Gegenstand der außerordentlichen Revision der Beklagten ist wie schon schon im Berufungsverfahren der erstmals in der Berufung erhobene Einwand, die Kläger seien als Hälfteeigentümer der gekauften Liegenschaft jeweils nur für die Hälfte des Geldanspruchs aktiv klagelegitimiert.
Die rechtliche Ausgestaltung der Gläubigermehrheit - hier der Kläger - ist an Hand der §§ 888 ff ABGB zu prüfen. Kraft Gesetzes entsteht Gesamthandgläubigerschaft, wenn mehreren Person eine unteilbare Leistung geschuldet wird (§ 890 ABGB), nach der neueren Rspr aber auch dann, wenn die Schuld gegenüber einer Miteigentümergemeinschaft (§ 848 ABGB) besteht. Betreffen die Mängel an einzelnen Teilen des im Mit- oder Wohnungseigentum stehenden Hauses nicht nur von einem einzelnen Mit- oder Wohnungseigentümer benützte Teile der gemeinschaftlichen Liegenschaft, sondern wirken sich auf die gesamte im Miteigentum stehende Sache - hier das Dach eines Rohbaus auf der gekauften Liegenschaft - aus, dann ist die Forderung auf Ersatz der Mängelbehebungskosten eine Gesamthandforderung der Miteigentümer iSd § 848 zweiter Satz und des § 890 ABGB (SZ 54/99; JBl 1986, 108 [Selb], je mwN uva, zuletzt 3 Ob 26/98i; RIS-Justiz RS0013213; Koziol/Welser, Grundriß10 I 307 mwN; Gamerith in Rummel2, § 848 Rz 5 und § 890 ABGB Rz 8; Hofmeister/Egglmeier in Schwimann2, § 848 ABGB Rz 3, alle mwN).Die rechtliche Ausgestaltung der Gläubigermehrheit - hier der Kläger - ist an Hand der Paragraphen 888, ff ABGB zu prüfen. Kraft Gesetzes entsteht Gesamthandgläubigerschaft, wenn mehreren Person eine unteilbare Leistung geschuldet wird (Paragraph 890, ABGB), nach der neueren Rspr aber auch dann, wenn die Schuld gegenüber einer Miteigentümergemeinschaft (Paragraph 848, ABGB) besteht. Betreffen die Mängel an einzelnen Teilen des im Mit- oder Wohnungseigentum stehenden Hauses nicht nur von einem einzelnen Mit- oder Wohnungseigentümer benützte Teile der gemeinschaftlichen Liegenschaft, sondern wirken sich auf die gesamte im Miteigentum stehende Sache - hier das Dach eines Rohbaus auf der gekauften Liegenschaft - aus, dann ist die Forderung auf Ersatz der Mängelbehebungskosten eine Gesamthandforderung der Miteigentümer iSd Paragraph 848, zweiter Satz und des Paragraph 890, ABGB (SZ 54/99; JBl 1986, 108 [Selb], je mwN uva, zuletzt 3 Ob 26/98i; RIS-Justiz RS0013213; Koziol/Welser, Grundriß10 römisch eins 307 mwN; Gamerith in Rummel2, Paragraph 848, Rz 5 und Paragraph 890, ABGB Rz 8; Hofmeister/Egglmeier in Schwimann2, Paragraph 848, ABGB Rz 3, alle mwN).
Die in der Entscheidung SZ 41/82 und in Folgeentscheidungen vertretene Auffassung, bei der Verfolgung teilbarer Ansprüche sei jeder Miteigentümer einer Liegenschaft auf die Geltendmachung seines Anspruchs beschränkt, zu den teilbaren Ansprüchen zählten Schadenersatzansprüche in Geld, ist überholt. Die in RIS-Justiz RS0013214 dazu angeführten jüngeren Entscheidungen betrafen andere Sachverhalte: SZ 68/41 hatte eine Entschädigungsleistung nach § 15 Abs 1 WRG an mehrere, gekoppelte Fischereiberechtigte zum Gegenstand, 1 Ob 80/97i = NZ 1999, 171 Ausgleichsansprüche nach § 364b ABGB und 2 Ob 209/98v aus einem Verkehrsunfall abgeleitete Schadenersatzansprüche.Die in der Entscheidung SZ 41/82 und in Folgeentscheidungen vertretene Auffassung, bei der Verfolgung teilbarer Ansprüche sei jeder Miteigentümer einer Liegenschaft auf die Geltendmachung seines Anspruchs beschränkt, zu den teilbaren Ansprüchen zählten Schadenersatzansprüche in Geld, ist überholt. Die in RIS-Justiz RS0013214 dazu angeführten jüngeren Entscheidungen betrafen andere Sachverhalte: SZ 68/41 hatte eine Entschädigungsleistung nach Paragraph 15, Absatz eins, WRG an mehrere, gekoppelte Fischereiberechtigte zum Gegenstand, 1 Ob 80/97i = NZ 1999, 171 Ausgleichsansprüche nach Paragraph 364 b, ABGB und 2 Ob 209/98v aus einem Verkehrsunfall abgeleitete Schadenersatzansprüche.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).