Rechtssatz RS0110328
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110328
Entscheidungsdatum
16.07.1998
Norm
Sbg ROG 1977 §20
Sbg ROG 1992 §25
Rechtssatz
§ 20 Abs 1 Z 2 Sbg ROG 1977 stellt zur Wertermittlung ausdrücklich auf den Zeitpunkt des letzten Erwerbes, bei dem eine Gegenleistung erbracht wurde, ab. Dem zu diesem Zeitpunkt ermittelten Grünlandwert ist nicht der damalige Verkehrswert des gegenständlichen Grundstückes gegenüberzustellen, sondern der Wert der Gegenleistung.Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Sbg ROG 1977 stellt zur Wertermittlung ausdrücklich auf den Zeitpunkt des letzten Erwerbes, bei dem eine Gegenleistung erbracht wurde, ab. Dem zu diesem Zeitpunkt ermittelten Grünlandwert ist nicht der damalige Verkehrswert des gegenständlichen Grundstückes gegenüberzustellen, sondern der Wert der Gegenleistung.
(Hier: Der tatsächlich entrichtete Kaufpreis). Auf den Zeitpunkt der Änderung des Flächenwidmungsplanes kommt es nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110328
Dokumentnummer
JJR_19980716_OGH0002_0060OB00365_97P0000_001