Zur entscheidungswesentlichen Auslegung des § 24 Abs 1 NÖROG fehlt eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Damit liegt eine Revisionsrekurszulässigkeitsvoraussetzung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG vor.Zur entscheidungswesentlichen Auslegung des Paragraph 24, Absatz eins, NÖROG fehlt eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Damit liegt eine Revisionsrekurszulässigkeitsvoraussetzung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG vor.
Das Rechtsmittel ist aber in der Hauptsache nicht berechtigt und im Kostenpunkt unzulässig.
Gemäß § 24 Abs 1 NÖROG hat die Gemeinde "dem Grundeigentümer jene Aufwendungen zu ersetzen, die er im Hinblick auf die bisherige Widmung oder Nutzungsart tatsächlich getätigt hat", wenn eine als Bauland gewidmete und nicht von einem Bauverbot betroffene Grundfläche in ihrer Bebaubarkeit durch Änderung der Widmungs- und Nutzungsart erheblich beschränkt wird.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, NÖROG hat die Gemeinde "dem Grundeigentümer jene Aufwendungen zu ersetzen, die er im Hinblick auf die bisherige Widmung oder Nutzungsart tatsächlich getätigt hat", wenn eine als Bauland gewidmete und nicht von einem Bauverbot betroffene Grundfläche in ihrer Bebaubarkeit durch Änderung der Widmungs- und Nutzungsart erheblich beschränkt wird.
Vergleichsweise unterscheidet das OÖROG in seinem § 25 ausdrücklich zwischen einer Entschädigung im Ausmaß der Wertminderung im Fall des Abs 2 und dem durch die Verhinderung der Bebauung "verlorenen Aufwand" an nachweisbaren Kosten für die Baureifmachung eines Grundstückes, die "im Vertrauen auf einen rechtswirksamen Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan" durch den Grundstückseigentümer oder durch einen Dritten mit seiner Zustimmung aufgewendet wurden.Vergleichsweise unterscheidet das OÖROG in seinem Paragraph 25, ausdrücklich zwischen einer Entschädigung im Ausmaß der Wertminderung im Fall des Absatz 2 und dem durch die Verhinderung der Bebauung "verlorenen Aufwand" an nachweisbaren Kosten für die Baureifmachung eines Grundstückes, die "im Vertrauen auf einen rechtswirksamen Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan" durch den Grundstückseigentümer oder durch einen Dritten mit seiner Zustimmung aufgewendet wurden.
Das Bgld Raumplanungsgesetz kennt in seinem § 27 nur eine angemessene Entschädigung im Fall einer "Wertminderung", die für den Betroffenen eine "unbillige Härte" darstellt, was dann gegeben ist, wenn "im Vertrauen auf die Rechtslage nachweisbar Kosten für die Baureifmachung des Grundstückes aufgewendet worden sind".Das Bgld Raumplanungsgesetz kennt in seinem Paragraph 27, nur eine angemessene Entschädigung im Fall einer "Wertminderung", die für den Betroffenen eine "unbillige Härte" darstellt, was dann gegeben ist, wenn "im Vertrauen auf die Rechtslage nachweisbar Kosten für die Baureifmachung des Grundstückes aufgewendet worden sind".
Auch das Stmk ROG 1974 unterscheidet in seinem § 34 je nach den Voraussetzungen eine Entschädigung für nachweisbar aufgewendete Kosten für die "Baureifmachung des Grundstückes" einerseits und für die "Minderung des Verkehrswertes" andererseits.Auch das Stmk ROG 1974 unterscheidet in seinem Paragraph 34, je nach den Voraussetzungen eine Entschädigung für nachweisbar aufgewendete Kosten für die "Baureifmachung des Grundstückes" einerseits und für die "Minderung des Verkehrswertes" andererseits.
Das TROG 1984 nennt in seinem § 30 nur die "im Vertrauen auf die Rechtslage" nachweisbar aufgewendeten "Kosten für die Baureifmachung des Grundstückes".Das TROG 1984 nennt in seinem Paragraph 30, nur die "im Vertrauen auf die Rechtslage" nachweisbar aufgewendeten "Kosten für die Baureifmachung des Grundstückes".
Entscheidend weitreichender ist die nach dem SbgROG 1977 vorgesehene Entschädigung: § 20 dieses Gesetzes anerkennt als ersatzbare vermögensrechtliche Nachteile sowohl die "Aufwendungen des Eigentümers oder Dritter mit seiner Zustimmung, die im Vertrauen auf die bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke für deren Baureifmachung erbracht worden sind" als auch "jenen Teil des Wertes der Grundfläche, der bei ihrem Erwerb wegen ihrer Widmung als Bauland gegeben war, soweit er in der Gegenleistung (Kaufpreis, Tauschgrundfläche, Erbverzicht u.dgl.) seinen Niederschlag gefunden hat".Entscheidend weitreichender ist die nach dem SbgROG 1977 vorgesehene Entschädigung: Paragraph 20, dieses Gesetzes anerkennt als ersatzbare vermögensrechtliche Nachteile sowohl die "Aufwendungen des Eigentümers oder Dritter mit seiner Zustimmung, die im Vertrauen auf die bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke für deren Baureifmachung erbracht worden sind" als auch "jenen Teil des Wertes der Grundfläche, der bei ihrem Erwerb wegen ihrer Widmung als Bauland gegeben war, soweit er in der Gegenleistung (Kaufpreis, Tauschgrundfläche, Erbverzicht u.dgl.) seinen Niederschlag gefunden hat".
Nach dem VlbgRPG ist die Wertminderung, die für den betroffenen Grundeigentümer eine unbillige Härte darstellt, zu entschädigen, wobei § 25 in gewissen Fällen die zur Baureifmachung des Grundes nachweisbar aufgewendeten Geld- und Sachleistungen, in anderen Fällen bei entgeltlichem Grunderwerb aber den (aufgewerteten) Verkehrswertunterschied als Bemessungsgrundlage für die Entschädigung bestimmt.Nach dem VlbgRPG ist die Wertminderung, die für den betroffenen Grundeigentümer eine unbillige Härte darstellt, zu entschädigen, wobei Paragraph 25, in gewissen Fällen die zur Baureifmachung des Grundes nachweisbar aufgewendeten Geld- und Sachleistungen, in anderen Fällen bei entgeltlichem Grunderwerb aber den (aufgewerteten) Verkehrswertunterschied als Bemessungsgrundlage für die Entschädigung bestimmt.
Der Vergleich der Gesetzgebung der Länder zeigt auf, daß ein allgemeiner - etwa gar verfassungsgesetzlich gebotener - Standard der Entschädigung für die dem betroffenen Grundeigentümer aus einer Widmungsänderung enstandenen vermögensrechtlichen Nachteile nicht feststellbar ist.
Unter "Aufwendungen" des Grundeigentümers (gegebenenfalls eines Dritten mit seiner Zustimmung) werden aber durchwegs Leistungen zur Veränderung des Grundstückes verstanden, das von der nachträglichen (Um-)Widmung betroffen wurde; soweit Grunderwerbskosten zu berücksichtigen sind, wird dies ausdrücklich als solches genannt.
Dem niederösterreichischen Landesgesetzgeber ist umso weniger ein davon abweichendes Sprachverständnis zu unterstellen, als er im § 20 NÖROG für die dort geregelten Enteignungsfälle ausdrücklich eine Entschädigung nach dem Verkehrswert vorsieht.Dem niederösterreichischen Landesgesetzgeber ist umso weniger ein davon abweichendes Sprachverständnis zu unterstellen, als er im Paragraph 20, NÖROG für die dort geregelten Enteignungsfälle ausdrücklich eine Entschädigung nach dem Verkehrswert vorsieht.
Die vom Rechtsmittelwerber vertretene Auslegung des § 24 Abs 1 NÖROG etwa im Sinne des § 20 Abs 1 Z 2 SbgROG 1977 bedeutete im übrigen im Ergebnis eine nur schwer zu rechtfertigende Ungleichbehandlung von Grundeigentümern, die im Vertrauen auf eine Baulandwidmung ihres Grundes von der wirtschaftlichen Entscheidung zur Veräußerung abgesehen haben (nachweisbare konkrete Verkaufslage vorausgesetzt), gegenüber den Käufern, die im selben Vertrauen erworben haben.Die vom Rechtsmittelwerber vertretene Auslegung des Paragraph 24, Absatz eins, NÖROG etwa im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, SbgROG 1977 bedeutete im übrigen im Ergebnis eine nur schwer zu rechtfertigende Ungleichbehandlung von Grundeigentümern, die im Vertrauen auf eine Baulandwidmung ihres Grundes von der wirtschaftlichen Entscheidung zur Veräußerung abgesehen haben (nachweisbare konkrete Verkaufslage vorausgesetzt), gegenüber den Käufern, die im selben Vertrauen erworben haben.
Der erkennende Senat schließt sich aus diesen Erwägungen der Auslegung der Vorinstanzen an, daß die mit dem Eigentumserwerb verbundenen Kosten nicht unter die nach § 24 Abs 1 NÖROG zu ersetzenden Aufwendungen fallen.Der erkennende Senat schließt sich aus diesen Erwägungen der Auslegung der Vorinstanzen an, daß die mit dem Eigentumserwerb verbundenen Kosten nicht unter die nach Paragraph 24, Absatz eins, NÖROG zu ersetzenden Aufwendungen fallen.
Dem Revisionsrekurs ist daher in der Hauptsache ein Erfolg zu versagen.
Die Ausführungen zum Kostenpunkt sind unbeachtlich, weil die rekursgerichtliche Entscheidung im Kostenpunkt als solche keinen tauglicher Anfechtungsgegenstand für ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel darstellt (§ 14 Abs 2 Z 2 AußStrG).Die Ausführungen zum Kostenpunkt sind unbeachtlich, weil die rekursgerichtliche Entscheidung im Kostenpunkt als solche keinen tauglicher Anfechtungsgegenstand für ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel darstellt (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG).
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens hat jede Partei selbst zu tragen: Der Antragsgegnerin steht mangels gesetzlicher Grundlage kein Kostenersatzanspruch zu, dem Antragsteller gebührt für sein erfolgloses Rechtsmittel kein Ersatz (SZ 60/17).