Rechtssatz RS0071833
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071833
Entscheidungsdatum
16.07.1998
Norm
Tir ROG LGBl 1972/10 §30
Sbg ROG 1977 §20
Rechtssatz
Unter den Kosten für die Baureifmachung eines Grundstückes, auf deren Ersatz allein Anspruch besteht, wenn durch die Wirkung eines Flächenwidmungsplans die Bebauung eines für die Bebauung geeigneten Grundstücks verhindert wird, sind nur jene Kosten zu verstehen, die aufgewendet wurden, um auf einem zur Bebauung geeigneten Grundstück die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung zu schaffen, so Kosten für die Schaffung einer Zufahrtsmöglichkeit, der Möglichkeit des Anschlusses an eine Wasserleitung, Kanalleitung, Stromversorgung und die Kosten für die Ermöglichung der Abwässerbeseitigung. Kosten für den Erwerb des Grundstücks oder einer Teilfläche sind nicht Kosten der Baureifmachung.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 607/80
Entscheidungstext OGH 26.11.1980 1 Ob 607/80
Veröff: SZ 53/156
- 6 Ob 507/91
Entscheidungstext OGH 25.02.1993 6 Ob 507/91
Auch; Beisatz: Hier: § 20 Abs 1 Z 1 sbg ROG 1977. (T1)
- 3 Ob 525/95
Entscheidungstext OGH 28.08.1997 3 Ob 525/95
Beisatz: Hier: § 38 Abs 1 oöROG 1994. (T1); Beisatz: Der auf die Aufschließungsplanung entfallende Teil der Planungskosten ist grundsätzlich als Kosten der Baureifmachung ersatzfähig. (T2)
- 6 Ob 365/97p
Entscheidungstext OGH 16.07.1998 6 Ob 365/97p
Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Nicht ersatzfähig sind Telefonkosten. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0071833
Dokumentnummer
JJR_19801126_OGH0002_0010OB00607_8000000_001