Der dagegen von den Antragstellern erhobene Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig. Der Revisionsrekurs ist im Sinne seines im Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass sich aus den Revisionsrekursausführungen in Verbindung mit den Rekursausführungen der Antragsteller und insbesondere den von ihr gestellten Rechtsmittelanträgen ableiten lässt, dass die Antragsteller eine Abänderung nur für die Wertminderung des Grundstückes Nr. 2684/1 - zuzüglich „Wertsicherung" und 4 % Zinsen seit 28. 1. 2005 - anstreben.
Daraus folgt für das Revisionsrekursverfahren, dass die Abweisung des Antrages bezüglich der im Verfahren geltend gemachten „frustrierten Aufwendungen" (Architektenhonorar etc) - unbeschadet der im Rekurs der Antragsteller erhobenen und vom Rekursgericht nicht behandelten Tatsachenrüge - ebenso in Rechtskraft erwuchs wie die Abweisung des Entschädigungsbegehrens für das Grundstück Nr. 2683/2 und die Abweisung des Zinsenmehrbegehrens.
Die im Revisionsrekurs geltend gemachte Nichtigkeit des Rekursverfahrens liegt nicht vor: Diese erblickt der Revisionsrekurs darin, dass sich aus den Rekursausführungen der Antragsgegnerin ergebe, dass die Antragsgegnerin die teilweise Stattgebung des Entschädigungsbegehrens nicht gänzlich angefochten habe. Allerdings zeigt der Rekursantrag der Antragsgegnerin in Verbindung mit ihren Rekursausführungen (ON 149; verbesserter Rekursantrag ON
154) zweifelsfrei, dass die Antragsgegnerin im Rekursverfahren auf dem Standpunkt stand, wegen des ihrer Meinung nach für das Grundstück Nr. 2684/1 bestehenden Bauverbotes sei der Entschädigungsantrag zur Gänze abzuweisen.
Ein Verstoß des Rekursgerichtes gegen die Teilrechtskraft ist somit nicht ersichtlich.
Dem Revisionsrekurs ist zunächst darin beizupflichten, dass die Antragsteller die zweite Umwidmung (Verordnung des Gemeinderates der Antragsgegnerin vom 28. 2. 2003) ohnedies nie zum Gegenstand ihres Begehrens in diesem Verfahren machten. Aktenkundig ist vielmehr, dass die Antragsteller diese zweite Umwidmung zum Anlass für einen neuerlichen Entschädigungsantrag beim Bürgermeister nahmen, wobei dieses Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit „durch die Zivilgerichte" unterbrochen ist (siehe ON 128).
Aber auch darin, dass der Entschädigungsanspruch der Antragsteller dem Grunde nach zu Recht besteht, ist den Antragstellern zu folgen:
Zunächst ist klarzustellen, das entgegen der Auffassung des Erstgerichtes auf die allein noch Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens bildende Entschädigung für den Wertverlust des Grundstückes Nr. 2684/1 § 24 NÖ ROG 1976 idF vor der 6. Novelle vom 31. 10. 1995 (LGBl 8.000-10) anzuwenden ist, weil die Novelle vom 31. 10. 1995 unter Berücksichtigung der Druckfehlerberichtigung LGBl 8000-11 am 1. 1. 1996 in Kraft trat, die erste Umwidmung jedoch 1987 erfolgte und 1989 wirksam wurde (vgl dazu auch 7 Ob 132/05w).Zunächst ist klarzustellen, das entgegen der Auffassung des Erstgerichtes auf die allein noch Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens bildende Entschädigung für den Wertverlust des Grundstückes Nr. 2684/1 Paragraph 24, NÖ ROG 1976 in der Fassung vor der 6. Novelle vom 31. 10. 1995 (LGBl 8.000-10) anzuwenden ist, weil die Novelle vom 31. 10. 1995 unter Berücksichtigung der Druckfehlerberichtigung LGBl 8000-11 am 1. 1. 1996 in Kraft trat, die erste Umwidmung jedoch 1987 erfolgte und 1989 wirksam wurde vergleiche dazu auch 7 Ob 132/05w).
§ 24 Abs 1 NÖ ROG 1976 idF vor der Novelle 1995 hat folgenden Wortlaut: „Wenn die Gemeinde die Bebaubarkeit einer Grundfläche, die im örtlichen Raumordnungsprogramm als Bauland gewidmet ist und auch nicht von einem Bauverbot betroffen ist, durch Änderungen der Widmungs- und Nutzungsart ausschließt oder erheblich verringert, ist sie verpflichtet, dem Grundeigentümer jene Aufwendungen zu ersetzen, die er im Hinblick auf die bisherige Widmungs- oder Nutzungsart tatsächlich getätigt hat".Paragraph 24, Absatz eins, NÖ ROG 1976 in der Fassung vor der Novelle 1995 hat folgenden Wortlaut: „Wenn die Gemeinde die Bebaubarkeit einer Grundfläche, die im örtlichen Raumordnungsprogramm als Bauland gewidmet ist und auch nicht von einem Bauverbot betroffen ist, durch Änderungen der Widmungs- und Nutzungsart ausschließt oder erheblich verringert, ist sie verpflichtet, dem Grundeigentümer jene Aufwendungen zu ersetzen, die er im Hinblick auf die bisherige Widmungs- oder Nutzungsart tatsächlich getätigt hat".
Beide Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, das hinsichtlich des Grundstückes Nr. 2684/1 kein Bauverbot im Sinne des § 20 Abs 1 NÖ BO bestand.Beide Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, das hinsichtlich des Grundstückes Nr. 2684/1 kein Bauverbot im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, NÖ BO bestand.
Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen, denen auch die Antragsgegnerin in ihrem Rekurs kein konkretes Sachargument entgegen zu setzen vermochte, ist daher zu verweisen. In der Entscheidung 2 Ob 52/99g (bbl 1999/185 [Auer] und in der Entscheidung 6 Ob 105/01m, beide Entscheidungen betreffend § 24 NÖ ROG in der auch hier anzuwendenden Fassung, hielt es der Oberste Gerichtshof für geboten, in seine Betrachtung auch den Grundsatz der verfassungskonformen Interpretation des § 24 NÖ ROG einzubeziehen. Eine am Wortlaut orientierte Auslegung der in Frage stehenden Bestimmung führe zwar (siehe auch 6 Ob 538/94) dazu, dass unter Aufwendungen des Grundeigentümers nur seine Leistungen zur Veränderung des Grundstückes, insbesondere zur „Baureifmachung" zu verstehen seien. Allerdings sei es nach der Rechtsprechung des VfGH mit dem Gleichheitssatz unvereinbar, wenn durch eine entschädigungslose Enteignung mehreren Personen zwar gleiche Vorteile, nicht aber auch gleiche Vermögenseinbußen entstünden. Werde daher Grundeigentümern mit einer entschädigungslosen Umwidmung ein „Sonderopfer" abverlangt, müsse § 24 Abs 1 NÖ ROG in der auch hier anzuwendenden Fassung insoweit zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Ergebnisses dahin ausgelegt werden, dass unter „Aufwendungen" auch der Anschaffungspreis für das gekaufte Bauland (abzüglich des hypothetischen Grünlandkaufpreises) zu verstehen seien.Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen, denen auch die Antragsgegnerin in ihrem Rekurs kein konkretes Sachargument entgegen zu setzen vermochte, ist daher zu verweisen. In der Entscheidung 2 Ob 52/99g (bbl 1999/185 [Auer] und in der Entscheidung 6 Ob 105/01m, beide Entscheidungen betreffend Paragraph 24, NÖ ROG in der auch hier anzuwendenden Fassung, hielt es der Oberste Gerichtshof für geboten, in seine Betrachtung auch den Grundsatz der verfassungskonformen Interpretation des Paragraph 24, NÖ ROG einzubeziehen. Eine am Wortlaut orientierte Auslegung der in Frage stehenden Bestimmung führe zwar (siehe auch 6 Ob 538/94) dazu, dass unter Aufwendungen des Grundeigentümers nur seine Leistungen zur Veränderung des Grundstückes, insbesondere zur „Baureifmachung" zu verstehen seien. Allerdings sei es nach der Rechtsprechung des VfGH mit dem Gleichheitssatz unvereinbar, wenn durch eine entschädigungslose Enteignung mehreren Personen zwar gleiche Vorteile, nicht aber auch gleiche Vermögenseinbußen entstünden. Werde daher Grundeigentümern mit einer entschädigungslosen Umwidmung ein „Sonderopfer" abverlangt, müsse Paragraph 24, Absatz eins, NÖ ROG in der auch hier anzuwendenden Fassung insoweit zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Ergebnisses dahin ausgelegt werden, dass unter „Aufwendungen" auch der Anschaffungspreis für das gekaufte Bauland (abzüglich des hypothetischen Grünlandkaufpreises) zu verstehen seien.
Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Auch der Landesgesetzgeber hat im Übrigen die Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile durch Widmungsänderungen mit der bereits erwähnten Novelle 1995 zum NÖ ROG im Lichte dieser Grundsätze umfassend neu geregelt (vgl dazu Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht6, § 24 NÖ ROG 1976 Anm 11).Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Auch der Landesgesetzgeber hat im Übrigen die Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile durch Widmungsänderungen mit der bereits erwähnten Novelle 1995 zum NÖ ROG im Lichte dieser Grundsätze umfassend neu geregelt vergleiche dazu Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht6, Paragraph 24, NÖ ROG 1976 Anmerkung 11).
Dass die genannten Voraussetzungen („Sonderopfer") in Ansehung der Umwidmung des Grundstückes Nr. 2684/1 hier vorliegen, ergibt sich bereits zweifelsfrei aus der wiedergegebenen Begründung des VfGH in seinem aufhebenden Erkenntnis, der die Antragsgegnerin schon in ihrem Rekurs (eine Revisionsrekursbeantwortung wurde von ihr nicht erstattet) keinerlei substantielle Ausführungen entgegensetzt. Schließlich ist aber dem Revisionsrekurs auch darin zu folgen, dass die „zweite Umwidmung" im Jahr 2003 auf den bereits entstandenen Entschädigungsanspruch der Antragsteller keinerlei Einfluss hat: Nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Baubehörden, die vom VwGH in seinem zitierten Erkenntnis ausdrücklich gebilligt wurde, sind durch die Aufhebung der ersten Umwidmungsverordnung durch den VfGH die den Entschädigungstatbestand verwirklichenden negativen Rechtsfolgen dieser Umwidmung nicht beseitigt worden: Der VwGH hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich ausgeführt, dass die Aufhebung einer Widmungsverordnung durch den VfGH grundsätzlich (von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen) keine Rechtswirkungen auf frühere, durch den Normsetzer außer Kraft gesetzte Verordnungen entfalten. Das Grundstück sei daher auch nach Aufhebung der ersten Umwidmungsverordnung durch den VfGH nicht als Bauland oder als Verkehrsfläche gewidmet. Vielmehr gelte § 19 Abs 1 des NÖ ROG 1976, wonach alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen zum Grünland gehören. Die Rechtsfolge dieser Auffassung der Verwaltungsbehörden war, dass die Antragsteller ihr Vorhaben, ein Einfamilienhaus auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück zu errichten, auch nach Aufhebung der ersten Widmungsverordnung durch den VfGH nicht verwirklichen konnten. Somit war jener Nachteil, auf dessen Ausgleich § 24 Abs 1 NÖ ROG auch in der Fassung vor der Novelle 1995 zielt, nach wie vor vorhanden. Der Entschädigungsanspruch der Antragsteller wird daher durch die nachfolgende, neuerliche Umwidmung durch die Antragsgegnerin nicht berührt. Ob durch diese zweite Umwidmung weitere Vermögensnachteile der Antragsteller entstanden, ist nicht in diesem Verfahren, sondern in dem beim Bürgermeister bereits anhängigen Verfahren zu beurteilen. Daraus folgt zusammengefasst, dass der den Antragstellern entstandene Wertverlust, der durch die erste Umwidmung eintrat und der durch die Aufhebung der Umwidmungsverordnung durch den VfGH nicht beseitigt wurde, eine Entschädigung nach § 24 Abs 1 NÖ ROG in der hier anzuwendenden Fassung rechtfertigt. Dass die genannten Voraussetzungen („Sonderopfer") in Ansehung der Umwidmung des Grundstückes Nr. 2684/1 hier vorliegen, ergibt sich bereits zweifelsfrei aus der wiedergegebenen Begründung des VfGH in seinem aufhebenden Erkenntnis, der die Antragsgegnerin schon in ihrem Rekurs (eine Revisionsrekursbeantwortung wurde von ihr nicht erstattet) keinerlei substantielle Ausführungen entgegensetzt. Schließlich ist aber dem Revisionsrekurs auch darin zu folgen, dass die „zweite Umwidmung" im Jahr 2003 auf den bereits entstandenen Entschädigungsanspruch der Antragsteller keinerlei Einfluss hat: Nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Baubehörden, die vom VwGH in seinem zitierten Erkenntnis ausdrücklich gebilligt wurde, sind durch die Aufhebung der ersten Umwidmungsverordnung durch den VfGH die den Entschädigungstatbestand verwirklichenden negativen Rechtsfolgen dieser Umwidmung nicht beseitigt worden: Der VwGH hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich ausgeführt, dass die Aufhebung einer Widmungsverordnung durch den VfGH grundsätzlich (von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen) keine Rechtswirkungen auf frühere, durch den Normsetzer außer Kraft gesetzte Verordnungen entfalten. Das Grundstück sei daher auch nach Aufhebung der ersten Umwidmungsverordnung durch den VfGH nicht als Bauland oder als Verkehrsfläche gewidmet. Vielmehr gelte Paragraph 19, Absatz eins, des NÖ ROG 1976, wonach alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen zum Grünland gehören. Die Rechtsfolge dieser Auffassung der Verwaltungsbehörden war, dass die Antragsteller ihr Vorhaben, ein Einfamilienhaus auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück zu errichten, auch nach Aufhebung der ersten Widmungsverordnung durch den VfGH nicht verwirklichen konnten. Somit war jener Nachteil, auf dessen Ausgleich Paragraph 24, Absatz eins, NÖ ROG auch in der Fassung vor der Novelle 1995 zielt, nach wie vor vorhanden. Der Entschädigungsanspruch der Antragsteller wird daher durch die nachfolgende, neuerliche Umwidmung durch die Antragsgegnerin nicht berührt. Ob durch diese zweite Umwidmung weitere Vermögensnachteile der Antragsteller entstanden, ist nicht in diesem Verfahren, sondern in dem beim Bürgermeister bereits anhängigen Verfahren zu beurteilen. Daraus folgt zusammengefasst, dass der den Antragstellern entstandene Wertverlust, der durch die erste Umwidmung eintrat und der durch die Aufhebung der Umwidmungsverordnung durch den VfGH nicht beseitigt wurde, eine Entschädigung nach Paragraph 24, Absatz eins, NÖ ROG in der hier anzuwendenden Fassung rechtfertigt.
Damit bedarf es eines Eingehens auf die Berechnung dieses Wertausgleiches: Dazu, wie die Wertermittlung zu erfolgen hat, findet sich in der maßgeblichen Fassung des § 24 Abs 1 NÖ ROG naturgemäß keine Aussage, weil der Wortlaut dieser Fassung - wie bereits ausgeführt - nur auf den Ersatz „frustrierter Aufwendungen/Baureifmachungskosten" abzielt. Solche „frustrierten Aufwendungen" sind allerdings nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Vielmehr ist insoweit eine rechtskräftige Abweisung des Entschädigungsantrages erfolgt.Damit bedarf es eines Eingehens auf die Berechnung dieses Wertausgleiches: Dazu, wie die Wertermittlung zu erfolgen hat, findet sich in der maßgeblichen Fassung des Paragraph 24, Absatz eins, NÖ ROG naturgemäß keine Aussage, weil der Wortlaut dieser Fassung - wie bereits ausgeführt - nur auf den Ersatz „frustrierter Aufwendungen/Baureifmachungskosten" abzielt. Solche „frustrierten Aufwendungen" sind allerdings nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Vielmehr ist insoweit eine rechtskräftige Abweisung des Entschädigungsantrages erfolgt.
Es liegt nahe, sich bei Ermittlung der Höhe der Entschädigung für den eingetretenen Wertverlust an der Fassung des § 24 NÖ ROG nach der Novelle 1995 zu orientieren, die sich ausdrücklich mit dieser Frage befasst. § 24 Abs 2 NÖ ROG in der Fassung nach der Novelle 1995 legt (lit d) fest, dass als vermögensrechtlicher Nachteil nach Abs 1 die Minderung jenes Wertes der Grundfläche, der einem vorangegangenen Erwerbsvorgang (Kauf, Tausch, Erbteilung udg) konkret zugrunde gelegt worden war, soweit dieser den ortsüblichen Wert des Erwerbsvorganges nicht überstiegen hat, gilt. Die Entschädigung ist auf Grundlage des österreichischen Verbraucherpreisindexes zu valorisieren. Von dieser Berechnungsmethode ist zwar grundsätzlich bereits das Erstgericht ausgegangen. Allerdings bedürfen die Rechenansätze des Erstgerichtes einer rechtlichen Korrektur: Zu der im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des Salzburger ROG hat der Oberste Gerichtshof (6 Ob 365/97p) entschieden, dass nicht auf die Werte zum Zeitpunkt der Änderung des Flächenwidmungsplanes, sondern zum Zeitpunkt des Erwerbes des Grundstückes abzustellen ist. Der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Grünlandwert ist nicht dem damaligen Verkehrswert des Grundstückes, sondern dem entrichteten Kaufpreis, gegenüberzustellen, soweit letzterer den Verkehrswert nicht überschreitet (wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen). Der Grünlandwert zum Zeitpunkt des Erwerbes und der Wert der Gegenleistung zum Zeitpunkt des Erwerbes sind ausgehend vom Erwerbszeitpunkt nach dem Verbraucherpreisindex aufzuwerten. Diese Aufwertung ist auf den Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung zu beziehen. Der Zweck der Entschädigung, Wertausgleich zu bewirken, gebietet keine einschränkende Auslegung, weil der Ausgleich tatsächlich erst mit der Leistung erreicht wird und der Tag der Festsetzung der Leistungspflicht der Leistung näher liegt als der Zeitpunkt der wertmindernden Umwidmung (siehe auch 6 Ob 507/91). Es liegt nahe, sich bei Ermittlung der Höhe der Entschädigung für den eingetretenen Wertverlust an der Fassung des Paragraph 24, NÖ ROG nach der Novelle 1995 zu orientieren, die sich ausdrücklich mit dieser Frage befasst. Paragraph 24, Absatz 2, NÖ ROG in der Fassung nach der Novelle 1995 legt (Litera d,) fest, dass als vermögensrechtlicher Nachteil nach Absatz eins, die Minderung jenes Wertes der Grundfläche, der einem vorangegangenen Erwerbsvorgang (Kauf, Tausch, Erbteilung udg) konkret zugrunde gelegt worden war, soweit dieser den ortsüblichen Wert des Erwerbsvorganges nicht überstiegen hat, gilt. Die Entschädigung ist auf Grundlage des österreichischen Verbraucherpreisindexes zu valorisieren. Von dieser Berechnungsmethode ist zwar grundsätzlich bereits das Erstgericht ausgegangen. Allerdings bedürfen die Rechenansätze des Erstgerichtes einer rechtlichen Korrektur: Zu der im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des Salzburger ROG hat der Oberste Gerichtshof (6 Ob 365/97p) entschieden, dass nicht auf die Werte zum Zeitpunkt der Änderung des Flächenwidmungsplanes, sondern zum Zeitpunkt des Erwerbes des Grundstückes abzustellen ist. Der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Grünlandwert ist nicht dem damaligen Verkehrswert des Grundstückes, sondern dem entrichteten Kaufpreis, gegenüberzustellen, soweit letzterer den Verkehrswert nicht überschreitet (wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen). Der Grünlandwert zum Zeitpunkt des Erwerbes und der Wert der Gegenleistung zum Zeitpunkt des Erwerbes sind ausgehend vom Erwerbszeitpunkt nach dem Verbraucherpreisindex aufzuwerten. Diese Aufwertung ist auf den Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung zu beziehen. Der Zweck der Entschädigung, Wertausgleich zu bewirken, gebietet keine einschränkende Auslegung, weil der Ausgleich tatsächlich erst mit der Leistung erreicht wird und der Tag der Festsetzung der Leistungspflicht der Leistung näher liegt als der Zeitpunkt der wertmindernden Umwidmung (siehe auch 6 Ob 507/91).
Es ist daher dem Revisionsrekurs grundsätzlich darin beizupflichten, dass die Berechnung der Aufwertung (Valorisierung) nach dem Verbraucherpreisindex durch Ermittlung der Differenz zwischen Wert der Gegenleistung (Kaufpreis) und Grünlandwert zum Erwerbszeitpunkt bis zum Tag der gerichtlichen Festsetzung der Entschädigung zu erfolgen hat.
Darüber hinaus nahm das Erstgericht irrtümlich die Aufwertung erst ab November 1981 vor, obwohl unstrittig ist, dass die Antragsteller das Grundstück im November 1980 erwarben. Eine Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen ist deshalb unumgänglich, weil das Erstgericht nur den Grünlandpreis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der ersten Umwidmung (1989) feststellte, während im Sinne der dargelegten Ausführungen der Grünlandwert zum Erwerbszeitpunkt (November 1980) zu berücksichtigen ist. Sollte keine Außerstreitstellung dieses Grünlandwertes zum Erwerbszeitpunkt erfolgen, bedürfte es einer ergänzenden Feststellung des Erstgerichtes - allenfalls nach § 273 ZPO - zu diesem Thema. Insoweit ist der grundsätzlichen Methode, die die Antragsteller bereits in ihrem Rekurs für die Wertausgleichsermittlung ansetzen, zu folgen. Nicht recht verständlich sind allerdings die Rechtsmittelausführungen, soweit sie darüber hinaus - offenbar im Zusammenhang mit der behaupteten Gesetzwidrigkeit der ersten Umwidmung - auch Verkehrswertüberlegungen in ihre Berechnung für die Festsetzung einer Entschädigung nach § 24 NÖ ROG aufnehmen: Sowohl in der hier maßgeblichen Fassung als auch in der Fassung der Novelle nach 1995 entfaltet der Verkehrswert des Grundstückes (mit Ausnahme des hier nicht vorliegenden Falles, dass der Verkehrswert geringer ist als der Kaufpreis) für die Entschädigungsfestsetzung keine Relevanz. Das Entschädigungsverfahren nach § 24 NÖ ROG dient auch entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht dem Ausgleich weiterer, allenfalls unter dem Titel der Amtshaftung zu begehrender Nachteile. Sämtliche diesbezügliche Berechnungen im Rekurs (von denen die Antragsteller wegen des im Wesentlichen gleichlautenden Revisionsrekursantrages auch im Revisionsrekursverfahren ausgehen), soweit sie den Verkehrswert des Grundstückes einbeziehen und diesem entschädigungserhöhende Bedeutung zumessen, sind ohne Relevanz. Auf die noch im Rekurs erstatteten Ausführungen zur Frage der Wertsicherung der - bereits während des Verfahrens zurückbezahlten - Aufschließungsabgabe kommt der Revisionsrekurs zu Recht nicht mehr zurück: Eine Valorisierung der Höhe einer vor Jahren entrichteten Abgabe ist erst seit der Novelle 1999 zum NÖ ROG vorgesehen (vgl Hauer/Zaussiner aaO § 24 NÖ ROG Anm 12).Darüber hinaus nahm das Erstgericht irrtümlich die Aufwertung erst ab November 1981 vor, obwohl unstrittig ist, dass die Antragsteller das Grundstück im November 1980 erwarben. Eine Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen ist deshalb unumgänglich, weil das Erstgericht nur den Grünlandpreis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der ersten Umwidmung (1989) feststellte, während im Sinne der dargelegten Ausführungen der Grünlandwert zum Erwerbszeitpunkt (November 1980) zu berücksichtigen ist. Sollte keine Außerstreitstellung dieses Grünlandwertes zum Erwerbszeitpunkt erfolgen, bedürfte es einer ergänzenden Feststellung des Erstgerichtes - allenfalls nach Paragraph 273, ZPO - zu diesem Thema. Insoweit ist der grundsätzlichen Methode, die die Antragsteller bereits in ihrem Rekurs für die Wertausgleichsermittlung ansetzen, zu folgen. Nicht recht verständlich sind allerdings die Rechtsmittelausführungen, soweit sie darüber hinaus - offenbar im Zusammenhang mit der behaupteten Gesetzwidrigkeit der ersten Umwidmung - auch Verkehrswertüberlegungen in ihre Berechnung für die Festsetzung einer Entschädigung nach Paragraph 24, NÖ ROG aufnehmen: Sowohl in der hier maßgeblichen Fassung als auch in der Fassung der Novelle nach 1995 entfaltet der Verkehrswert des Grundstückes (mit Ausnahme des hier nicht vorliegenden Falles, dass der Verkehrswert geringer ist als der Kaufpreis) für die Entschädigungsfestsetzung keine Relevanz. Das Entschädigungsverfahren nach Paragraph 24, NÖ ROG dient auch entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht dem Ausgleich weiterer, allenfalls unter dem Titel der Amtshaftung zu begehrender Nachteile. Sämtliche diesbezügliche Berechnungen im Rekurs (von denen die Antragsteller wegen des im Wesentlichen gleichlautenden Revisionsrekursantrages auch im Revisionsrekursverfahren ausgehen), soweit sie den Verkehrswert des Grundstückes einbeziehen und diesem entschädigungserhöhende Bedeutung zumessen, sind ohne Relevanz. Auf die noch im Rekurs erstatteten Ausführungen zur Frage der Wertsicherung der - bereits während des Verfahrens zurückbezahlten - Aufschließungsabgabe kommt der Revisionsrekurs zu Recht nicht mehr zurück: Eine Valorisierung der Höhe einer vor Jahren entrichteten Abgabe ist erst seit der Novelle 1999 zum NÖ ROG vorgesehen vergleiche Hauer/Zaussiner aaO Paragraph 24, NÖ ROG Anmerkung 12).
Ausgehend von den eigenen Berechnungen der Antragsteller ergäbe sich ein den Antragstellern zustehender Entschädigungsanspruch von 132.974,46 EUR zum Zeitpunkt Dezember 2004, der noch nach den dargelegten Grundsätzen bis zur endgültigen Festsetzung der Entschädigung einer weiteren Valorisierung unterläge. Weil allerdings die Höhe des Grünlandpreises zum Zeitpunkt November 1980 nicht feststeht, demgemäß noch keine endgültige Festsetzung der Entschädigung erfolgen kann und daher auch nicht beurteilt werden kann, welcher Wertsicherung die Differenz zwischen Kaufpreis und Grünlandpreis unterliegen wird (maßgeblicher Zeitpunkt: Entschädigungsfestsetzung) muss im Umfang des gesamten Revisionsrekursantrages, somit im Umfang der Abweisung eines Begehrens von 561.248,20 EUR samt 4 % Zinsen eine Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen erfolgen.
Dass nur gesetzliche Verzugszinsen zustehen und der Zinsenlauf erst ab Festsetzung der Entschädigung gebührt, bezweifelt auch der Revisionsrekurs nicht mehr. Aus dem Revisionsrekursantrag ist ferner abzuleiten, dass die Antragsteller nicht mehr davon ausgehen, dass ihnen eine Gesamthandforderung zusteht. Die Entschädigung wird daher nach Kopfteilen zuzusprechen sein.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO analog (RIS-Justiz RS0035981).Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO analog (RIS-Justiz RS0035981).