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Rechtssatz RS0071776

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0071776

Entscheidungsdatum

11.05.2006

Norm

nö ROG §24 Abs1

Rechtssatz

Die mit dem Eigentumserwerb am später umgewidmeten Grund verbundenen Kosten fallen nicht unter die zu ersetzenden Aufwendungen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 538/94
    Entscheidungstext OGH 24.03.1994 6 Ob 538/94
  • 2 Ob 52/99g
    Entscheidungstext OGH 11.03.1999 2 Ob 52/99g
    Auch; Beisatz: Wird mit einer entschädigungslosen Umwidmung tatsächlich ein "Sonderopfer" in dem Sinne abverlangt werden, dass durch eine entschädigungslose Enteignung mehreren Personen zwar gleiche Vorteile, nicht aber auch gleiche Vermögenseinbußen entstehen, so ist § 24 Abs 1 nöROG aF insoweit zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Ergebnisses dahin auszulegen, dass unter "Aufwendungen" auch der Anschaffungspreis für das gekaufte Bauland (abzüglich des hypothetischen Grünlandkaufpreises) zu verstehen ist. (T1)
  • 7 Ob 303/04s
    Entscheidungstext OGH 12.01.2005 7 Ob 303/04s
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 12/06t
    Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 12/06t
    Beisatz: Ein Sonderopfer eines Grundeigentümers ist anzunehmen, wenn seine vermögensrechtliche Position auf Grund der Umwidmung insgesamt gesehen (bei Berücksichtigung von Vorteilen und Nachteilen) erheblich ungünstiger ist als die anderer (vergleichbarer) Grundeigentümer. (T2); Beisatz: Hier: Verfügt ein Grundstück auf Grund objektiv gegebener Umstände nicht über eine Baulandeignung, stellt seine Rückwidmung in Grünland letztlich die (Wiederherstellung) Herstellung des gesetzmäßigen Zustands dar. Ein Sonderopfer der Antragsteller ist daher nicht anzunehmen. (T3)
  • 8 Ob 34/06t
    Entscheidungstext OGH 11.05.2006 8 Ob 34/06t
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0071776

Dokumentnummer

JJR_19940324_OGH0002_0060OB00538_9400000_001