Rechtssatz RS0071776
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071776
Entscheidungsdatum
11.05.2006
Rechtssatz
Die mit dem Eigentumserwerb am später umgewidmeten Grund verbundenen Kosten fallen nicht unter die zu ersetzenden Aufwendungen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 538/94
Entscheidungstext OGH 24.03.1994 6 Ob 538/94
- 2 Ob 52/99g
Entscheidungstext OGH 11.03.1999 2 Ob 52/99g
Auch; Beisatz: Wird mit einer entschädigungslosen Umwidmung tatsächlich ein "Sonderopfer" in dem Sinne abverlangt werden, dass durch eine entschädigungslose Enteignung mehreren Personen zwar gleiche Vorteile, nicht aber auch gleiche Vermögenseinbußen entstehen, so ist § 24 Abs 1 nöROG aF insoweit zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Ergebnisses dahin auszulegen, dass unter "Aufwendungen" auch der Anschaffungspreis für das gekaufte Bauland (abzüglich des hypothetischen Grünlandkaufpreises) zu verstehen ist. (T1)
- 7 Ob 303/04s
Entscheidungstext OGH 12.01.2005 7 Ob 303/04s
Vgl auch; Beis wie T1
- 6 Ob 12/06t
Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 12/06t
Beisatz: Ein Sonderopfer eines Grundeigentümers ist anzunehmen, wenn seine vermögensrechtliche Position auf Grund der Umwidmung insgesamt gesehen (bei Berücksichtigung von Vorteilen und Nachteilen) erheblich ungünstiger ist als die anderer (vergleichbarer) Grundeigentümer. (T2); Beisatz: Hier: Verfügt ein Grundstück auf Grund objektiv gegebener Umstände nicht über eine Baulandeignung, stellt seine Rückwidmung in Grünland letztlich die (Wiederherstellung) Herstellung des gesetzmäßigen Zustands dar. Ein Sonderopfer der Antragsteller ist daher nicht anzunehmen. (T3)
- 8 Ob 34/06t
Entscheidungstext OGH 11.05.2006 8 Ob 34/06t
Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0071776
Dokumentnummer
JJR_19940324_OGH0002_0060OB00538_9400000_001