Rechtssatz RS0108647
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108647
Entscheidungsdatum
29.11.2016
Rechtssatz
Kosten der Baureifmachung sind nicht nur zu ersetzen, wenn jegliche Bebauung verhindert wird, sondern auch dann, wenn durch eine Änderung der Flächenwidmung oder des Bebauungsplanes ein bereits konkret geplantes Bauvorhaben nun nicht mehr durchgeführt werden kann. Zu ersetzen sind nur jene Auslagen, die endgültig frustriert sind.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 525/95
Entscheidungstext OGH 28.08.1997 3 Ob 525/95
- 6 Ob 144/16v
Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 144/16v
Vgl; Beisatz: Hier: Die Antragstellerin tätigte die verfahrensgegenständlichen Aufwendungen zu einem Zeitpunkt, als eine rechtskräftige und nicht erloschene Bauplatzbewilligung entweder noch nicht vorlag, diese noch nicht rechtskräftig war oder die darin auferlegten Bedingungen noch nicht erfüllt bzw eingetreten waren. Die frustrierten Planungskosten sind daher nicht entschädigungstauglich. (T1)
Beisatz: Nach den unzweifelhaft erkennbaren Intentionen des Oö Landesgesetzgebers ist der Bauwerber gezwungen – will er allenfalls eine Entschädigung geltend machen, – zuerst die Bauplatzbewilligung einzuholen und erst danach eine Baubewilligung, womit letztlich die ersatzfähigen Aufwendungen auf jene danach zur Erlangung der Baugenehmigung entstehenden Aufwendungen beschränkt werden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108647
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2017
Dokumentnummer
JJR_19970828_OGH0002_0030OB00525_9500000_001