Begründung:
Am 7. November 1993 ereignete sich im Freilandgebiet ein Verkehrsunfall, an dem der in der Folge verstorbene Dr. Rodmar A***** (im folgenden als Erstkläger bezeichnet), die Zweitklägerin und Christa E***** jeweils als Reiter eines Pferdes und der Erstbeklagte als Lenker und Halter eines bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten Motorrades beteiligt waren.
Die vom Erstbeklagten benützte Bundesstraße verläuft im Freilandgebiet über mehrere 100 m gerade. Vom Osten mündet ein Feldweg ein. Nördlich des Feldweges wird die Bundesstraße von Laubbäumen eingesäumt, die zum Unfallszeitpunkt noch verfärbt belaubt waren. Der anstronomische Sonnenuntergang erfolgte um 16.35 Uhr. Es war ohne geschlossene Wolkendecke bewölkt, bei sonst klaren Sichtverhältnissen dämmrig.
Der Erstbeklagte näherte sich der späteren Unfallstelle von Norden mit eingeschaltetem Abblendlicht etwa in der Mitte seiner rechten Fahrbahnhälfte mit 85 km/h. Um diese Zeit, nämlich um 16.45 Uhr, bestand aus einer Position von rund 160 m vor der späteren Unfallstelle (rund 153 m nördlich der Einmündung des Feldweges) ohne Scheinwerferlicht noch Sicht auf den Einmündungstrichter im Bereich des östlichen Fahrbahnrandes. Dieser war um 16.50 Uhr nur mehr bei punktuell genauer Betrachtung erkennbar. Zu diesem Zeitpunkt bestand aber rund 100 m nördlich der späteren Unfallstelle noch relativ gute Sicht auf den östlichen Fahrbahnrand.
Obwohl der Erstbeklagte rund 160 m nördlich der späteren Unfallstelle herannahte, setzten sich der Erstkläger, die Zweitklägerin und Christa E***** mit ihren drei Pferden in Richtung Südwesten in Bewegung, um die Bundesstraße zu überqueren und danach an deren westlichen Rand Richtung Süden weiterzureiten; zuvor hatten sie nebeneinander im Einmündungsbereich des Feldweges am östlichen Fahrbahnrand der Bundesstraße angehalten. Die Reiter waren weder durch eine Lampe noch durch leuchtende Signalbänder gekennzeichnet. Sie ritten schräg Richtung Südwesten mit einer Geschwindigkeit von 8 bis 10 km/h und leicht versetzt zueinander. Christa E***** bildete die Spitze, die Zweitklägerin den Schluß. Der Erstbeklagte sah die drei Reiter erstmals in einer Position rund 52 m nördlich der späteren Unfallstelle bzw 45 m nördlich der Bezugslinie (eine Fahrbahnnormale über die Bundesstraße auf Höhe der südlichen Einmündungstrichterbegrenzung) und lenkte nach rechts aus. Zu diesem Zeitpunkt befand sich Christa E***** in der Mitte der Fahrbahn. Etwa 7 m südlich der Bezugslinie stieß der Erstbeklagte mit dem nach wie vor ungebremsten Motorrad gegen die rechte Flanke des von Christa E***** gerittenen Pferdes. Dieses kam dadurch zu Sturz und schlug mit der Hinterhand die Vorderhand des nachfolgenden Pferdes ab. Sowohl Christa E***** wie auch der Erstkläger stürzten zu Boden. Der Erstbeklagte stürzte mit dem Motorrad über die Böschung in den angrenzenden Acker.
Christa E***** hatte mit dem Pferd vom östlichen Fahrbahnrand zur Unfallstelle ca 17 m in ca 6,8 Sekunden zurückgelegt, die ersten 11 bis 12 m davon auf der östlichen Fahrbahnhälfte in ca 4,6 Sekunden, die restlichen 5 bis 6 m nach Passieren der Fahrbahnmitte in 2,2 Sekunden. Ca 3,7 Sekunden nach dem Start der Pferde - sie hatten bis dahin schon rund 9 m auf der Fahrbahn Richtung Südwesten zurückgelegt - fuhr der Erstbeklagte noch ca 61 m vor der späteren Unfallstelle und hätte noch die Möglichkeit zum Anhalten gehabt, dies bei einer Reaktionszeit von 0,8 Sekunden, einer Bremsschwellzeit von 0,2 Sekunden und einer Bremsverzögerung von 7 m/sec**2 in 4,3 Sekunden. Zu diesem Zeitpunkt waren für ihn die Pferde deutlich erkennbar. Bei dem ersten Erkennen der Pferde 52 m vor der späteren Unfallstelle hätte eine Vollbremsung die Geschwindigkeit des Motorrades auf knapp unter 40 km/h verringern können. Diesfalls wären die Unfallsfolgen geringer gewesen.
Hätte der Erstbeklagte beim Start der Pferde unverzüglich reagiert, so hätte er mit 2,5 m/sec**2 unfallvermeidend anhalten können. Unter diesen Voraussetzungen hätte auch Gaswegnehmen genügt, weil er dann links an den Pferden vorbei lenken hätte können. Sein späteres Eintreffen im Bereich der Unfallstelle hätte die Pferde bereits eine fahrbahnparallele Ganglinie am westlichen Fahrbahnrand der Bundesstraße erreichen lassen. Die im Eigentum der klagenden Parteien stehenden Pferde mußten eingeschläfert werden. Die klagenden Parteien erlitten dadurch und durch die Beschädigung der Sättel und des Zaumzeuges einen Schaden von S 270.000.
Der Erstbeklagte wurde beim Unfall schwer verletzt. Seine Verletzungen rechtfertigen ein Schmerzengeld von S 160.000, sein Fahrzeugschaden betrug S 20.800, sein Kleider- und Helmschaden S
10.500.
Mit der am 13. 2. 1995 eingebrachten Klage gegen die auch hier beklagten Parteien begehrte Christa E***** Schadenersatz in der Höhe von S 112.236. Mit dem vom Berufungsgericht bestätigten Urteil des Erstgerichtes wurden ihre Forderung mit S 23.767,50 und die aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung des Erstbeklagten mit zumindest in dieser Höhe als zu Recht bestehend erkannt und das Klagebegehren, ausgehend von einer Verschuldensteilung von 3 : 1 zu Lasten der dortigen Klägerin, abgewiesen.
Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger den Ersatz ihrer Schäden in der Höhe von S 270.000 sA.
Das Erstgericht stellte fest, daß ihre Forderung mit S 67.500 zu Recht besteht, die Gegenforderung der beklagten Parteien jedoch ebenfalls zumindest mit diesem Betrag, weshalb das Klagebegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, den Klägern den Betrag von S 270.000 samt Zinsen zu bezahlen, abgewiesen wurde.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, die klagenden Reiter hätten den Vorrang des Erstbeklagten verletzt. Demgegenüber sei dem Erstbeklagten eine Reaktionsverspätung anzulasten, was gegenüber der Vorrangverletzung und dem Verstoß der Reiter gegen § 79 Abs 3 StVO ein Mitverschulden im Ausmaß von 1 : 3 zu Lasten der Kläger rechtfertige.In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, die klagenden Reiter hätten den Vorrang des Erstbeklagten verletzt. Demgegenüber sei dem Erstbeklagten eine Reaktionsverspätung anzulasten, was gegenüber der Vorrangverletzung und dem Verstoß der Reiter gegen Paragraph 79, Absatz 3, StVO ein Mitverschulden im Ausmaß von 1 : 3 zu Lasten der Kläger rechtfertige.
Das von den Klägern angerufene Berufungsgericht änderte die Entscheidung dahin ab, daß es feststellte, die Klagsforderung bestehe mit S 135.000 zu Recht, die eingewendete Gegenforderung mit S 71.882,50; die beklagten Parteien wurden daher unter Abweisung des Mehrbegehrens für schuldig erkannt, den klagenden Parteien S 63.117,50 samt Zinsen zu bezahlen. Es sprach aus, die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO sei nicht zulässig.Das von den Klägern angerufene Berufungsgericht änderte die Entscheidung dahin ab, daß es feststellte, die Klagsforderung bestehe mit S 135.000 zu Recht, die eingewendete Gegenforderung mit S 71.882,50; die beklagten Parteien wurden daher unter Abweisung des Mehrbegehrens für schuldig erkannt, den klagenden Parteien S 63.117,50 samt Zinsen zu bezahlen. Es sprach aus, die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO sei nicht zulässig.
Es führte aus, selbst eine Bremsverzögerung von nur 2,0 m/sec**2 sei nicht als bloß geringfügig anzusehen, weil der Erstbeklagte immerhin aus 85 km/h nahezu auf den Stillstand abbremsen hätte müssen, also nicht nur zu einer relativ geringfügigen Ermäßigung seiner Geschwindigkeit gezwungen gewesen wäre. Das Erstgericht sei zutreffend davon ausgegangen, daß die Reiter die sie gemäß § 19 Abs 3 und Abs 7 StVO gegenüber dem bevorrangten Erstbeklagten treffende Wartepflicht verletzten. Zu Recht habe das Erstgericht den Klägern auch einen Verstoß gegen § 79 Abs 3 StVO angelastet. Demnach müßten Reiter bei Benützung der Fahrbahn bei Dämmerung, Dunkelheit, starkem Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordere, durch hell leuchtende Laternen gekennzeichnet sein, wenn die sonstige Beleuchtung nicht ausreiche.Es führte aus, selbst eine Bremsverzögerung von nur 2,0 m/sec**2 sei nicht als bloß geringfügig anzusehen, weil der Erstbeklagte immerhin aus 85 km/h nahezu auf den Stillstand abbremsen hätte müssen, also nicht nur zu einer relativ geringfügigen Ermäßigung seiner Geschwindigkeit gezwungen gewesen wäre. Das Erstgericht sei zutreffend davon ausgegangen, daß die Reiter die sie gemäß Paragraph 19, Absatz 3 und Absatz 7, StVO gegenüber dem bevorrangten Erstbeklagten treffende Wartepflicht verletzten. Zu Recht habe das Erstgericht den Klägern auch einen Verstoß gegen Paragraph 79, Absatz 3, StVO angelastet. Demnach müßten Reiter bei Benützung der Fahrbahn bei Dämmerung, Dunkelheit, starkem Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordere, durch hell leuchtende Laternen gekennzeichnet sein, wenn die sonstige Beleuchtung nicht ausreiche.
Aus den Feststellungen des Erstgerichtes, wonach sich der Unfall um
16.45 Uhr ereignete, zu diesem Zeitpunkt aus Anfahrtsrichtung des Erstbeklagten aus einer Position 160 m nördlich der Unfallstelle Sicht auf den Einmündungsbereich des Feldweges bestand, der Erstbeklagte die Reiter erst 52 m nördlich der Unfallstelle wahrgenommen und eine Annäherungsgeschwindigkeit von 85 km/h eingehalten hat, ergebe sich eine Reaktionsverspätung des Erstbeklagten. Diese erreiche ein Ausmaß, das eine Verschuldensteilung 1 : 1 rechtfertige. Anders als im Vorprozeß zwischen Christa E***** und den beklagten Parteien, in dem nur eine Sichtstrecke für den Erstbeklagten von 100 m erwiesen wurde, stehe hier eine solche von 160 m fest. Wenngleich die nunmehrigen Kläger auf der Seite der dort klagenden Christa E***** als Nebenintervenienten beigetreten seien, bestehe keine Bindungswirkung. Das Urteil im Vorprozeß, dem der Nebenintervenient beigetreten sei, entfalte keine erweiterte Rechtskraft für und wider diesen. Anderes gelte nur für den einfachen Nebenintervenienten als Partei im nachfolgenden Regreßprozeß. Selbst bei Parteienidentität sei es mit dem Gedanken der "Rechtssicherheit" vereinbar, wenn eine für unrichtig erkannte Sachverhaltsgrundlage des Urteiles im Vorprozeß der Entscheidung im Folgeprozeß nicht mehr zugrunde gelegt werde.
Im Hinblick auf den dem Erstbeklagten anzulastenden groben Aufmerksamkeitsfehler (keine Geschwindigkeitsverminderung und keine Reaktion trotz Erkennbarkeit der Vorrangverletzung) erscheine eine Verschuldensteilung von 1 : 1 schuldangemessen.
Dagegen erhoben die beklagten Parteien die beim Erstgericht eingebrachte "außerordentliche Revision". Der dem Obersten Gerichtshof vorgelegte Akt wurde von diesem mit Beschluß vom 13. 8. 1998 dem Erstgericht zurückgestellt. Über dessen Verbesserungsauftrag beantragten die beklagten Parteien, das Berufungsgericht möge aussprechen, daß die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei. Mit diesem Antrag wurde eine "Ausführung der ordentlichen Revision" verbunden. Diese ist unzulässig, weil die beklagten Parteien ihre Rechtsmittelbefugnis bereits mit der "außerordentlichen Revision" (ON 56) verbraucht haben.Dagegen erhoben die beklagten Parteien die beim Erstgericht eingebrachte "außerordentliche Revision". Der dem Obersten Gerichtshof vorgelegte Akt wurde von diesem mit Beschluß vom 13. 8. 1998 dem Erstgericht zurückgestellt. Über dessen Verbesserungsauftrag beantragten die beklagten Parteien, das Berufungsgericht möge aussprechen, daß die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig sei. Mit diesem Antrag wurde eine "Ausführung der ordentlichen Revision" verbunden. Diese ist unzulässig, weil die beklagten Parteien ihre Rechtsmittelbefugnis bereits mit der "außerordentlichen Revision" (ON 56) verbraucht haben.
Aufgrund des Antrages der beklagten Parteien änderte das Berufungsgericht den Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO dahin ab, daß die ordentliche Revision doch nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei. Den Revisionsgegnern wurde mitgeteilt, daß ihnen die Beantwortung der Revision freistehe. Zur Begründung dieses Beschlusses führte das Berufungsgericht aus, es liege zu den Fragen der Bindungswirkung und der Entscheidungsharmonie unterschiedliche Rechtsprechung vor. Diesen Fragen komme aber über den Einzelfall hinaus Bedeutung zu.Aufgrund des Antrages der beklagten Parteien änderte das Berufungsgericht den Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO dahin ab, daß die ordentliche Revision doch nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig sei. Den Revisionsgegnern wurde mitgeteilt, daß ihnen die Beantwortung der Revision freistehe. Zur Begründung dieses Beschlusses führte das Berufungsgericht aus, es liege zu den Fragen der Bindungswirkung und der Entscheidungsharmonie unterschiedliche Rechtsprechung vor. Diesen Fragen komme aber über den Einzelfall hinaus Bedeutung zu.
Die klagenden Parteien haben in der ihnen freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt, das Rechtsmittel der beklagten Parteien zurückzuweisen, in eventu, ihm keine Folge zu geben.