Der Revisionsrekurs der Antragsteller erweist sich als unzulässig. Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin hingegen als nicht berechtigt.
1.) Zum Revisionsrekurs der Antragsteller:
Als Aktenwidrigkeit wird von den Antragstellern geltend gemacht, das Rekursgericht sei bei Bemessung des Entschädigungsbetrags zu Unrecht von einer Gesamtrückwidmungsfläche von 6.129 m2 ausgegangen, obwohl in den erstgerichtlichen Feststellungen (S 14 des erstinstanzlichen Sachbeschlusses) eine Gesamtrückwidmungsfläche von 6.525 m2 zugrundegelegt worden sei. Dem Sachverständigengutachten des DI K***** könne sogar eine rückgewidmete Fläche von insgesamt 6.709 m2 entnommen werden.
Im Weiteren wird der vom Erstgericht zugrundegelegte und vom Berufungsgericht ohne Auseinandersetzung mit einer Beweisrüge als angemessen festgesetzte Verkehrswert pro Quadratmeter gerügt. Aus dem Sachverständigengutachten lasse sich ein Quadratmeterpreis von 375 EUR entnehmen. Ohne zureichende Begründung und ohne Erledigung einer entsprechenden Beweisrüge sei davon abgegangen und ein Preis von lediglich 300 EUR der Berechnung zugrundegelegt worden.
Dieser Rüge ist weder aus dem Grund der Aktenwidrigkeit noch dem der Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens näher zu treten:
Das Rekursgericht hat einen in der rechtlichen Beurteilung (S 17 des erstinstanzlichen Sachbeschlusses) unterlaufenen Rechenfehler, der zu einem Ausmaß der umgewidmeten Liegenschaftsteile von 6.525 m2 geführt hatte, ausgehend von den maßgeblichen erstgerichtlichen Feststellungen (S 2 des erstinstanzlichen Beschlusses) korrigiert und dann folgerichtig seiner Wertberechnung ein Ausmaß der umgewidmeten Liegenschaftsflächen von 6.129 m2 zugrundegelegt.
Der entsprechenden Beweisrüge hielt das Rekursgericht entgegen, nicht gesetzesgemäß ausgeführt zu sein, weil die Antragsteller sich darin nicht auf einen bestimmten Umfang der rückgewidmeten Fläche bezogen hätten. Daher habe eine Auseinandersetzung mit diesen Differenzwerten nicht erfolgen müssen.
Wohl trifft es zu, dass das Rekursgericht unrichtigerweise davon ausging, der Quadratmeterpreis des Verkehrswerts, wie ihn das Erstgericht mit 300 EUR ermittelt hatte, sei unbekämpft geblieben. Tatsächlich haben die Antragsteller in ihrem Rekurs unter Berufung auf das Sachverständigengutachten des DI K***** diesen Wert beanstandet.
Das Rekursgericht hat sich aber doch auf Seite 27 seiner Entscheidung damit auseinandergesetzt, wenn es letztlich die gewählten Wertansätze als „nicht zu beanstanden" bezeichnete. Das stellt im Ergebnis eine Erledigung der entsprechenden Beweisrüge dar.
Nur der Vollständigkeit halber seien die Antragsteller noch darauf hingewiesen, dass es bei der Ermittlung des Verkehrswerts der rückgewidmeten Liegenschaft um die Ermittlung von Durchschnittspreisen, nicht aber um fallweise gezahlte Höchstpreise bei Nachbarliegenschaften geht. Die Ermittlung des Verkehrswerts von Liegenschaften gehört im Übrigen dem Tatsachenbereich an (vgl RIS-Justiz RS0043517; RS0043704; RS0043122), weshalb eine Auseinandersetzung des Obersten Gerichtshofs mit diesen Tatsachengrundlagen ausgeschlossen ist.Nur der Vollständigkeit halber seien die Antragsteller noch darauf hingewiesen, dass es bei der Ermittlung des Verkehrswerts der rückgewidmeten Liegenschaft um die Ermittlung von Durchschnittspreisen, nicht aber um fallweise gezahlte Höchstpreise bei Nachbarliegenschaften geht. Die Ermittlung des Verkehrswerts von Liegenschaften gehört im Übrigen dem Tatsachenbereich an vergleiche RIS-Justiz RS0043517; RS0043704; RS0043122), weshalb eine Auseinandersetzung des Obersten Gerichtshofs mit diesen Tatsachengrundlagen ausgeschlossen ist.
Insgesamt vermag der Revisionsrekurs der Antragsteller keine Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen, weshalb das Rechtsmittel der Antragsteller mangels Zulässigkeit zurückzuweisen war.Insgesamt vermag der Revisionsrekurs der Antragsteller keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG aufzuzeigen, weshalb das Rechtsmittel der Antragsteller mangels Zulässigkeit zurückzuweisen war.
2.) Zum Revisionsrekurs der Antragsgegnerin:
Der Rekursgrund der Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens ist nicht gesetzesgemäß ausgeführt, weil nicht dargetan wird, weshalb die Abhaltung einer mündlichen Rekursverhandlung unabdingbar gewesen wäre, insbesondere welche Beweise vom Rekursgericht unmittelbar wiederholt hätten werden müssen (vgl RIS-Justiz RS0122252). § 52 Abs 1 AußStrG stellt klar, dass mangels der hier nicht gegebenen Voraussetzungen des Abs 2 leg cit eine mündliche Rekursverhandlung nur durchzuführen ist, wenn das Rekursgericht eine solche für erforderlich erachtet. In diesem Zusammenhang hätte es eines Hinweises darauf bedurft, aus welchen Gründen das Rekursgericht einer Verpflichtung zuwidergehandelt haben soll. Ein solcher Hinweis wurde nicht geliefert.Der Rekursgrund der Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens ist nicht gesetzesgemäß ausgeführt, weil nicht dargetan wird, weshalb die Abhaltung einer mündlichen Rekursverhandlung unabdingbar gewesen wäre, insbesondere welche Beweise vom Rekursgericht unmittelbar wiederholt hätten werden müssen vergleiche RIS-Justiz RS0122252). Paragraph 52, Absatz eins, AußStrG stellt klar, dass mangels der hier nicht gegebenen Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit eine mündliche Rekursverhandlung nur durchzuführen ist, wenn das Rekursgericht eine solche für erforderlich erachtet. In diesem Zusammenhang hätte es eines Hinweises darauf bedurft, aus welchen Gründen das Rekursgericht einer Verpflichtung zuwidergehandelt haben soll. Ein solcher Hinweis wurde nicht geliefert.
Das Schwergewicht des Revisionsrekurses liegt aber ohnehin auf der Rechtsrüge.
Nach Ansicht der Antragsgegnerin stehe den Antragstellern dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch nicht zu. § 27 Vlbg RPG regle in Abs 2 lit c Entschädigungsansprüche nur im Fall erstmaliger Erlassung eines Flächenwidmungsplans, was sich aus der gesamten Systematik des Gesetzes, zB §§ 12 Abs 1, 23, 24, 27 Abs 4 und 6 ergebe. Die Spezialnorm für Änderungen von Flächenwidmungsplänen stelle § 27 Abs 3 Vlbg RPG dar, dessen Voraussetzungen hier nicht vorlägen. Die Antragsteller hätten nämlich weder Geld noch Sachleistungen zum Erwerb der Liegenschaft oder zur Herstellung der Baureife der Liegenschaft aufgewendet. Nach der Gesetzessystematik des § 27 Vlbg RPG, etwa aus den Fristbestimmungen des Abs 4, gehe klar hervor, dass entschädigungsrechtliche Folgen einer Umwidmung von jenen einer Erstwidmung zu unterscheiden seien. Der Gesetzgeber habe, wie den Materialien zu entnehmen sei, ausdrücklich Werterhöhungen und Wertminderungen bei Widmungsänderungen nicht abschöpfen bzw ausgleichen wollen. So sei auch eine Planungswertausgleichsabgabe (bei einer Höherwidmung zB von Grünland in Bauland) nicht eingeführt worden. Die Entschädigungspflicht bei Änderungen von Flächenwidmungsplänen sei bewusst auf die Fälle des § 27 Abs 3 Vlbg RPG eingeschränkt worden. Unter der Voraussetzung des § 27 Abs 1 Vlbg RPG seien also solche Wertveränderungen nicht zu entschädigen.Nach Ansicht der Antragsgegnerin stehe den Antragstellern dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch nicht zu. Paragraph 27, Vlbg RPG regle in Absatz 2, Litera c, Entschädigungsansprüche nur im Fall erstmaliger Erlassung eines Flächenwidmungsplans, was sich aus der gesamten Systematik des Gesetzes, zB Paragraphen 12, Absatz eins, 23, 24, 27, Absatz 4 und 6 ergebe. Die Spezialnorm für Änderungen von Flächenwidmungsplänen stelle Paragraph 27, Absatz 3, Vlbg RPG dar, dessen Voraussetzungen hier nicht vorlägen. Die Antragsteller hätten nämlich weder Geld noch Sachleistungen zum Erwerb der Liegenschaft oder zur Herstellung der Baureife der Liegenschaft aufgewendet. Nach der Gesetzessystematik des Paragraph 27, Vlbg RPG, etwa aus den Fristbestimmungen des Absatz 4,, gehe klar hervor, dass entschädigungsrechtliche Folgen einer Umwidmung von jenen einer Erstwidmung zu unterscheiden seien. Der Gesetzgeber habe, wie den Materialien zu entnehmen sei, ausdrücklich Werterhöhungen und Wertminderungen bei Widmungsänderungen nicht abschöpfen bzw ausgleichen wollen. So sei auch eine Planungswertausgleichsabgabe (bei einer Höherwidmung zB von Grünland in Bauland) nicht eingeführt worden. Die Entschädigungspflicht bei Änderungen von Flächenwidmungsplänen sei bewusst auf die Fälle des Paragraph 27, Absatz 3, Vlbg RPG eingeschränkt worden. Unter der Voraussetzung des Paragraph 27, Absatz eins, Vlbg RPG seien also solche Wertveränderungen nicht zu entschädigen.
Die vom Rekursgericht gewählte Auslegung des § 27 Vlbg RPG führe zu einer vom Landesgesetzgeber nicht normierten und nicht gewollten Vermögenswertgarantie.Die vom Rekursgericht gewählte Auslegung des Paragraph 27, Vlbg RPG führe zu einer vom Landesgesetzgeber nicht normierten und nicht gewollten Vermögenswertgarantie.
Selbst wenn man unter Annahme eines Sonderopfers der Antragsteller eine Entschädigung in Betracht ziehe, kämen doch nur die Fälle des § 27 Abs 3 Vlbg RPG in Betracht. So habe auch die bisherige Rechtsprechung Entschädigungen nur dann zuerkannt, wenn Sachleistungen oder Gegenleistungen für den Erwerb der Liegenschaft oder die Herstellung der Baureife erbracht worden seien (vgl 6 Ob 12/06t zum oö ROG; 7 Ob 303/04s zum nö ROG).Selbst wenn man unter Annahme eines Sonderopfers der Antragsteller eine Entschädigung in Betracht ziehe, kämen doch nur die Fälle des Paragraph 27, Absatz 3, Vlbg RPG in Betracht. So habe auch die bisherige Rechtsprechung Entschädigungen nur dann zuerkannt, wenn Sachleistungen oder Gegenleistungen für den Erwerb der Liegenschaft oder die Herstellung der Baureife erbracht worden seien vergleiche 6, Ob 12/06t zum oö ROG; 7 Ob 303/04s zum nö ROG).
Solche Aufwendungen hätten aber die Antragsteller zur Begründung ihres Entschädigungsanspruchs nicht geltend gemacht.
Jedenfalls komme aber im Fall einer Widmungsänderung kein Ersatz in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Verkehrswert des Grundstücks als Freifläche und dem Verkehrswert des Grundstücks als Baufläche im Sinn des § 27 Abs 5 Z lit c Vlbg RPG in Betracht. Allenfalls hätten die Antragsteller nachzuweisen, welche Abhandlungskosten, Erbschaftssteuer etc als Sachleistungen oder Erwerbskosten anzusehen seien.Jedenfalls komme aber im Fall einer Widmungsänderung kein Ersatz in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Verkehrswert des Grundstücks als Freifläche und dem Verkehrswert des Grundstücks als Baufläche im Sinn des Paragraph 27, Absatz 5, Z Litera c, Vlbg RPG in Betracht. Allenfalls hätten die Antragsteller nachzuweisen, welche Abhandlungskosten, Erbschaftssteuer etc als Sachleistungen oder Erwerbskosten anzusehen seien.
Schließlich seien die Voraussetzungen des § 27 Abs 1 Vlbg RPG hinsichtlich der Widmungsänderung bei der Vorbehaltsfläche nicht gegeben. Diese Fläche von 2.934 m2 als Bauland einzustufen, wie es das Rekursgericht getan habe, entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Diese Fläche sei als Vorbehaltsfläche gewidmet gewesen, was bis zur Novelle 1996 eine eigene Widmungskategorie gewesen sei und nicht die Festlegung einer „Vorbehaltsfläche in Bauflächen". In rechtlicher Hinsicht habe es sich um eine Widmung mit der Kategorie Vorbehaltsfläche mit dem Zusatz „ST" (Stellplatz) gehandelt.Schließlich seien die Voraussetzungen des Paragraph 27, Absatz eins, Vlbg RPG hinsichtlich der Widmungsänderung bei der Vorbehaltsfläche nicht gegeben. Diese Fläche von 2.934 m2 als Bauland einzustufen, wie es das Rekursgericht getan habe, entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Diese Fläche sei als Vorbehaltsfläche gewidmet gewesen, was bis zur Novelle 1996 eine eigene Widmungskategorie gewesen sei und nicht die Festlegung einer „Vorbehaltsfläche in Bauflächen". In rechtlicher Hinsicht habe es sich um eine Widmung mit der Kategorie Vorbehaltsfläche mit dem Zusatz „ST" (Stellplatz) gehandelt.
Auch wenn mit der Novelle 1996 das Erfordernis, bei einer Widmung als Vorbehaltsfläche eine Unterlagswidmung zu schaffen, eingeführt worden sei, was tatsächlich nicht geschehen sei, sei doch durch den Entwurf des neuen Flächenwidmungsplans und dessen Auflage innerhalb der vom Gesetz für das Erfordernis des § 20 Abs 1 Vlbg RPG festgelegten Frist die Rechtmäßigkeit der Vorbehaltsflächenwidmung bestehen geblieben. Jedenfalls fehle jegliche Grundlage dafür, dieser Fläche eine Unterlagswidmung als Baufläche und nicht als Freifläche zu unterstellen. Zufolge § 18 Vlbg RPG seien alle Flächen, die nicht anders gewidmet seien, Freiflächen.Auch wenn mit der Novelle 1996 das Erfordernis, bei einer Widmung als Vorbehaltsfläche eine Unterlagswidmung zu schaffen, eingeführt worden sei, was tatsächlich nicht geschehen sei, sei doch durch den Entwurf des neuen Flächenwidmungsplans und dessen Auflage innerhalb der vom Gesetz für das Erfordernis des Paragraph 20, Absatz eins, Vlbg RPG festgelegten Frist die Rechtmäßigkeit der Vorbehaltsflächenwidmung bestehen geblieben. Jedenfalls fehle jegliche Grundlage dafür, dieser Fläche eine Unterlagswidmung als Baufläche und nicht als Freifläche zu unterstellen. Zufolge Paragraph 18, Vlbg RPG seien alle Flächen, die nicht anders gewidmet seien, Freiflächen.
Es reiche also aus, dass im Zeitpunkt des drohenden Wegfalls der Vorbehaltsflächenwidmung ein Auflageverfahren hinsichtlich eines neuen Flächenwidmungsplans bereits eingeleitet gewesen sei.
Was die Frage des Vorliegens eines Sonderopfers und der Relevanz der Sonderopfertheorie für das Vlbg RPG betreffe, werde die Ansicht vertreten, § 27 regle in seinem Abs 3 lit c im Gegensatz zu anderen raumplanungsrechtlichen Landesgesetzen bereits die Entschädigung von Liegenschaftseigentümern, denen ein solches „Sonderopfer" abverlangt werde. In diesen Bestimmungen werde die Abgeltung eines Anschaffungspreises bereits berücksichtigt. Die Sonderopfertheorie sei nur bei solchen landesgesetzlichen Entschädigungsregelungen zur Herstellung einer Verfassungskonformität herangezogen worden, wo solche Aufwendungen bei Widmungsänderungen gesetzlich nicht von Entschädigungstatbeständen erfasst gewesen seien.Was die Frage des Vorliegens eines Sonderopfers und der Relevanz der Sonderopfertheorie für das Vlbg RPG betreffe, werde die Ansicht vertreten, Paragraph 27, regle in seinem Absatz 3, Litera c, im Gegensatz zu anderen raumplanungsrechtlichen Landesgesetzen bereits die Entschädigung von Liegenschaftseigentümern, denen ein solches „Sonderopfer" abverlangt werde. In diesen Bestimmungen werde die Abgeltung eines Anschaffungspreises bereits berücksichtigt. Die Sonderopfertheorie sei nur bei solchen landesgesetzlichen Entschädigungsregelungen zur Herstellung einer Verfassungskonformität herangezogen worden, wo solche Aufwendungen bei Widmungsänderungen gesetzlich nicht von Entschädigungstatbeständen erfasst gewesen seien.
Die Ausführungen des Revisionsrekurses über den Umfang der insgesamt in Freiflächen umgewidmeten Liegenschaftsteile sind durch erstgerichtliche Feststellungen nicht gedeckt, sodass darauf auch im Folgenden nicht eingegangen werden muss.
Zum Begriff „Überwiegend von gleichwertigen Grundstücken umgeben" wiederholt die Revisionsrekurswerberin ihr Argument, dass es darauf nicht ankomme, weil § 27 Abs 2 lit c Vlbg RPG bei einer Änderung des Flächenwidmungsplans nicht zur Anwendung komme. Bestritten wird allerdings nicht mehr, dass diese Voraussetzung vor den hier maßgeblichen Widmungsänderungen zu bejahen war, wenn auch die Revisionsrekurswerberin die Bedeutung des Umfangs einer im Südwesten der Liegenschaften angrenzenden Verkehrsfläche höher einstuft, als dies die Vorinstanzen taten.Zum Begriff „Überwiegend von gleichwertigen Grundstücken umgeben" wiederholt die Revisionsrekurswerberin ihr Argument, dass es darauf nicht ankomme, weil Paragraph 27, Absatz 2, Litera c, Vlbg RPG bei einer Änderung des Flächenwidmungsplans nicht zur Anwendung komme. Bestritten wird allerdings nicht mehr, dass diese Voraussetzung vor den hier maßgeblichen Widmungsänderungen zu bejahen war, wenn auch die Revisionsrekurswerberin die Bedeutung des Umfangs einer im Südwesten der Liegenschaften angrenzenden Verkehrsfläche höher einstuft, als dies die Vorinstanzen taten.
Letztlich rügt die Revisionsrekurswerberin noch die Höhe des Entschädigungsbetrags, wie sie von den Vorinstanzen hinsichtlich jener Teilfläche im Ausmaß von 1.625 m2 berücksichtigt wurde, für die ein wertgesicherter Pachtzins von 12,35 EUR/m2 jährlich erzielt wird. Bei einer Ertragswertberechnung hätte sich dabei ein Betrag von 247 EUR/m2 ergeben. Der Verkehrswert nach der Widmungsänderung errechne sich jedenfalls mit einem Vielfachen des Betrags von 5 EUR/m2.
Zuletzt wendet die Revisionsrekurswerberin noch ein, dass der Zinsenzuspruch durch das Rekursgericht verfehlt sei. Nach § 33 EisbEG komme ein Zuspruch von Verzugszinsen nur ab dem Tag der Zustellung der die Entschädigung rechtskräftig feststellenden Entscheidung in Betracht.Zuletzt wendet die Revisionsrekurswerberin noch ein, dass der Zinsenzuspruch durch das Rekursgericht verfehlt sei. Nach Paragraph 33, EisbEG komme ein Zuspruch von Verzugszinsen nur ab dem Tag der Zustellung der die Entschädigung rechtskräftig feststellenden Entscheidung in Betracht.
Zu diesen Argumenten hat der erkennende Senat erwogen:
Wenn auch der VfGH aus Art 5 StGG weder für eine Enteignung noch für Eigentumsbeschränkungen eine verfassungsrechtliche Entschädigungspflicht ableitet, hat er doch in bestimmten Fällen angenommen, dass ein Gesetz, das eine entschädigungslose Enteignung vorsieht, gleichheitswidrig sein kann, wenn dadurch bestimmten Personen nur Vorteile erwachsen und der Enteignete die gesamte Last allein zu tragen hat. Gleichheitswidrig ist es auch, wenn für gleichartige Eigentumsbeschränkungen in einem Fall eine Entschädigung vorgesehen wird, im anderen aber nicht (VfSlg 16.316; VwGH 14. 5. 2002, 2000/10/0124). Nach der Judikatur des EGMR sind entschädigungslose Eigentumseingriffe im Allgemeinen „unverhältnismäßig" und daher unzulässig (vgl zuletzt 29. 3. 2006, Scordino, ÖJZ 2007, 382; vgl Mayer, Kurzkommentar, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht, 594 f mwN).Wenn auch der VfGH aus Artikel 5, StGG weder für eine Enteignung noch für Eigentumsbeschränkungen eine verfassungsrechtliche Entschädigungspflicht ableitet, hat er doch in bestimmten Fällen angenommen, dass ein Gesetz, das eine entschädigungslose Enteignung vorsieht, gleichheitswidrig sein kann, wenn dadurch bestimmten Personen nur Vorteile erwachsen und der Enteignete die gesamte Last allein zu tragen hat. Gleichheitswidrig ist es auch, wenn für gleichartige Eigentumsbeschränkungen in einem Fall eine Entschädigung vorgesehen wird, im anderen aber nicht (VfSlg 16.316; VwGH 14. 5. 2002, 2000/10/0124). Nach der Judikatur des EGMR sind entschädigungslose Eigentumseingriffe im Allgemeinen „unverhältnismäßig" und daher unzulässig vergleiche zuletzt 29. 3. 2006, Scordino, ÖJZ 2007, 382; vergleiche Mayer, Kurzkommentar, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht, 594 f mwN).
Der beschriebene Ansatz der „Sonderopfertheorie" fragt danach, wann eine Eigentumseinschränkung dem Eigentümer ein besonders gravierendes Opfer zugunsten der Allgemeinheit abverlangt, ihn also in sachlich nicht rechtfertigbarer und unverhältnismäßiger Weise stärker belastet als im Allgemeinen andere Personen zugunsten des öffentlichen Wohls belastet sind (vgl Korinek/Pauger/Rummel, Handbuch des Enteignungsrechts 40 f mwN).Der beschriebene Ansatz der „Sonderopfertheorie" fragt danach, wann eine Eigentumseinschränkung dem Eigentümer ein besonders gravierendes Opfer zugunsten der Allgemeinheit abverlangt, ihn also in sachlich nicht rechtfertigbarer und unverhältnismäßiger Weise stärker belastet als im Allgemeinen andere Personen zugunsten des öffentlichen Wohls belastet sind vergleiche Korinek/Pauger/Rummel, Handbuch des Enteignungsrechts 40 f mwN).
Besondere Beschränkungen ergeben sich aus der Festlegung behördlich bestimmter Bodennutzungen, insbesondere aus den in den Flächenwidmungsplänen vorgesehenen Ausweisungen als Baugebiet, Freiland oder Verkehrsfläche.
Alle Raumordnungsgesetze treffen, wenngleich in unterschiedlichem Ausmaß, Entschädigungsvorkehrungen für durch Flächenwidmungsplan-Änderungen hervorgerufene Wertverluste (vgl die Darstellung in Auer, Die Änderung des Flächenwidmungsplans 105 f; zu Vorarlberg: 119 f mwN).Alle Raumordnungsgesetze treffen, wenngleich in unterschiedlichem Ausmaß, Entschädigungsvorkehrungen für durch Flächenwidmungsplan-Änderungen hervorgerufene Wertverluste vergleiche die Darstellung in Auer, Die Änderung des Flächenwidmungsplans 105 f; zu Vorarlberg: 119 f mwN).
Verschiedentlich wird in der Gesetzgebung zwischen Entschädigungsansprüchen bei Planänderungen und solchen bei erstmaliger Planerlassung differenziert (vgl Aicher, Enteignung durch Raumplanung JBl 1975, 393 [403 ff]; Pernthaler, Raumordnung III 406 ff). Die Frage, ob Planänderungen wirklich stärkere Eingriffe in die Vertrauenslage bewirken als eine erstmalige Planerlassung, stellt sich aber zunehmend weniger, weil diese Differenzierung in größerer zeitlicher Sicht durch die flächendeckende Erlassung von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen ohnedies an Bedeutung verliert (vgl Korinek/Pauger/Rummel aaO 166).Verschiedentlich wird in der Gesetzgebung zwischen Entschädigungsansprüchen bei Planänderungen und solchen bei erstmaliger Planerlassung differenziert vergleiche , Aicher, Enteignung durch Raumplanung JBl 1975, 393 [403 ff]; Pernthaler, Raumordnung römisch drei 406 ff). Die Frage, ob Planänderungen wirklich stärkere Eingriffe in die Vertrauenslage bewirken als eine erstmalige Planerlassung, stellt sich aber zunehmend weniger, weil diese Differenzierung in größerer zeitlicher Sicht durch die flächendeckende Erlassung von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen ohnedies an Bedeutung verliert vergleiche Korinek/Pauger/Rummel aaO 166).
Eine konkrete Umwidmung kann nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs selbst dann rechtswidrig sein, wenn öffentliche Interessen (im Anlassfall „Wienerwald-Deklaration" mit planerischer Zielvorstellung einer Einschränkung der Siedlungsentwicklung) die Umwidmung von Bauland in Grünland rechtfertigen, die mit der angefochtenen Verordnung vorgenommene Widmungsänderung einer konkreten Liegenschaft von „Bauland-Wohngebiet" in „Grünland-Parkanlage" aber dem Gleichheitssatz widerspricht. Eine mit der Umwidmung eines ganzen Grundstücks, das vorher großteils rechtsverbindlich als Bauland gewidmet war, in Grünland bewirkte Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit entbehre angesichts der Intensität dieser Beschränkung einer hinreichenden sachlichen Begründung. Das damals betroffene Grundstück war wegen seiner Lage, umschlossen von „Baulandwohngebiet" sowie wegen seiner infrastrukturellen Aufschließung für eine Baulandwidmung besonders geeignet. Während bereits ein Teil der Liegenschaft als „Grünland-Grüngürtel" gewidmet war, bedeutete die Umwidmung der Restfläche in Grünland keinen besonderen ökologischen Nutzen für die Gemeinde, für den Grundstückseigentümer jedoch die weitestgehende wirtschaftliche Entwertung seines Grundbesitzes. Der VfGH erkannte daher, dass die Auswahl dieses Grundstücks aus der sogenannten Baulandreserve und seine gänzliche Umwidmung in Grünland unsachlich war. Im Hinblick auf die völlig fehlende Bedachtnahme auf die Interessenlage der Grundstückseigentümer widersprach sie dem Gleichheitssatz, zumal die aus der Umwidmung resultierende wirtschaftliche Entwertung der Liegenschaft, die durch die Regelungen des § 24 nö ROG 1976 über den Ersatz tatsächlich getätigter Aufwendungen keinesfalls ausgeglichen wurde, nicht berücksichtigt wurde (vgl VfGH 23. 12. 1992, GZ V 239/91 = VfSlg 13.282/1992). Damit wurde auch nach Ansicht des VfGH die Entschädigungspflicht zur Voraussetzung einer Rückwidmung. Der Gerichtshof geht eindeutig von einer Verpflichtung zur Entschädigungsleistung bei bestimmten Eigentumsbeschränkungen durch die Raumplanung, konkret im Fall einer Rückwidmung, aus (vgl Auer aaO 124 f).Eine konkrete Umwidmung kann nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs selbst dann rechtswidrig sein, wenn öffentliche Interessen (im Anlassfall „Wienerwald-Deklaration" mit planerischer Zielvorstellung einer Einschränkung der Siedlungsentwicklung) die Umwidmung von Bauland in Grünland rechtfertigen, die mit der angefochtenen Verordnung vorgenommene Widmungsänderung einer konkreten Liegenschaft von „Bauland-Wohngebiet" in „Grünland-Parkanlage" aber dem Gleichheitssatz widerspricht. Eine mit der Umwidmung eines ganzen Grundstücks, das vorher großteils rechtsverbindlich als Bauland gewidmet war, in Grünland bewirkte Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit entbehre angesichts der Intensität dieser Beschränkung einer hinreichenden sachlichen Begründung. Das damals betroffene Grundstück war wegen seiner Lage, umschlossen von „Baulandwohngebiet" sowie wegen seiner infrastrukturellen Aufschließung für eine Baulandwidmung besonders geeignet. Während bereits ein Teil der Liegenschaft als „Grünland-Grüngürtel" gewidmet war, bedeutete die Umwidmung der Restfläche in Grünland keinen besonderen ökologischen Nutzen für die Gemeinde, für den Grundstückseigentümer jedoch die weitestgehende wirtschaftliche Entwertung seines Grundbesitzes. Der VfGH erkannte daher, dass die Auswahl dieses Grundstücks aus der sogenannten Baulandreserve und seine gänzliche Umwidmung in Grünland unsachlich war. Im Hinblick auf die völlig fehlende Bedachtnahme auf die Interessenlage der Grundstückseigentümer widersprach sie dem Gleichheitssatz, zumal die aus der Umwidmung resultierende wirtschaftliche Entwertung der Liegenschaft, die durch die Regelungen des Paragraph 24, nö ROG 1976 über den Ersatz tatsächlich getätigter Aufwendungen keinesfalls ausgeglichen wurde, nicht berücksichtigt wurde vergleiche VfGH 23. 12. 1992, GZ römisch fünf 239/91 = VfSlg 13.282 aus 1992,). Damit wurde auch nach Ansicht des VfGH die Entschädigungspflicht zur Voraussetzung einer Rückwidmung. Der Gerichtshof geht eindeutig von einer Verpflichtung zur Entschädigungsleistung bei bestimmten Eigentumsbeschränkungen durch die Raumplanung, konkret im Fall einer Rückwidmung, aus vergleiche , Auer aaO 124 f).
Der Oberste Gerichtshof vertritt in Abkehr von früheren Entscheidungen (vgl etwa 6 Ob 538/94 ua) seit 2 Ob 52/99g (= bbl 1999/185 [zust Auer]) in nunmehr ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass eine, wenngleich verfassungsrechtlich nicht gebotene Entschädigungsregelung in Raumordnungsgesetzen sich am Gleichheitsgrundsatz messen zu lassen hat. Es sei mit dem Gleichheitssatz unvereinbar, wenn die vermögensrechtliche Position eines Grundeigentümers aufgrund einer Umwidmung insgesamt gesehen bei Berücksichtigung von Vor- und Nachteilen erheblich ungünstiger ist als die anderer vergleichbarer Grundeigentümer. Stelle eine nach den einschlägigen Gesetzen entschädigungslose Umwidmung ein Sonderopfer eines Liegenschaftseigentümers im obigen Sinn dar, sei die entsprechende Bestimmung insoweit zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Ergebnisses auszulegen. So wurde einem Grundeigentümer neben den Aufschließungskosten zwar nicht die Verkehrswertdifferenz, jedoch die Differenz zwischen Kaufpreis und Restwert der Liegenschaft zuerkannt (vgl 6 Ob 105/01m). Auch in 8 Ob 34/06t (zum nö ROG) wurde ein Sonderopfer eines Liegenschaftseigentümers bejaht und ihm als Aufwendungen auch die Anschaffungs-(mehr-)kosten zuerkannt. In 7 Ob 132/05w, wo ein Wertverlust durch eine erste Umwidmung zu beurteilen war, wurde neben den Aufwendungen zur Baureifmachung auch die Differenz zwischen Anschaffungspreis und dem hypothetischen Grünlandkaufpreis als angemessener Ersatz für das Sonderopfer angesehen. Nur dort, wo objektiv ohnedies keine Baulandeignung gegeben war, die Rückwidmung ohnedies nur den gesetzmäßigen Zustand herstellte, bleibe kein Raum für eine Entschädigung (6 Ob 12/06t). Auch dort, wo eine Abgeltung durch teilweise Umwidmung in Bauland erfolgte, Umwidmungen großen Stils erfolgten und mehrere Liegenschaftseigentümer gleichartig betroffen waren, wurde ein Sonderopfer verneint (7 Ob 303/04s).Der Oberste Gerichtshof vertritt in Abkehr von früheren Entscheidungen vergleiche etwa 6 Ob 538/94 ua) seit 2 Ob 52/99g (= bbl 1999/185 [zust Auer]) in nunmehr ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass eine, wenngleich verfassungsrechtlich nicht gebotene Entschädigungsregelung in Raumordnungsgesetzen sich am Gleichheitsgrundsatz messen zu lassen hat. Es sei mit dem Gleichheitssatz unvereinbar, wenn die vermögensrechtliche Position eines Grundeigentümers aufgrund einer Umwidmung insgesamt gesehen bei Berücksichtigung von Vor- und Nachteilen erheblich ungünstiger ist als die anderer vergleichbarer Grundeigentümer. Stelle eine nach den einschlägigen Gesetzen entschädigungslose Umwidmung ein Sonderopfer eines Liegenschaftseigentümers im obigen Sinn dar, sei die entsprechende Bestimmung insoweit zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Ergebnisses auszulegen. So wurde einem Grundeigentümer neben den Aufschließungskosten zwar nicht die Verkehrswertdifferenz, jedoch die Differenz zwischen Kaufpreis und Restwert der Liegenschaft zuerkannt vergleiche 6 Ob 105/01m). Auch in 8 Ob 34/06t (zum nö ROG) wurde ein Sonderopfer eines Liegenschaftseigentümers bejaht und ihm als Aufwendungen auch die Anschaffungs-(mehr-)kosten zuerkannt. In 7 Ob 132/05w, wo ein Wertverlust durch eine erste Umwidmung zu beurteilen war, wurde neben den Aufwendungen zur Baureifmachung auch die Differenz zwischen Anschaffungspreis und dem hypothetischen Grünlandkaufpreis als angemessener Ersatz für das Sonderopfer angesehen. Nur dort, wo objektiv ohnedies keine Baulandeignung gegeben war, die Rückwidmung ohnedies nur den gesetzmäßigen Zustand herstellte, bleibe kein Raum für eine Entschädigung (6 Ob 12/06t). Auch dort, wo eine Abgeltung durch teilweise Umwidmung in Bauland erfolgte, Umwidmungen großen Stils erfolgten und mehrere Liegenschaftseigentümer gleichartig betroffen waren, wurde ein Sonderopfer verneint (7 Ob 303/04s).
In der von der Revisionsrekurswerberin zitierten Entscheidung 4 Ob 89/99p ging es um die Änderung eines Bebauungsplans nach dem oö ROG, wobei keine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzbarkeit der Liegenschaft festzustellen war, weshalb ein gleichheitswidriges Sonderopfer verneint wurde.
Betrachtet man unter diesen Aspekten die hier maßgebliche Bestimmung des § 27 Vlbg RPG, fallen verschiedene gleichheitswidrige Regelungen ins Auge. Das ist zum einem der von der Antragsgegnerin hervorgehobene Umstand, dass sich aus der Systematik der Bestimmung ergibt, dass für den Fall von Umwidmungen rechtswirksamer Flächenwidmungen ausschließlich die Fälle des Abs 3 lit a bis c in Betracht kommen. Auf den gegenständlichen Anlassfall zugeschnitten wäre diesfalls lit c, wobei der Rechtsvorgänger der Antragsteller allerdings nicht im Weg einer bäuerlichen Erbteilung unter Zugrundelegung des Baugrundpreises erworben oder eine entsprechende Gegenleistung erbracht hat, sondern die Liegenschaft im Weg vorweggenommener Erbfolge aufgrund eines Übergabsvertrags erworben hat.Betrachtet man unter diesen Aspekten die hier maßgebliche Bestimmung des Paragraph 27, Vlbg RPG, fallen verschiedene gleichheitswidrige Regelungen ins Auge. Das ist zum einem der von der Antragsgegnerin hervorgehobene Umstand, dass sich aus der Systematik der Bestimmung ergibt, dass für den Fall von Umwidmungen rechtswirksamer Flächenwidmungen ausschließlich die Fälle des Absatz 3, Litera a bis c in Betracht kommen. Auf den gegenständlichen Anlassfall zugeschnitten wäre diesfalls Litera c,, wobei der Rechtsvorgänger der Antragsteller allerdings nicht im Weg einer bäuerlichen Erbteilung unter Zugrundelegung des Baugrundpreises erworben oder eine entsprechende Gegenleistung erbracht hat, sondern die Liegenschaft im Weg vorweggenommener Erbfolge aufgrund eines Übergabsvertrags erworben hat.
Die Einschränkung der Entschädigungspflicht auf Fälle rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerbs vermag im Hinblick auf den materiellen Enteignungsbegriff nicht zu überzeugen, wenn auch in solchen Fällen der Verlust der Baulandeigenschaft als besonders gravierend empfunden wird. Dennoch erleidet auch der Baulandeigentümer, der auf andere Art erworben hat, denselben Wertverlust, hätte er doch durch Verkauf den Wert jederzeit realisieren können (vgl Auer aaO 132).Die Einschränkung der Entschädigungspflicht auf Fälle rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerbs vermag im Hinblick auf den materiellen Enteignungsbegriff nicht zu überzeugen, wenn auch in solchen Fällen der Verlust der Baulandeigenschaft als besonders gravierend empfunden wird. Dennoch erleidet auch der Baulandeigentümer, der auf andere Art erworben hat, denselben Wertverlust, hätte er doch durch Verkauf den Wert jederzeit realisieren können vergleiche , Auer aaO 132).
Auch die Einschränkung auf eine Erbteilung, der der Baugrundpreis zugrundegelegt wurde, benachteiligt jenen in unsachgemäßer Weise, der etwa im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge durch Übergabsvertrag ins Eigentum einer Liegenschaft gelangt.
Aber auch die Beschränkung des Tatbestands des § 27 Abs 2 lit c Vlbg RPG, dem das Gesetz selbst die Eignung, eine „unbillige Härte" zu bewirken, attestiert, auf Fälle einer Erstwidmung führt zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis. Gerade der Liegenschaftseigentümer, der durch eine rechtskräftige Baulandwidmung eine besondere Garantie für sich hat, erleidet durch eine Rückwidmung einen massiven Eigentumseingriff.Aber auch die Beschränkung des Tatbestands des Paragraph 27, Absatz 2, Litera c, Vlbg RPG, dem das Gesetz selbst die Eignung, eine „unbillige Härte" zu bewirken, attestiert, auf Fälle einer Erstwidmung führt zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis. Gerade der Liegenschaftseigentümer, der durch eine rechtskräftige Baulandwidmung eine besondere Garantie für sich hat, erleidet durch eine Rückwidmung einen massiven Eigentumseingriff.
Einer Prüfung unter dem gebotenen Aspekt des Gleichheitssatzes hält diese Bestimmung nicht stand.
Das hier anzuwendende Vlbg RPG hält also bei wörtlicher Interpretation für den konkret zu beurteilenden Fall in gleichheitswidriger Weise keinen Entschädigungstatbestand bereit. Dabei soll den Antragstellern zur Durchsetzung der aus dem „Bodenseeleitbild" resultierenden Widmungsänderungen ein besonders gravierendes Vermögensopfer zugunsten der Allgemeinheit abverlangt werden. Die Auswirkungen des Vorhabens der Antragsgegnerin, die Sicht vom Ortszentrum auf den See zu erhalten (soweit dies überhaupt noch möglich ist), belastet sie wegen der besonderen Größe, Beschaffenheit und Lage ihrer Liegenschaft unvergleichlich mehr als andere Liegenschaftseigentümer in der Nachbarschaft. Mag es auch sachlich gerechtfertigt sein, die wenigen bisher noch nicht verbauten Seegrundstücke unverbaut zu erhalten, ist doch die unverhältnismäßige Belastung Einzelner zugunsten des öffentlichen Interesses aus Gleichheitsgründen nur bei Leistung einer Entschädigung vertretbar.
Das führt bei gebotener verfassungskonformer Interpretation des § 27 Vlbg RPG (die eine Anrufung des VfGH erübrigt) zur Bejahung eines Entschädigungsanspruchs der Antragsteller.Das führt bei gebotener verfassungskonformer Interpretation des Paragraph 27, Vlbg RPG (die eine Anrufung des VfGH erübrigt) zur Bejahung eines Entschädigungsanspruchs der Antragsteller.
Was die Frage der Bewertung der Vorbehaltsfläche im Ausmaß von 2.934 m2 betrifft, teilt der erkennende Senat die Rechtsansicht des Rekursgerichts. Eine Vorbehaltsfläche, deren Widmungskategorie durch die Unterlassung der Schaffung einer Unterlags-(bzw Überlagerungs-)widmung innerhalb der durch die Novelle 1996 gesetzten Frist unterblieb, fällt mangels anderer Anhaltspunkte wiederum in jene Widmung, in der die Vorbehaltsfläche liegt, vorliegendenfalls also in die Bauflächeneigenschaft. Mit § 18 Vlbg RPG lässt sich nicht argumentieren, wird doch die Vorbehaltsfläche ohne Grundwidmung auch nach Ablauf der gesetzlichen Frist zur Schaffung einer Unterlagswidmung nicht widmungsfrei.Was die Frage der Bewertung der Vorbehaltsfläche im Ausmaß von 2.934 m2 betrifft, teilt der erkennende Senat die Rechtsansicht des Rekursgerichts. Eine Vorbehaltsfläche, deren Widmungskategorie durch die Unterlassung der Schaffung einer Unterlags-(bzw Überlagerungs-)widmung innerhalb der durch die Novelle 1996 gesetzten Frist unterblieb, fällt mangels anderer Anhaltspunkte wiederum in jene Widmung, in der die Vorbehaltsfläche liegt, vorliegendenfalls also in die Bauflächeneigenschaft. Mit Paragraph 18, Vlbg RPG lässt sich nicht argumentieren, wird doch die Vorbehaltsfläche ohne Grundwidmung auch nach Ablauf der gesetzlichen Frist zur Schaffung einer Unterlagswidmung nicht widmungsfrei.
Die Vorbereitung einer neuen Flächenwidmung entfaltet hinsichtlich bestehender Widmungen eben noch keine Rechtswirkung.
Was die Eigenschaft „überwiegend von gleichartigen Grundstücken umgeben" betrifft, hat das Rekursgericht sich mit den entsprechenden Einwendungen auseinandergesetzt. Zweifellos ist dafür maßgeblich der Zeitpunkt der Erlassung der Widmungsänderung, was die Revisionsrekurswerberin letztlich auch zugesteht. Soweit davon Sachverhaltselemente umfasst sind, ist der Revisionsrekurswerberin eine neuerliche Aufrollung dieser Umstände im Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof versagt.
Schließlich vermag der erkennende Senat auch die Festsetzung der Entschädigung für den als Parkplatz verpachteten Grundstücksteil nachzuvollziehen. Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass nicht die Antragsteller, sondern die Fruchtgenussberechtigten den Pachtzins beziehen, was auch dem Wesen des Fruchtgenussrechts entspricht, weshalb diese Einkünfte nicht zwingend zu einer Ertragswertberechnung für die Antragsteller führen.
Hinsichtlich der Rüge des Zinsenzuspruchs ist auf § 27 Abs 6 Vlbg RGP iVm § 46 Abs 6 Satz 2 Vlbg StraßenG hinzuweisen. Im Fall einer Umwidmung gibt es keinen Zeitpunkt einer „Rechtskraft des Enteignungsbescheids", weshalb sinngemäß auf das Inkrafttreten des Flächenwidmungsplans abgestellt werden kann, sodass die begehrten Zinsen jedenfalls ab diesem Zeitpunkt zustehen.Hinsichtlich der Rüge des Zinsenzuspruchs ist auf Paragraph 27, Absatz 6, Vlbg RGP in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 6, Satz 2 Vlbg StraßenG hinzuweisen. Im Fall einer Umwidmung gibt es keinen Zeitpunkt einer „Rechtskraft des Enteignungsbescheids", weshalb sinngemäß auf das Inkrafttreten des Flächenwidmungsplans abgestellt werden kann, sodass die begehrten Zinsen jedenfalls ab diesem Zeitpunkt zustehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 44 EisbEG (vgl 9 Ob 42/06a). Den Antragstellern stehen daher die Kosten ihrer Rechtsmittelbeantwortung zu.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 44, EisbEG vergleiche 9 Ob 42/06a). Den Antragstellern stehen daher die Kosten ihrer Rechtsmittelbeantwortung zu.