Die Antragstellerin hat eine "Rekursgegenschrift" (Rekursbeantwortung) erstattet, in der sie beantragt, dem Rechtsmittel ihrer Gegner den Erfolg zu versagen; sie ist jedoch verspätet, weil die Zustellung der Gleichschrift des Rechtsmittelschriftsatzes am 4. 12. 2001, die Postaufgabe der Gegenschrift aber erst am 11. 1. 2002 erfolgte. Nach § 30 Abs 4 des gemäß § 67 Abs 6 ForstG sinngemäß anzuwendenden Eisenbahnenteignungsgesetzes beträgt nämlich sowohl die Frist für den Rekurs (Revisionsrekurs) als auch einer Rechtsmittelgegenäußerung hiezu bloß 14 Tage. Gemäß Art XXXVI EGZPO finden die Vorschriften der ZPO über die Gerichtsferien auf die Angelegenheiten des außerstreitigen Verfahrens keine Anwendung.Die Antragstellerin hat eine "Rekursgegenschrift" (Rekursbeantwortung) erstattet, in der sie beantragt, dem Rechtsmittel ihrer Gegner den Erfolg zu versagen; sie ist jedoch verspätet, weil die Zustellung der Gleichschrift des Rechtsmittelschriftsatzes am 4. 12. 2001, die Postaufgabe der Gegenschrift aber erst am 11. 1. 2002 erfolgte. Nach Paragraph 30, Absatz 4, des gemäß Paragraph 67, Absatz 6, ForstG sinngemäß anzuwendenden Eisenbahnenteignungsgesetzes beträgt nämlich sowohl die Frist für den Rekurs (Revisionsrekurs) als auch einer Rechtsmittelgegenäußerung hiezu bloß 14 Tage. Gemäß Artikel römisch 36 , EGZPO finden die Vorschriften der ZPO über die Gerichtsferien auf die Angelegenheiten des außerstreitigen Verfahrens keine Anwendung.
Der Rekurs ist aus den vom Rekursgericht formulierten Gründen zulässig, weil die Voraussetzungen des § 14b Abs 1 iVm § 14 Abs 1 AußStrG - welche gemäß § 67 Abs 6 erster Satz ForstG Anwendung finden - schon deshalb vorliegen, weil sich der Oberste Gerichtshof mit der Auslegung der Entschädigungsbestimmung des § 67 ForstG bisher noch nicht zu befassen hatte. Der Rekurs ist jedoch nicht berechtigt. Dies aus folgenden Erwägungen:Der Rekurs ist aus den vom Rekursgericht formulierten Gründen zulässig, weil die Voraussetzungen des Paragraph 14 b, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG - welche gemäß Paragraph 67, Absatz 6, erster Satz ForstG Anwendung finden - schon deshalb vorliegen, weil sich der Oberste Gerichtshof mit der Auslegung der Entschädigungsbestimmung des Paragraph 67, ForstG bisher noch nicht zu befassen hatte. Der Rekurs ist jedoch nicht berechtigt. Dies aus folgenden Erwägungen:
Maßgebliche Rechtsgrundlage sind die bereits von den Vorinstanzen zitierten (und auch von den Verwaltungsbehörden im vorangegangenen Verwaltungsverfahren angewandeten) § 66a Abs 1 und § 67 Abs 3 bis 6 ForstG (sämtliche idF der ForstG-Novelle 1987 BGBl 576, Art I Z 39), welche wie folgt lauten:Maßgebliche Rechtsgrundlage sind die bereits von den Vorinstanzen zitierten (und auch von den Verwaltungsbehörden im vorangegangenen Verwaltungsverfahren angewandeten) Paragraph 66 a, Absatz eins und Paragraph 67, Absatz 3 bis 6 ForstG (sämtliche in der Fassung der ForstG-Novelle 1987 Bundesgesetzblatt 576, Artikel römisch eins, Ziffer 39,), welche wie folgt lauten:
"Bringungsanlagen
§ 66a. (1) Ist die zweckmäßige Bewirtschaftung von Wald als Folge des Fehlens oder der Unzulänglichkeit von Bringungsanlagen nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, hat die Behörde auf Antrag des Waldeigentümers oder einer Bringungsgenossenschaft jene Grundeigentümer, in deren Eigentum dadurch im geringsten Ausmaß eingegriffen wird, zu verpflichten, die Errichtung, Erhaltung und zur Waldbewirtschaftung erforderliche Benützung einer dauernden Bringungsanlage im notwendigen Umfang zu dulden. Dem Verpflichteten steht das Recht der Mitbenützung zu; § 483 ABGB findet Anwendung.Paragraph 66 a, (1) Ist die zweckmäßige Bewirtschaftung von Wald als Folge des Fehlens oder der Unzulänglichkeit von Bringungsanlagen nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, hat die Behörde auf Antrag des Waldeigentümers oder einer Bringungsgenossenschaft jene Grundeigentümer, in deren Eigentum dadurch im geringsten Ausmaß eingegriffen wird, zu verpflichten, die Errichtung, Erhaltung und zur Waldbewirtschaftung erforderliche Benützung einer dauernden Bringungsanlage im notwendigen Umfang zu dulden. Dem Verpflichteten steht das Recht der Mitbenützung zu; Paragraph 483, ABGB findet Anwendung.
...
Entschädigung
§ 67. (1) ...Paragraph 67, (1) ...
(2) Wurde dem Bringungsberechtigten die Benützung einer fremden Bringungsanlage oder einer nichtöffentlichen Straße eingeräumt, so tritt an Stelle der Entschädigung ein angemessener Beitrag zu den Kosten der Errichtung und Erhaltung der Bringungsanlage oder der nichtöffentlichen Straße.
(3) Dem Eigentümer und dem Nutzungs- oder Gebrauchsberechtigten des durch ein Recht nach § 66a in Anspruch genommenen Grundstückes gebührt für alle dadurch verursachten Vermögensnachteile eine Entschädigung. Werden durch die Rechtsausübung Schäden verursacht, die noch nicht abgegolten sind, gebührt nach ihrer Erkennbarkeit und Bewertung auch für sie eine Entschädigung.(3) Dem Eigentümer und dem Nutzungs- oder Gebrauchsberechtigten des durch ein Recht nach Paragraph 66 a, in Anspruch genommenen Grundstückes gebührt für alle dadurch verursachten Vermögensnachteile eine Entschädigung. Werden durch die Rechtsausübung Schäden verursacht, die noch nicht abgegolten sind, gebührt nach ihrer Erkennbarkeit und Bewertung auch für sie eine Entschädigung.
(4) Einigen sich die Parteien über die Entschädigung oder den Beitrag nicht, so hat die Behörde auf Antrag über den Grund und die Höhe des Anspruchs zu entscheiden. Die Entschädigung ist nach den Vorschriften der §§ 4 bis 9 Abs 1 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl Nr 71, zu bemessen. Ist nur die Höhe des Beitrages (Abs 2) strittig, so darf mit der Bringung über die fremde Bringungsanlage oder nichtöffentliche Straße begonnen werden, wenn der Bringungsberechtigte einen Betrag in der im Bescheid der Behörde festgesetzten Höhe des Beitrages bei dem Erhalter der Bringungsanlage oder Straße erlegt.(4) Einigen sich die Parteien über die Entschädigung oder den Beitrag nicht, so hat die Behörde auf Antrag über den Grund und die Höhe des Anspruchs zu entscheiden. Die Entschädigung ist nach den Vorschriften der Paragraphen 4 bis 9 Absatz eins, des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, Bundesgesetzblatt Nr 71, zu bemessen. Ist nur die Höhe des Beitrages (Absatz 2,) strittig, so darf mit der Bringung über die fremde Bringungsanlage oder nichtöffentliche Straße begonnen werden, wenn der Bringungsberechtigte einen Betrag in der im Bescheid der Behörde festgesetzten Höhe des Beitrages bei dem Erhalter der Bringungsanlage oder Straße erlegt.
(5) Innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft eines Bescheides gemäß Abs 4 kann jede der beiden Parteien die Festlegung der Entschädigung oder des Beitrages bei dem nach der Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht beantragen. Mit dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages bei diesem Gericht tritt der gemäß Abs 4 erlassene Bescheid außer Kraft. Der Antrag kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgenommen werden.(5) Innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft eines Bescheides gemäß Absatz 4, kann jede der beiden Parteien die Festlegung der Entschädigung oder des Beitrages bei dem nach der Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht beantragen. Mit dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages bei diesem Gericht tritt der gemäß Absatz 4, erlassene Bescheid außer Kraft. Der Antrag kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgenommen werden.
(6) Für das gerichtliche Verfahren gelten die Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen. Das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 ist sinngemäß anzuwenden."
§ 67 Abs 5 ForstG sieht damit (in Anlehnung auch an sonstige Enteignungsgesetze, wie beispielsweise § 20 Abs 3 BStG 1971 idgF) eine sukzessive Kompetenz von der Verwaltungsbehörde auf die Gerichte vor, wie sie vom Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung des verstärkten Senates 3 Ob 2360/96x (SZ 69/224 = JBl 1997, 179) ausführlich historisch und verfassungsrechtlich untersucht worden war. Der Oberste Gerichtshof kam hierin auch zum Ergebnis, dass durch das ex lege und uno actu mit (rechtzeitiger) nachgeschalteter Anrufung des Gerichtes durch eine Partei eintretende Außerkrafttreten eines (rechtskräftigen) Verwaltungsbescheides dem verfassungsrechtlich verankerten Gebot nach Trennung von Justiz und Verwaltung (Art 94 B-VG) entsprochen werde (idS auch schon VfGHSlg Paragraph 67, Absatz 5, ForstG sieht damit (in Anlehnung auch an sonstige Enteignungsgesetze, wie beispielsweise Paragraph 20, Absatz 3, BStG 1971 idgF) eine sukzessive Kompetenz von der Verwaltungsbehörde auf die Gerichte vor, wie sie vom Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung des verstärkten Senates 3 Ob 2360/96x (SZ 69/224 = JBl 1997, 179) ausführlich historisch und verfassungsrechtlich untersucht worden war. Der Oberste Gerichtshof kam hierin auch zum Ergebnis, dass durch das ex lege und uno actu mit (rechtzeitiger) nachgeschalteter Anrufung des Gerichtes durch eine Partei eintretende Außerkrafttreten eines (rechtskräftigen) Verwaltungsbescheides dem verfassungsrechtlich verankerten Gebot nach Trennung von Justiz und Verwaltung (Artikel 94, B-VG) entsprochen werde (idS auch schon VfGHSlg
3.424 = JBl 1959, 181; ausführlich Fink, Sukzessive Zuständigkeit, 17 ff und 40 ff, jeweils mwN; Bobek/Plattner/Reindl, Forstgesetz 1975² 309 f Anm 7 und 8).3.424 = JBl 1959, 181; ausführlich Fink, Sukzessive Zuständigkeit, 17 ff und 40 ff, jeweils mwN; Bobek/Plattner/Reindl, Forstgesetz 1975² 309 f Anmerkung 7 und 8).
Die erste Besonderheit im vorliegenden Fall liegt nun darin, dass es sich bei der Antragstellerin nur um eine Miteigentümerin der belasteten (dienenden) Liegenschaft(en) handelt - ohne dass allerdings aus dem angeschlossenen Verwaltungsakt oder aus dem Gerichtsakt die genauen Miteigentumsanteile noch ob bloß eine oder mehrere (und welche) Liegenschaften betroffen sind, hervorgehen. Wie Brunner, Enteignung für Bundesstraßen, 86 - zur insoweit inhaltsgleichen Enteignungsbestimmung des § 20 Abs 3 Satz 3 BStrG 1971 idgF - ausführt, ist in einem solchen Fall jedoch jeder Miteigentümer Enteigneter hinsichtlich seines Anteils und in Ansehung des auf ihn entfallenden quotenmäßigen Anteils der Entschädigung berechtigt, die gerichtliche Neufestsetzung der Entschädigung zu beantragen; mehrere Miteigentümer bilden bei der Antragstellung an das Gericht und im anschließenden gerichtlichen Verfahren keine einheitliche Streitpartei (so schon OGH 5 Ob 209/70 [unveröffentlicht]; ebenso 1 Ob 30/94 [SZ 68/41], 1 Ob 178/97a [NZ 1998, 209] und zuletzt 5 Ob 193/01w [unveröffentlicht]; RIS-Justiz RS0041447, RS0035631, RS0013214). Die Entschädigung kann also für mehrere Miteigentümer jeweils verschieden hoch sein, zB wenn nicht alle Miteigentümer das Gericht anrufen und die gerichtliche Entschädigungsfestsetzung, die sich eben nur auf den Anteil des Antragstellers beziehen kann, von der verwaltungsbehördlichen, die für die übrigen Miteigentümer infolge Unterlassung der Anrufung des Gerichtes rechtswirksam geblieben ist, abweicht.Die erste Besonderheit im vorliegenden Fall liegt nun darin, dass es sich bei der Antragstellerin nur um eine Miteigentümerin der belasteten (dienenden) Liegenschaft(en) handelt - ohne dass allerdings aus dem angeschlossenen Verwaltungsakt oder aus dem Gerichtsakt die genauen Miteigentumsanteile noch ob bloß eine oder mehrere (und welche) Liegenschaften betroffen sind, hervorgehen. Wie Brunner, Enteignung für Bundesstraßen, 86 - zur insoweit inhaltsgleichen Enteignungsbestimmung des Paragraph 20, Absatz 3, Satz 3 BStrG 1971 idgF - ausführt, ist in einem solchen Fall jedoch jeder Miteigentümer Enteigneter hinsichtlich seines Anteils und in Ansehung des auf ihn entfallenden quotenmäßigen Anteils der Entschädigung berechtigt, die gerichtliche Neufestsetzung der Entschädigung zu beantragen; mehrere Miteigentümer bilden bei der Antragstellung an das Gericht und im anschließenden gerichtlichen Verfahren keine einheitliche Streitpartei (so schon OGH 5 Ob 209/70 [unveröffentlicht]; ebenso 1 Ob 30/94 [SZ 68/41], 1 Ob 178/97a [NZ 1998, 209] und zuletzt 5 Ob 193/01w [unveröffentlicht]; RIS-Justiz RS0041447, RS0035631, RS0013214). Die Entschädigung kann also für mehrere Miteigentümer jeweils verschieden hoch sein, zB wenn nicht alle Miteigentümer das Gericht anrufen und die gerichtliche Entschädigungsfestsetzung, die sich eben nur auf den Anteil des Antragstellers beziehen kann, von der verwaltungsbehördlichen, die für die übrigen Miteigentümer infolge Unterlassung der Anrufung des Gerichtes rechtswirksam geblieben ist, abweicht.
Ein zweite und weitere Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin begründet, dass im von der sukzessiven Zuständigkeit erfassten Verwaltungsbescheid die Entschädigungsansprüche je (darauf anspruchsberechtigtem) Miteigentümer nicht anteils- und ziffernmäßig gesondert ausgeworfen und damit quantifiziert, sondern hierin die einzelnen entschädigungsberechtigten Waldeigentümer nur namentlich genannt wurden, ohne jedoch - und zwar weder im Spruch noch in der Begründung - auch auf deren Anteile (sei es grundbuchmäßig, sei es kosten- oder belastungsmäßig untereinander, also im Innenverhältnis) Bezug zu nehmen. In der Entscheidung SZ 55/156 (7 Ob 739/82) hat der Oberste Gerichtshof zwar ausgesprochen, dass ein solcher Teilhaber im Sinne des § 829 ABGB - da es sich um einen teilbaren Anspruch handelt - sein Entschädigungsbegehren (für sich) konsequenterweise auf die Geltendmachung der auf seinen Anteil entfallenden Entschädigung zu beschränken hat, ohne dass es hiezu auch einer Zustimmung (oder sonstigen verfahrensmäßigen Mitwirkung) der übrigen bedürfte, gründet sich doch ein derartiges Entschädigungsbegehren auf die Individualrechte des jeweiligen Antragstellers als Eigentümer des Miteigentumsanteils. Diese Rechtssätze hat der Oberste Gerichtshof zuletzt in seiner Entscheidung 5 Ob 193/01w (dort auch noch erweitert auf die Fälle von Wohnungseigentum) nochmals wiederholt und festgeschrieben, und hierin auch verdeutlicht, dass nur dann mit Anrufung des Gerichtes durch einen (bloßen) Miteigentümer als Ausfluss des Verfügungsrechts über seinen Anteil gemäß § 829 ABGB die verwaltungsbehördliche Entscheidung mit Wirkung für diesen allein außer Kraft trete, wenn er mit der auf ihn entfallenden und im Enteignungsbescheid festgesetzten Höhe der Entschädigung nicht zufrieden ist, wohingegen dies für jene Miteigentümer nicht zutrifft, die sich mit dem Bescheid der Behörde zufriedengeben und das Gericht daher nicht anrufen, sodass an diese der zuerkannte Betrag (sogleich) auszuzahlen ist (RIS-Justiz RS0013229). Ein solcher Fall einer bereits im Verwaltungsbescheid für die einzelnen Miteigentümer ziffernmäßig fixierten Entschädigungshöhe samt Auszahlungsmöglichkeit an die das Gericht anrufenden weiteren Miteigentümer M***** ist jedoch im hier vorliegenden Fall - wie bereits ausgeführt - gerade nicht gegeben. Dies führt jedoch damit nicht zur Konsequenz, dass der maßgebliche Bescheid durch die Anrufung des Gerichtes seitens der Antragstellerin allein zur Gänze (also auch mit Wirkung auf die übrigen Miteigentümer) außer Kraft getreten wäre. Dies aus folgenden weiteren Überlegungen:Ein zweite und weitere Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin begründet, dass im von der sukzessiven Zuständigkeit erfassten Verwaltungsbescheid die Entschädigungsansprüche je (darauf anspruchsberechtigtem) Miteigentümer nicht anteils- und ziffernmäßig gesondert ausgeworfen und damit quantifiziert, sondern hierin die einzelnen entschädigungsberechtigten Waldeigentümer nur namentlich genannt wurden, ohne jedoch - und zwar weder im Spruch noch in der Begründung - auch auf deren Anteile (sei es grundbuchmäßig, sei es kosten- oder belastungsmäßig untereinander, also im Innenverhältnis) Bezug zu nehmen. In der Entscheidung SZ 55/156 (7 Ob 739/82) hat der Oberste Gerichtshof zwar ausgesprochen, dass ein solcher Teilhaber im Sinne des Paragraph 829, ABGB - da es sich um einen teilbaren Anspruch handelt - sein Entschädigungsbegehren (für sich) konsequenterweise auf die Geltendmachung der auf seinen Anteil entfallenden Entschädigung zu beschränken hat, ohne dass es hiezu auch einer Zustimmung (oder sonstigen verfahrensmäßigen Mitwirkung) der übrigen bedürfte, gründet sich doch ein derartiges Entschädigungsbegehren auf die Individualrechte des jeweiligen Antragstellers als Eigentümer des Miteigentumsanteils. Diese Rechtssätze hat der Oberste Gerichtshof zuletzt in seiner Entscheidung 5 Ob 193/01w (dort auch noch erweitert auf die Fälle von Wohnungseigentum) nochmals wiederholt und festgeschrieben, und hierin auch verdeutlicht, dass nur dann mit Anrufung des Gerichtes durch einen (bloßen) Miteigentümer als Ausfluss des Verfügungsrechts über seinen Anteil gemäß Paragraph 829, ABGB die verwaltungsbehördliche Entscheidung mit Wirkung für diesen allein außer Kraft trete, wenn er mit der auf ihn entfallenden und im Enteignungsbescheid festgesetzten Höhe der Entschädigung nicht zufrieden ist, wohingegen dies für jene Miteigentümer nicht zutrifft, die sich mit dem Bescheid der Behörde zufriedengeben und das Gericht daher nicht anrufen, sodass an diese der zuerkannte Betrag (sogleich) auszuzahlen ist (RIS-Justiz RS0013229). Ein solcher Fall einer bereits im Verwaltungsbescheid für die einzelnen Miteigentümer ziffernmäßig fixierten Entschädigungshöhe samt Auszahlungsmöglichkeit an die das Gericht anrufenden weiteren Miteigentümer M***** ist jedoch im hier vorliegenden Fall - wie bereits ausgeführt - gerade nicht gegeben. Dies führt jedoch damit nicht zur Konsequenz, dass der maßgebliche Bescheid durch die Anrufung des Gerichtes seitens der Antragstellerin allein zur Gänze (also auch mit Wirkung auf die übrigen Miteigentümer) außer Kraft getreten wäre. Dies aus folgenden weiteren Überlegungen:
Nach § 67 Abs 5 ForstG ist die Höhe der Entschädigung durch das fristgerecht angerufene (Bezirks-)Gericht ohne Rücksicht auf die Vorentscheidung der Verwaltungsbehörde und ohne Bezugnahme auf deren Entscheidung selbständig festzusetzen; das Gericht darf dabei nur über die Anträge der Parteien nicht hinausgehen (RIS-Justiz RS0053762). Die gerichtliche Festsetzung bloß des die Antragstellerin allein betreffenden Anteils - auf dessen Ermittlung noch später einzugehen sein wird - ändert hinsichtlich des Verhältnisses der übrigen Miteigentümer (zu- und untereinander) zu den Antragsgegnern nichts. Da der Bescheid der Verwaltungsbehörde nur hinsichtlich ihrer Person außer Kraft getreten ist, bleibt er hinsichtlich der übrigen Miteigentümer, auch wenn deren Anteile von dieser nicht prozentmäßig festgelegt wurden, aufrecht. Ein verfassungsrechtlich verpönter Rechtskraftkonflikt tritt damit nicht auf: So wäre es etwa (von der gerichtlichen Anrufung durch einen einzelnen Miteigentümer allein unberührt) der Verwaltungsbehörde unbenommen geblieben, über Antrag der (anderen) Miteigentümer die Quote (näher) festzulegen und damit zu bestimmen, inwieweit der Bescheid durch die gerichtliche Entscheidung (hinsichtlich eines anderen) nicht tangiert wurde. Solches ist aber nach der Aktenlage ebenfalls nicht geschehen. Es ist daher (im Sinne eines auch im Lichte des Art 94 B-VG verfassungskonform erzielbaren Ergebnisses) im gerichtlichen (und vom Rekursgericht schon damit zutreffend zur Fortsetzung aufgetragenen) Verfahren so vorzugehen, dass jedenfalls ein Gesamtbetrag zu ermitteln und dieser sodann auf alle Enteigneten (quotenmäßig - siehe hiezu sogleich) aufzuteilen ist (vgl auch SZ 68/41, dort betreffend mehrere gekoppelte Fischereiberechtigte, "gleich ob sie am Verfahren teilgenommen haben oder nicht"). Nur die auf die Antragstellerin entfallende Quote ist dann auch dieser vom Gericht zuzusprechen. Für die übrigen "Nichtantragsteller" bleibt hingegen der Bescheid aufrecht. Diese Vorgangsweise bietet auch den Vorteil, dass im Verwaltungsverfahren durch Verhältnisrechnung der quotenmäßige Anteil der "verbliebenen" Enteigneten an der "Verwaltungsentschädigung" leicht ermittelt werden kann und damit im Ergebnis jener Zustand zu erreichen ist, der bei (von vornherein) quotenmäßiger Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde bestanden hätte. Zu einer "unlösbaren Verwicklung" von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren kommt es daher nicht.Nach Paragraph 67, Absatz 5, ForstG ist die Höhe der Entschädigung durch das fristgerecht angerufene (Bezirks-)Gericht ohne Rücksicht auf die Vorentscheidung der Verwaltungsbehörde und ohne Bezugnahme auf deren Entscheidung selbständig festzusetzen; das Gericht darf dabei nur über die Anträge der Parteien nicht hinausgehen (RIS-Justiz RS0053762). Die gerichtliche Festsetzung bloß des die Antragstellerin allein betreffenden Anteils - auf dessen Ermittlung noch später einzugehen sein wird - ändert hinsichtlich des Verhältnisses der übrigen Miteigentümer (zu- und untereinander) zu den Antragsgegnern nichts. Da der Bescheid der Verwaltungsbehörde nur hinsichtlich ihrer Person außer Kraft getreten ist, bleibt er hinsichtlich der übrigen Miteigentümer, auch wenn deren Anteile von dieser nicht prozentmäßig festgelegt wurden, aufrecht. Ein verfassungsrechtlich verpönter Rechtskraftkonflikt tritt damit nicht auf: So wäre es etwa (von der gerichtlichen Anrufung durch einen einzelnen Miteigentümer allein unberührt) der Verwaltungsbehörde unbenommen geblieben, über Antrag der (anderen) Miteigentümer die Quote (näher) festzulegen und damit zu bestimmen, inwieweit der Bescheid durch die gerichtliche Entscheidung (hinsichtlich eines anderen) nicht tangiert wurde. Solches ist aber nach der Aktenlage ebenfalls nicht geschehen. Es ist daher (im Sinne eines auch im Lichte des Artikel 94, B-VG verfassungskonform erzielbaren Ergebnisses) im gerichtlichen (und vom Rekursgericht schon damit zutreffend zur Fortsetzung aufgetragenen) Verfahren so vorzugehen, dass jedenfalls ein Gesamtbetrag zu ermitteln und dieser sodann auf alle Enteigneten (quotenmäßig - siehe hiezu sogleich) aufzuteilen ist vergleiche auch SZ 68/41, dort betreffend mehrere gekoppelte Fischereiberechtigte, "gleich ob sie am Verfahren teilgenommen haben oder nicht"). Nur die auf die Antragstellerin entfallende Quote ist dann auch dieser vom Gericht zuzusprechen. Für die übrigen "Nichtantragsteller" bleibt hingegen der Bescheid aufrecht. Diese Vorgangsweise bietet auch den Vorteil, dass im Verwaltungsverfahren durch Verhältnisrechnung der quotenmäßige Anteil der "verbliebenen" Enteigneten an der "Verwaltungsentschädigung" leicht ermittelt werden kann und damit im Ergebnis jener Zustand zu erreichen ist, der bei (von vornherein) quotenmäßiger Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde bestanden hätte. Zu einer "unlösbaren Verwicklung" von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren kommt es daher nicht.
Die Aktivlegitimation der Antragstellerin wurde damit vom Rekursgericht zutreffend bejaht. Zum selben Ergebnis würde man übrigens gelangen, wenn man im Sinne der neueren Rechtsprechung Gesamthandgläubigerschaft nicht bloß in jenen Fällen bejaht, in denen mehreren Personen eine unteilbare Leistung geschuldet wird (§ 890 ABGB), sondern auch dann, wenn die Schuld gegenüber einer Miteigentümergemeinschaft (§ 848 ABGB) besteht (1 Ob 282/99y [MietSlg 51.085]; RIS-Justiz RS0013214; vgl auch Gamerith in Rummel, ABGB³ Rz 9 zu § 825).Die Aktivlegitimation der Antragstellerin wurde damit vom Rekursgericht zutreffend bejaht. Zum selben Ergebnis würde man übrigens gelangen, wenn man im Sinne der neueren Rechtsprechung Gesamthandgläubigerschaft nicht bloß in jenen Fällen bejaht, in denen mehreren Personen eine unteilbare Leistung geschuldet wird (Paragraph 890, ABGB), sondern auch dann, wenn die Schuld gegenüber einer Miteigentümergemeinschaft (Paragraph 848, ABGB) besteht (1 Ob 282/99y [MietSlg 51.085]; RIS-Justiz RS0013214; vergleiche auch Gamerith in Rummel, ABGB³ Rz 9 zu Paragraph 825,).
Aus dem Inhalt des (rechtskräftig verbliebenen, weil vom vorliegenden Antrag nicht erfassten) erstinstanzlichen Bescheides vom 22. 4. 1997 iVm den hiezu ergangenen Berufungsentscheidungen ergibt sich, dass ua der nunmehrigen Antragstellerin nicht die Errichtung, Erhaltung und Benützung einer erst neu zu schaffenden, sondern vielmehr (bloß) die Mitbenützung einer dort bereits bestehenden Bringungsanlage durch andere, nämlich die beiden Antragsgegner, zu dulden auferlegt wurde. Auch dieser Fall ist von § 66a ForstG erfasst und löst die Verpflichtung zur Leistung einer angemessenen Entschädigung im Sinne eines angemessenen Beitrages zu den Kosten der Errichtung und Erhaltung der Bringungsanlage oder der nichtöffentlichen Straße aus (§ 67 Abs 2 ForstG; VwGH 91/10/0183; 92/10/0024; 92/10/0143; Jäger/Blauensteiner, Forstrecht² 232). Die damit im Zusammenhang stehenden Ausführungen des Rekursgerichtes zur Ausmittlung des der allein auftretenden Antragstellerin zustehenden "Anteils" an der Entschädigung sowie des Erhaltungs- und Kostenanteils werden vom Obersten Gerichtshof ebenfalls gebilligt (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Auszugehen ist nämlich davon, dass § 66a Abs 1 letzter Halbsatz ForstG ausdrücklich die Anwendung der Bestimmung des § 483 ABGB anordnet. Danach muss der Aufwand zur Erhaltung und Herstellung einer zur Dienstbarkeit bestimmten Sache, wenn diese nicht nur vom Berechtigten, sondern auch vom Verpflichteten benützt wird, - vorbehaltlich abweichender vertraglicher Vereinbarungen, wovon hier nicht auszugehen ist (Bobek/Plattner/Reindl, aaO 306) - "verhältnismäßig" bestimmt werden. Dem entspricht es jedoch dann auch folgerichtig, diese Verhältnismäßigkeit nach dem Verhältnis der Benützung durch die Bringungsberechtigten (Antragsgegner) zur Gesamtbenützung bzw dem Verhältnis der Benützung des Weges durch die Dienstbarkeitsberechtigten einerseits und die Dienstbarkeitsverpflichteten (Antragstellerin samt weiteren Miteigentümern) andererseits im Hinblick auf die Länge der betroffenen Teilstücke zur Gesamtlänge des Weges in Beziehung zu setzen und dabei auch die Intensität der beiderseitigen Benützungen in die Beurteilung miteinzubeziehen, weil nur so dem Wort "verhältnismäßig" in § 483 ABGB die schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zukommende Bedeutung (§ 6 ABGB) beigemessen und Rechnung getragen werden kann (vgl hiezu auch SZ 57/202; Pacher, Der Instandsetzungs- und Erhaltungsbeitrag im Dienstbarkeitsrecht, ÖJZ 1993, 300 ff). Diese vom Rekursgericht entwickelte Lösung entspricht damit der Vorgabe des § 66a Abs 1 ForstG iVm § 483 ABGB, der auch die Rechtsmittelwerber im Kern nichts Substantiielles entgegenzuhalten vermögen. Zu beachten wird allerdings sein, dass über die von der Antragstellerin selbst im Rahmen ihres (modifizierten) Antrages gestellten Anspruchshöhen (bzw Quoten) vom Gericht keinesfalls hinausgegangen werden darf (RIS-Justiz RS0053762).Aus dem Inhalt des (rechtskräftig verbliebenen, weil vom vorliegenden Antrag nicht erfassten) erstinstanzlichen Bescheides vom 22. 4. 1997 in Verbindung mit den hiezu ergangenen Berufungsentscheidungen ergibt sich, dass ua der nunmehrigen Antragstellerin nicht die Errichtung, Erhaltung und Benützung einer erst neu zu schaffenden, sondern vielmehr (bloß) die Mitbenützung einer dort bereits bestehenden Bringungsanlage durch andere, nämlich die beiden Antragsgegner, zu dulden auferlegt wurde. Auch dieser Fall ist von Paragraph 66 a, ForstG erfasst und löst die Verpflichtung zur Leistung einer angemessenen Entschädigung im Sinne eines angemessenen Beitrages zu den Kosten der Errichtung und Erhaltung der Bringungsanlage oder der nichtöffentlichen Straße aus (Paragraph 67, Absatz 2, ForstG; VwGH 91/10/0183; 92/10/0024; 92/10/0143; Jäger/Blauensteiner, Forstrecht² 232). Die damit im Zusammenhang stehenden Ausführungen des Rekursgerichtes zur Ausmittlung des der allein auftretenden Antragstellerin zustehenden "Anteils" an der Entschädigung sowie des Erhaltungs- und Kostenanteils werden vom Obersten Gerichtshof ebenfalls gebilligt (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Auszugehen ist nämlich davon, dass Paragraph 66 a, Absatz eins, letzter Halbsatz ForstG ausdrücklich die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 483, ABGB anordnet. Danach muss der Aufwand zur Erhaltung und Herstellung einer zur Dienstbarkeit bestimmten Sache, wenn diese nicht nur vom Berechtigten, sondern auch vom Verpflichteten benützt wird, - vorbehaltlich abweichender vertraglicher Vereinbarungen, wovon hier nicht auszugehen ist (Bobek/Plattner/Reindl, aaO 306) - "verhältnismäßig" bestimmt werden. Dem entspricht es jedoch dann auch folgerichtig, diese Verhältnismäßigkeit nach dem Verhältnis der Benützung durch die Bringungsberechtigten (Antragsgegner) zur Gesamtbenützung bzw dem Verhältnis der Benützung des Weges durch die Dienstbarkeitsberechtigten einerseits und die Dienstbarkeitsverpflichteten (Antragstellerin samt weiteren Miteigentümern) andererseits im Hinblick auf die Länge der betroffenen Teilstücke zur Gesamtlänge des Weges in Beziehung zu setzen und dabei auch die Intensität der beiderseitigen Benützungen in die Beurteilung miteinzubeziehen, weil nur so dem Wort "verhältnismäßig" in Paragraph 483, ABGB die schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zukommende Bedeutung (Paragraph 6, ABGB) beigemessen und Rechnung getragen werden kann vergleiche hiezu auch SZ 57/202; Pacher, Der Instandsetzungs- und Erhaltungsbeitrag im Dienstbarkeitsrecht, ÖJZ 1993, 300 ff). Diese vom Rekursgericht entwickelte Lösung entspricht damit der Vorgabe des Paragraph 66 a, Absatz eins, ForstG in Verbindung mit Paragraph 483, ABGB, der auch die Rechtsmittelwerber im Kern nichts Substantiielles entgegenzuhalten vermögen. Zu beachten wird allerdings sein, dass über die von der Antragstellerin selbst im Rahmen ihres (modifizierten) Antrages gestellten Anspruchshöhen (bzw Quoten) vom Gericht keinesfalls hinausgegangen werden darf (RIS-Justiz RS0053762).
Dem Rekurs war damit insgesamt der Erfolg zu versagen.