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Rechtssatz RS0108647

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108647

Geschäftszahl

3Ob525/95; 6Ob144/16v

Entscheidungsdatum

29.11.2016

Norm

oö ROG 1994 §38 Abs1

Rechtssatz

Kosten der Baureifmachung sind nicht nur zu ersetzen, wenn jegliche Bebauung verhindert wird, sondern auch dann, wenn durch eine Änderung der Flächenwidmung oder des Bebauungsplanes ein bereits konkret geplantes Bauvorhaben nun nicht mehr durchgeführt werden kann. Zu ersetzen sind nur jene Auslagen, die endgültig frustriert sind.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 525/95
    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 3 Ob 525/95
  • 6 Ob 144/16v
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 144/16v
    Vgl; Beisatz: Hier: Die Antragstellerin tätigte die verfahrensgegenständlichen Aufwendungen zu einem Zeitpunkt, als eine rechtskräftige und nicht erloschene Bauplatzbewilligung entweder noch nicht vorlag, diese noch nicht rechtskräftig war oder die darin auferlegten Bedingungen noch nicht erfüllt bzw eingetreten waren. Die frustrierten Planungskosten sind daher nicht entschädigungstauglich. (T1)
    Beisatz: Nach den unzweifelhaft erkennbaren Intentionen des Oö Landesgesetzgebers ist der Bauwerber gezwungen – will er allenfalls eine Entschädigung geltend machen, – zuerst die Bauplatzbewilligung einzuholen und erst danach eine Baubewilligung, womit letztlich die ersatzfähigen Aufwendungen auf jene danach zur Erlangung der Baugenehmigung entstehenden Aufwendungen beschränkt werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108647

Im RIS seit

27.09.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Dokumentnummer

JJR_19970828_OGH0002_0030OB00525_9500000_001