Rechtssatz RS0013229
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013229
Entscheidungsdatum
20.06.2018
Rechtssatz
Ebenso, wie der Teilhaber als Folge seiner Verfügungsfreiheit über seinen Anteil die auf diesen entfallenden Nutzungen verlangen kann, kann er auch ein Entschädigungsbegehren stellen, soweit er sich auf die Geltendmachung seines Anteiles beschränkt. Er hat auch das Recht auf Gewährung einer auf seinen Anteil entfallenden Entschädigung (hier: gemäß § 20 des Sbg RaumordnungsG) ohne, daß es hiezu einer Zustimmung der weiteren Teilhaber bedürfte.Ebenso, wie der Teilhaber als Folge seiner Verfügungsfreiheit über seinen Anteil die auf diesen entfallenden Nutzungen verlangen kann, kann er auch ein Entschädigungsbegehren stellen, soweit er sich auf die Geltendmachung seines Anteiles beschränkt. Er hat auch das Recht auf Gewährung einer auf seinen Anteil entfallenden Entschädigung (hier: gemäß Paragraph 20, des Sbg RaumordnungsG) ohne, daß es hiezu einer Zustimmung der weiteren Teilhaber bedürfte.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 739/82
Entscheidungstext OGH 21.10.1982 7 Ob 739/82
Veröff: SZ 55/156 = MietSlg 34067
- 5 Ob 193/01w
Entscheidungstext OGH 21.08.2001 5 Ob 193/01w
Auch; Beisatz: Die Disposition über Enteignungsentschädigungen gemäß § 6 Hochleistungsstreckengesetz ist keine Angelegenheit der gemeinschaftlichen Verwaltung, sondern Ausfluss des Verfügungsrechts des Miteigentümers über seinen Anteil gemäß § 829 ABGB. (T1) Beisatz: Jeder Miteigentümer, der mit der auf ihn entfallenden, im Enteignungsbescheid festgesetzten Höhe der Entschädigung nicht zufrieden ist, kann die Entscheidung des Gerichts begehren, mit dessen Anrufung die verwaltungsbehördliche Entscheidung (nur) insoweit außer Kraft tritt. Die Auszahlung an Miteigentümer, die sich mit dem Bescheid der Verwaltungsbehörde zufrieden geben und das Gericht daher nicht anrufen, wird hiedurch nicht gehindert. Dies gilt sowohl für schlichtes Miteigentum als auch für Wohnungseigentum, weil die schon nach dem 16. Hauptstück des ABGB zustehenden Individualrechte des Miteigentümers durch die §§ 13 ff WEG grundsätzlich nicht berührt werden. (T2); Veröff: SZ 74/139
- 7 Ob 19/02y
Entscheidungstext OGH 27.02.2002 7 Ob 19/02y
Beisatz: Hier: Festlegung der Entschädigung für eine Bringungsanlage gemäß § 67 Abs 5 ForstG. (T3); Beis wie T2 nur: Jeder Miteigentümer, der mit der auf ihn entfallenden, im Enteignungsbescheid festgesetzten Höhe der Entschädigung nicht zufrieden ist, kann die Entscheidung des Gerichts begehren, mit dessen Anrufung die verwaltungsbehördliche Entscheidung (nur) insoweit außer Kraft tritt. Die Auszahlung an Miteigentümer, die sich mit dem Bescheid der Verwaltungsbehörde zufrieden geben und das Gericht daher nicht anrufen, wird hiedurch nicht gehindert. (T4)
- 7 Ob 48/18m
Entscheidungstext OGH 20.06.2018 7 Ob 48/18m
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0013229
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2018
Dokumentnummer
JJR_19821021_OGH0002_0070OB00739_8200000_001