Aus der Begründung:
Der Revisionsrekurs ist ohne Beschränkung auf die Rechtsmittelgrunde des § 16 AußStrG zulässig. Die Grundsätze der Plenarentscheidung des OGH vom 8. Dezember 1951, Jud. 56 neu, sind auch im Verfahren außer Streitsachen anwendbar. Von einer bestätigenden Entscheidung nach § 16 AußStrG kann daher nur gesprochen werden, wenn der erstgerichtliche Beschluß vollständig bestätigt wurde. Wenn die Entscheidung der ersten Instanz teils bestätigt, teils aufgehoben wurde, liegt keine bestätigende Entscheidung vor (SZ 27/112; SZ 31/101). Nur dann, wenn der bestätigende und der abändernde oder aufhebende Teil der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz voneinander verschiedene Gegenstände betreffen, muß jeder Teil gesondert beurteilt und auf den bestätigenden die Vorschrift des § 16 AußStrG angewendet werden (JBl. 1956, 76). In der von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidung des OGH vom 8. Mai 1972, 5 Ob 74/72, wurde in diesem Sinne davon ausgegangen, daß zwischen der Feststellung der Entschädigung für enteignete Grundstücke, für verlorenen Baumbestand und für ein entferntes Flugdach keine Wechselbeziehungen bestunden und daher die Zulässigkeit der Anfechtung des Beschlusses zweiter Instanz unterschiedlich zu beurteilen sei. Im vorliegenden Fall ist jedoch ein einheitlicher Anspruch gegeben. Der zu ermittelnde Wert der enteigneten und eingelösten Grundfläche hängt auch davon ab, inwieweit eine Verbauung möglich und schon konkret geplant war. Umgekehrt beeinflußt die festzustellende Art der Verbauungsmöglichkeiten auch die Berechtigung die Höhe der schon aufgewendeten Planungskosten und die Notwendigkeit der Abbrucharbeiten. Es bestehen also hier zwischen den einzelnen Anspruchsvoraussetzungen Wechselbeziehungen, die es rechtfertigen, von einem einheitlichen Anspruch auszugehen (in diesem Sinne 6 Ob 150/74).Der Revisionsrekurs ist ohne Beschränkung auf die Rechtsmittelgrunde des Paragraph 16, AußStrG zulässig. Die Grundsätze der Plenarentscheidung des OGH vom 8. Dezember 1951, Jud. 56 neu, sind auch im Verfahren außer Streitsachen anwendbar. Von einer bestätigenden Entscheidung nach Paragraph 16, AußStrG kann daher nur gesprochen werden, wenn der erstgerichtliche Beschluß vollständig bestätigt wurde. Wenn die Entscheidung der ersten Instanz teils bestätigt, teils aufgehoben wurde, liegt keine bestätigende Entscheidung vor (SZ 27/112; SZ 31/101). Nur dann, wenn der bestätigende und der abändernde oder aufhebende Teil der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz voneinander verschiedene Gegenstände betreffen, muß jeder Teil gesondert beurteilt und auf den bestätigenden die Vorschrift des Paragraph 16, AußStrG angewendet werden (JBl. 1956, 76). In der von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidung des OGH vom 8. Mai 1972, 5 Ob 74/72, wurde in diesem Sinne davon ausgegangen, daß zwischen der Feststellung der Entschädigung für enteignete Grundstücke, für verlorenen Baumbestand und für ein entferntes Flugdach keine Wechselbeziehungen bestunden und daher die Zulässigkeit der Anfechtung des Beschlusses zweiter Instanz unterschiedlich zu beurteilen sei. Im vorliegenden Fall ist jedoch ein einheitlicher Anspruch gegeben. Der zu ermittelnde Wert der enteigneten und eingelösten Grundfläche hängt auch davon ab, inwieweit eine Verbauung möglich und schon konkret geplant war. Umgekehrt beeinflußt die festzustellende Art der Verbauungsmöglichkeiten auch die Berechtigung die Höhe der schon aufgewendeten Planungskosten und die Notwendigkeit der Abbrucharbeiten. Es bestehen also hier zwischen den einzelnen Anspruchsvoraussetzungen Wechselbeziehungen, die es rechtfertigen, von einem einheitlichen Anspruch auszugehen (in diesem Sinne 6 Ob 150/74).
Gemäß § 5 EisbEG (anwendbar gemäß § 20 Abs. 5 BStG 1971) ist bei der Ermittlung der Entschädigung auch auf die Nachteile Rücksicht zu nehmen, die Nutzungsberechtigte, Gebrauchsberechtigte oder Bestandnehmer durch die Enteignung erleiden und deren Vergütung dem Enteigneten obliegt. Dies ist nicht so zu verstehen, daß nur auf solche Nachteile Rücksicht zu nehmen ist, zu deren Ersatz der Enteignete nach sonstigen gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet ist, sondern mit dieser Bestimmung wird klargestellt, daß auch der Nebenberechtigte im Sinne des § 5 EisbEG Anspruch auf volle Schadloshaltung im Sinne des § 4 Abs. 1 EisbEG hat. Anders als der dinglich Berechtigte im Sinne des § 4 Abs. 2 EisbEG ist er aber im Enteignungsverfahren nicht selbst Partei, sondern er kann sich nur an seinen Vertragspartner, den Enteigneten, halten, dem die Vergütung der Nachteile obliegt (SZ 33/73; JBl. 1963, 572; SZ 42/95; kürzlich auch 7 Ob 664/78; Gallent in ÖVA 1971, 185, besonders 187, 188, 202; Brunner in ÖJZ 1966, 88 und in JBl. 1975, 580, besonders 586).Gemäß Paragraph 5, EisbEG (anwendbar gemäß Paragraph 20, Absatz 5, BStG 1971) ist bei der Ermittlung der Entschädigung auch auf die Nachteile Rücksicht zu nehmen, die Nutzungsberechtigte, Gebrauchsberechtigte oder Bestandnehmer durch die Enteignung erleiden und deren Vergütung dem Enteigneten obliegt. Dies ist nicht so zu verstehen, daß nur auf solche Nachteile Rücksicht zu nehmen ist, zu deren Ersatz der Enteignete nach sonstigen gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet ist, sondern mit dieser Bestimmung wird klargestellt, daß auch der Nebenberechtigte im Sinne des Paragraph 5, EisbEG Anspruch auf volle Schadloshaltung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, EisbEG hat. Anders als der dinglich Berechtigte im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, EisbEG ist er aber im Enteignungsverfahren nicht selbst Partei, sondern er kann sich nur an seinen Vertragspartner, den Enteigneten, halten, dem die Vergütung der Nachteile obliegt (SZ 33/73; JBl. 1963, 572; SZ 42/95; kürzlich auch 7 Ob 664/78; Gallent in ÖVA 1971, 185, besonders 187, 188, 202; Brunner in ÖJZ 1966, 88 und in JBl. 1975, 580, besonders 586).
Da das Gesetz in § 5 EisbEG, anders als in § 4 Abs. 2 EisbEG, keine Beschränkung auf dingliche Rechte enthält, können mit dem Nebenberechtigten im Sinne des § 5 EisbEG nicht etwa nur der Fruchtnießer gemäß §§ 509 ff. ABGB und mit dem Gebrauchsberechtigten im Sinne des § 5 EisbEG nicht etwa nur der Gebrauchsberechtigte gemäß §§ 504 ff. ABGB gemeint sein (zu eng Kautsch, Enteignung, 1895, 26; überzeugend jedoch Randa in GrünhutsZ, Bd. X, 613 ff., besonders 636, 643 ff., 647). Vielmehr umfaßt § 5 EisbEG sowohl dingliche als auch obligatorische Rechte, die sich entweder als ein Nutzungsrecht, als ein Gebrauchsrecht oder als ein Bestandrecht darstellen. Den Materialien zum EisbEG (abgedruckt bei Kaserer, Enteignung, 1878) ist nicht zu entnehmen, daß der Bestandnehmer nach dem Willen des Gesetzgebers der einzige obligatorisch Berechtigte sein soll, der als Nebenberechtigter im Sinne des § 5 EisbEG in Betracht kommt. So ist etwa in den Erläuterungen zu dem Gesetzentwurf (Kaserer, 41, 42) ganz allgemein von demjenigen, der "ein tatsächliches Benützungsrecht" an einem enteigneten Gegenstand hat, und von der Mitentschädigung "persönlich Berechtigter usw." die Rede, auch wenn dann später vor allem der Mieter und Pächter behandelt werden. Aber auch nach dem Zwecke der Regelung der Entschädigung für eine Enteignung ließe es sich nicht rechtfertigen, daß zwar der obligatorisch berechtigte Bestandnehmer, nicht aber beispielsweise der Entlehner, dem gemäß § 972 ABGB auch ein Gebrauchsrecht an der entlehnten Sache zusteht (nach ständiger Rechtsprechung können auch Liegenschaften oder Liegenschaftsteile Gegenstand der Leihe sein, vgl. die Entscheidungen" unter Nr. 2 a zu § 971 ABGB in MGA[30]), geschützt sein sollte.Da das Gesetz in Paragraph 5, EisbEG, anders als in Paragraph 4, Absatz 2, EisbEG, keine Beschränkung auf dingliche Rechte enthält, können mit dem Nebenberechtigten im Sinne des Paragraph 5, EisbEG nicht etwa nur der Fruchtnießer gemäß Paragraphen 509, ff. ABGB und mit dem Gebrauchsberechtigten im Sinne des Paragraph 5, EisbEG nicht etwa nur der Gebrauchsberechtigte gemäß Paragraphen 504, ff. ABGB gemeint sein (zu eng Kautsch, Enteignung, 1895, 26; überzeugend jedoch Randa in GrünhutsZ, Bd. römisch zehn, 613 ff., besonders 636, 643 ff., 647). Vielmehr umfaßt Paragraph 5, EisbEG sowohl dingliche als auch obligatorische Rechte, die sich entweder als ein Nutzungsrecht, als ein Gebrauchsrecht oder als ein Bestandrecht darstellen. Den Materialien zum EisbEG (abgedruckt bei Kaserer, Enteignung, 1878) ist nicht zu entnehmen, daß der Bestandnehmer nach dem Willen des Gesetzgebers der einzige obligatorisch Berechtigte sein soll, der als Nebenberechtigter im Sinne des Paragraph 5, EisbEG in Betracht kommt. So ist etwa in den Erläuterungen zu dem Gesetzentwurf (Kaserer, 41, 42) ganz allgemein von demjenigen, der "ein tatsächliches Benützungsrecht" an einem enteigneten Gegenstand hat, und von der Mitentschädigung "persönlich Berechtigter usw." die Rede, auch wenn dann später vor allem der Mieter und Pächter behandelt werden. Aber auch nach dem Zwecke der Regelung der Entschädigung für eine Enteignung ließe es sich nicht rechtfertigen, daß zwar der obligatorisch berechtigte Bestandnehmer, nicht aber beispielsweise der Entlehner, dem gemäß Paragraph 972, ABGB auch ein Gebrauchsrecht an der entlehnten Sache zusteht (nach ständiger Rechtsprechung können auch Liegenschaften oder Liegenschaftsteile Gegenstand der Leihe sein, vergleiche die Entscheidungen" unter Nr. 2 a zu Paragraph 971, ABGB in MGA[30]), geschützt sein sollte.
Johann B, dem die tatsächliche Verfügungsmacht über die Liegenschaft seit dem 1. Feber 1971 eingeräumt war (Punkt IV des Kaufvertrages), war daher schon von da an und nicht erst seit dem Abschluß der Vereinbarung vom 19. Feber 1973 ein Nebenberechtigter im Sinne des § 5 EisbEG, da ihm von da an, wenn auch nur auf Grund eines obligatorischen Rechtes, Nutzungs- und Gebrauchsrechte wie einem Eigentümer zustanden (vgl. dazu Wahle in Klang[2] IV/2, 57 ff.). Auf die Nachteile, die Johann B durch die Enteignung erlitt, ist daher ganz unabhängig von der Vereinbarung vom 19. Feber 1973 Bedacht zu nehmen. Daß die Antragstellerin sich zur Tragung der schon aufgelaufenen Planungs- und Abbruchkosten verpflichtete, entsprach damit ihrer aus § 5 EisbEG abzuleitenden Verpflichtung, auch wenn sie vielleicht irrtümlich der Ansicht gewesen sein mag, hier nur entgegenkommenderweise etwas zuzugestehen. Daß die Antragstellerin ihre Verpflichtung nach § 5 EisbEG durch den Abschluß der Vereinbarung vom 19. Feber 1973 schon vor der formellen Einleitung des Enteignungsverfahrens anerkannte, kann dabei nicht schaden. In der Vereinbarung vom 19. Feber 1973 ist bestimmt, daß die Auflösung des Kaufvertrages nur "wegen der drohenden Enteignung" vereinbart werde, die Antragstellerin müsse den Kaufpreis nur "aus dem zu erwartenden Enteignungserlös" rückerstatten und auch die aufgelaufenen Kosten sollte "aus dem Enteignungserlös" abgedeckt werden. Alles dies spricht eindeutig dafür, daß die ganze Vereinbarung den ausschließlichen Zweck hatte, dem Nebenberechtigten die ihm zustehende Schadloshaltung zu verschaffen.Johann B, dem die tatsächliche Verfügungsmacht über die Liegenschaft seit dem 1. Feber 1971 eingeräumt war (Punkt römisch vier des Kaufvertrages), war daher schon von da an und nicht erst seit dem Abschluß der Vereinbarung vom 19. Feber 1973 ein Nebenberechtigter im Sinne des Paragraph 5, EisbEG, da ihm von da an, wenn auch nur auf Grund eines obligatorischen Rechtes, Nutzungs- und Gebrauchsrechte wie einem Eigentümer zustanden vergleiche dazu Wahle in Klang[2] IV/2, 57 ff.). Auf die Nachteile, die Johann B durch die Enteignung erlitt, ist daher ganz unabhängig von der Vereinbarung vom 19. Feber 1973 Bedacht zu nehmen. Daß die Antragstellerin sich zur Tragung der schon aufgelaufenen Planungs- und Abbruchkosten verpflichtete, entsprach damit ihrer aus Paragraph 5, EisbEG abzuleitenden Verpflichtung, auch wenn sie vielleicht irrtümlich der Ansicht gewesen sein mag, hier nur entgegenkommenderweise etwas zuzugestehen. Daß die Antragstellerin ihre Verpflichtung nach Paragraph 5, EisbEG durch den Abschluß der Vereinbarung vom 19. Feber 1973 schon vor der formellen Einleitung des Enteignungsverfahrens anerkannte, kann dabei nicht schaden. In der Vereinbarung vom 19. Feber 1973 ist bestimmt, daß die Auflösung des Kaufvertrages nur "wegen der drohenden Enteignung" vereinbart werde, die Antragstellerin müsse den Kaufpreis nur "aus dem zu erwartenden Enteignungserlös" rückerstatten und auch die aufgelaufenen Kosten sollte "aus dem Enteignungserlös" abgedeckt werden. Alles dies spricht eindeutig dafür, daß die ganze Vereinbarung den ausschließlichen Zweck hatte, dem Nebenberechtigten die ihm zustehende Schadloshaltung zu verschaffen.
Unrichtig ist freilich die Auffassung der Antragstellerin, daß es auf jeden Fall zum Freispruch der vollen 2 640 386 S kommen müsse. Dadurch, daß die Antragstellerin binnen der Jahresfrist des § 20 Abs. 3 BStG 1971 die Entscheidung des Gerichtes über die Höhe der Entschädigung für die enteignete und eingelöste Grundfläche begehrte, trat die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung, wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausführte, zur Gänze außer Kraft. Das Gericht hat in einem solchen Fall die Höhe der Entschädigung ohne Rücksicht auf die Vorentscheidung der Verwaltungsbehörde und ohne Bezugnahme auf diese festzusetzen. Die Entschädigung darf insgesamt nicht höher als der vom Enteigneten begehrte Betrag sein, es kann ihm aber auch weniger zugesprochen werden, als ihm im Verwaltungsverfahren zuerkannt worden war (SZ 46/74). Nicht Bedacht zu nehmen ist auch darauf - auch hier trifft die Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz zu -, ob es im Zuge des Enteignungsverfahrens zu einem verbindlichen Übereinkommen über die Höhe eines bestimmten Teiles der Entschädigung gekommen ist, weil die Antragstellerin die bescheidmäßige Festsetzung statt bloßer Beurkundung des Übereinkommens nur durch eine Anfechtung des bezüglichen Bescheides im Verwaltungswege bekämpfen hätte können (SZ 47/66).Unrichtig ist freilich die Auffassung der Antragstellerin, daß es auf jeden Fall zum Freispruch der vollen 2 640 386 S kommen müsse. Dadurch, daß die Antragstellerin binnen der Jahresfrist des Paragraph 20, Absatz 3, BStG 1971 die Entscheidung des Gerichtes über die Höhe der Entschädigung für die enteignete und eingelöste Grundfläche begehrte, trat die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung, wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausführte, zur Gänze außer Kraft. Das Gericht hat in einem solchen Fall die Höhe der Entschädigung ohne Rücksicht auf die Vorentscheidung der Verwaltungsbehörde und ohne Bezugnahme auf diese festzusetzen. Die Entschädigung darf insgesamt nicht höher als der vom Enteigneten begehrte Betrag sein, es kann ihm aber auch weniger zugesprochen werden, als ihm im Verwaltungsverfahren zuerkannt worden war (SZ 46/74). Nicht Bedacht zu nehmen ist auch darauf - auch hier trifft die Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz zu -, ob es im Zuge des Enteignungsverfahrens zu einem verbindlichen Übereinkommen über die Höhe eines bestimmten Teiles der Entschädigung gekommen ist, weil die Antragstellerin die bescheidmäßige Festsetzung statt bloßer Beurkundung des Übereinkommens nur durch eine Anfechtung des bezüglichen Bescheides im Verwaltungswege bekämpfen hätte können (SZ 47/66).
Es muß daher geprüft werden, ob und in welcher Höhe angemessene Planungs- und Abbruchkosten aufliefen, die wegen der dazwischengekommenen Enteignung zum wertlosen Aufwand und damit - ohne Bedachtnahme auf den Vertrag vom 19. Feber 1973 - zu einem vergütungsfähigen Schaden gemäß §§ 4 Abs. 1 5 EisbEG wurden.Es muß daher geprüft werden, ob und in welcher Höhe angemessene Planungs- und Abbruchkosten aufliefen, die wegen der dazwischengekommenen Enteignung zum wertlosen Aufwand und damit - ohne Bedachtnahme auf den Vertrag vom 19. Feber 1973 - zu einem vergütungsfähigen Schaden gemäß Paragraphen 4, Absatz eins, 5 EisbEG wurden.