Beide Revisionsrekurse sind im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt.
Zu den einzelnen zwischen dem Antragsteller und der Gemeinde strittig verbliebenen Fragen der Entschädigungsfestsetzung ist punkteweise zu erwägen:
A. Zum Übergang der Entscheidungsbefugnis auf das Gericht nach der im Sinne des § 20 Abs 3 Sbg ROG 1977 - verfassungsrechtlich unbedenklich - angeordneten sogenannten sukzessiven Zuständigkeit:A. Zum Übergang der Entscheidungsbefugnis auf das Gericht nach der im Sinne des Paragraph 20, Absatz 3, Sbg ROG 1977 - verfassungsrechtlich unbedenklich - angeordneten sogenannten sukzessiven Zuständigkeit:
Die verfahrensrechlichen Anordnungen des Sbg ROG 1977 beschränken sich auf folgende Regelungen im zweiten Satz des Abs 3 und im Abs 4 des § 20 (und sind gemäß Art 13 VEG durch die Verfahrensregelungen des EisbEG zu ergänzen; vgl SZ 56/87):Die verfahrensrechlichen Anordnungen des Sbg ROG 1977 beschränken sich auf folgende Regelungen im zweiten Satz des Absatz 3 und im Absatz 4, des Paragraph 20, (und sind gemäß Artikel 13, VEG durch die Verfahrensregelungen des EisbEG zu ergänzen; vergleiche SZ 56/87):
"Der Antrag auf Entschädigung ist ... bei der Gemeinde einzubringen.
Die Entschädigungssumme ist von der Landesregierung nach Anhörung beeideter Sachverständiger durch Bescheid festzusetzen. Jeder der beiden Teile kann, wenn er sich durch die Entscheidung über die Festsetzung der Entschädigungssumme benachteiligt hält, innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Bescheides die Festsetzung des Betrages der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich das Grundstück befindet. Wenn die gerichtliche Entscheidung angerufen wird, tritt der Bescheid der Landesregierung hinsichtlich der Höhe der zu leistenden Entschädigung mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgenommen werden."
Gegenstand des von dem durch die Umwidmung Betroffenen gestellten Antrages ist ausschließlich die ihm gebührende Entschädigung. Vorabentscheidungen über den Grund des Entschädigungsanspruches (als Ganzes oder von Teilen) nach der Art eines Zwischenurteiles im Rechtsstreit sehen die Verfahrensbestimmungen nicht vor. Verfahrensgegenstand, über den es abzusprechen gilt, ist das Entschädigungsbegehren als solches. Daraus ergibt sich die Auslegung, daß unter der Wendung über das Außerkrafttreten "des Bescheides der Landesregierung hinsichtlich der Höhe der zu leistenden Entschädigung" nur eine Bezeichnung des verwaltungsbehördlichen Bescheides, der aber als ganzer außer Kraft tritt, gemeint ist und keineswegs eine inhaltliche Beschränkung des angeordneten Außerkrafttretens normiert werden soll. Die gegenteilige Auffassung der Gemeinde kann nicht geteilt werden. Die Vorinstanzen haben daher zutreffend die von der Gemeinde der Sache nach erhobene und auch noch im Revisionsrekurs aufrecht erhaltene Verfahrenseinrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges zutreffend als unberechtigt erachtet.
Die schon im § 7 Abs 4 des als Sbg ROG 1968 wiederverlautbarten Gesetzes enthalten gewesene Regelung ordnet ein gänzliches Außerkrafttreten des verwaltungsbehördlichen Bescheides durch wirksame Anrufung des Gerichtes an, das nunmehr über das Entschädigungsbegehren eine völlig neue Entscheidung zu fällen hat. Mit der wirksamen Anrufung des Gerichtes tritt der verwaltungsbehördliche Bescheid nicht nur in seinem Ausspruch in der Hauptsache, sondern auch in seinem allfälligen Ausspruch zu einem Verfahrenskostenersatzanspruch außer Kraft. Auch in Ansehung eines derartigen verfahrensrechtlichen Nebenanspruches geht die Entscheidungsbefugnis auf das Gericht über.Die schon im Paragraph 7, Absatz 4, des als Sbg ROG 1968 wiederverlautbarten Gesetzes enthalten gewesene Regelung ordnet ein gänzliches Außerkrafttreten des verwaltungsbehördlichen Bescheides durch wirksame Anrufung des Gerichtes an, das nunmehr über das Entschädigungsbegehren eine völlig neue Entscheidung zu fällen hat. Mit der wirksamen Anrufung des Gerichtes tritt der verwaltungsbehördliche Bescheid nicht nur in seinem Ausspruch in der Hauptsache, sondern auch in seinem allfälligen Ausspruch zu einem Verfahrenskostenersatzanspruch außer Kraft. Auch in Ansehung eines derartigen verfahrensrechtlichen Nebenanspruches geht die Entscheidungsbefugnis auf das Gericht über.
B. Zu den Aufwendungen zur Baureifmachung.
Als entschädigungsfähige vermögensrechtliche Nachteile gelten nach § 20 Abs 1 Z 1 Sbg ROG 1977Als entschädigungsfähige vermögensrechtliche Nachteile gelten nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Sbg ROG 1977
"Aufwendungen des Eigentümers oder Dritter mit seiner Zustimmung, die im Vertrauen auf die bauliche Nutzbarkeit der Grundfläche für deren Baureifmachung erbracht worden sind".
Der Oberste Gerichtshof hat in der zu einem Entschädigungsbegehren nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz ergangenen in SZ 53/156 veröffentlichten Entscheidung dargelegt, daß die zur Ausführung eines konkreten Bauvorhabens unternommenen Vorbereitungen nicht zur Baureifmachung eines Grundes zu zählen seien. Diese Auslegung ist auch zum inhaltlich gleichen Begriff des Salzburger ROG 1977 aufrecht zu erhalten.
Das vom Antragsteller geltend gemachte Architektenhonorar für Vorarbeiten zur Planverfassung für eine vorgesehene Bebauung des Baulandes hat der Antragsteller nicht als Aufwendung zur Baureifmachung nachzuweisen vermocht. Das Architektenhonorar von 7.120,-- S ist deshalb keine taugliche Grundlage für ein Entschädigungsbegehren im Sinne des § 20 Abs 1 Z 1 Sbg ROG 1977.Das vom Antragsteller geltend gemachte Architektenhonorar für Vorarbeiten zur Planverfassung für eine vorgesehene Bebauung des Baulandes hat der Antragsteller nicht als Aufwendung zur Baureifmachung nachzuweisen vermocht. Das Architektenhonorar von 7.120,-- S ist deshalb keine taugliche Grundlage für ein Entschädigungsbegehren im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Sbg ROG 1977.
C. Zu der anläßlich des entgeltlichen Grunderwerbes entrichteten Grunderwerbsteuer und der anläßlich der Eigentumseinverleibung entstandenen Eintragungsgebühr.
Als entschädigungsfähiger vermögensrechtlicher Nachteil gilt gemäß § 20 Abs 1 Z 2 Sbg ROG 1977 der auf der Baulandwidmung gegenüber einer Grünlandwidmung beruhende höhere Verkehrswert der später umgewidmeten Grundfläche nur,Als entschädigungsfähiger vermögensrechtlicher Nachteil gilt gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Sbg ROG 1977 der auf der Baulandwidmung gegenüber einer Grünlandwidmung beruhende höhere Verkehrswert der später umgewidmeten Grundfläche nur,
"soweit er in der Gegenleistung (Kaufpreis, Tauschgrundfläche, Erbverzicht u.dgl.) seinen Niederschlag gefunden hat".
Im Sinne dieser Regelung ist nur eine im Austauschverhältnis gestandene Leistung des Erwerbers an den Veräußerer veranschlagbar, nicht aber eine Abgabe oder Gebühr, die aus Anlaß des Erwerbsvorganges an einen Abgabengläubiger zu entrichten war und für die die Höhe der geldwerten Austauschleistung nur Bemessungsgrundlage gewesen ist, ohne daß sie dem Partner des Leistungsaustausches zukam. (Zum Teil der Gegenleistung könnte eine solche Abgabe oder Gebühr nur dadurch werden, daß sie der Erwerber des Grundes vertraglich ohne Anrechnung auf den Preis als zusätzliche Leistung für einen gesetzlich zahlungspflichtigen Veräußerer des Grundes übernähme.)
Grunderwerbsteuer und grundbücherliche Eintragungsgebühr haben daher entgegen dem Standpunkt des Antragstellers, dem sich allerdings der Sachverständige und durch Übernahme seiner Bewertungsansätze auch die Vorinstanzen angeschlossen haben, bei der Festsetzung der Entschädigung gänzlich außer Ansatz zu bleiben.
D. Zu den Meistbotszinsen.
Im gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren stehen nur das Versteigerungsobjekt einerseits und das Meistbot andererseits in dem oben erwähnten für die Entschädigung erheblichen Austauschverhältnis. Die Meistbotszinsen sind ein nach den Versteigerungsbedingungen festgelegter und als solcher vom Bieter hinzunehmender Ausgleich für eine über den Zuschlagstag hinaus verschobene Zahlung des Meistbotes.
Meistbotszinsen müssen deshalb bei der Festsetzung der Entschädigung unberücksichtigt bleiben.
E. Zur Ermittlung der Wertminderungstangente nach § 20 Abs 1 Z 2 Sbg ROG 1977.E. Zur Ermittlung der Wertminderungstangente nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Sbg ROG 1977.
Als entschädigungsfähiger vermögensrechtlicher Nachteil gilt nach der zitierten Gesetzesbestimmung
"jener Teil des Wertes der Grundfläche, der bei ihrem Erwerb wegen ihrer Widmung als Bauland gegeben war, soweit er in der Gegenleistung (Kaufpreis, Tauschgrundfläche, Erbverzicht u.dgl.) seinen Niederschlag gefunden hat."
In dem zur Entscheidung vorliegenden Fall ist zu beachten, daß die von der raumordnungsrechtlichen Umwidmung betroffene Grundfläche kein selbständiger Gegenstand des maßgebenden letzten Erwerbsvorganges, sondern nur Teil eines einheitlichen Versteigerungsgegenstandes, der auch andere Grundflächen, Baulichkeiten und Liegenschaftszubehör umfaßte, gewesen ist; für das solcherart zusammengesetzte Versteigerungsobjekt war als Grundlage der Versteigerung ein einheitlicher Schätzwert und ein auf ihm beruhendes geringstes Gebot festgesetzt gewesen; auch das Meistbot war als Pauschalleistung des Erstehers für den Erwerb des gesamten Versteigerungsgegenstandes zu begreifen.
Der für die Entschädigung erhebliche Teilwert ist - unabhängig von etwa abweichenden subjektiven Wertvorstellungen des Erstehers - objektiv, d.h. unter Heranziehung der für den Zuschlagstag anzunehmenden Einzelverkehrswerte, zu ermitteln.
Nach den dem Zwangsversteigerungsverfahren zugrunde gelegten Schätzwerten einerseits und den im Entschädigungsverfahren eingenommenen Standpunkt beider Teile andererseits steht fest, daß das Meistbot unter dem Verkehrswert der Liegenschaft lag. Zur Ermittlung der Entschädigung ist daher von dem Anteil auszugehen, mit dem der Wertunterschied zwischen Baulandpreis und Grünlandpreis der nachträglich von der Umwidmung betroffenen Grundflächen im Meistbot enthalten war.
Dieser Nachweis obliegt nach § 20 Abs 2 Satz 1 Sbg ROG 1977 dem Antragsteller.Dieser Nachweis obliegt nach Paragraph 20, Absatz 2, Satz 1 Sbg ROG 1977 dem Antragsteller.
Soweit die für die Entschädigungsfestsetzung bestimmenden Werte den in der Zwangsversteigerung zugrunde gelegten Schätzungsgutachten entnehmbar sind, könnte das fürs erste als tauglicher Nachweis für den Baulandwert und den hypothetischen Grünlandwert der nachträglich umgewidmeten Flächen am Zuschlagstag, damit für den sich aus der Umwidmung ergebenden Wertunterschied, dienen, der sich in einem Prozentsatz des Verkehrswertes des gesamten Versteigerungsgegenstandes ausdrücken ließe, welcher Anteil vom Meistbot dann den für die Entschädigung maßgeblichen auf den Zuschlagstag bezogenen vermögensrechtlichen Nachteil im Sinn des § 20 Abs 1 Z 1 Sbg ROG 1977 ergäbe.Soweit die für die Entschädigungsfestsetzung bestimmenden Werte den in der Zwangsversteigerung zugrunde gelegten Schätzungsgutachten entnehmbar sind, könnte das fürs erste als tauglicher Nachweis für den Baulandwert und den hypothetischen Grünlandwert der nachträglich umgewidmeten Flächen am Zuschlagstag, damit für den sich aus der Umwidmung ergebenden Wertunterschied, dienen, der sich in einem Prozentsatz des Verkehrswertes des gesamten Versteigerungsgegenstandes ausdrücken ließe, welcher Anteil vom Meistbot dann den für die Entschädigung maßgeblichen auf den Zuschlagstag bezogenen vermögensrechtlichen Nachteil im Sinn des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Sbg ROG 1977 ergäbe.
Es steht aber sowohl dem von der Umwidmung betroffenen Grundeigentümer als auch der Gemeinde offen, im Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung die Unrichtigkeit der sich aus den aktenkundigen Grundlagen des Erwerbsvorganges ergebenden Bewertungen nachzuweisen.
Da es nach § 20 Abs 1 Z 2 Sbg ROG 1977 auf ein zweifaches Wertverhältnis ankommt, nämlich auf den Unterschied zwischen Baulandwert und Grünlandwert einerseits sowie auf den Anteil dieses Wertunterschiedes am Verkehrswert des gesamten Erwerbsgegenstandes, könnte der konkrete Nachweis des der Aufwertung zu unterziehenden Anteiles an der Gegenleistung nur dadurch erbracht werden, daß sämtliche wertbestimmenden Faktoren (und nicht etwa nur der nach dem Standpunkt des Antragstellers zu niedrig angesetzte Baulandwert) für den Zuschlagstag neu ermittelt würden.Da es nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Sbg ROG 1977 auf ein zweifaches Wertverhältnis ankommt, nämlich auf den Unterschied zwischen Baulandwert und Grünlandwert einerseits sowie auf den Anteil dieses Wertunterschiedes am Verkehrswert des gesamten Erwerbsgegenstandes, könnte der konkrete Nachweis des der Aufwertung zu unterziehenden Anteiles an der Gegenleistung nur dadurch erbracht werden, daß sämtliche wertbestimmenden Faktoren (und nicht etwa nur der nach dem Standpunkt des Antragstellers zu niedrig angesetzte Baulandwert) für den Zuschlagstag neu ermittelt würden.
Einen derartigen Beweis hat der Antragsteller,wenn auch nicht vollständig, angetreten. Dies durfte ebensowenig übergangen werden wie der Gegeneinwand der Gemeinde, daß zwischen dem Bewertungsstichtag des im Versteigerungsverfahren zugrunde gelegten Schätzungsgutachtens und dem Zuschlagstag die Baupreise und damit der Bauzeitwert sowie der Ertragswert der Baulichkeit beträchtlich gestiegen seien.
In diesem Belang liegen wesentliche Feststellungsmängel vor.
F. Zu den Außenanlagen, Ver- und Entsorgungsanlagen der Liegenschaft.
Die erforderlichen Wertfeststellungen haben sich nicht auf Bauland- und Grünlandpreise im betreffenden Gemeindegebiet im allgemeinen, sondern für die konkrete Grundfläche nach ihrer Lage, ihrer Größe, ihrer Konfiguration, Bodenart, Nachbarschaft usw., aber auch der Nutzbarkeit etwa bereits vorhandener Einfriedungen, sonstiger Außenanlagen, Versorgungseinrichtungen und Entsorgungseinrichtungen zu beziehen.
Die eingangs erwähnten "Hinzurechnungsbeträge" von zusammen 380.000,-- S sind daher nicht als solche auf bebaute und unbebaute Flächen aufzuteilen. Die einzelnen Anlagen sind vielmehr insoweit zu berücksichtigen, als sowohl bei der Bestimmung des Baulandpreises als auch des Grünlandpreises jeweils zu veranschlagen ist, in welchem Ausmaß sich das Vorhandensein der Anlage je nach der Nutzungsmöglichkeit des Grundes auf den Verkehrswert ausgewirkt hätte. Dies wäre mangels einer Einigung der Parteien in dieser Frage durch Sachverständigengutachten schlüssiger aufzuklären, als es bisher geschah.
G. Zur Aufwertung.
§ 20 Abs 2 Satz 1 Sbg ROG 1977 bestimmt wörtlich:Paragraph 20, Absatz 2, Satz 1 Sbg ROG 1977 bestimmt wörtlich:
"Für die Festsetzung der Höhe der Entschädigung ist der sich nach Abs 1 ergebende seinerzeitige Aufwand bzw Teil der Gegenleistung unter Zugrundelegung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt letztverlautbarten Verbraucherpreisindexes aufzuwerten.""Für die Festsetzung der Höhe der Entschädigung ist der sich nach Absatz eins, ergebende seinerzeitige Aufwand bzw Teil der Gegenleistung unter Zugrundelegung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt letztverlautbarten Verbraucherpreisindexes aufzuwerten."
Nach dem natürlichen Wortsinn muß die jüngst zurückliegende Indexverlautbarung auf den Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung bezogen werden. Für eine Rückbeziehung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der raumordnungsrechtlichen Umwidmung, wie sie die Gemeinde vertritt, findet sich im Wortlaut der Regelung kein zureichender Anhaltspunkt. Aber auch der Zweck der Entschädigung, Wertausgleich zu bewirken, gebietet keine einschränkende Auslegung, weil der Ausgleich tatsächlich erst mit der Leistung erreicht wird und der Tag der Feststellung der Leistungspflicht der Leistung näherliegt als der Zeitpunkt der wertmindernden raumordnungsrechtlichen Umwidmung. Unterschiedliche Standpunkte in Entschädigungsfällen, in denen eine ausdrückliche gesetzliche Regelung über die Aufwertung fehlt, sind für die Auslegung der positiven Aufwertungsvorschrift nicht hilfreich.
Der rekursgerichtlichen Rechtsansicht über eine Aufwertung bis zum Tag der behördlichen Festsetzung der Entschädigung ist beizutreten.
H. Zum Verfahrenskostenersatz.
§ 20 Abs 3 Satz 1 Sbg ROG 1977 bestimmt:Paragraph 20, Absatz 3, Satz 1 Sbg ROG 1977 bestimmt:
"Kommt die Gewährung einer Entschädigung in Betracht, so hat die Entschädigung einschließlich der mit ihrer Festsetzung verbundenen, von der Partei nicht verschuldeten Verfahrenskosten die Gemeinde zu leisten."
Diese sich mangels Unterscheidung auf das Verwaltungs- wie auf das gerichtliche Verfahren beziehende Regelung über die Ersatzpflicht der Gemeinde für den Verfahrenskostenaufwand des Eigentümers, soweit diesem am Entstehen der Kosten kein Verschulden anzulasten ist, ist eine Verfahrenskostenersatzregelung.
Entscheidungen über Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift sind Entscheidungen im Kostenpunkt. Als solche sind sie kein Gegenstand einer selbständigen an den Obersten Gerichtshof gerichteten Anfechtung (§ 14 Abs 2 Z 2 AußStrG).Entscheidungen über Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift sind Entscheidungen im Kostenpunkt. Als solche sind sie kein Gegenstand einer selbständigen an den Obersten Gerichtshof gerichteten Anfechtung (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG).
Nach den zu den Abschnitten E und F dargelegten materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Erwägungen ist das bisherige Verfahren ergänzungsbedürftig geblieben.
In dem zu erneuernden Verfahren werden 1. für den Zuschlagstag (8.März 1976) der Verkehrswert a) der von der späteren Umwidmung betroffenen konkreten 1691 m2 großen Grundfläche aa) unter Zugrundelegung der damaligen Baulandwidmung und bb) unter Annahme einer bereits damals gegebenen Grünlandwidmung sowie b) des gesamten Versteigerungsgegenstandes (Liegenschaft samt Zubehör) festzustellen,
2. der danach ermittelte Unterschiedsbetrag zwischen Baulandwert und Grünlandwert in ein Hundertsatzverhältnis zum Gesamtwert des Versteigerungsgegenstandes zu setzen sein, wonach sich 3. der Wertunterschiedsanteil am Meistbot von 8,950.000,-- S durch Multiplikation mit dem ermittelten Hundertsatz gewinnen läßt. Der so ermittelte Wertunterschiedsanteil am Meistbot wird im selben Verhältnis zu erhöhen sein wie sich die Verbraucherpreisindexzahl für März 1976 bis zum Tag der gerichtlichen Festsetzung der Entschädigung erhöhen wird. Meistbotszinsen, Grunderwerbsteuer, Grundbuchseintragungsgebühr werden bei der Ermittlung des Wertminderungsanteiles außer Ansatz bleiben müssen; die Ausstattung des Grundes (Einfriedung, Teilasphaltierung, Ver- und Entsorgungseinrichtungen und Anschlüsse) werden, wie dargestellt, nur indirekt zu berücksichtigen sein. Auch das Architektenhonorar wird außer Ansatz bleiben müssen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf der analogen Anwendung des § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf der analogen Anwendung des Paragraph 52, ZPO.