Begründung:
Der Kläger begehrt von der beklagten Partei S 161.168,75 sA als restliches Architektenhonorar.
Die beklagte Partei wendete ein, die Rechnung sei überhöht, weiters seien die vom Kläger erbrachten Leistungen teilweise mangelhaft gewesen, weshalb aus dem Titel der Preisminderung ein Abzug von S 80.000 vom Honorar gerechtfertigt sei. Darüber hinaus sei auch ein Planungsfehler im Zusammenhang mit der Be- und Entlüftung unterlaufen, wofür ein Abzug von S 10.000 vorgenommen werde. Eine Forderung von S 53.600 für Sanierungskosten und eine solche in der Höhe von S 106.324,09 wegen eines dem Kläger unterlaufenen Rechenfehlers wurden compensando eingewendet. Der Kläger habe nämlich vermeint, mit der bauausführenden GmbH eine Reduktion der Position 1505 um S 34.348,20 auf S 12.295,16 zu vereinbaren; tatsächlich sei aber für diese Position ein Preis von S 122.956,10 vereinbart worden, woraus sich eine Forderung der bauausführenden GmbH in der Höhe von S 88.607,90 netto, sohin in der Höhe von S 106.324,09 brutto, und auch ein Schaden der beklagten Partei in dieser Höhe ergebe.
Das Erstgericht stellte fest, die Forderung der klagenden Partei bestehe mit S 107.568,75 zu Recht, desgleichen die Gegenforderung mit mindestens diesem Betrag; das auf Zahlung von S 161.168,75 sA gerichtete Begehren wurde daher abgewiesen.
Es ging dabei davon aus, daß dem Kläger eine angemessene Honorarforderung von insgsamt S 800.938,14 zustehe. Davon seien eine Honorarminderung von S 53.600 wegen eines Planungsfehlers und die geleisteten Zahlungen von S 450.000 und S 189.769,39 abzuziehen, woraus sich eine offene Restforderung von S 107.568,75 ergebe. Der beklagten Partei stünden Gegenforderungen in der Höhe von S 88.453,60 aus dem Rechenfehler des Klägers und S 53.600 an Verbesserungskosten zu.
Das von der klagenden Partei angerufene Berufungsgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, daß mit Teilurteil die beklagte Partei für schuldig erkannt wurde, der klagenden Partei den Betrag von S 107.568,75 sA zu bezahlen; das Mehrbegehren auf Zahlung von S
53.600 sA wurde abgewiesen. Es sprach aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig.
Im übrigen, soweit die Gegenforderung mit S 107.568,75 als zu Recht bestehend festgestellt und das Klagebegehren abgewiesen wurde, sowie im Kostenpunkt wurde das Urteil aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Das Berufungsgericht verwies darauf, daß vom Erstgericht der Betrag von S 53.600 zweimal, nämlich einmal unter dem Titel der Minderung und einmal unter dem Titel der Verbesserungskosten, berücksichtigt worden sei. Das Erstgericht habe auch in keiner Weise untersucht, wie sich der Rechenfehler des Klägers ausgewirkt habe, weshalb die Berücksichtigung dieses Betrages zur Kompensation jedenfalls im Augenblick verfehlt sei. Die Feststellungen ließen derzeit noch keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür erkennen, daß der beklagten Partei aus diesem Rechenfehler tatsächlich ein Schaden in der Höhe von S 88.603,42 netto = S 106.324,09 brutto erwachsen sei.
Gegen den abändernden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird beantragt, die Gegenforderung mit S 107.568,75 als zu Recht bestehend festzustellen; in eventu werden weiters Aufhebungsanträge gestellt.
Die klagende Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der beklagten Partei zurückzuweisen, in eventu, ihm keine Folge zu geben.
Über Antrag der beklagten Partei änderte das Berufungsgericht den Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision dahin, daß diese für zulässig erklärt wurde. Es führte dazu aus, daß die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Zulässigkeit eines Teilurteiles nicht einhellig sei.
Die beklagte Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, das Berufungsgericht hätte kein Teilurteil über den Betrag von S 107.568,75 fällen dürfen, weil die Verhandlung über den Klagsanspruch noch nicht zur Entscheidung reif sei. Dahingestellt werde, "daß" eine Forderung im rechtlichen Zusammenhang mit der Klagsforderung erhoben wurde. Infolge der vollen Konkurrenz zwischen Schadenersatz und Gewährleistung seien sämtliche Einwendungen der beklagten Partei sowohl auf den Rechtsgrund der Gewährleistung als auch jenen des Schadenersatzes gestützt worden. Es sei der Honoraranspruch des klagenden Architekten infolge des insbesondere auf den ihm unterlaufenen Rechenfehler zurückzuführenden Unbrauchbarkeit seiner Leistung zumindest teilweise verwirkt, weshalb die von ihm geltend gemachte Forderung nicht feststehe und die Fällung eines Teilurteiles unzulässig sei.