Aus der Begründung:
Wenn durch den Flächenwidmungsplan die Verbauung eines Grundstückes gänzlich verhindert wird und dadurch eine Wertverminderung entsteht, die für den Eigentümer eine unbillige Härte darstellt, ist ihm auf Antrag gemäß § 20 Abs. 1 des Salzburger Raumordnungsgesetzes, LGBl. 26/1977, eine angemessene Entschädigung zu gewähren. Gemäß § 20 Abs. 3 des Gesetzes ist der Antrag auf Entschädigung bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von drei Jahren ab Wirksamkeit des Flächenwidmungsplanes bei der Gemeinde einzubringen.Wenn durch den Flächenwidmungsplan die Verbauung eines Grundstückes gänzlich verhindert wird und dadurch eine Wertverminderung entsteht, die für den Eigentümer eine unbillige Härte darstellt, ist ihm auf Antrag gemäß Paragraph 20, Absatz eins, des Salzburger Raumordnungsgesetzes, Landesgesetzblatt 26 aus 1977,, eine angemessene Entschädigung zu gewähren. Gemäß Paragraph 20, Absatz 3, des Gesetzes ist der Antrag auf Entschädigung bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von drei Jahren ab Wirksamkeit des Flächenwidmungsplanes bei der Gemeinde einzubringen.
Das Salzburger Raumordnungsgesetz 1977 enthält keine Bestimmung, daß ein Entschädigungsanspruch iS des § 20 dieses Gesetzes im Fall einer Eigentumsgemeinschaft nur von allen Miteigentümern gemeinsam geltend gemacht werden könne.Das Salzburger Raumordnungsgesetz 1977 enthält keine Bestimmung, daß ein Entschädigungsanspruch iS des Paragraph 20, dieses Gesetzes im Fall einer Eigentumsgemeinschaft nur von allen Miteigentümern gemeinsam geltend gemacht werden könne.
Aus der Erwägung allein, daß die Entscheidung über den Entschädigungsantrag eines Miteigentümers ein Präjudiz für gleichartige Anträge der anderen Miteigentümer schaffe, kann weder geschlossen werden, daß ein solcher Antrag nur von allen Miteigentümern gemeinsam gestellt werden könne, noch auch, daß etwa ein Miteigentümer zur Antragstellung der Zustimmung der anderen Miteigentümer bedürfe. Zutreffend verweist die Antragsgegnerin auf § 829 ABGB, wonach jeder Teilhaber vollständiger Eigentümer seines Anteiles ist und diesen oder die darauf entfallenden Nutzungen willkürlich und unabhängig verpfänden, vermachen oder sonst veräußern kann, wenn er die Rechte seiner Mitgenossen nicht verletzt. Ebenso wie der Teilhaber als Folge seiner Verfügungsfreiheit über seinen Anteil die auf diesen entfallenden Nutzungen verlangen kann (Klang in Klang[2] III 1094), kann er auch ein Entschädigungsbegehren stellen, soweit er sich - da es sich hiebei um einen teilbaren Anspruch handelt - auf die Geltendmachung seines Anteiles beschränkt (vgl. Klang aaO). Es muß der Antragstellerin daher auch das Recht zugestanden werden, einen Antrag auf Gewährung einer auf ihren Anteil entfallenden Entschädigung, wie sie § 20 des Salzburger Raumordnungsgesetzes vorsieht, zu stellen, ohne daß es hiezu einer Zustimmung der Antragsgegnerin als weiterer Teilhaberin bedürfte (im gleichen Sinne 5 Ob 109/70). Von einer Maßnahme der ordentlichen Verwaltung iS des § 833 ABGB oder gar einer wichtigen Veränderung iS des § 834 ABGB, sodaß die mangelnde Zustimmung der Antragsgegnerin durch richterliche Entscheidung zu ersetzen wäre - wie das Rekursgericht meint -, kann daher keine Rede sei. Das Entschädigungsbegehren grundet sich vielmehr auf die Individualrechte der Antragstellerin als Eigentümerin ihres Miteigentumsanteils.Aus der Erwägung allein, daß die Entscheidung über den Entschädigungsantrag eines Miteigentümers ein Präjudiz für gleichartige Anträge der anderen Miteigentümer schaffe, kann weder geschlossen werden, daß ein solcher Antrag nur von allen Miteigentümern gemeinsam gestellt werden könne, noch auch, daß etwa ein Miteigentümer zur Antragstellung der Zustimmung der anderen Miteigentümer bedürfe. Zutreffend verweist die Antragsgegnerin auf Paragraph 829, ABGB, wonach jeder Teilhaber vollständiger Eigentümer seines Anteiles ist und diesen oder die darauf entfallenden Nutzungen willkürlich und unabhängig verpfänden, vermachen oder sonst veräußern kann, wenn er die Rechte seiner Mitgenossen nicht verletzt. Ebenso wie der Teilhaber als Folge seiner Verfügungsfreiheit über seinen Anteil die auf diesen entfallenden Nutzungen verlangen kann (Klang in Klang[2] römisch drei 1094), kann er auch ein Entschädigungsbegehren stellen, soweit er sich - da es sich hiebei um einen teilbaren Anspruch handelt - auf die Geltendmachung seines Anteiles beschränkt vergleiche Klang aaO). Es muß der Antragstellerin daher auch das Recht zugestanden werden, einen Antrag auf Gewährung einer auf ihren Anteil entfallenden Entschädigung, wie sie Paragraph 20, des Salzburger Raumordnungsgesetzes vorsieht, zu stellen, ohne daß es hiezu einer Zustimmung der Antragsgegnerin als weiterer Teilhaberin bedürfte (im gleichen Sinne 5 Ob 109/70). Von einer Maßnahme der ordentlichen Verwaltung iS des Paragraph 833, ABGB oder gar einer wichtigen Veränderung iS des Paragraph 834, ABGB, sodaß die mangelnde Zustimmung der Antragsgegnerin durch richterliche Entscheidung zu ersetzen wäre - wie das Rekursgericht meint -, kann daher keine Rede sei. Das Entschädigungsbegehren grundet sich vielmehr auf die Individualrechte der Antragstellerin als Eigentümerin ihres Miteigentumsanteils.
Da die Antragstellerin ihren Entschädigungsantrag ausdrücklich auf die auf ihren Anteil entfallende Entschädigung beschränkt hat, hat das Erstgericht im Ergebnis zutreffend den Antrag, die mangelnde Unterfertigung des Entschädigungsantrages durch die Antragsgegnerin durch richterliche Entscheidung zu ersetzen, als nicht gerechtfertigt angesehen. Die Entscheidung des Erstgerichtes war deshalb in Stattgebung des Revisionsrekurses mit der Maßgabe wiederherzustellen, daß der Antrag der Antragstellerin ab-(nicht zurück-)gewiesen wird. Der Antrag war nicht formell unzulässig, er war jedoch materiell verfehlt.