist dann nicht erforderlich, wenn die Feststellung, von der das Rekursgericht abzuweichen erwägt, nur auf mittelbar gewonnene Beweise gestützt wurde. (T4)
Beisatz: Das Rekursgericht ist mangels unmittelbarer Beweisaufnahme zu einem Thema in erster Instanz nicht gehalten, eine Beweiswiederholung durchzuführen. (T5)
Auch Beis wie T3; Veröff: SZ 2009/171
- 8 Ob 19/11v
Entscheidungstext OGH 22.03.2011 8 Ob 19/11v
nur T4; Beis ähnlich wie T1; Veröff: SZ 2011/32
- 2 Ob 64/12v
Entscheidungstext OGH 13.06.2012 2 Ob 64/12v
Vgl; Auch Beis wie T3
- 10 Ob 34/12s
Entscheidungstext OGH 10.09.2012 10 Ob 34/12s
Auch
- 7 Ob 129/13s
Entscheidungstext OGH 04.09.2013 7 Ob 129/13s
Vgl; Ähnlich Beis wie T3
- 10 Ob 35/15t
Entscheidungstext OGH 17.11.2015 10 Ob 35/15t
Auch; nur T4
- 10 Ob 71/16p
Entscheidungstext OGH 24.01.2017 10 Ob 71/16p
Auch; Beisatz: Soweit das Erstgericht seine Feststellungen aufgrund unmittelbar aufgenommener Beweise getroffen hat, darf das Rekursgericht diese weder abändern noch ergänzen, ohne die in § 52 Abs 2 AußStrG vorgesehene Vorgangsweise einzuhalten. (T6)
- 10 Ob 28/17s
Entscheidungstext OGH 13.06.2017 10 Ob 28/17s
Auch; Beis wie T6
- 9 Ob 12/19h
Entscheidungstext OGH 28.03.2019 9 Ob 12/19h
Auch
- 5 Ob 69/20p
Entscheidungstext OGH 22.05.2020 5 Ob 69/20p
Beisatz nur wie T3
- 7 Ob 5/23w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.02.2023 7 Ob 5/23w
vgl; Beisatz: Hier: Ergänzung der Feststellungen durch das Rekursgericht zum Betreuungs- und Pflegebedürfnis eines Bewohners ohne Beweisergänzung (T7)
- 2 Ob 44/24w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.04.2024 2 Ob 44/24w
Beisatz: hier: Feststellungen zum Sachbezug aufgrund des vorgelegten Lohnzettels. (T8)
- 3 Ob 179/25g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.01.2026 3 Ob 179/25g
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122252
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026
Dokumentnummer
JJR_20070628_OGH0002_0030OB00108_07I0000_001