Der Rekurs der Antragsgegnerin ist verspätet.
Gemäß § 30 Abs 3 und 5 EisbEG, der gemäß § 24 Abs 3 nöROG (in der Stammfassung, LGBl 8000-5 vor der ROG-Novelle 1995) auf das gerichtliche Entschädigungsverfahren anzuwenden ist, beträgt die Rechtsmittelfrist - auch gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes - 14 Tage. Der Beschluss des Rekursgerichtes wurde der Antragsgegnerin am 9. 1. 2001 zugestellt, sodass der letzte Tag der Rekursfrist der 23. 1. 2001 war. Der erst am 6. 2. 2001 zur Post gegebene Rekurs der Antragsgegnerin ist verspätet und daher zurückzuweisen. Der Rekurs des Antragstellers ist rechtzeitig, aber entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes nicht zulässig.Gemäß Paragraph 30, Absatz 3 und 5 EisbEG, der gemäß Paragraph 24, Absatz 3, nöROG (in der Stammfassung, Landesgesetzblatt 8000-5 vor der ROG-Novelle 1995) auf das gerichtliche Entschädigungsverfahren anzuwenden ist, beträgt die Rechtsmittelfrist - auch gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes - 14 Tage. Der Beschluss des Rekursgerichtes wurde der Antragsgegnerin am 9. 1. 2001 zugestellt, sodass der letzte Tag der Rekursfrist der 23. 1. 2001 war. Der erst am 6. 2. 2001 zur Post gegebene Rekurs der Antragsgegnerin ist verspätet und daher zurückzuweisen. Der Rekurs des Antragstellers ist rechtzeitig, aber entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes nicht zulässig.
Gemäß Art II der nöROG-Novelle 1995, LGBl 8000-10 in der Fassung gemäß der Kundmachung über die Berichtigung von Druckfehlern dieser Novelle, LGBl 8000-11, gilt Art I Z 35 (anstatt ursprünglich fälschlich: 36) nur für Änderungen der Widmungs- und Nutzungsart nach Inkrafttreten des Art I. Gemäß Art III tritt Art I am 1. 1. 1996 in Kraft. In Art I Z 35 wurde der hier maßgebende § 24 geändert. Da im vorliegenden Fall die Umwidmung noch vor dem 1. 1. 1996 erfolgte, sind die Ersatzansprüche des Antragstellers - wie von den Parteien und den Vorinstanzen zutreffend unterstellt - noch nach der alten Fassung des § 24 zu prüfen. Abs 1 dieser Bestimmung lautet:Gemäß Artikel römisch zwei, der nöROG-Novelle 1995, Landesgesetzblatt 8000-10 in der Fassung gemäß der Kundmachung über die Berichtigung von Druckfehlern dieser Novelle, Landesgesetzblatt 8000-11, gilt Artikel römisch eins, Ziffer 35, (anstatt ursprünglich fälschlich: 36) nur für Änderungen der Widmungs- und Nutzungsart nach Inkrafttreten des Art römisch eins. Gemäß Artikel römisch drei, tritt Artikel römisch eins, am 1. 1. 1996 in Kraft. In Artikel römisch eins, Ziffer 35, wurde der hier maßgebende Paragraph 24, geändert. Da im vorliegenden Fall die Umwidmung noch vor dem 1. 1. 1996 erfolgte, sind die Ersatzansprüche des Antragstellers - wie von den Parteien und den Vorinstanzen zutreffend unterstellt - noch nach der alten Fassung des Paragraph 24, zu prüfen. Absatz eins, dieser Bestimmung lautet:
"Wenn die Gemeinde die Bebaubarkeit einer Grünfläche, die im örtlichen Raumordnungsprogramm als Bauland gewidmet ist und auch nicht von einem Bauverbot betroffen ist, durch Änderung der Widmungs- und Nutzungsart ausschließt oder erheblich verringert, ist sie verpflichtet, dem Grundeigentümer jene Aufwendungen zu ersetzen, die er im Hinblick auf die bisherige Widmungs- oder Nutzungsart tatsächlich getätigt hat."
Die Absätze 2 und 3 beinhalten Verfahrensvorschriften. Demnach kann der Grundeigentümer zunächst eine Entschädigung bei der Gemeinde und binnen drei Monaten nach Zustellung des Bescheides eine gerichtliche Neufestsetzung der Entschädigung beantragen. Für das gerichtliche Verfahren sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 sinngemäß anzuwenden. Wenn die Behörde dem Grundeigentümer die begehrte Entschädigung mit der Begründung versagt hat, das Grundstück sei von einem Bauverbot betroffen, dann ist über diese Frage ein Gutachten eines Ingenieurkonsulenten für Raumordnung einzuholen. Auch in dem der Entscheidung 2 Ob 52/99g zugrunde liegenden Verfahren war eine Entschädigung für erhöhte Anschaffungskosten, die nach den Behauptungen im Vertrauen auf die Baulandwidmung geleistet worden seien, strittig.
In dieser Entscheidung hielt es der Oberste Gerichtshof zu der hier maßgeblichen Frage der Auslegung des § 24 Abs 1 nöROG 1976 idF vor der Novelle 1995 ausdrücklich "für geboten, in seine Betrachtung auch den von den Rechtsmittelwerbern ins Treffen geführten Grundsatz der verfassungskonformen Interpretation (vgl etwa Bydlinski in Rummel2 § 6 ABGB Rz 21 mwN, Posch in Schwimann² § 6 ABGB Rz 27 mwN) einzubeziehen, dem mit dem in 6 Ob 538/94 enthaltenen Hinweis, nach einem Vergleich der Gesetzgebung der Länder sei ein allgemeiner - etwa gar verfassungsgesetzlich gebotener - Entschädigungsstandard nicht feststellbar, wohl nicht ausreichend Rechnung getragen wurde; die Unterschiedlichkeit der Landesgesetzgebung sagt über die Verfassungskonformität eines Landesgesetzes bzw eines Auslegungsergebnisses nichts aus. Eine Enteignung - oder sonstige einschneidende Eigentumsbeschränkung (vgl Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht8 Rz 1376 ff mwN), wie sie hier erfolgt ist - ohne Entschädigung ist nach der Rechsprechung des Verfassungsgerichtshofes (etwa VfSlg 9911 = JBl 1984, 662) und des Obersten Gerichtshofs (etwa SZ 59/167; RIS-Justiz RS0010823) grundsätzlich nicht verfassungswidrig, jedoch hat der Verfassungsgerichtshof (vgl VfSlg 6884, 7234; hiezu Aicher, ÖZW 1975, 59; Groiss/Schantl/Welan, Betrachtungen zur Verfassungsgerichtsbarkeit, ÖJZ 1975, 365, 368) auch schon entschieden, dass es mit dem Gleichheitsatz unvereinbar sei, wenn durch eine entschädigungslose Enteignung mehreren Personen zwar gleiche Vorteile, nicht aber auch gleiche Vermögenseinbußen entstehen (Walter/Mayer aaO Rz 1372, 1375; vgl Klicka in Schwimann² § 365 ABGB Rz 17; Spielbüchler in Rummel² § 365 Rz 9 jeweils mwN). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem beiderseitigen Parteienvorbringen, dass die neue Raumordnung einerseits (in größerem, Umfang) Umwidmungen von Grünland in Bauland und andererseits (in kleinerem Umfang) Umwidmungen von Bauland in Grünland mit sich gebracht hat. Im Lichte des Gleichheitssatzes wäre es aber bedenklich, wenn die vermögensrechtliche Position der Antragsteller aufgrund der neuen Raumordnung insgesamt gesehen (bei Berücksichtigung von Vor- und Nachteilen) erheblich ungünstiger wäre als die anderer Liegenschaftseigentümer. Hiezu bedarf es noch einer Erörterung mit den Parteien sowie ergänzender Feststellungen, weshalb die Rechtssache unter Aufhebung der vorinstanzlichen Beschlüsse an das Erstgericht zurückzuverweisen war. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren ergeben, dass den Antragstellern (oder einem von ihnen) mit einer entschädigungslosen Umwidmung tatsächlich ein "Sonderopfer" im obigen Sinne abverlangt würde, wäre § 24 Abs 1 nöROG aF insoweit zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Ergebnisses dahin auszulegen, dass unter 'Aufwendungen' auch der Anschaffungspreis für das gekaufte Bauland (abzüglich des hypothetischen Grünlandkaufpreises) zu verstehen ist. In diesem Fall wären auch Feststellungen zur Höhe dieser von den Rechtsmittelwerbern in drittinstanzlichen Verfahren noch begehrten Differenz zu treffen. Im Hinblick auf die Möglichkeit einer verfassungskonformen Interpretation ist der Anregung der Antragsteller, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag gemäß Art 89 (Art 140) B-VG zu stellen, nicht zu folgen."In dieser Entscheidung hielt es der Oberste Gerichtshof zu der hier maßgeblichen Frage der Auslegung des Paragraph 24, Absatz eins, nöROG 1976 in der Fassung vor der Novelle 1995 ausdrücklich "für geboten, in seine Betrachtung auch den von den Rechtsmittelwerbern ins Treffen geführten Grundsatz der verfassungskonformen Interpretation vergleiche etwa Bydlinski in Rummel2 Paragraph 6, ABGB Rz 21 mwN, Posch in Schwimann² Paragraph 6, ABGB Rz 27 mwN) einzubeziehen, dem mit dem in 6 Ob 538/94 enthaltenen Hinweis, nach einem Vergleich der Gesetzgebung der Länder sei ein allgemeiner - etwa gar verfassungsgesetzlich gebotener - Entschädigungsstandard nicht feststellbar, wohl nicht ausreichend Rechnung getragen wurde; die Unterschiedlichkeit der Landesgesetzgebung sagt über die Verfassungskonformität eines Landesgesetzes bzw eines Auslegungsergebnisses nichts aus. Eine Enteignung - oder sonstige einschneidende Eigentumsbeschränkung vergleiche Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht8 Rz 1376 ff mwN), wie sie hier erfolgt ist - ohne Entschädigung ist nach der Rechsprechung des Verfassungsgerichtshofes (etwa VfSlg 9911 = JBl 1984, 662) und des Obersten Gerichtshofs (etwa SZ 59/167; RIS-Justiz RS0010823) grundsätzlich nicht verfassungswidrig, jedoch hat der Verfassungsgerichtshof vergleiche VfSlg 6884, 7234; hiezu Aicher, ÖZW 1975, 59; Groiss/Schantl/Welan, Betrachtungen zur Verfassungsgerichtsbarkeit, ÖJZ 1975, 365, 368) auch schon entschieden, dass es mit dem Gleichheitsatz unvereinbar sei, wenn durch eine entschädigungslose Enteignung mehreren Personen zwar gleiche Vorteile, nicht aber auch gleiche Vermögenseinbußen entstehen (Walter/Mayer aaO Rz 1372, 1375; vergleiche Klicka in Schwimann² Paragraph 365, ABGB Rz 17; Spielbüchler in Rummel² Paragraph 365, Rz 9 jeweils mwN). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem beiderseitigen Parteienvorbringen, dass die neue Raumordnung einerseits (in größerem, Umfang) Umwidmungen von Grünland in Bauland und andererseits (in kleinerem Umfang) Umwidmungen von Bauland in Grünland mit sich gebracht hat. Im Lichte des Gleichheitssatzes wäre es aber bedenklich, wenn die vermögensrechtliche Position der Antragsteller aufgrund der neuen Raumordnung insgesamt gesehen (bei Berücksichtigung von Vor- und Nachteilen) erheblich ungünstiger wäre als die anderer Liegenschaftseigentümer. Hiezu bedarf es noch einer Erörterung mit den Parteien sowie ergänzender Feststellungen, weshalb die Rechtssache unter Aufhebung der vorinstanzlichen Beschlüsse an das Erstgericht zurückzuverweisen war. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren ergeben, dass den Antragstellern (oder einem von ihnen) mit einer entschädigungslosen Umwidmung tatsächlich ein "Sonderopfer" im obigen Sinne abverlangt würde, wäre Paragraph 24, Absatz eins, nöROG aF insoweit zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Ergebnisses dahin auszulegen, dass unter 'Aufwendungen' auch der Anschaffungspreis für das gekaufte Bauland (abzüglich des hypothetischen Grünlandkaufpreises) zu verstehen ist. In diesem Fall wären auch Feststellungen zur Höhe dieser von den Rechtsmittelwerbern in drittinstanzlichen Verfahren noch begehrten Differenz zu treffen. Im Hinblick auf die Möglichkeit einer verfassungskonformen Interpretation ist der Anregung der Antragsteller, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag gemäß Artikel 89, (Artikel 140,) B-VG zu stellen, nicht zu folgen."
Der jetzt zur Entscheidung berufene 6. Senat schließt sich dieser Entscheidung des 2. Senats, der auch im Schrifttum (Martin Auer, bbl 1999, 162) zugestimmt wurde, ebenso an wie dies bereits das Rekursgericht getan hat. Im Ergebnis - wenn auch mit völlig anderer Begründung - hatte auch bereits ein weiterer Autor (Häußl, "OGH:
Keine Entschädigung des Kaufpreisunterschieds zwischen Bauland und Grünland gem § 24 Abs 1 nöROG 1976!", ÖJZ 1994, 693) die gegenteilige ältere Judikatur kritisiert und den Landesgesetzgeber aufgerufen, im Rahmen der damals in Behandlung stehenden Novelle zum nöROG 1976 eine klare und deutliche Entschädigungsregelung zu treffen. Eine Entschädigungspflicht bei derartigen gravierenden Eigentumsbeschränkungen wird auch in der herrschenden Lehre aus dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz abgeleitet: Einerseits stellte es eine sachlich nicht zu rechtfertigende Andersbehandlung von insoweit Gleichem dar, würde man bei Enteignungen eine Entschädigungspflicht als gegeben ansehen, für enteignungsgleiche, also in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichzuhaltende schwerwiegende Eigentumsbeschränkung aber nicht. Andererseits ist die Lage des durch unterschiedliche Eigentumsbeschränkungen Betroffenen im Sinne der sogenannten "Sonderopfertheorie" zu berücksichtigen und zu fragen, wann eine Eigentumsbeschränkung dem Eigentümer ein besonders gravierendes Opfer zugunsten der Allgemeinheit abverlangt, ihn also in sachlich nicht rechtfertigbarer und unverhältnismäßiger Weise stärker belastet als im Allgemeinen andere Personen zugunsten des öffentlichen Wohls belastet sind (Korinek, Verfassungsrechtliche Grundlagen des Eigentumsschutzes und des Enteignungsrechts in Österreich, in: Korinek/Pauger/Rummel, Handbuch des Enteignungsrechts [1994], 29, 37, 39 ff mwN).Keine Entschädigung des Kaufpreisunterschieds zwischen Bauland und Grünland gem Paragraph 24, Absatz eins, nöROG 1976!", ÖJZ 1994, 693) die gegenteilige ältere Judikatur kritisiert und den Landesgesetzgeber aufgerufen, im Rahmen der damals in Behandlung stehenden Novelle zum nöROG 1976 eine klare und deutliche Entschädigungsregelung zu treffen. Eine Entschädigungspflicht bei derartigen gravierenden Eigentumsbeschränkungen wird auch in der herrschenden Lehre aus dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz abgeleitet: Einerseits stellte es eine sachlich nicht zu rechtfertigende Andersbehandlung von insoweit Gleichem dar, würde man bei Enteignungen eine Entschädigungspflicht als gegeben ansehen, für enteignungsgleiche, also in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichzuhaltende schwerwiegende Eigentumsbeschränkung aber nicht. Andererseits ist die Lage des durch unterschiedliche Eigentumsbeschränkungen Betroffenen im Sinne der sogenannten "Sonderopfertheorie" zu berücksichtigen und zu fragen, wann eine Eigentumsbeschränkung dem Eigentümer ein besonders gravierendes Opfer zugunsten der Allgemeinheit abverlangt, ihn also in sachlich nicht rechtfertigbarer und unverhältnismäßiger Weise stärker belastet als im Allgemeinen andere Personen zugunsten des öffentlichen Wohls belastet sind (Korinek, Verfassungsrechtliche Grundlagen des Eigentumsschutzes und des Enteignungsrechts in Österreich, in: Korinek/Pauger/Rummel, Handbuch des Enteignungsrechts [1994], 29, 37, 39 ff mwN).
Das Rekursgericht ist zutreffend von diesen in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ausgegangen. Auch der Landesgesetzgeber hat die Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile durch Widmungsänderungen mit der nöROG-Novelle 1995, 8000-10, im Lichte dieser Grundsätze umfassend neu geregelt; diese die Grundeigentümer besser stellenden Anordnungen kommen hier lediglich deshalb noch nicht zur unmittelbaren Anwendung, weil die neue Rechtslage nur für Änderungen der Widmungs- und Nutzungsarten nach dem Inkrafttreten der Novelle (1. 1. 1996) gilt. Der Antragsteller erblickt die erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG lediglich darin, dass der Oberste Gerichtshof in der zitierten Entscheidung nicht zur Frage Stellung genommen habe, ob auch Aufschließungsbeiträge "Aufwendungen" im Sinne des § 24 Abs 1 nöROG darstellten. Diese Frage kann aber schon im Lichte der bisherigen Judikatur (6 Ob 538/94 und 2 Ob 52/99g: "Leistungen zur Veränderung des Grundstückes, insbesondere zur Baureifmachung") nicht zweifelhaft sein. Im Übrigen vertritt der Antragsteller die Auffassung, die Sache sei in seinem Sinne spruchreif, weil es der vom Rekursgericht vermissten Feststellungen nicht bedürfe. Dem ist aber entgegen zu halten, dass der Oberste Gerichtshof der Meinung des von einer zutreffenden Rechtsansicht ausgehenden Gerichtes zweiter Instanz, der Sachverhalt sei noch weiter aufklärungsbedürftig, nicht entgegentreten kann, weil er keine Tatsacheninstanz ist. Mangels einer vom Antragsteller aufgezeigten erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG erweist sich sein Rechtsmittel als nicht zulässig. Damit sind die Revisionsrekurse beider Parteien zurückzuweisen.Das Rekursgericht ist zutreffend von diesen in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ausgegangen. Auch der Landesgesetzgeber hat die Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile durch Widmungsänderungen mit der nöROG-Novelle 1995, 8000-10, im Lichte dieser Grundsätze umfassend neu geregelt; diese die Grundeigentümer besser stellenden Anordnungen kommen hier lediglich deshalb noch nicht zur unmittelbaren Anwendung, weil die neue Rechtslage nur für Änderungen der Widmungs- und Nutzungsarten nach dem Inkrafttreten der Novelle (1. 1. 1996) gilt. Der Antragsteller erblickt die erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG lediglich darin, dass der Oberste Gerichtshof in der zitierten Entscheidung nicht zur Frage Stellung genommen habe, ob auch Aufschließungsbeiträge "Aufwendungen" im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, nöROG darstellten. Diese Frage kann aber schon im Lichte der bisherigen Judikatur (6 Ob 538/94 und 2 Ob 52/99g: "Leistungen zur Veränderung des Grundstückes, insbesondere zur Baureifmachung") nicht zweifelhaft sein. Im Übrigen vertritt der Antragsteller die Auffassung, die Sache sei in seinem Sinne spruchreif, weil es der vom Rekursgericht vermissten Feststellungen nicht bedürfe. Dem ist aber entgegen zu halten, dass der Oberste Gerichtshof der Meinung des von einer zutreffenden Rechtsansicht ausgehenden Gerichtes zweiter Instanz, der Sachverhalt sei noch weiter aufklärungsbedürftig, nicht entgegentreten kann, weil er keine Tatsacheninstanz ist. Mangels einer vom Antragsteller aufgezeigten erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG erweist sich sein Rechtsmittel als nicht zulässig. Damit sind die Revisionsrekurse beider Parteien zurückzuweisen.