Begründung:
Mit Kaufvertrag vom 16.11.1970 erwarben die Antragstellerin und ihr damals noch minderjähriger Bruder, vertreten durch den Vater, von den Eheleuten Johann und Anna R***** je zur Hälfte das 939 m2 große neu gebildete Grundstück Nr 716/6, für das die EZ 554 Grundbuch ***** D***** eröffnet wurde.
Mit Kaufvertrag vom 2.12.1977 verkauften die Antragstellerin und ihr Bruder dieses Grundstück an Rechtsanwalt F***** um 105 S pro m2, somit um einen Kaufpreis von 98.595 S.
Mit Kaufvertrag vom 24.3.1982 erwarb die Antragstellerin das gesamte Grundstück von Rechtsanwalt F***** um den Kaufpreis von 98.595 S, wobei im Vertrag festgehalten ist, daß der Verkäufer die Liegenschaft im Dezember 1977 von der Antragstellerin und deren Bruder erworben, bei dieser Gelegenheit ein Rückkaufsrecht eingeräumt habe und der gegenständliche Verkauf im Sinne des seinerzeit eingeräumten Rückkaufrechtes erfolge.
Für das Grundstück bestand seit 21.6.1971 eine Bauplatzgenehmigung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung. Danach war die Zufahrt durch eine verbücherte Grunddienstbarkeit gesichert und eine einwandfreie Abwasserbeseitigung durch Versickerung der geklärten Abwässer oder Ableitung derselben in eine bauordnungsgemäß zu gestaltende Senkgrube gegeben. Für die Trinkwasserversorgung bestand das grundsätzlich sichergestellte Recht auf Wasserentnahme bei der Quellfassung auf einem Nachbargrundstück. Nach einem Wasseruntersuchungsbefund war das Wasser als Trinkwasser geeignet. Da im Jahr 1978 die Wassermenge aus der ursprünglichen Quellfassung nicht mehr ausreichte, erging ein Auftrag an einen Brunnenbauer, durch den die Trinkwasserversorgung grundsätzlich gewährleistet wurde; es wäre nur zusätzlich zum Schutz des Trinkwassers noch eine sorgfältig abgesicherte Brunnenfassung erforderlich gewesen, um den strengen Voraussetzungen einer wasserrechtlichen Bewilligung eines Bauvorhabens Folge zu leisten. Eine forstrechtliche Rodungsbewilligung lag vor, das Grundstück war nicht als Wald gewidmet. Seit 1995 ist ein Gemeindekanal vorhanden, die elektrische Energieversorgung ist durch das Ortsnetz der Safe gewährleistet. Sowohl auf den westlich als auch östlich an das gegenständliche Grundstück angrenzenden Grundstücken wurden Einfamilienhäuser gebaut. Am 1.3.1975 hatte die Antragsgegnerin in ihrem Flächenwidmungsplan auch das gegenständliche Grundstück als "Bauland, erweitertes Wohngebiet" ausgewiesen.
Am 18.5.1989 trat der neue Flächenwidmungsplan der Antragsgegnerin in Kraft, durch den das Grundstück der Antragstellerin in "Grünland, ländliches Gebiet" rückgewidmet wurde.
Nachdem die Salzburger Landesregierung nach einem langwierigen Verwaltungsverfahren mit Bescheid vom 11.2.1993 den Antrag der Antragstellerin auf Entschädigung nach § 20 Sbg ROG 1977 mit der Begründung abgelehnt hatte, es gelte § 25 Sbg ROG 1992 (das keine rückwirkenden Übergangsbestimmungen enthält), seit der Baulandwidmung seien mehr als zehn Jahre vergangen, begehrte die Antragstellerin beim Erstgericht den Zuspruch eines Entschädigungsbetrages von 100 S/m2 als Differenz zwischen dem von ihr bezahlten Kaufpreis von 105 S/m2 für die Baufläche und einem Preis von 5 S/m2 für Grünland, wertgesichert nach dem VPI 1976, Ausgangszahl März 1982. Weiters begehrte sie den Ersatz von Aufwendungen für die Baureifnachung in Höhe von insgesamt 144.744,30 S (für Baupläne, Brunnenbau, Wasseruntersuchung, Telefon- und Vertragserrichtungskosten) sowie von Verzugszinsen und Verfahrenskosten.Nachdem die Salzburger Landesregierung nach einem langwierigen Verwaltungsverfahren mit Bescheid vom 11.2.1993 den Antrag der Antragstellerin auf Entschädigung nach Paragraph 20, Sbg ROG 1977 mit der Begründung abgelehnt hatte, es gelte Paragraph 25, Sbg ROG 1992 (das keine rückwirkenden Übergangsbestimmungen enthält), seit der Baulandwidmung seien mehr als zehn Jahre vergangen, begehrte die Antragstellerin beim Erstgericht den Zuspruch eines Entschädigungsbetrages von 100 S/m2 als Differenz zwischen dem von ihr bezahlten Kaufpreis von 105 S/m2 für die Baufläche und einem Preis von 5 S/m2 für Grünland, wertgesichert nach dem VPI 1976, Ausgangszahl März 1982. Weiters begehrte sie den Ersatz von Aufwendungen für die Baureifnachung in Höhe von insgesamt 144.744,30 S (für Baupläne, Brunnenbau, Wasseruntersuchung, Telefon- und Vertragserrichtungskosten) sowie von Verzugszinsen und Verfahrenskosten.
Die Antragsgegnerin wandte ein, das am 18.5.1989 in Grünland rückgewidmete Baugrundstück sei für Bauzwecke nicht geeignet, weil wasserrechtlich nicht aufgeschlossen gewesen. Eine erteilte Rodungsbewilligung sei bereits erloschen. Die Antragstellerin habe das Grundstück bereits 1970 erworben, als es noch gar nicht Bauland gewesen sei. Der Verkauf 1977 an Rechtsanwalt F***** und der Rückkauf 1982 seien als Scheingeschäft zu beurteilen, so daß auch deshalb kein Anspruch bestehe. Die behaupteten Aufwendungen seien entweder nicht im Vertrauen auf die Baulandwidmung erfolgt oder hätten in Wahrheit dem bereits bestehenden Bauprojekt gedient.
Das Erstgericht erkannte mit Punkt 1. des Beschlusses die Antragsgegnerin schuldig, der Antragstellerin einen Entschädigungsbetrag von 145.545 S sowie den Ersatz für die aufgewendeten und angemessenen Kosten der Baureifmachung von 85.874,80 S, zusammen 231.419,80 S wertgesichert nach dem zuletzt verlautbarten VPI, weiters 4 % Verzugszinsen ab Festsetzung der Entschädigung sowie die mit 173.151,40 S bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen. Mit Punkt 2. des Beschlusses verwies es die Antragsgegnerin mit ihrer Einwendung, der Kaufvertrag vom 4.1./24.3.1982 stelle ein Scheingeschäft dar, auf den Zivilrechtsweg.
Es stellte noch fest, daß der Baugrundwert (offenbar zum Zeitpunkt der Rückwidmung) 200 S/m2, somit 187.800 S, der Grünlandwert 45 S/m2, die Differenz zwischen Bauland- und Grünlandpreis somit 155 S/m2 betrage und an Kosten für die Baureifmachung aufgelaufen seien:
an Planungshonorar für Einreichpläne 25.000,-- S
Rechnung des Brunnenbauers 51.446,80 S
Kosten der Wasseruntersuchung 2.419,20 S
Telefonanschlußkosten 7.000,-- S.
Rechtlich sei der Entschädigungsantrag noch nach dem Sbg ROG 1977 (idF der Novelle 1982) zu beurteilen. Nach dessen § 20 setze der Entschädigungsanspruch voraus, daß die Verbauung allein durch den Flächenwidmungsplan ausgeschlossen sei. Sei die Bebauung schon vor der Änderung des Flächenwidmungsplanes unmöglich gewesen, bestehe kein Entschädigungsanspruch. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne sich die Eignung für Bauzwecke aus dem Flächenwidmungsplan oder aus einem Bauplan, einer Bauplatzerklärung oder einer Baubewilligung ergeben. Maßgeblich sei nicht eine liquide Widmungsbewilligung, sondern nur, daß eine Widmungsbewilligung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Flächenwidmungsplanes aufrecht bestanden habe. Die Bauplatzerklärung von 1971 habe der Antragstellerin die Bebauung des Grundstückes ermöglicht, die Wasserversorgung und Abwässerentsorgung hätte den verschärften Anforderungen angepaßt werden können. Auch bei der Bebauung der Nachbargrundstücke sei der heute hohe Standard von der Antragsgegnerin nicht angewendet worden. Die erlittenen vermögensrechtlichen Nachteile seien nach dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses, somit der Änderung des Flächenwidmungsplanes 1989 zu beurteilen. Von den begehrten Kosten der Baureifmachung seien Aufwendungen für das Planungshonorar, die Kosten des Brunnenbaues und der Wasseruntersuchung gerechtfertigt. Verzugszinsen seien ab der gerichtlichen Festsetzung des Entschädigungsbetrages auch von Amts wegen aufzuerlegen. Auch die Kosten des Außerstreitverfahrens, nicht aber jene des vorgelagerten Verwaltungsverfahrens seien zu ersetzen.Rechtlich sei der Entschädigungsantrag noch nach dem Sbg ROG 1977 in der Fassung der Novelle 1982) zu beurteilen. Nach dessen Paragraph 20, setze der Entschädigungsanspruch voraus, daß die Verbauung allein durch den Flächenwidmungsplan ausgeschlossen sei. Sei die Bebauung schon vor der Änderung des Flächenwidmungsplanes unmöglich gewesen, bestehe kein Entschädigungsanspruch. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne sich die Eignung für Bauzwecke aus dem Flächenwidmungsplan oder aus einem Bauplan, einer Bauplatzerklärung oder einer Baubewilligung ergeben. Maßgeblich sei nicht eine liquide Widmungsbewilligung, sondern nur, daß eine Widmungsbewilligung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Flächenwidmungsplanes aufrecht bestanden habe. Die Bauplatzerklärung von 1971 habe der Antragstellerin die Bebauung des Grundstückes ermöglicht, die Wasserversorgung und Abwässerentsorgung hätte den verschärften Anforderungen angepaßt werden können. Auch bei der Bebauung der Nachbargrundstücke sei der heute hohe Standard von der Antragsgegnerin nicht angewendet worden. Die erlittenen vermögensrechtlichen Nachteile seien nach dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses, somit der Änderung des Flächenwidmungsplanes 1989 zu beurteilen. Von den begehrten Kosten der Baureifmachung seien Aufwendungen für das Planungshonorar, die Kosten des Brunnenbaues und der Wasseruntersuchung gerechtfertigt. Verzugszinsen seien ab der gerichtlichen Festsetzung des Entschädigungsbetrages auch von Amts wegen aufzuerlegen. Auch die Kosten des Außerstreitverfahrens, nicht aber jene des vorgelagerten Verwaltungsverfahrens seien zu ersetzen.
Die Einwendung der Antragsgegnerin, der Kaufvertrag vom 14.3.1982 sei als Scheingeschäft zu beurteilen, betreffe einen streitigen Tatumstand, der sich nur in einem förmlichen Beweisverfahren klären lasse, die Verweisung auf den Zivilrechtsweg sei daher gerechtfertigt.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegnerin Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Beschlußfassung nach Verfahrensergänzung auf.
Eine Nichtigkeit wegen Überschreitung des Begehrens analog § 405 ZPO liege nicht vor, wohl aber ein beachtlicher Verfahrensmangel, weil die Antragstellerin an Wertverlust ausdrücklich eine Entschädigung von 100 S/m2, insgesamt somit 93.900 S begehrt habe. Über diesen Betrag hätte das Erstgericht nicht hinausgehen dürfen.Eine Nichtigkeit wegen Überschreitung des Begehrens analog Paragraph 405, ZPO liege nicht vor, wohl aber ein beachtlicher Verfahrensmangel, weil die Antragstellerin an Wertverlust ausdrücklich eine Entschädigung von 100 S/m2, insgesamt somit 93.900 S begehrt habe. Über diesen Betrag hätte das Erstgericht nicht hinausgehen dürfen.
1. Zum Scheingeschäft:
Die Verweisung auf den Zivilrechtsweg (Punkt 2. des erstgerichtlichen Beschlusses) könne nicht aufrechterhalten werden. Zunächst sei mit der Verweisung auf den Rechtsweg nur hinsichtlich des Kaufvertrages aus dem Jahr 1982 nicht der gesamte Einwand der Antragsgegnerin erledigt, weil diese auch den Kaufvertrag 1977 miteinbezogen habe. Eine Prüfung hätte allerdings ergeben, daß dem Einwand überhaupt keine Berechtigung zukomme. Nach dem von der Antragsgegnerin zum Einwand des Scheingeschäftes vorgelegten Kaufvertrag aus 1977 hätten nicht nur die Antragstellerin, sondern auch ihr Bruder als jeweilige Hälfteeigentümer die Liegenschaft an Rechtsanwalt F***** verkauft, während die Antragstellerin die Liegenschaft 1982 zur Gänze allein erworben habe. Eine Rückkaufvereinbarung könne auch mündlich getroffen werden; daß diese im Vertrag nicht schriftlich festgehalten sei, lasse in keiner Weise erkennen, worin der Scheingeschäftscharakter liegen solle, weil der unveränderte Kaufpreis schon von vornherein normiert gewesen sein könne. Außerdem ergebe sich aus den vorgelegten Urkunden, daß die vom Eigentümer F***** getätigten Aufwendungen von der Antragstellerin offensichtlich zusätzlich zum Kaufpreis ersetzt worden seien. Überdies lasse der Einwand der Antragsgegnerin völlig offen, inwieweit ein echtes Scheingeschäft im Sinne des § 918 ABGB vorliegen solle oder allenfalls nur ein Umgehungsgeschäft. Es fehle jeder Hinweis darauf, weswegen diese Konstruktion gewählt bzw welches Geschäft damit verdeckt worden sein sollte. Das Grundstück sei sowohl 1977 als auch 1982 und noch lange Jahre weiterhin Bauland gewesen. Die Rückwidmung in Grünland sei zu den Zeitpunkten der beiden Kaufverträge wohl nicht vorhersehbar gewesen. Dies habe die Antragsgegnerin auch gar nicht ernstlich behauptet. Eine weitere besondere Prüfung des Scheingeschäftseinwandes erübrige sich schon mangels eines konkreten Vorbringens über die damit verfolgte Absicht oder die Auswirkungen auf das Entschädigungsbegehren. Einen in rechtlich erheblichem Zusammenhang stehenden Scheingeschäftseinwand habe die Antragsgegnerin daher gar nicht erheben können. Der Ausspruch des Erstgerichtes über die Verweisung auf den Rechtsweg habe daher ersatzlos zu entfallen.Die Verweisung auf den Zivilrechtsweg (Punkt 2. des erstgerichtlichen Beschlusses) könne nicht aufrechterhalten werden. Zunächst sei mit der Verweisung auf den Rechtsweg nur hinsichtlich des Kaufvertrages aus dem Jahr 1982 nicht der gesamte Einwand der Antragsgegnerin erledigt, weil diese auch den Kaufvertrag 1977 miteinbezogen habe. Eine Prüfung hätte allerdings ergeben, daß dem Einwand überhaupt keine Berechtigung zukomme. Nach dem von der Antragsgegnerin zum Einwand des Scheingeschäftes vorgelegten Kaufvertrag aus 1977 hätten nicht nur die Antragstellerin, sondern auch ihr Bruder als jeweilige Hälfteeigentümer die Liegenschaft an Rechtsanwalt F***** verkauft, während die Antragstellerin die Liegenschaft 1982 zur Gänze allein erworben habe. Eine Rückkaufvereinbarung könne auch mündlich getroffen werden; daß diese im Vertrag nicht schriftlich festgehalten sei, lasse in keiner Weise erkennen, worin der Scheingeschäftscharakter liegen solle, weil der unveränderte Kaufpreis schon von vornherein normiert gewesen sein könne. Außerdem ergebe sich aus den vorgelegten Urkunden, daß die vom Eigentümer F***** getätigten Aufwendungen von der Antragstellerin offensichtlich zusätzlich zum Kaufpreis ersetzt worden seien. Überdies lasse der Einwand der Antragsgegnerin völlig offen, inwieweit ein echtes Scheingeschäft im Sinne des Paragraph 918, ABGB vorliegen solle oder allenfalls nur ein Umgehungsgeschäft. Es fehle jeder Hinweis darauf, weswegen diese Konstruktion gewählt bzw welches Geschäft damit verdeckt worden sein sollte. Das Grundstück sei sowohl 1977 als auch 1982 und noch lange Jahre weiterhin Bauland gewesen. Die Rückwidmung in Grünland sei zu den Zeitpunkten der beiden Kaufverträge wohl nicht vorhersehbar gewesen. Dies habe die Antragsgegnerin auch gar nicht ernstlich behauptet. Eine weitere besondere Prüfung des Scheingeschäftseinwandes erübrige sich schon mangels eines konkreten Vorbringens über die damit verfolgte Absicht oder die Auswirkungen auf das Entschädigungsbegehren. Einen in rechtlich erheblichem Zusammenhang stehenden Scheingeschäftseinwand habe die Antragsgegnerin daher gar nicht erheben können. Der Ausspruch des Erstgerichtes über die Verweisung auf den Rechtsweg habe daher ersatzlos zu entfallen.
2. Unbebaubarkeit
Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt sei der Erwerb des Grundstückes durch Kaufvertrag 1982. Erst später auftauchende Bedenken über die Wasserversorgung und -beseitigung in der geplanten Form seien nicht entscheidend, weil es nicht auf die liquide Bebaubarkeit ankomme. Dies gelte auch für die Rodungsbewilligung aus 1971. Die Rückwidmung in Grünland sei daher kausal für Schäden und Kosten der mangelnden Bebaubarkeit, der Entschädigungsanspruch bestehe dem Grunde nach zu Recht.
3. Höhe der Entschädigung für Wertverlust
§ 20 Sbg ROG 1977 bestimme als vermögensrechtlichen Nachteil ausdrücklich jenen Teil des Wertes der Grundfläche, der bei ihrem Erwerb wegen der Widmung als Bauland gegeben war, soweit er in der Gegenleistung, beispielsweise dem Kaufpreis, Niederschlag gefunden habe. Dabei sei jeweils der letzte Erwerb maßgeblich, bei dem eine Gegenleistung erbracht worden sei. Dieser Erwerb sei hier am 24.2.1982 erfolgt. Zu Unrecht habe das Erstgericht dem Sachverständigen daher den Auftrag erteilt, den Wertverlust des Grundstückes bezogen auf den Rückwidmungszeitpunkt 1989 zu ermitteln. Das Verfahren sei daher in diesem Punkt noch ergänzungsbedürftigParagraph 20, Sbg ROG 1977 bestimme als vermögensrechtlichen Nachteil ausdrücklich jenen Teil des Wertes der Grundfläche, der bei ihrem Erwerb wegen der Widmung als Bauland gegeben war, soweit er in der Gegenleistung, beispielsweise dem Kaufpreis, Niederschlag gefunden habe. Dabei sei jeweils der letzte Erwerb maßgeblich, bei dem eine Gegenleistung erbracht worden sei. Dieser Erwerb sei hier am 24.2.1982 erfolgt. Zu Unrecht habe das Erstgericht dem Sachverständigen daher den Auftrag erteilt, den Wertverlust des Grundstückes bezogen auf den Rückwidmungszeitpunkt 1989 zu ermitteln. Das Verfahren sei daher in diesem Punkt noch ergänzungsbedürftig
4. Aufwendungen zur Baureifmachung.
Nach § 20 Abs 1 Z 1 Sbg ROG 1977 gelten als vermögensrechtliche und zu entschädigende Nachteile auch jene Aufwendungen des Eigentümers oder Dritter mit seiner Zustimmung, die im Vertrauen auf die bauliche Nutzbarkeit der Grundfläche für deren Baureifmachung erbracht worden seien. Dies seien nur solche, die eingesetzt worden seien, um auf einem für die Bebauung geeigneten Grundstück die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung zu schaffen, wie beispielsweise die Ermöglichung der Zufahrt, Anschluß an eine Wasserleitung, einen Kanal, Stromversorgung und Abwässerbeseitigung. Nicht zu den Kosten der Baureifmachung gehörten der Aushub einer Baugrube und der Einbau einer Kläranlage. Auch Leistungen, die nicht unmittelbar für das Grundstück, sondern für das Bauprojekt selbst erbracht worden seien, wie Architektenhonorare oder Nebenkosten des Grunderwerbes, etwa Vermessungskosten, seien nicht zu entschädigen. Danach könnten nur die Kosten des Brunnenbaues und die damit im Zusammenhang stehenden Wasseruntersuchungskosten jedenfalls als Kosten der Baureifmachung anerkannt werden. Hinsichtlich des Planungshonorares von 25.000 S für die Einreichpläne sei eher zu vermuten, daß es Kosten des konkreten Bauprojekts gewesen und damit nicht zu ersetzen seien, hiezu fehle es aber an ausreichenden Feststellungen. Die Kosten für "Telefon anteilig" seien überhaupt nicht näher erläutert, jedenfalls sei ein Telefonanschluß aber keine Voraussetzung für eine Baubewilligung. Soweit überhaupt die einzelnen begehrten Positionen als Kosten für die Baureifmachung anzusehen seien, müßte beachtet werden, daß diese ganz offensichtlich in der Zeit aufgelaufen seien, als Rechtsanwalt F***** Eigentümer gewesen sei. Die Antragstellerin habe sich darauf berufen, daß sie dem Voreigentümer diese Aufwendungen ersetzt habe. § 20 Abs 1 Z 1 Sbg ROG 1977 sei aber so auszulegen, daß der Erwerber Aufwendungen seines Vormannes, die er nachweislich diesem neben dem Kaufpreis ersetzt habe, auch im Rahmen seines Entschädigungsanspruches begehren könne, weil es sich dann um eine Leistung handle, bei der ebenfalls die Baulandwidmung in der Gegenleistung Niederschlag gefunden habe.Nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Sbg ROG 1977 gelten als vermögensrechtliche und zu entschädigende Nachteile auch jene Aufwendungen des Eigentümers oder Dritter mit seiner Zustimmung, die im Vertrauen auf die bauliche Nutzbarkeit der Grundfläche für deren Baureifmachung erbracht worden seien. Dies seien nur solche, die eingesetzt worden seien, um auf einem für die Bebauung geeigneten Grundstück die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung zu schaffen, wie beispielsweise die Ermöglichung der Zufahrt, Anschluß an eine Wasserleitung, einen Kanal, Stromversorgung und Abwässerbeseitigung. Nicht zu den Kosten der Baureifmachung gehörten der Aushub einer Baugrube und der Einbau einer Kläranlage. Auch Leistungen, die nicht unmittelbar für das Grundstück, sondern für das Bauprojekt selbst erbracht worden seien, wie Architektenhonorare oder Nebenkosten des Grunderwerbes, etwa Vermessungskosten, seien nicht zu entschädigen. Danach könnten nur die Kosten des Brunnenbaues und die damit im Zusammenhang stehenden Wasseruntersuchungskosten jedenfalls als Kosten der Baureifmachung anerkannt werden. Hinsichtlich des Planungshonorares von 25.000 S für die Einreichpläne sei eher zu vermuten, daß es Kosten des konkreten Bauprojekts gewesen und damit nicht zu ersetzen seien, hiezu fehle es aber an ausreichenden Feststellungen. Die Kosten für "Telefon anteilig" seien überhaupt nicht näher erläutert, jedenfalls sei ein Telefonanschluß aber keine Voraussetzung für eine Baubewilligung. Soweit überhaupt die einzelnen begehrten Positionen als Kosten für die Baureifmachung anzusehen seien, müßte beachtet werden, daß diese ganz offensichtlich in der Zeit aufgelaufen seien, als Rechtsanwalt F***** Eigentümer gewesen sei. Die Antragstellerin habe sich darauf berufen, daß sie dem Voreigentümer diese Aufwendungen ersetzt habe. Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Sbg ROG 1977 sei aber so auszulegen, daß der Erwerber Aufwendungen seines Vormannes, die er nachweislich diesem neben dem Kaufpreis ersetzt habe, auch im Rahmen seines Entschädigungsanspruches begehren könne, weil es sich dann um eine Leistung handle, bei der ebenfalls die Baulandwidmung in der Gegenleistung Niederschlag gefunden habe.
5. Aufwertung des Entschädigungsbetrages
§ 20 Abs 2 zweiter Satz Sbg ROG 1977 normiere eine Aufwertung des seinerzeitigen Aufwandes bzw Teiles der Gegenleistung nach dem zuletzt verlautbarten Verbraucherpreisindex. Das Erstgericht hätte sich nicht damit begnügen dürfen, nur auszusprechen, daß der von ihm zugesprochene Betrag wertgesichert zu zahlen sei, sondern vielmehr die Wertsicherung vom jeweiligen Ausgangszeitpunkt errechnen und einen Gesamtbetrag, in dem die Wertsicherung bis zum Entscheidungszeitpunkt berechnet sei, festsetzen müssen. Nur so werde ein exekutionsfähiger Titel und eine Grundlage für die Berechnung der Verzugszinsen und die Kostenbemessung geschaffen.Paragraph 20, Absatz 2, zweiter Satz Sbg ROG 1977 normiere eine Aufwertung des seinerzeitigen Aufwandes bzw Teiles der Gegenleistung nach dem zuletzt verlautbarten Verbraucherpreisindex. Das Erstgericht hätte sich nicht damit begnügen dürfen, nur auszusprechen, daß der von ihm zugesprochene Betrag wertgesichert zu zahlen sei, sondern vielmehr die Wertsicherung vom jeweiligen Ausgangszeitpunkt errechnen und einen Gesamtbetrag, in dem die Wertsicherung bis zum Entscheidungszeitpunkt berechnet sei, festsetzen müssen. Nur so werde ein exekutionsfähiger Titel und eine Grundlage für die Berechnung der Verzugszinsen und die Kostenbemessung geschaffen.
6. Verzugszinsen.
Das ROG 1977 enthalte keinen Hinweis auf eine Verzinsung des Entschädigungsbetrages. Weil nach ständiger Rechtsprechung der Entschädigungsanspruch nach den Grundsätzen des Außerstreitverfahrens unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes zu ermitteln sei, könne dessen § 33 Abs 2 analog herangezogen werden. Solche Verzugszinsen seien auch ausdrücklich begehrt worden. Die Verzinsung sei nur bedingt für den Fall auszusprechen, daß nach Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung und Ablauf der Leistungsfrist nicht gezahlt werde, wobei die Zinsen für diesen Fall ab der Zustellung dieser Entscheidung zu berechnen seien (SZ 54/45; 1 Ob 4/93).Das ROG 1977 enthalte keinen Hinweis auf eine Verzinsung des Entschädigungsbetrages. Weil nach ständiger Rechtsprechung der Entschädigungsanspruch nach den Grundsätzen des Außerstreitverfahrens unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes zu ermitteln sei, könne dessen Paragraph 33, Absatz 2, analog herangezogen werden. Solche Verzugszinsen seien auch ausdrücklich begehrt worden. Die Verzinsung sei nur bedingt für den Fall auszusprechen, daß nach Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung und Ablauf der Leistungsfrist nicht gezahlt werde, wobei die Zinsen für diesen Fall ab der Zustellung dieser Entscheidung zu berechnen seien (SZ 54/45; 1 Ob 4/93).
7. Kostenersatz
Zu den von der Antragsgegnerin zu ersetzenden Kosten zählten auch jene nicht verschuldeten Kosten des Verwaltungsverfahrens, die wegen der sukzessiven Kompetenz als vorprozessuale Kosten zu ersetzen und nicht schon im Antrag, sondern erst in der Kostennote geltend zu machen seien.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Revisionsrekurs gegen den Aufhebungsbeschluß zulässig sei, weil zu den zu behandelnden Fragen des § 20 Sbg ROG 1977 weitgehend eine höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.Das Rekursgericht sprach aus, daß der Revisionsrekurs gegen den Aufhebungsbeschluß zulässig sei, weil zu den zu behandelnden Fragen des Paragraph 20, Sbg ROG 1977 weitgehend eine höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin, die eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Antrages, in eventu dessen Aufhebung zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes anstrebt, ist zulässig, aber nicht berechtigt.