Der gegen den zweitinstanzlichen Beschluß erhobene Revisionsrekurs der Antragstellerin ist teilweise berechtigt.
Das oberösterreichische Raumordnungsgesetz vom 23.3.1972, LGBl 18/1972 (folgend ROG alt) bestimmt u.a.:Das oberösterreichische Raumordnungsgesetz vom 23.3.1972, Landesgesetzblatt 18 aus 1972, (folgend ROG alt) bestimmt u.a.:
§ 25Paragraph 25
Entschädigung
(1) Hat der Eigentümer eines Grundstückes oder ein Dritter mit Zustimmung des Eigentümers im Vertrauen auf einen rechtswirksamen Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan Kosten für die Baureifmachung des Grundstückes aufgewendet und wird die Bebauung durch Änderung des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes verhindert, so ist ihm für die nachweisbaren Kosten von der Gemeinde Entschädigung zu leisten; dies gilt sinngemäß für den Fall, daß ein geltender Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan durch einen neuen Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan ersetzt wird. ... dort wo für die Erteilung der Baubewilligung eine Bauplatzbewilligung erforderlich ist, gilt diese Voraussetzung nur dann als erfüllt, wenn im Zeitpunkt der getätigten Aufwendungen eine rechtskräftig erteilte und nicht durch Zeitablauf unwirksam gewordene Bauplatzbewilligung vorgelegen hat. Entschädigung im Sinne dieses Absatzes ist nur für solche nachweisbare Kosten zu leisten, die für einen durch die Verhinderung der Bebauung verlorenen Aufwand entstanden sind.
(3) Der Antrag auf Entschädigung ist bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des den Anspruch begründenden Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. ...
(4) Gegen die Festsetzung des Entschädigungsbetrages ist keine Berufung zulässig. Jede Partei kann jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung des Bescheides der Bezirksverwaltungsbehörde die Festsetzung des Entschädigungsbetrages im Verfahren außer Streitsachen bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich das Grundstück befindet. Der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde tritt hinsichtlich der Festsetzung des Entschädigungsbetrages mit der Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Festsetzung des Entschädigungsbetrages kann nur mit Zustimmung des Antraggegners zurückgezogen werden; in diesem Fall gilt, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, der im Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzte Entschädigungsbetrag als vereinbart.
§ 16Paragraph 16
Bauland
(2) Im Bauland sind nach Erfordernis und Zweckmäßigkeit gesondert auszuweisen: Wohngebiete, Dorfgebiete, Kur- und Fremdenverkehrsgebiete, Geschäfts- oder Kerngebiete, gemischte Baugebiete, Betriebsbaugebiete, Industriegebiete, Ländeflächen.....
(6) Als Geschäfts- oder Kerngebiete sind solche Flächen vorzusehen, die vornehmlich für öffentliche Bauten, Verwaltungsgebäude, Gebäude für Dienstleistungsbetriebe sowie für Versammlungs- und Vergnügungssstätten einschließlich der dazugehörigen Bauten und Anlagen bestimmt sind. Bauten und Anlagen, die Gefahren oder erhebliche Belästigungen für die im Geschäfts- oder Kerngebiet wohnhafte oder anwesende Bevölkerung bedingen, dürfen in Geschäfts- oder Kerngebieten nicht errichtet werden.
(8) Als Betriebsbaugebiete sind solche Flächen vorzusehen, die zur Aufnahme von Betrieben dienen, die die Umgebung nicht erheblich, und zwar insbesondere durch Lärm, Ruß, Staub, Geruch oder Erschütterungen stören und nicht, insbesondere durch Dämpfe, Gase, Explosivstoffe oder durch Strahlung gefährden. In Betriebsbaugebieten dürfen auch die solchen Betrieben zugeordneten Verwaltungs- und Betriebswohngebäude sowie Lagerplätze errichtet werden. Andere Bauten und Anlagen dürfen nicht errichtet werden.
§ 23Paragraph 23
Änderung der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne
(1) Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne sind bei Änderung der maßgeblichen Rechtslage oder wenn es das Gemeinwohl erfordert, zu ändern.
(2) Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne können geändert werden, wenn öffentliche Interessen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bei der Aufstellung von solchen Plänen zu berücksichtigen sind, und Interessen Dritter nicht verletzt werden.
(4) Auf Nutzungen, die der bisherigen Widmung entsprechen, ist bei Änderung der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne tunlichst Rücksicht zu nehmen.
Das oö Raumordnungsgesetz 1994, LGBl 114/1993, in Kraft seit 1.1.1994, enthält u.a. folgende Bestimmungen:Das oö Raumordnungsgesetz 1994, Landesgesetzblatt 114 aus 1993,, in Kraft seit 1.1.1994, enthält u.a. folgende Bestimmungen:
§ 38Paragraph 38
Entschädigung
(1) Hat der Eigentümer eines Grundstückes oder ein Dritter mit Zustimmung des Eigentümers im Vertrauen auf einen rechtswirksamen Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan Kosten für die Baureifmachung des Grundstückes aufgewendet und wird die Bebauung durch Änderung des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes verhindert, so ist ihm für die nachweisbaren Kosten von der Gemeinde Entschädigung zu leisten; dies gilt sinngemäß für den Fall, daß ein geltender
Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan durch einen neuen
Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan ersetzt wird. Wenn für die Erteilung der Baubewilligung eine Bauplatzbewilligung erforderlich ist, gilt diese Voraussetzung nur dann als erfüllt, wenn im Zeitpunkt der getätigten Aufwendungen eine rechtskräftig erteilte und nicht durch Zeitablauf unwirksam gewordene Bauplatzbewilligung vorgelegen hat. Entschädigung im Sinn dieses Absatzes ist nur für solche nachweisbare Kosten zu leisten, die für einen durch die Verhinderung der Bebauung verlorenen Aufwand entstanden sind.
Die Absätze 3 und 4 entsprechen den Absätzen 3 und 4 des § 25 ROG alt.Die Absätze 3 und 4 entsprechen den Absätzen 3 und 4 des Paragraph 25, ROG alt.
§ 21Paragraph 21
Bauland
(2) Soweit erforderlich und zweckmäßig, sind in Bauland gesondert zu widmen:
?
4. Kerngebiete (§ 22 Abs.4);4. Kerngebiete (Paragraph 22, Absatz 4,);
5. gemischte Baugebiete (§ 22 Abs.5);5. gemischte Baugebiete (Paragraph 22, Absatz 5,);
6. Betriebsbaugebiete (§ 22 Abs.6);6. Betriebsbaugebiete (Paragraph 22, Absatz 6,);
10. Gebiete für Geschäftsbauten (§ 23 Abs 3).10. Gebiete für Geschäftsbauten (Paragraph 23, Absatz 3,).
§ 22Paragraph 22
Widmungen in Bauland
(4) Als Kerngebiet sind solche Flächen mit überwiegend städtischer Struktur vorzusehen, die vorrangig für öffentliche Bauten, Verwaltungsgebäude, Gebäude für Handels- und Dienstleistungsbetriebe, für Versammlungs- und Vergnügungsstätten sowie für Wohngebäude einschließlich der dazugehörigen Bauten und Anlagen bestimmt sind. Bauten und Anlagen, die erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigung für die im Kerngebiet wohnhafte oder anwesende Bevölkerung bedingen, dürfen im Kerngebiet nicht errichtet werden. Solche Bauten und Anlagen können im Zuge der Widmung näher umschrieben werden.
(5) Als gemischte Baugebiete sind solche Flächen vorzusehen, die vorrangig dazu dienen,
1. Klein- und Mittelbetriebe aufzunehmen, die aufgrund ihrer Betriebstype die Umgebung nicht wesentlich stören; ...
(6) Als Betriebsbaugebiete sind solche Flächen vorzusehen, die zur Aufnahme von Betrieben dienen, die aufgrund ihrer Betriebstype die Umgebung (insbesondere durch Lärm, Staub, Geruch oder Erschütterungen) weder erheblich stören noch (insbesondere durch Dämpfe, Gase, Explosionsstoffe oder durch Strahlung) gefährden.
§ 23Paragraph 23
Sonderwidmungen im Bauland
(3) Als Gebiete für Geschäftsbauten sind solche Flächen vorzusehen, die ausschließlich für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf (§ 24) bestimmt sind.(3) Als Gebiete für Geschäftsbauten sind solche Flächen vorzusehen, die ausschließlich für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf (Paragraph 24,) bestimmt sind.
§ 24Paragraph 24
Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
(1) Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf sind:
1. Handelsbetriebe
a) die überwiegend Lebens- und Genußmittel einschließlich sonstiger Artikel des täglichen Bedarfes anbieten oder
b) die gemischte Waren einschließlich Lebens- und Genußmittel der Grundversorgung anbieten,
deren Gesamtverkaufsfläche mehr als 600 m2 beträgt ....
§ 36Paragraph 36
Änderung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes
(1) Flächenwidmungspläne (einschließlich dem örtlichen Entwicklungskonzept) und Bebauungspläne sind
1. bei Änderung der maßgeblichen Rechtslage oder
2. wenn es das Gemeinwohl erfordert, zu ändern.
(2) Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne können geändert werden, wenn
1. öffentliche Interessen, die nach diesem Landesgesetz bei der Erlassung von solchen Plänen zu berücksichtigen sind, dafür sprechen oder
2. diese Änderung den Planungszielen der Gemeinde nicht widerspricht und
3. Interessen Dritter nicht verletzt werden.
Die oö Bauordnung vom 2.4.1976, LGBl 35/1976, enthält folgende für die Bauplatz- und die Baubewilligung maßgeblichen Bestimmungen:Die oö Bauordnung vom 2.4.1976, Landesgesetzblatt 35 aus 1976,, enthält folgende für die Bauplatz- und die Baubewilligung maßgeblichen Bestimmungen:
II. Hauptstückrömisch zwei. Hauptstück
Bodenordnung
1. Abschnitt
Bauplätze
§ 2Paragraph 2
Allgemeines
(1) Der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden darf nur auf Grundflächen bewilligt werden, für die eine Bauplatzbewilligung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 3 bis 5 vorliegt oder gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt wird.(1) Der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden darf nur auf Grundflächen bewilligt werden, für die eine Bauplatzbewilligung nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 5 vorliegt oder gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt wird.
§ 3Paragraph 3
Ansuchen
(1) Um die Bauplatzbewilligung ist bei der Baubehörde schriftlich anzusuchen. Das Ansuchen hat zu enthalten:
......
e) Angaben über die beabsichtigte Verbindung des Bauplatzes mit dem
öffentlichen Straßennetz (§ 4 Absatz 6 und 7), über die beabsichtigte
Art der Energieversorgung, Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung
sowie über die dem Antragsteller bekannten Bodenverhältnisse.
(3) Dem Ansuchen um Bauplatzbewilligung bei gleichzeitiger Änderung
der Grenzen von Grundstücken (Teilung) sind anzuschließen:
.......
c) ein Plan (sechsfach), der den bundesgesetzlichen Bestimmungen über Pläne für Zwecke der grundbücherlichen Teilung zu entsprechen hat. In diesem Plan müssen auch die auf den Grundstücken allenfalls vorhandenen baulichen Anlagen, ober- und unterirdische Leitungen sowie die Verbindung der Grundstücke zum öffentlichen Straßennetz (§ 4 Abs 6 und 7) dargestellt sein. ....c) ein Plan (sechsfach), der den bundesgesetzlichen Bestimmungen über Pläne für Zwecke der grundbücherlichen Teilung zu entsprechen hat. In diesem Plan müssen auch die auf den Grundstücken allenfalls vorhandenen baulichen Anlagen, ober- und unterirdische Leitungen sowie die Verbindung der Grundstücke zum öffentlichen Straßennetz (Paragraph 4, Absatz 6 und 7) dargestellt sein. ....
§ 4Paragraph 4
Bauplatzbewilligung
(1) Über ein Ansuchen gemäß § 3 hat die Baubehörde einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Die Bauplatzbewilligung ist zu erteilen, wenn die erforderliche Zustimmung des Grundeigentümers vorliegt, der Erteilung nicht gesetzliche Bestimmungen oder Bestimmungen eines Flächenwidmungs- oder eines Bebauungsplanes entgegenstehen und die Bauplatzbewilligung mit den Grundsätzen der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung vereinbar ist. Hiebei sind die öffentlichen Interessen der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs und der Wahrung eines ungestörten Orts- oder Landschaftsbildes besonders zu beachten.(1) Über ein Ansuchen gemäß Paragraph 3, hat die Baubehörde einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Die Bauplatzbewilligung ist zu erteilen, wenn die erforderliche Zustimmung des Grundeigentümers vorliegt, der Erteilung nicht gesetzliche Bestimmungen oder Bestimmungen eines Flächenwidmungs- oder eines Bebauungsplanes entgegenstehen und die Bauplatzbewilligung mit den Grundsätzen der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung vereinbar ist. Hiebei sind die öffentlichen Interessen der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs und der Wahrung eines ungestörten Orts- oder Landschaftsbildes besonders zu beachten.
(6) Bauplätze müssen unmittelbar an eine geeignete öffentliche Straße grenzen oder eine der zu erwartenden Beanspruchung genügende, durch Eintragung im Grundbuch gesicherte Verbindung zum öffentlichen Straßennetz erhalten; erforderlichenfalls ist dies durch Auflagen sicherzustellen.
§ 5 Paragraph 5
Erlöschen der Bewilligung
(1) Die Bauplatzbewilligung erlischt,
a) wenn ein Bebauungsplan erlassen oder geändert wird und die Bauplatzbewilligung mit dem neuen oder geänderten Bebauungsplan nicht übereinstimmt,
b) sonst mit dem Ablauf von drei Jahren nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides.
IV.Hauptstückrömisch vier.Hauptstück
Baubewilligung und Bauausführung
1. Abschnitt Baubewilligung
§ 41Paragraph 41
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
(1) Einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung) bedürfen:
a) der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden....
§ 42Paragraph 42
Auskunftspflicht der Baubehörde
Die Baubehörde hat dem über ein Grundstück Verfügungsberechtigten sowie jedem Dritten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, über Anfrage Auskunft über die rechtlichen Grundlagen der Bebaubarkeit des Grundstückes (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Bausperre) zu geben. Aus einer solchen Auskunft erwachsen auf dem Gebiet des Baurechtes keine Rechte oder Pflichten.
§ 43Paragraph 43
Baubewilligungsansuchen
(2) Dem Ansuchen um Baubewilligung sind anzuschließen: ....
d) der Bauplan (§ 44) in dreifacher Ausfertigung.d) der Bauplan (Paragraph 44,) in dreifacher Ausfertigung.
§ 44Paragraph 44
Bauplan
(1) Der Bauplan hat, soweit dies nach der Art des beabsichtigten Bauvorhabens in Betracht kommt, zu enthalten:
a) den Lageplan, der auszuweisen hat: ....die Lage des Bauvorhabens und seine Abstände von den öffentlichen Verkehrsflächen und den übrigen Nachbargrundstücken....
b) die Grundrisse bei Gebäuden von sämtlichen Geschoßen einschließlich der Kellergeschoße; .... die Anlagen für die Wasser- und Energieversorgung, Müll- und Abwasserbeseitigung.....
(3) Im übrigen hat der Bauplan alles zu enthalten, was für die Beurteilung des Bauvorhabens nach den Vorschriften dieses Gesetzes notwendig ist. Die Baubehörde kann die zur Erreichung dieses Zweckes erforderlichen Ergänzungen, insbesondere die Vorlage von schaubildlichen Darstellungen, Detailplänen und statischen Vorbemessungen oder statischen Berechnungen samt Konstruktionsplänen verlangen.
§ 49Paragraph 49
Entscheidung über das Baubewilligungsansuchen
(5) Ist die im Bebauungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche, an der der Bauplatz liegt, noch nicht hergestellt, so ist bei der Erteilung der Baubewilligung vorzuschreiben, daß mit der Bauausführung erst begonnen werden darf, wenn die öffentliche Verkehrsfläche hergestellt ist oder zumindest eine für das Bauvorhaben ausreichende, mindestens drei Meter breite provisorische Zufahrt zur Verfügung steht. Im übrigen sind bei der Erteilung der Baubewilligung die im Interesse einer ausreichenden verkehrsgerechten Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz erforderlichen Bedingungen und Auflagen über Verlauf, Breite und Höhenlage von privaten Zufahrten und Zugängen vorzuschreiben; dabei ist auf die Erfordernisse der Verkehrssicherheit, der Brandbekämpfung und auf die ortsübliche Beschaffenheit ähnlicher Anlagen Bedacht zu nehmen.
§ 58Paragraph 58
Bausperre
(1) Der Gemeinderat kann durch Verordnung für ein bestimmtes Gebiet die Bausperre verhängen, wenn ein Flächenwidmungsplan oder ein Bebauungsplan für dieses Gebiet erlassen oder geändert werden soll und die Verhängung der Bausperre im Interesse der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung notwendig ist.
Für die Frage der sukzessiven Kompetenz der Gerichte ist nach der dargestellten Rechtslage § 38 Abs 4 oöROG 1994 anzuwenden: danach ist die Antragstellung der Revisionsrekurswerberin ordnungsgemäß erfolgt. Die Frage einer möglichen Verfassungswidrigkeit des § 25 Abs 4 oöROG stellt sich daher nicht. Da der vorliegende Sachverhalt aber während der Geltung des oöROG 1972 abgeschlossen ist, ist die Berechtigung des Antrages materiellrechtlich nach dem oöROG 1972 (§ 25) zu beurteilen.Für die Frage der sukzessiven Kompetenz der Gerichte ist nach der dargestellten Rechtslage Paragraph 38, Absatz 4, oöROG 1994 anzuwenden: danach ist die Antragstellung der Revisionsrekurswerberin ordnungsgemäß erfolgt. Die Frage einer möglichen Verfassungswidrigkeit des Paragraph 25, Absatz 4, oöROG stellt sich daher nicht. Da der vorliegende Sachverhalt aber während der Geltung des oöROG 1972 abgeschlossen ist, ist die Berechtigung des Antrages materiellrechtlich nach dem oöROG 1972 (Paragraph 25,) zu beurteilen.
Die Revisionsrekurswerberin wendet sich zunächst mit Recht gegen die Auffassung der Vorinstanzen, die Entschädigungspflicht nach § 38 Abs 1 ROG 1994 (vormals § 25 Abs 1 ROG alt) setze erst dann ein, wenn durch die Änderung des Flächenwidmungs- oder des Bebauungsplanes jegliche - und nicht bloß die konkret geplante und kostenverursachende - Bebauung des betroffenen Grundstückes verhindert werde. Eine solche Deutung oder Auslegung des Gesetzestextes ".... und wird die Bebauung durch Änderung.... verhindert" ist weder nach dem Wortlaut des Gesetzes geboten, noch auch nach dem gesamten Regelungsinhalt dieser Bestimmungen sachgerecht, weil der Anwendungsfall dieser Bestimmung praktisch immer - wie auch im vorliegenden Fall - die Aus- oder Weiterführung eines konkret geplantes Baues betrifft, der durch die zwischenzeitliche Änderung oder Erlassung eines die Bebauung hindernden Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes verhindert wird. Hat daher die Antragstellerin aus Anlaß der vorliegend geplanten, aber durch die Flächenwidmungsplanänderung verhinderten Bauführung eigene oder ihr vom Vertragspartner abgetretene Baureifmachungskosten aufgewendet, die nunmehr frustriert sind, so ist ihr grundsätzlicher Anspruch auf Ersatz solcher Kosten berechtigt.Die Revisionsrekurswerberin wendet sich zunächst mit Recht gegen die Auffassung der Vorinstanzen, die Entschädigungspflicht nach Paragraph 38, Absatz eins, ROG 1994 (vormals Paragraph 25, Absatz eins, ROG alt) setze erst dann ein, wenn durch die Änderung des Flächenwidmungs- oder des Bebauungsplanes jegliche - und nicht bloß die konkret geplante und kostenverursachende - Bebauung des betroffenen Grundstückes verhindert werde. Eine solche Deutung oder Auslegung des Gesetzestextes ".... und wird die Bebauung durch Änderung.... verhindert" ist weder nach dem Wortlaut des Gesetzes geboten, noch auch nach dem gesamten Regelungsinhalt dieser Bestimmungen sachgerecht, weil der Anwendungsfall dieser Bestimmung praktisch immer - wie auch im vorliegenden Fall - die Aus- oder Weiterführung eines konkret geplantes Baues betrifft, der durch die zwischenzeitliche Änderung oder Erlassung eines die Bebauung hindernden Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes verhindert wird. Hat daher die Antragstellerin aus Anlaß der vorliegend geplanten, aber durch die Flächenwidmungsplanänderung verhinderten Bauführung eigene oder ihr vom Vertragspartner abgetretene Baureifmachungskosten aufgewendet, die nunmehr frustriert sind, so ist ihr grundsätzlicher Anspruch auf Ersatz solcher Kosten berechtigt.
Dem Revisionsrekurs ist aber auch so weit zu folgen, als nicht alle im Antrag geltend gemachten Kosten schon ihrem Ansatz nach nicht als Baureifmachungskosten angesehen werden könnten, wie im folgenden näher zu erläutern sein wird: Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung SZ 53/156 zur Frage einer Entschädigung für die Kosten für die Baureifmachung eines Grundstückes nach § 30 TirROG ausgeführt, daß in den Raumordnungsgesetzen nicht näher dargestellt sei, was unter den Kosten für die Baureifmachung eines Grundstückes zu verstehen sei; er hat unter Hinweis auf die Ausführungen Krzizeks (System des österreichischen Baurechts I 495) über die Definition eines Bauplatzes und die in der Tiroler Bauordnung für die Erlangung einer Baubewilligung geforderten Voraussetzungen einer rechtlich gesicherten Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche und einer rechtlich und technisch möglichen Sicherstellung der entsprechenden Wasser- und Energieversorgung sowie einer entsprechenden Abwasserbeseitigung als Kosten der Baureifmachung jene bezeichnet, welche aufzuwenden sind, um auf einem für die Bebauung geeigneten Grundstück die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung (Schaffung einer Zufahrtsmöglichkeit, Möglichkeit des Anschlusses an eine Wasserleitung, Kanalleitung, Stromversorgung, Abwasserbeseitigung) zu schaffen. Da im oberösterreichischen Baurecht eine Definition von Baureifmachungskosten nicht enthalten ist, ist an der in SZ 53/156 gefundenen Begriffsbestimmung grundsätzlich festzuhalten. Anhand der oben näher dargestellten, in der oö BauO normierten Voraussetzungen und Antragserfordernisse für die Erlangung einer Bauplatz- sowie einer Baubewilligung ist daher für den konkreten Fall zu prüfen, welche der von der Antragstellerin als Baureifmachungskosten angesprochenen Kosten solche sind, die zur Erlangung der Bau(platz-)bewilligung nötig waren. Bereits an dieser Stelle ist dem Revisionsrekurs entgegenzuhalten, daß "Baureifmachungskosten" und "Kosten einer beabsichtigten Bebauung" nicht - wie dies im Revisionsrekurs geschieht - gleichzusetzen sind, weil etwa die Kosten der "Planung und Ausführung des Bauwerkes (Supermarkt) selbst" schon nach dem klaren Wortgehalt nicht mehr bloß die Baureifmachung eines Grundstückes betreffen. Unter diesen Gesichtspunkten scheiden allerdings die Kosten für die "Absiedlung Schrebergärten" von S 100.000 und für "Verhandlungen mit Interessenten von S 100.000 im Sinne der insoweit zutreffenden Auffassung der Vorinstanz als Baureifmachungskosten aus, weil solche Kosten mit jeder Bauführung am fraglichen Grundstück verbunden und daher nicht durch das wegen der Flächenwidmungsplanänderung bewirkte Unterbleiben der konkret geplanten Bauführung frustriert sind. Insoweit bleibt sohin der Revisionsrekurs erfolglos.Dem Revisionsrekurs ist aber auch so weit zu folgen, als nicht alle im Antrag geltend gemachten Kosten schon ihrem Ansatz nach nicht als Baureifmachungskosten angesehen werden könnten, wie im folgenden näher zu erläutern sein wird: Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung SZ 53/156 zur Frage einer Entschädigung für die Kosten für die Baureifmachung eines Grundstückes nach Paragraph 30, TirROG ausgeführt, daß in den Raumordnungsgesetzen nicht näher dargestellt sei, was unter den Kosten für die Baureifmachung eines Grundstückes zu verstehen sei; er hat unter Hinweis auf die Ausführungen Krzizeks (System des österreichischen Baurechts römisch eins 495) über die Definition eines Bauplatzes und die in der Tiroler Bauordnung für die Erlangung einer Baubewilligung geforderten Voraussetzungen einer rechtlich gesicherten Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche und einer rechtlich und technisch möglichen Sicherstellung der entsprechenden Wasser- und Energieversorgung sowie einer entsprechenden Abwasserbeseitigung als Kosten der Baureifmachung jene bezeichnet, welche aufzuwenden sind, um auf einem für die Bebauung geeigneten Grundstück die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung (Schaffung einer Zufahrtsmöglichkeit, Möglichkeit des Anschlusses an eine Wasserleitung, Kanalleitung, Stromversorgung, Abwasserbeseitigung) zu schaffen. Da im oberösterreichischen Baurecht eine Definition von Baureifmachungskosten nicht enthalten ist, ist an der in SZ 53/156 gefundenen Begriffsbestimmung grundsätzlich festzuhalten. Anhand der oben näher dargestellten, in der oö BauO normierten Voraussetzungen und Antragserfordernisse für die Erlangung einer Bauplatz- sowie einer Baubewilligung ist daher für den konkreten Fall zu prüfen, welche der von der Antragstellerin als Baureifmachungskosten angesprochenen Kosten solche sind, die zur Erlangung der Bau(platz-)bewilligung nötig waren. Bereits an dieser Stelle ist dem Revisionsrekurs entgegenzuhalten, daß "Baureifmachungskosten" und "Kosten einer beabsichtigten Bebauung" nicht - wie dies im Revisionsrekurs geschieht - gleichzusetzen sind, weil etwa die Kosten der "Planung und Ausführung des Bauwerkes (Supermarkt) selbst" schon nach dem klaren Wortgehalt nicht mehr bloß die Baureifmachung eines Grundstückes betreffen. Unter diesen Gesichtspunkten scheiden allerdings die Kosten für die "Absiedlung Schrebergärten" von S 100.000 und für "Verhandlungen mit Interessenten von S 100.000 im Sinne der insoweit zutreffenden Auffassung der Vorinstanz als Baureifmachungskosten aus, weil solche Kosten mit jeder Bauführung am fraglichen Grundstück verbunden und daher nicht durch das wegen der Flächenwidmungsplanänderung bewirkte Unterbleiben der konkret geplanten Bauführung frustriert sind. Insoweit bleibt sohin der Revisionsrekurs erfolglos.
Diese Erwägungen treffen aber nicht zur Gänze auf die weiters angesprochenen Vermessungs- und Planungskosten zu. Der Auffassung der Vorinstanzen, die Planung eines Bauvorhabens könne keine (kostenverursachende) Baureifmachungsmaßnahme sein, ist nämlich insoweit entgegenzutreten, als naturgemäß etwa die Durchführung von als Beureifmachungskosten allgemein anerkannten "Aufschließungsmaßnahmen" nicht ohne jegliche vorherige Planung (Vermessung, Planverfassung, allfällige rechtliche Schritte zur Ermöglichung der Aufschließung....) erfolgen kann und daher der auf die "Aufschließungsplanung" entfallende Teil der Planungskosten grundsätzlich als Baureifmachungskosten ersatzfähig ist. Da anders als in § 24 Abs 1 nöROG nicht alle Aufwendungen zu ersetzen sind, die im Hinblick auf die bisherige Widmungs- und Nutzungsart tatsächlich getätigt wurden, sondern nur jene frustrierten Kosten für die Baureifmachung im Sinne der Entscheidung SZ 53/156, sind somit weiter Planungs- und Vermessungskosten für ein konkretes Bauprojekt ersatzfähig. Zu ersetzen sind nur jene Auslagen, die der Baureifmachung im Rahmen der geltenden Flächenwidmung erfolgten und die für die nunmehrige Flächenwidmung nicht mehr erforderlich erscheinen und damit endgültig frustriert sind. Im fortgesetzten Verfahren wird der Antragstellerin eine Ergänzung und Erläuterung der verbliebenen global angeführten Anspruchsposten abzuverlangen, sodann aber auch der Antragsgegnerin vor der Entscheidung eine Stellungnahme zu ermöglichen sein, damit eine im Tatsachenbereich ausreichende Entscheidungsgrundlage geschaffen werden kann.Diese Erwägungen treffen aber nicht zur Gänze auf die weiters angesprochenen Vermessungs- und Planungskosten zu. Der Auffassung der Vorinstanzen, die Planung eines Bauvorhabens könne keine (kostenverursachende) Baureifmachungsmaßnahme sein, ist nämlich insoweit entgegenzutreten, als naturgemäß etwa die Durchführung von als Beureifmachungskosten allgemein anerkannten "Aufschließungsmaßnahmen" nicht ohne jegliche vorherige Planung (Vermessung, Planverfassung, allfällige rechtliche Schritte zur Ermöglichung der Aufschließung....) erfolgen kann und daher der auf die "Aufschließungsplanung" entfallende Teil der Planungskosten grundsätzlich als Baureifmachungskosten ersatzfähig ist. Da anders als in Paragraph 24, Absatz eins, nöROG nicht alle Aufwendungen zu ersetzen sind, die im Hinblick auf die bisherige Widmungs- und Nutzungsart tatsächlich getätigt wurden, sondern nur jene frustrierten Kosten für die Baureifmachung im Sinne der Entscheidung SZ 53/156, sind somit weiter Planungs- und Vermessungskosten für ein konkretes Bauprojekt ersatzfähig. Zu ersetzen sind nur jene Auslagen, die der Baureifmachung im Rahmen der geltenden Flächenwidmung erfolgten und die für die nunmehrige Flächenwidmung nicht mehr erforderlich erscheinen und damit endgültig frustriert sind. Im fortgesetzten Verfahren wird der Antragstellerin eine Ergänzung und Erläuterung der verbliebenen global angeführten Anspruchsposten abzuverlangen, sodann aber auch der Antragsgegnerin vor der Entscheidung eine Stellungnahme zu ermöglichen sein, damit eine im Tatsachenbereich ausreichende Entscheidungsgrundlage geschaffen werden kann.
Die im Revisionsrekurs geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 38 Abs 1 oöROG 1994 (inhaltlich wohl auch gegen § 25 Abs 1 oöROG alt, welche Bestimmung die Grundlage für das verwaltungsrechtliche Ersatzverfahren war) wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes werden auch vom erkennenden Senat aus den bereits vom Gericht zweiter Instanz zutreffend dargelegten Gründen nicht geteilt (§ 510 Abs 3 ZPO; siehe hiezu auch Aicher, Grundfragen der Staatshaftung bei rechtmäßigen hoheitlichen Beeinträchtigungen 463 ff, 470). Der Senat vermag auch die im Revisionsrekurs wegen Verletzung des Bestimmtheitserfordernisses nach Art 18 Abs 1 B-VG, geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Gesetzesbestimmung nicht zu teilen, weil "Kosten für die Baureifmachung" keinen derart unbestimmten Anspruchsinhalt darstellen, der nicht - wie schon in der Entscheidung SZ 53/156 ausgeführt wurde - durch die jeweiligen konkreten Baubewilligungsvoraussetzungen nach den betreffenden landesgesetzlichen Bauordnungen bestimmbar wäre. Zu einem Antrag an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 B-VG iVm § 62 VfGG, die hier anzuwendende Bestimmung des § 38 Abs 1 oöROG 1994 (oder auch § 25 Abs 1 oöROG 1972) einem Normprüfungsverfahren wegen Verletzung des Gleichheitssatzes oder des Bestimmtheitserfordernisses zu unterziehen, besteht daher kein Anlaß.Die im Revisionsrekurs geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 38, Absatz eins, oöROG 1994 (inhaltlich wohl auch gegen Paragraph 25, Absatz eins, oöROG alt, welche Bestimmung die Grundlage für das verwaltungsrechtliche Ersatzverfahren war) wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes werden auch vom erkennenden Senat aus den bereits vom Gericht zweiter Instanz zutreffend dargelegten Gründen nicht geteilt (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO; siehe hiezu auch Aicher, Grundfragen der Staatshaftung bei rechtmäßigen hoheitlichen Beeinträchtigungen 463 ff, 470). Der Senat vermag auch die im Revisionsrekurs wegen Verletzung des Bestimmtheitserfordernisses nach Artikel 18, Absatz eins, B-VG, geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Gesetzesbestimmung nicht zu teilen, weil "Kosten für die Baureifmachung" keinen derart unbestimmten Anspruchsinhalt darstellen, der nicht - wie schon in der Entscheidung SZ 53/156 ausgeführt wurde - durch die jeweiligen konkreten Baubewilligungsvoraussetzungen nach den betreffenden landesgesetzlichen Bauordnungen bestimmbar wäre. Zu einem Antrag an den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 140, B-VG in Verbindung mit Paragraph 62, VfGG, die hier anzuwendende Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, oöROG 1994 (oder auch Paragraph 25, Absatz eins, oöROG 1972) einem Normprüfungsverfahren wegen Verletzung des Gleichheitssatzes oder des Bestimmtheitserfordernisses zu unterziehen, besteht daher kein Anlaß.
Soweit die Antragstellerin schon im Antrag, aber auch im Revisionsrekurs auf die zufolge der Änderung des Flächenwidmungsplanes erfolgte erhebliche Wertminderung des Grundstückes verweist, ist ihr zu entgegnen, daß sie im erstinstanzlichen Verfahren einen derartigen Anspruch nicht erhoben hat.
Die dargelegten Erwägungen führen zur Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen im dargestellten Umfang und zum Auftrag an das Erstgericht, über den verbliebenen Anspruch der Revisionsrekurswerberin nach Ergänzung des Verfahrens in der aufgezeigten Richtung erneut zu entscheiden.