Rechtssatz RS0053762
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053762
Geschäftszahl
5Ob180/73 (5Ob216/73); 6Ob79/74; 3Ob509/76; 5Ob692/78; 2Ob561/79; 1Ob583/82; 6Ob623/83; 1Ob4/93; 1Ob631/95; 6Ob365/97p; 7Ob19/02y; 4Ob93/12y
Entscheidungsdatum
18.09.2012
Norm
BStG §20 Abs3
ForstG §66a
ForstG §67
ROG Sbg 1977 §20
oö JagdG §77 Abs1
Rechtssatz
Der Bescheid der Verwaltungsbehörde über die Höhe der zu leistenden Entschädigung tritt gemäß § 20 Abs 3 BStG 1971 durch die Anrufung des Gerichtes für beide Teile außer Kraft, und zwar auch dann, wenn nur ein Teil einen entsprechenden Antrag bei Gericht gestellt hat. Daraus folgt die Verpflichtung des Gerichtes, die Höhe der Enteignungsentschädigung ohne Rücksicht auf die Vorentscheidung der Verwaltungsbehörde und ohne Bezugnahme auf diese Entscheidung festzusetzen; das Gericht hat sich dabei aber im Rahmen der Anträge der Parteien zu halten und darf über diese nicht hinausgehen.Der Bescheid der Verwaltungsbehörde über die Höhe der zu leistenden Entschädigung tritt gemäß Paragraph 20, Absatz 3, BStG 1971 durch die Anrufung des Gerichtes für beide Teile außer Kraft, und zwar auch dann, wenn nur ein Teil einen entsprechenden Antrag bei Gericht gestellt hat. Daraus folgt die Verpflichtung des Gerichtes, die Höhe der Enteignungsentschädigung ohne Rücksicht auf die Vorentscheidung der Verwaltungsbehörde und ohne Bezugnahme auf diese Entscheidung festzusetzen; das Gericht hat sich dabei aber im Rahmen der Anträge der Parteien zu halten und darf über diese nicht hinausgehen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 180/73
Entscheidungstext OGH 24.10.1973 5 Ob 180/73
- 6 Ob 79/74
Entscheidungstext OGH 14.11.1974 6 Ob 79/74
Vgl aber; Beisatz: Es besteht kein Hindernis für eine Ausdehnung eines bereits geltend gemachten und bezifferten Entschädigungsanspruches, noch dazu für einen ganz bestimmten Schaden. (T1)
- 3 Ob 509/76
Entscheidungstext OGH 06.07.1976 3 Ob 509/76
nur: Das Gericht hat sich dabei aber im Rahmen der Anträge der Parteien zu halten und darf über diese nicht hinausgehen. (T2)
- 5 Ob 692/78
Entscheidungstext OGH 14.11.1978 5 Ob 692/78
nur: Der Bescheid der Verwaltungsbehörde über die Höhe der zu leistenden Entschädigung tritt gemäß § 20 Abs 3 BStG 1971 durch die Anrufung des Gerichtes für beide Teile außer Kraft, und zwar auch dann, wenn nur ein Teil einen entsprechenden Antrag bei Gericht gestellt hat. Daraus folgt die Verpflichtung des Gerichtes, die Höhe der Enteignungsentschädigung ohne Rücksicht auf die Vorentscheidung der Verwaltungsbehörde und ohne Bezugnahme auf diese Entscheidung festzusetzen. (T3)
- 2 Ob 561/79
Entscheidungstext OGH 04.12.1979 2 Ob 561/79
nur: Der Bescheid der Verwaltungsbehörde über die Höhe der zu leistenden Entschädigung tritt gemäß § 20 Abs 3 BStG 1971 durch die Anrufung des Gerichtes für beide Teile außer Kraft. (T4) nur T2; Veröff: SZ 52/179 = EvBl 1980/113 S 353
- 1 Ob 583/82
Entscheidungstext OGH 05.05.1982 1 Ob 583/82
nur T2
- 6 Ob 623/83
Entscheidungstext OGH 30.01.1986 6 Ob 623/83
Vgl auch; nur T3; Veröff: SZ 59/23 = EvBl 1986/146 S 593 = JBl 1987,172 (zustimmend Kühne)
- 1 Ob 4/93
Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 4/93
Auch
- 1 Ob 631/95
Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 631/95
Auch; nur T2
- 6 Ob 365/97p
Entscheidungstext OGH 16.07.1998 6 Ob 365/97p
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: § 20 Sbg ROG 1977. (T5)
- 7 Ob 19/02y
Entscheidungstext OGH 27.02.2002 7 Ob 19/02y
nur: Daraus folgt die Verpflichtung des Gerichtes, die Höhe der Enteignungsentschädigung ohne Rücksicht auf die Vorentscheidung der Verwaltungsbehörde und ohne Bezugnahme auf diese Entscheidung festzusetzen; das Gericht hat sich dabei aber im Rahmen der Anträge der Parteien zu halten und darf über diese nicht hinausgehen. (T6) Beisatz: Hier: Festlegung der Entschädigung für eine Bringungsanlage gemäß § 67 Abs 5 ForstG. (T7)
- 4 Ob 93/12y
Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 93/12y
nur T2; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn der Geschädigte den Ersatzanspruch bereits im Kommissionsverfahren bezifferte. Wird im Rahmen des (sukzessiven) Gerichtsverfahrens ein höherer Schaden bekannt, muss der Geschädigte nach § 69 ff oö JagdG vorgehen. (T8); Beisatz: Hier: § 77 Abs 1 oö JagdG. (T9)
Schlagworte
Sukzessive Kompetenz
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0053762
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2012
Dokumentnummer
JJR_19731024_OGH0002_0050OB00180_7300000_001