Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien, mit der das Berufungsurteil nur insoweit bekämpft wird, als die Klagsforderung nicht als mit weiteren S 50.000,-- zu Recht bestehend erkannt und die beklagte Partei zur Zahlung von weiteren S 50.000,-- sA verpflichtet wird, ist zulässig, weil das Berufungsgericht bei der Auslegung einer Klagsrücknahme unter Verzicht auf den Anspruch als Aufrechnungserklärung von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; sie ist auch berechtigt.
Der nunmehrige Beklagte hat im Vorprozeß, in dem er gegen den früheren Erstkläger des hier zu entscheidenden Verfahrens seinen Honoraranspruch geltend gemacht hat, die Klage auf Zahlung von S 50.000,-- unter Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen (§ 237 ZPO). Nunmehr wendet er ein, durch diese Klagszurücknahme ("damit") sei "ein allenfalls von ihm verursachter Schaden bis zur Höhe von S 50.000,-- .... bereits durch vorprozessuale Aufrechnung beglichen".Der nunmehrige Beklagte hat im Vorprozeß, in dem er gegen den früheren Erstkläger des hier zu entscheidenden Verfahrens seinen Honoraranspruch geltend gemacht hat, die Klage auf Zahlung von S 50.000,-- unter Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen (Paragraph 237, ZPO). Nunmehr wendet er ein, durch diese Klagszurücknahme ("damit") sei "ein allenfalls von ihm verursachter Schaden bis zur Höhe von S 50.000,-- .... bereits durch vorprozessuale Aufrechnung beglichen".
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beklagte nicht schlüssig auf, daß eine vorprozessuale Aufrechnung erfolgt ist. Wer eine Aufrechnung behauptet, muß nämlich auch die Aufrechnungshandlung dartun, weil das Gegenüberstehen gleichartiger Forderungen zunächst nur ein Aufrechnungsverhältnis schafft und erst - dann allerdings auf jenen Zeitpunkt, zu dem Forderung und Gegenforderung einander aufrechenbar gegenübertraten, zurückwirkend - zur Schuldtilgung führt, wenn die Aufrechnungshandlung hinzutritt (SZ 43/60; EvBl 1972/187; EvBl 1978/66; JBl 1989, 171 uva). Bei der außergerichtlichen Aufrechnung handelt es sich nämlich um die Ausübung eines Gestaltungsrechtes durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf die Herbeiführung der Aufrechnung gerichtet ist (Rummel in Rummel, ABGB**2 Rz 12 zu § 1438; Honsell/Heidinger in Schwimann, ABGB**2 Rz 13 zu § 1438).Mit diesem Vorbringen zeigt der Beklagte nicht schlüssig auf, daß eine vorprozessuale Aufrechnung erfolgt ist. Wer eine Aufrechnung behauptet, muß nämlich auch die Aufrechnungshandlung dartun, weil das Gegenüberstehen gleichartiger Forderungen zunächst nur ein Aufrechnungsverhältnis schafft und erst - dann allerdings auf jenen Zeitpunkt, zu dem Forderung und Gegenforderung einander aufrechenbar gegenübertraten, zurückwirkend - zur Schuldtilgung führt, wenn die Aufrechnungshandlung hinzutritt (SZ 43/60; EvBl 1972/187; EvBl 1978/66; JBl 1989, 171 uva). Bei der außergerichtlichen Aufrechnung handelt es sich nämlich um die Ausübung eines Gestaltungsrechtes durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf die Herbeiführung der Aufrechnung gerichtet ist (Rummel in Rummel, ABGB**2 Rz 12 zu Paragraph 1438,; Honsell/Heidinger in Schwimann, ABGB**2 Rz 13 zu Paragraph 1438,).
Hier erfolgte die Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht mit Schriftsatz, ohne daß die Gründe dargetan wurden. Im besonderen erklärte der nunmehrige Beklagte nie, daß er die schon damals als Gegenforderung eingewendeten und nunmehr eingeklagten Schadenersatzforderungen der nunmehrigen Kläger anerkenne. Auch nunmehr hat der Beklagte niemals den Bestand einer Schadenersatzforderung der Kläger anerkannt. Wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt keine vor oder anläßlich der damaligen Klagsrücknahme abgegebene Erklärung des Beklagten vor, sie erfolge wegen der Aufrechnung mit Gegenforderungen. In der Zurücknahme der Klage unter Verzicht auf den Anspruch (§ 237 ZPO) allein liegt jedoch keine Aufrechnungserklärung, zumal eine derartige Absicht des damaligen Klägers und nunmehrigen Beklagten in keiner Weise nach Außen erkennbar war. Darüber hinaus hat der Beklagte nie vorgebracht, daß er auf eine andere Weise den Klägern gegenüber mit seinem Honoraranspruch vor dem nunmehrigen Prozeß aufgerechnet hätte. Bei dieser Sachlage findet die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, es liege eine wirksame außergerichtliche Aufrechnungserklärung vor, keine Grundlage.Hier erfolgte die Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht mit Schriftsatz, ohne daß die Gründe dargetan wurden. Im besonderen erklärte der nunmehrige Beklagte nie, daß er die schon damals als Gegenforderung eingewendeten und nunmehr eingeklagten Schadenersatzforderungen der nunmehrigen Kläger anerkenne. Auch nunmehr hat der Beklagte niemals den Bestand einer Schadenersatzforderung der Kläger anerkannt. Wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt keine vor oder anläßlich der damaligen Klagsrücknahme abgegebene Erklärung des Beklagten vor, sie erfolge wegen der Aufrechnung mit Gegenforderungen. In der Zurücknahme der Klage unter Verzicht auf den Anspruch (Paragraph 237, ZPO) allein liegt jedoch keine Aufrechnungserklärung, zumal eine derartige Absicht des damaligen Klägers und nunmehrigen Beklagten in keiner Weise nach Außen erkennbar war. Darüber hinaus hat der Beklagte nie vorgebracht, daß er auf eine andere Weise den Klägern gegenüber mit seinem Honoraranspruch vor dem nunmehrigen Prozeß aufgerechnet hätte. Bei dieser Sachlage findet die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, es liege eine wirksame außergerichtliche Aufrechnungserklärung vor, keine Grundlage.
Der Beklagte hat weiters die Gegenforderung mit Aufrechnungseinrede geltend gemacht. Auch für die Kompensationseinrede müssen grundsätzlich die positiven Prozeßvoraussetzungen vorliegen bzw die negativen Prozeßvoraussetzungen (rechtskräftig entschiedene Sache; Klagsrücknahme mit Anspruchsverzicht) fehlen (Fasching, Lehrbuch**2 Rz 1290; vgl Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 12 zu § 392). Die im Vorprozeß vom nunmehrigen Beklagten erklärte Rücknahme der Klage unter Verzicht auf den Anspruch stellt aber die Erklärung dar, zugleich auf das in ihr enthaltene Rechtsschutzbegehren endgültig zu verzichten (Fasching**2 Rz 1253). Dieser endgültige Verzicht auf den Rechtsschutz wird schon von der reinen Prozeßhandlung bewirkt (vgl Rechberger in Rechberger Rz 3 zu § 238). Für diese Wirkung ist irrelevant, ob hier mit der Klagerücknahme auch ein Verzicht auf den materiellen Anspruch verbunden war (vgl zum Verhältnis von prozessualen und materiellrechtlichen Wirkungen SZ 28/91; SZ 67/33; 3 Ob 47/81; Fasching**2 Rz 1244, 1253). Die Zurücknahme der Klage unter Verzicht auf den Anspruch (§ 237 Abs 4 ZPO) begründet somit ein Prozeßhindernis (SZ 57/204 ua; Rechberger in Rechberger Rz 9 zu § 238), weshalb die Aufrechnungseinrede gegen die erstklagende Partei als prozessual unzulässig zurückzuweisen (vgl Rechberger in Rechberger Rz 13 zu § 392) ist.Der Beklagte hat weiters die Gegenforderung mit Aufrechnungseinrede geltend gemacht. Auch für die Kompensationseinrede müssen grundsätzlich die positiven Prozeßvoraussetzungen vorliegen bzw die negativen Prozeßvoraussetzungen (rechtskräftig entschiedene Sache; Klagsrücknahme mit Anspruchsverzicht) fehlen (Fasching, Lehrbuch**2 Rz 1290; vergleiche Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 12 zu Paragraph 392,). Die im Vorprozeß vom nunmehrigen Beklagten erklärte Rücknahme der Klage unter Verzicht auf den Anspruch stellt aber die Erklärung dar, zugleich auf das in ihr enthaltene Rechtsschutzbegehren endgültig zu verzichten (Fasching**2 Rz 1253). Dieser endgültige Verzicht auf den Rechtsschutz wird schon von der reinen Prozeßhandlung bewirkt vergleiche Rechberger in Rechberger Rz 3 zu Paragraph 238,). Für diese Wirkung ist irrelevant, ob hier mit der Klagerücknahme auch ein Verzicht auf den materiellen Anspruch verbunden war vergleiche zum Verhältnis von prozessualen und materiellrechtlichen Wirkungen SZ 28/91; SZ 67/33; 3 Ob 47/81; Fasching**2 Rz 1244, 1253). Die Zurücknahme der Klage unter Verzicht auf den Anspruch (Paragraph 237, Absatz 4, ZPO) begründet somit ein Prozeßhindernis (SZ 57/204 ua; Rechberger in Rechberger Rz 9 zu Paragraph 238,), weshalb die Aufrechnungseinrede gegen die erstklagende Partei als prozessual unzulässig zurückzuweisen vergleiche Rechberger in Rechberger Rz 13 zu Paragraph 392,) ist.
Diese prozessuale Wirkung konnte jedoch nur gegenüber dem nunmehrigen Erstkläger, der Verlassenschaft nach dem früheren Prozeßgegner des nunmehrigen Beklagten, eintreten. Für eine Ausdehnung dieser prozessualen Wirkung auch auf die nunmehrige Zweitklägerin, die nicht Partei des Vorprozesses war, fehlen die Voraussetzungen, weil hiefür kein gesetzlicher Grund, wie insbesondere Gesamtrechtsnachfolge (Fasching2 Rz 1257), gegeben ist.
Für die Beurteilung, ob der Beklagte mit seiner restlichen Honorarforderung gegenüber der Zweitklägerin aufrechnen kann, ist die rechtliche Ausgestaltung der Gläubigermehrheit der Kläger entscheidend.
Die Kläger sind Miteigentümer einer Liegenschaft, die gemeinsam dem beklagten Architekten den Auftrag zu Planungsarbeiten erteilt haben; sie machen nun Schadenersatzansprüche wegen Planungsfehlern geltend.
Die rechtliche Ausgestaltung der Gläubigermehrheit der Kläger ist an Hand der Bestimmungen der §§ 888 bis 892 ABGB zu prüfen. Entscheidend ist daher, ob das dem Klagsanspruch zugrundeliegende Schuldverhältnis teilbar ist oder nicht. Das im § 890 ABGB geforderte Moment der Unteilbarkeit wird durch die Norm des § 848 Satz 2 und 3 ABGB gebildet, wenn an eine Gemeinschaft zu leisten ist.Die rechtliche Ausgestaltung der Gläubigermehrheit der Kläger ist an Hand der Bestimmungen der Paragraphen 888 bis 892 ABGB zu prüfen. Entscheidend ist daher, ob das dem Klagsanspruch zugrundeliegende Schuldverhältnis teilbar ist oder nicht. Das im Paragraph 890, ABGB geforderte Moment der Unteilbarkeit wird durch die Norm des Paragraph 848, Satz 2 und 3 ABGB gebildet, wenn an eine Gemeinschaft zu leisten ist.
Nach dieser Gesetzesstelle kann der Schuldner einer Gemeinschaft die Zahlung nicht an einzelne Teilhaber entrichten; solche Schulden müssen an die ganze Gemeinschaft oder an jenen, der sie ordentlich vorstellt - d.h. an denjenigen Teilhaber, der zur Empfangnahme bevollmächtigt ist oder die Forderung der Gemeinschaft (intern) auf seinen Anteil übernommen hat (Gamerith in Rummel, ABGB**2 Rz 5a zu § 848) - abgetragen werden. Forderungen einer Gemeinschaft sind somit iVm § 848 ABGB gesetzliche Gesamthandforderungen iSd § 890 ABGB (SZ 36/10; JBl 1977, 317; JBl 1980, 318; SZ 54/27; JBl 1984, 204; JBl 1986, 108 [Selb]; WoBl 1991/74, 121 [Call]; Gamerith in Rummel**2 Rz 5 zu § 848; Hofmeister/Egglmeier in Schwimann2 Rz 3 zu § 848; Koziol/Welser I10 307).Nach dieser Gesetzesstelle kann der Schuldner einer Gemeinschaft die Zahlung nicht an einzelne Teilhaber entrichten; solche Schulden müssen an die ganze Gemeinschaft oder an jenen, der sie ordentlich vorstellt - d.h. an denjenigen Teilhaber, der zur Empfangnahme bevollmächtigt ist oder die Forderung der Gemeinschaft (intern) auf seinen Anteil übernommen hat (Gamerith in Rummel, ABGB**2 Rz 5a zu Paragraph 848,) - abgetragen werden. Forderungen einer Gemeinschaft sind somit in Verbindung mit Paragraph 848, ABGB gesetzliche Gesamthandforderungen iSd Paragraph 890, ABGB (SZ 36/10; JBl 1977, 317; JBl 1980, 318; SZ 54/27; JBl 1984, 204; JBl 1986, 108 [Selb]; WoBl 1991/74, 121 [Call]; Gamerith in Rummel**2 Rz 5 zu Paragraph 848,; Hofmeister/Egglmeier in Schwimann2 Rz 3 zu Paragraph 848,; Koziol/Welser I10 307).
Dies gilt insbesondere in Ansehung von Gewährleistungsansprüchen und von Schadenersatzansprüchen (s die Nachweise bei Gamerith in Rummel2 Rz 8 zu § 890; Hofmeister/Egglmeier in Schwimann2 Rz 3 zu § 848; JBl 1986, 108 [Call]; vgl auch JBl 1998, 51, wo nur im besonderen (hier nicht vorliegenden) Fall, daß der Gewährleistungsanspruch aus einem vom Erwerber einer Wohnung mit dem Bauträger abgeschlossenen Vertrag herrührt, allein der Erwerber als forderungsberechtigt angesehen wird).Dies gilt insbesondere in Ansehung von Gewährleistungsansprüchen und von Schadenersatzansprüchen (s die Nachweise bei Gamerith in Rummel2 Rz 8 zu Paragraph 890,; Hofmeister/Egglmeier in Schwimann2 Rz 3 zu Paragraph 848,; JBl 1986, 108 [Call]; vergleiche auch JBl 1998, 51, wo nur im besonderen (hier nicht vorliegenden) Fall, daß der Gewährleistungsanspruch aus einem vom Erwerber einer Wohnung mit dem Bauträger abgeschlossenen Vertrag herrührt, allein der Erwerber als forderungsberechtigt angesehen wird).
Hier liegt somit eine Gesamthandgläubigerschaft vor. In einem solchen Fall kann jedoch der Schuldner mit einer Gegenforderung gegenüber (nur) einem der Gesamthandgläubiger nicht aufrechnen (8 Ob 538/93; Gamerith in Rummel**2 Rz 4 zu § 893; Rummel in Rummel**2 Rz 13 zu § 1441; Apathy in Schwimann**2 Rz 11 zu § 890; Honsell/Heidinger in Schwimann**2 Rz 8 zu § 1441; Gschnitzer in Klang**2 IV/1, 303 f). Die ausnahmsweise eingeräumte Aufrechnungsmöglichkeit, wenn die Mitgläubiger zusammenspielen, um dem Schuldner die Deckung für seine Gegenforderung zu nehmen oder wenn die Gesamthandgläubigerschaft den Interessen des Schuldners (Zahlstelle) dienen soll (8 Ob 538/93; Gamerith aaO; Gschnitzer aaO), liegt hier nicht vor.Hier liegt somit eine Gesamthandgläubigerschaft vor. In einem solchen Fall kann jedoch der Schuldner mit einer Gegenforderung gegenüber (nur) einem der Gesamthandgläubiger nicht aufrechnen (8 Ob 538/93; Gamerith in Rummel**2 Rz 4 zu Paragraph 893,; Rummel in Rummel**2 Rz 13 zu Paragraph 1441,; Apathy in Schwimann**2 Rz 11 zu Paragraph 890,; Honsell/Heidinger in Schwimann**2 Rz 8 zu Paragraph 1441,; Gschnitzer in Klang**2 IV/1, 303 f). Die ausnahmsweise eingeräumte Aufrechnungsmöglichkeit, wenn die Mitgläubiger zusammenspielen, um dem Schuldner die Deckung für seine Gegenforderung zu nehmen oder wenn die Gesamthandgläubigerschaft den Interessen des Schuldners (Zahlstelle) dienen soll (8 Ob 538/93; Gamerith aaO; Gschnitzer aaO), liegt hier nicht vor.
Somit ist wegen der vorliegenden Gesamthandgläubigerschaft die Aufrechnung der restlichen Honorarforderung des Beklagten gegen die Zweitklägerin nicht möglich. Die Aufrechnungseinrede ist daher insoweit abzuweisen (vgl Rechberger in Rechberger Rz 13 zu § 392).Somit ist wegen der vorliegenden Gesamthandgläubigerschaft die Aufrechnung der restlichen Honorarforderung des Beklagten gegen die Zweitklägerin nicht möglich. Die Aufrechnungseinrede ist daher insoweit abzuweisen vergleiche Rechberger in Rechberger Rz 13 zu Paragraph 392,).
Der Revisionserfolg der klagenden Parteien erfordert eine Neuberechnung der Verfahrenskosten, wobei die wechselseitigen Kostenersatzansprüche einer Instanz jeweils zu saldieren sind (SZ 67/143; 1 Ob 2050/96v; 3 Ob 2295/96p; 1 Ob 374/97z; 1 Ob 30/98p).
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO. Wegen Überklagung kommt in allen Verfahrensabschnitten § 43 Abs 2 ZPO nicht zur Anwendung.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO. Wegen Überklagung kommt in allen Verfahrensabschnitten Paragraph 43, Absatz 2, ZPO nicht zur Anwendung.
Im ersten Verfahrensstadium bis zur Tagsatzung vom 26. 6. 1996 (mit Ausnahme der letzten Stunde, für welche die Einschränkung des Klagebegehrens gemäß § 12 Abs 3 RATG bereits zu berücksichtigen ist) waren S 324.000,-- eingeklagt; die klagende Partei ist mit S 100.000,--, das sind 31 %, die beklagte Partei ist mit S 224.000,--, das sind 69 %, als obsiegend anzusehen; dementsprechend stehen der beklagten Partei 38 % ihrer Kosten von insgesamt S 50.505,95 (zuzüglich USt), das sind S 19.192,26, sowie ihrer Fahrtkosten zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (Barauslagen) von S 184,--, das sind S 69,92 zu.Im ersten Verfahrensstadium bis zur Tagsatzung vom 26. 6. 1996 (mit Ausnahme der letzten Stunde, für welche die Einschränkung des Klagebegehrens gemäß Paragraph 12, Absatz 3, RATG bereits zu berücksichtigen ist) waren S 324.000,-- eingeklagt; die klagende Partei ist mit S 100.000,--, das sind 31 %, die beklagte Partei ist mit S 224.000,--, das sind 69 %, als obsiegend anzusehen; dementsprechend stehen der beklagten Partei 38 % ihrer Kosten von insgesamt S 50.505,95 (zuzüglich USt), das sind S 19.192,26, sowie ihrer Fahrtkosten zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (Barauslagen) von S 184,--, das sind S 69,92 zu.
Im zweiten Verfahrensabschnitt, der von der letzten Stunde der Tagsatzung vom 26. 6. 1996 bis zur Tagsatzung vom 21. 5. 1997 (mit Ausnahme der letzten Stunde, für welche die weitere Einschränkung des Klagebegehrens gemäß § 12 Abs 3 RATG bereits zu berücksichtigen ist) reicht, waren S 265.800,-- eingeklagt; die klagende Partei ist mit S 100.000,--, das sind 38 %, die beklagte Partei ist mit S 165.800,--, das sind 62 %, als obsiegend anzusehen; dementsprechend stehen der beklagten Partei 24 % ihrer Kosten von insgesamt S 59.387,64 (zuzüglich USt), das sind S 14.253,03, zu.Im zweiten Verfahrensabschnitt, der von der letzten Stunde der Tagsatzung vom 26. 6. 1996 bis zur Tagsatzung vom 21. 5. 1997 (mit Ausnahme der letzten Stunde, für welche die weitere Einschränkung des Klagebegehrens gemäß Paragraph 12, Absatz 3, RATG bereits zu berücksichtigen ist) reicht, waren S 265.800,-- eingeklagt; die klagende Partei ist mit S 100.000,--, das sind 38 %, die beklagte Partei ist mit S 165.800,--, das sind 62 %, als obsiegend anzusehen; dementsprechend stehen der beklagten Partei 24 % ihrer Kosten von insgesamt S 59.387,64 (zuzüglich USt), das sind S 14.253,03, zu.
Im dritten Verfahrensabschnitt, der letzten Stunde der Tagsatzung vom 21. 5. 1997, ist infolge der weiteren Einschränkung des Klagebegehrens auf S 215.800,-- davon auszugehen, daß beide Parteien je zur Hälfte obsiegt haben; dementsprechend sind die Kosten gegeneinander aufzuheben.
Im Verfahren erster Instanz ergibt sich somit insgesamt ein Kostenanspruch der beklagten Partei von S 40.204,27 (darin enthalten S 6.689,06 USt und S 69,92 Barauslagen).
Demgegenüber hat die beklagte Partei der klagenden Partei gemäß § 43 Abs 1 Satz 3 ZPO 31 % der Pauschalgebühr von S 6.890,-- und der von ihr getragenen Sachverständigengebühr von S 17.535,--, insgesamt von S 24.425,-- zu ersetzen, somit Barauslagen von S 7.571,75.Demgegenüber hat die beklagte Partei der klagenden Partei gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Satz 3 ZPO 31 % der Pauschalgebühr von S 6.890,-- und der von ihr getragenen Sachverständigengebühr von S 17.535,--, insgesamt von S 24.425,-- zu ersetzen, somit Barauslagen von S 7.571,75.
Im Verfahren erster Instanz ergibt dies einen Saldo zugunsten der beklagten Partei von S 32.632,52.
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf §§ 41, 43 Abs 1 iVm § 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf Paragraphen 41, 43, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO.
Im Berufungsverfahren ist der Kostenbestimmung ein Streitwert von S 212.000,-- zugrundezulegen; das Berufungsinteresse der klagenden Partei betrug S 80.000,--, dasjenige der beklagten Partei S 132.000,--.
Da die klagende Partei mit ihrer Berufung nicht durchgedrungen ist, hat sie der beklagten Partei die Kosten der Berufungsbeantwortung von S 4.648,16 (zuzüglich USt) zu ersetzen.
Die beklagte Partei ist mit ihrer Berufung teilweise, nämlich mit S 32.000,--, das sind etwa 25 %, durchgedrungen, jedoch mit S 100.000,--, das sind etwa 75 %, unterlegen. Die beklagte Partei hat daher der klagenden Partei die Kosten der Berufungsbeantwortung zur Hälfte, das sind S 2.904,83 (zuzüglich USt), zu ersetzen, die klagende Partei gemäß § 43 Abs 1 Satz 3, § 50 ZPO der beklagten Partei ein Viertel der Pauschalgebühr, das sind S 2.915,-- (Barauslagen).Die beklagte Partei ist mit ihrer Berufung teilweise, nämlich mit S 32.000,--, das sind etwa 25 %, durchgedrungen, jedoch mit S 100.000,--, das sind etwa 75 %, unterlegen. Die beklagte Partei hat daher der klagenden Partei die Kosten der Berufungsbeantwortung zur Hälfte, das sind S 2.904,83 (zuzüglich USt), zu ersetzen, die klagende Partei gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Satz 3, Paragraph 50, ZPO der beklagten Partei ein Viertel der Pauschalgebühr, das sind S 2.915,-- (Barauslagen).
Die Kosten der Berufungsverhandlung sind gegeneinander aufzuheben, weil beide Parteien jeweils etwa zur Hälfte als obsiegend anzusehen sind.
Im Revisionsverfahren haben die klagenden Parteien obsiegt; ihnen steht die ihren Vertreter gebührende Entlohnung von S 3.720,64 zuzüglich USt und S 3.641,-- Barauslagen zu.