Die Revision ist, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergeben wird, zulässig und auch teilweise berechtigt.
Das Berufungsgericht legte zutreffend dar, daß der Rodelunfall der Klägerin und seine Rechtsfolgen aufgrund aller in Frage kommenden Anknüpfungsgesichtspunkte nach österreichischem Recht zu beurteilen ist.
Nicht zu folgen vermag der erkennende Senat aber der Ansicht der Vorinstanzen, die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg auf vertragliche Schadenersatzansprüche berufen, weil ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Beförderung mit der Seilbahn und der Benutzung der Rodelbahn zu verneinen sei. Die Klägerin war im Besitz eines gültigen Skipasses, der sie zur entgeltlichen Benützung der Seilbahn der beklagten Partei berechtigte. Diese Aufstiegshilfe diente aber nicht nur dem Skibetrieb, sondern sollte auch die Möglichkeit bieten, den Beginn der von der beklagten Partei gehaltenen und in deren System der Pisten und Aufstiegshilfen einbezogenen Rodelbahn zu erreichen. Bereits wegen des Erwerbes des Skipasses hatte die beklagte Partei dann aber bei der Pflege und Sicherung der Rodelbahn vertragliche Sorgfalts- und Informationspflichten gegenüber ihren Vertragspartnern zu erfüllen. Unerheblich ist demnach, daß man den Ausgangspunkt der Rodelbahn auch anders als durch Benützung der Seilbahn der beklagten Partei erreichen konnte, diese Bahn auch durch Personen unentgeltlich befahren werden durfte, die nicht Vertragspartner der beklagten Partei waren, die Seilbahn der beklagten Partei nicht in erster Linie dem Transport von Rodlern zur Bergstation diente und in ihren Betriebszeiten auch nicht auf die Öffnungszeit der Rodelbahn abgestimmt gewesen sein mag. Maßgebend ist vielmehr nur, daß die beklagte Partei ihren Kunden aufgrund der bestehenden Vertragsbeziehungen auch die Benützung der von ihr gehaltenen Rodelbahn (zumindest schlüssig) anbot. Nicht zu prüfen ist dagegen hier, ob und unter welchen Voraussetzungen Personen, die nicht Vertragspartner der beklagten Partei wurden, Ersatzansprüche aus einem mangelhaften und schadensursächlichen Zustand der Rodelbahn gegen deren Halterin ableiten könnten. Die Entscheidung 3 Ob 586/90 (JBl 1991, 652 = ZVR 1991/132) spricht nicht gegen diese Ansicht. Dort konnte nämlich die von einem Verkehrsverein gehaltene Rodelbahn unentgeltlich von jedermann befahren werden, ohne daß also zwischen jenem und den Rodelbahnbenützern ein entgeltliches Vertragsverhältnis bestand, aus dem sich auch die Erlaubnis zum Befahren der Rodelbahn hätte ableiten lassen. Lediglich dann, wenn jemand das erforderliche Sportgerät bei einem Dritten mietete, kam das dafür entrichtete Entgelt letztlich dem Verkehrsverein zugute. Soweit der erkennende Senat daher dort eine Vertragshaftung des beklagten Vereins verneinte, beruhte das auf einem anderen als dem hier zu beurteilenden Sachverhalt. Da bei Haftung aus dem Vertrag das Haftungsprivileg des § 1319a ABGB nicht zum Tragen kommt (Reischauer in Rummel2 Rz 24 h zu § 1319a ABGB mwN) kann somit die Frage auf sich beruhen, unter welchen Voraussetzungen eine rein deliktische Haftung der beklagten Partei als Rodelbahnhalterin zu bejahen wäre. Die beklagte Partei haftet der Klägerin daher aufgrund der Vertragsbeziehung im grundsätzlichen bereits dann für Schadenersatz, wenn jener eine unfallskausale und leicht fahrlässige Verletzung ihrer Vertragspflichten vorwerfbar wäre.Nicht zu folgen vermag der erkennende Senat aber der Ansicht der Vorinstanzen, die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg auf vertragliche Schadenersatzansprüche berufen, weil ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Beförderung mit der Seilbahn und der Benutzung der Rodelbahn zu verneinen sei. Die Klägerin war im Besitz eines gültigen Skipasses, der sie zur entgeltlichen Benützung der Seilbahn der beklagten Partei berechtigte. Diese Aufstiegshilfe diente aber nicht nur dem Skibetrieb, sondern sollte auch die Möglichkeit bieten, den Beginn der von der beklagten Partei gehaltenen und in deren System der Pisten und Aufstiegshilfen einbezogenen Rodelbahn zu erreichen. Bereits wegen des Erwerbes des Skipasses hatte die beklagte Partei dann aber bei der Pflege und Sicherung der Rodelbahn vertragliche Sorgfalts- und Informationspflichten gegenüber ihren Vertragspartnern zu erfüllen. Unerheblich ist demnach, daß man den Ausgangspunkt der Rodelbahn auch anders als durch Benützung der Seilbahn der beklagten Partei erreichen konnte, diese Bahn auch durch Personen unentgeltlich befahren werden durfte, die nicht Vertragspartner der beklagten Partei waren, die Seilbahn der beklagten Partei nicht in erster Linie dem Transport von Rodlern zur Bergstation diente und in ihren Betriebszeiten auch nicht auf die Öffnungszeit der Rodelbahn abgestimmt gewesen sein mag. Maßgebend ist vielmehr nur, daß die beklagte Partei ihren Kunden aufgrund der bestehenden Vertragsbeziehungen auch die Benützung der von ihr gehaltenen Rodelbahn (zumindest schlüssig) anbot. Nicht zu prüfen ist dagegen hier, ob und unter welchen Voraussetzungen Personen, die nicht Vertragspartner der beklagten Partei wurden, Ersatzansprüche aus einem mangelhaften und schadensursächlichen Zustand der Rodelbahn gegen deren Halterin ableiten könnten. Die Entscheidung 3 Ob 586/90 (JBl 1991, 652 = ZVR 1991/132) spricht nicht gegen diese Ansicht. Dort konnte nämlich die von einem Verkehrsverein gehaltene Rodelbahn unentgeltlich von jedermann befahren werden, ohne daß also zwischen jenem und den Rodelbahnbenützern ein entgeltliches Vertragsverhältnis bestand, aus dem sich auch die Erlaubnis zum Befahren der Rodelbahn hätte ableiten lassen. Lediglich dann, wenn jemand das erforderliche Sportgerät bei einem Dritten mietete, kam das dafür entrichtete Entgelt letztlich dem Verkehrsverein zugute. Soweit der erkennende Senat daher dort eine Vertragshaftung des beklagten Vereins verneinte, beruhte das auf einem anderen als dem hier zu beurteilenden Sachverhalt. Da bei Haftung aus dem Vertrag das Haftungsprivileg des Paragraph 1319 a, ABGB nicht zum Tragen kommt (Reischauer in Rummel2 Rz 24 h zu Paragraph 1319 a, ABGB mwN) kann somit die Frage auf sich beruhen, unter welchen Voraussetzungen eine rein deliktische Haftung der beklagten Partei als Rodelbahnhalterin zu bejahen wäre. Die beklagte Partei haftet der Klägerin daher aufgrund der Vertragsbeziehung im grundsätzlichen bereits dann für Schadenersatz, wenn jener eine unfallskausale und leicht fahrlässige Verletzung ihrer Vertragspflichten vorwerfbar wäre.
Es entspricht herrschender Ansicht, daß eine Rodelbahn so beschaffen sein muß, daß dem Gebot des Fahrens auf Sicht bei deren sachgerechten
Benützung entsprochen werden kann (idS 2 Ob 509/92 = JBl 1993, 315 =
ZfRV 1992, 381 [soweit nicht veröffentlicht]; JBl 1991, 652 = ZVR
1991/132; Dittrich/Reindl/Stabentheiner, ZVR 1996, 214 f; Schmid, ZVR 1995, 354 f). Weist eine Rodelbahn atypische Gefahrenquellen auf, hat der Halter der Rodelbahn diese zu sichern oder vor ihnen mit entsprechenden Hinweisen deutlich zu warnen (2 Ob 509/92 = JBl 1993, 315 = ZfRV 1992/381 [soweit nicht veröffentlicht]; JBl 1991, 652 = ZVR 1991/132; ebenso die deutsche Rsp: OLG Köln MDR 1994, 455; OLG München VersR 1979, 1014; BGH MDR 1971, 411 [hier bezogen auf eine Skipiste]). Diese Grundsätze gelten auch für den Nachtbetrieb einer Rodelbahn. Im Schrifttum wird dagegen - argumentativ verengt - allgemein nur der Sicherungsaspekt hervorgehoben. Ohne empirisch aussagekräftige Grundlagen wird im übrigen davon ausgegangen, daß die Zahl der beleuchteten Rodelbahnen zunehme, eine darauf bezogene Erwartungshaltung des Publikums bestehe und daher auf das Fehlen einer Beleuchtung nicht erst am Beginn der Rodelbahn, sondern bereits bei der Talstation hinzuweisen sei (Dittrich/Reindl/Stabentheiner aaO; Schmid aaO). Gewöhnlich liegt ein besonderer Reiz des Abendrodelns für das Publikum gerade darin, ein Naturerlebnis bei sportlicher Betätigung in sternklarer Nacht - wie hier - oder bei Mondschein (vgl zu einem Beispiel: OLG Innsbruck ZVR 1995/42) zu genießen. Ob diesem Bestreben heute bereits eine in signifikanter Häufigkeit auftretende Erwartungshaltung des Publikums gegenübersteht, am Abend beleuchtete Rodelbahnen vorzufinden und benützen zu können, ist hier im Zusammenhang mit der Frage des fehlenden Hinweises auf die Unbeleuchtetheit der von der beklagten Partei gehaltenen Rodelbahn nicht entscheidungswesentlich. Die Klägerin hatte nämlich die Unbeleuchtetheit der Rodelbahn ab deren Beginn ohnehin wahrgenommen. Sie nahm die Abfahrt dennoch auf und setzte diese auch bis in den unteren Streckenabschnitt fort, obwohl es über den gesamten Bahnverlauf an einer die Strecke (voll) ausleuchtenden Lichtquelle mangelte. Außerdem hatte sie auch jene Mulden und Wellen in Annäherung an die spätere Unfallstelle erkannt, deren eine schließlich ihren Sturz beim Bremsen auslöste. Der unterbliebene Hinweis auf eine fehlende Bahnbeleuchtung war demnach hier für das konkrete Unfallgeschehen gar nicht kausal. Die Unfallursachen waren vielmehr der von der Klägerin im großen und ganzen auch ohne Beleuchtung ohnehin erkannte Zustand der Rodelbahn und die von ihr dennoch eingehaltene überhöhte Fahrgeschwindigkeit. Eine Schadenersatzhaftung der beklagten Partei ließe sich somit nur dann bejahen, wenn diese atypische Gefahren der Rodelbahn abzusichern oder vor solchen zu warnen gehabt hätte.1991/132; Dittrich/Reindl/Stabentheiner, ZVR 1996, 214 f; Schmid, ZVR 1995, 354 f). Weist eine Rodelbahn atypische Gefahrenquellen auf, hat der Halter der Rodelbahn diese zu sichern oder vor ihnen mit entsprechenden Hinweisen deutlich zu warnen (2 Ob 509/92 = JBl 1993, 315 = ZfRV 1992/381 [soweit nicht veröffentlicht]; JBl 1991, 652 = ZVR 1991/132; ebenso die deutsche Rsp: OLG Köln MDR 1994, 455; OLG München VersR 1979, 1014; BGH MDR 1971, 411 [hier bezogen auf eine Skipiste]). Diese Grundsätze gelten auch für den Nachtbetrieb einer Rodelbahn. Im Schrifttum wird dagegen - argumentativ verengt - allgemein nur der Sicherungsaspekt hervorgehoben. Ohne empirisch aussagekräftige Grundlagen wird im übrigen davon ausgegangen, daß die Zahl der beleuchteten Rodelbahnen zunehme, eine darauf bezogene Erwartungshaltung des Publikums bestehe und daher auf das Fehlen einer Beleuchtung nicht erst am Beginn der Rodelbahn, sondern bereits bei der Talstation hinzuweisen sei (Dittrich/Reindl/Stabentheiner aaO; Schmid aaO). Gewöhnlich liegt ein besonderer Reiz des Abendrodelns für das Publikum gerade darin, ein Naturerlebnis bei sportlicher Betätigung in sternklarer Nacht - wie hier - oder bei Mondschein vergleiche zu einem Beispiel: OLG Innsbruck ZVR 1995/42) zu genießen. Ob diesem Bestreben heute bereits eine in signifikanter Häufigkeit auftretende Erwartungshaltung des Publikums gegenübersteht, am Abend beleuchtete Rodelbahnen vorzufinden und benützen zu können, ist hier im Zusammenhang mit der Frage des fehlenden Hinweises auf die Unbeleuchtetheit der von der beklagten Partei gehaltenen Rodelbahn nicht entscheidungswesentlich. Die Klägerin hatte nämlich die Unbeleuchtetheit der Rodelbahn ab deren Beginn ohnehin wahrgenommen. Sie nahm die Abfahrt dennoch auf und setzte diese auch bis in den unteren Streckenabschnitt fort, obwohl es über den gesamten Bahnverlauf an einer die Strecke (voll) ausleuchtenden Lichtquelle mangelte. Außerdem hatte sie auch jene Mulden und Wellen in Annäherung an die spätere Unfallstelle erkannt, deren eine schließlich ihren Sturz beim Bremsen auslöste. Der unterbliebene Hinweis auf eine fehlende Bahnbeleuchtung war demnach hier für das konkrete Unfallgeschehen gar nicht kausal. Die Unfallursachen waren vielmehr der von der Klägerin im großen und ganzen auch ohne Beleuchtung ohnehin erkannte Zustand der Rodelbahn und die von ihr dennoch eingehaltene überhöhte Fahrgeschwindigkeit. Eine Schadenersatzhaftung der beklagten Partei ließe sich somit nur dann bejahen, wenn diese atypische Gefahren der Rodelbahn abzusichern oder vor solchen zu warnen gehabt hätte.
Atypische Gefahren sind solche, die bei zweckgerechter Bahnbenützung über die mit dem Rodeln normalerweise verbundenen Gefahren hinausgehen (OLG München VersR 1979, 1014), mit denen der Benützer daher nicht rechnet (vgl für Skipisten Thomas in Palandt55 963) und die für ihn noch dazu nicht ohne weiteres erkennbar sind (Karl Schäfer in Staudinger12 Rz 439 zu § 823). Wellen und Mulden bis zu 40 cm auf der Oberfläche einer Rodelbahn werden bei deren Betrieb tagsüber gewöhnlich keine atypische Gefahr hervorrufen. Anders verhält es sich dagegen beim Nachtbetrieb ohne eine fixe künstliche Bahnausleuchtung. Dann sind nämlich solche Mulden und Wellen für den Rodler mangels ausreichender Sicht in deren Begrenzung und Tiefe nicht exakt abschätzbar. Dieser ist also außerstande, den Bahnzustand in seinen optischen Details wahrzunehmen und die Fahrgeschwindigkeit in Anpassung an die örtlichen Verhältnisse und sein sportliches Können richtig zu dosieren. Daran könnte auch das Licht einer mitgeführten Taschenlampe wegen des beschränkten Ausleuchtungskegels und der sich aus der Bewegung der Beleuchtungsquelle ergebenden Licht- und Schattenspiele nichts ändern. Es kann jedoch nicht der Sinn einer nächtlichen Rodelfahrt sein, praktisch immer im Schrittempo zu fahren, um sich als Rodler keiner Sturzgefahr auszusetzen, weil der Zustand der Bahn nicht genau erkennbar ist. Der Gesichtspunkt der Erkennbarkeit einer Gefahrenlage ist auch im Skisport ein maßgebender Anhaltspunkt für die Beurteilung, ob eine Piste ein atypisches Risiko birgt (SZ 50/73 ua). Die Klägerin durfte daher als Vertragspartnerin der beklagten Partei erwarten, auf den festgestellten Zustand der Bahn, die ein nächtliches Rodelvergnügen für einen Benützer mit durchschnittlichem Fahrkönnen nicht mehr erwarten ließ, hingewiesen zu werden. Der beklagten Partei wäre es aber auch ohne weiteres zumutbar gewesen, die Rodelbahn einmal während des Tagbetriebs kurze Zeit zu sperren, um deren Präparierung mit dem Pistenaufbereitungsgerät zu ermöglichen und dadurch einen aufgrund des Bahnzustands weitgehend sicheren Nachtbetrieb zu gewährleisten. Es steht hier aber nicht einmal fest, ob die beklagte Partei eine Bahnpräparierung in der Nacht vom 28. auf den 29.Dezember 1993 durchführte. Die bis zu 40 cm tiefen Mulden gerade in den steileren Bereichen der Rodelbahn können auch bereits längere Zeit vorhanden gewesen sein, was zumindest auf eine gegenüber Vertragspartnern wie der Klägerin zumindest leicht fahrlässig vernachlässigte Kontroll- und Sicherungspflicht schließen läßt. Gemäß § 1298 ABGB hätte jedoch die beklagte Partei zu beweisen gehabt, daß sie an der Verletzung einer vertraglichen Sorgfaltspflicht kein Verschulden trifft (2 Ob 512/91 [Sommerrodelbahn]). Die Darlegungen der beklagten Partei im Revisionsverfahren vermögen diese von einem Verschuldensvorwurf somit nicht vollständig zu entbinden. Das Eigenverschulden der Klägerin an ihrem Rodelunfall überwiegt jedoch beträchtlich. Da das Gebot des Fahrens auf Sicht - wie bereits ausgeführt - auch auf Rodelbahnen zu beachten ist, hätte die Klägerin ihre Fahrgeschwindigkeit auf den in seinen Details nicht vorausschauend erkennbaren Zustand der Rodelbahn einzustellen und entsprechend langsam zu fahren gehabt. Ein Rodler ist nämlich wie ein Skiläufer in erster Linie selbst für seine Sicherheit verantwortlich und hat dem der Sportausübung anhaftenden Verletzungsrisiko durch ein kontrolliertes und daher der bestehenden Gefahr Rechnung tragendes Verhalten zu begegnen. Diesen Anforderungen entsprach aber die Klägerin durch ihr erheblich sorgloses Verhalten in eigenen Angelegenheiten nicht. Sie hatte die im Verlauf der Rodelbahn bestehenden Unebenheiten bereits vor dem späteren Unfallsort wahrgenommen und war - durch die schlechten Sichtverhältnisse unbeirrt - im näheren Unfallbereich dennoch mit "relativ schneller Geschwindigkeit" unterwegs. Sie hätte es also ohne weiteres in der Hand gehabt, den trotz der Dunkelheit im großen und ganzen rechtzeitig wahrgenommenen mangelhaften Zustand der Rodelbahn durch eine verantwortungsbewußte und kontrolliert langsame Fahrweise zu meistern. Gewichtet man das der beklagten Partei aus den bereits dargestellten Gründen zuzurechnende Verschulden mit dem der Klägerin gemäß § 1304 ABGB anzulastenden Mitverschulden, ist eine Verschuldensteilung von 1 : 3 zu Lasten der Klägerin angemessen. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend darlegte, fehlt es für einen Zuspruch "pauschaler Unkosten" sowohl an einem ausreichenden Vorbringen der Klägerin als auch an Feststellungen, die richterlichem Ermessen gemäß § 273 ZPO als Grundlage dienen könnten. Im übrigen sind die einzelnen Leistungsansprüche aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht überhöht. Hervorzuheben ist dabei, daß sich die beklagte Partei im Verfahren erster Instanz damit begnügte, die geltend gemachten Teilansprüche der Höhe nach nur global und unsubstantiiert zu bestreiten. So wurden etwa keine konkreten Einwendungen erhoben, daß der geltend gemachte Stundensatz für eine Haushaltshilfe in Deutschland überhöht oder die Behandlungskosten in einer Privatklinik, sofern sie jene einer öffentlichen Krankenanstalt überstiegen haben sollten, aus bestimmten in der Person der Klägerin liegenden und durch deren Lebensverhältnisse bedingten Gründen nicht ersatzfähig seien. Auch die Revisionsbeantwortung läßt derartige Ausführungen vermissen. Die der Klägerin in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen zuzuerkennende Leistung errechnet sich daher wie folgt:Atypische Gefahren sind solche, die bei zweckgerechter Bahnbenützung über die mit dem Rodeln normalerweise verbundenen Gefahren hinausgehen (OLG München VersR 1979, 1014), mit denen der Benützer daher nicht rechnet vergleiche für Skipisten Thomas in Palandt55 963) und die für ihn noch dazu nicht ohne weiteres erkennbar sind (Karl Schäfer in Staudinger12 Rz 439 zu Paragraph 823,). Wellen und Mulden bis zu 40 cm auf der Oberfläche einer Rodelbahn werden bei deren Betrieb tagsüber gewöhnlich keine atypische Gefahr hervorrufen. Anders verhält es sich dagegen beim Nachtbetrieb ohne eine fixe künstliche Bahnausleuchtung. Dann sind nämlich solche Mulden und Wellen für den Rodler mangels ausreichender Sicht in deren Begrenzung und Tiefe nicht exakt abschätzbar. Dieser ist also außerstande, den Bahnzustand in seinen optischen Details wahrzunehmen und die Fahrgeschwindigkeit in Anpassung an die örtlichen Verhältnisse und sein sportliches Können richtig zu dosieren. Daran könnte auch das Licht einer mitgeführten Taschenlampe wegen des beschränkten Ausleuchtungskegels und der sich aus der Bewegung der Beleuchtungsquelle ergebenden Licht- und Schattenspiele nichts ändern. Es kann jedoch nicht der Sinn einer nächtlichen Rodelfahrt sein, praktisch immer im Schrittempo zu fahren, um sich als Rodler keiner Sturzgefahr auszusetzen, weil der Zustand der Bahn nicht genau erkennbar ist. Der Gesichtspunkt der Erkennbarkeit einer Gefahrenlage ist auch im Skisport ein maßgebender Anhaltspunkt für die Beurteilung, ob eine Piste ein atypisches Risiko birgt (SZ 50/73 ua). Die Klägerin durfte daher als Vertragspartnerin der beklagten Partei erwarten, auf den festgestellten Zustand der Bahn, die ein nächtliches Rodelvergnügen für einen Benützer mit durchschnittlichem Fahrkönnen nicht mehr erwarten ließ, hingewiesen zu werden. Der beklagten Partei wäre es aber auch ohne weiteres zumutbar gewesen, die Rodelbahn einmal während des Tagbetriebs kurze Zeit zu sperren, um deren Präparierung mit dem Pistenaufbereitungsgerät zu ermöglichen und dadurch einen aufgrund des Bahnzustands weitgehend sicheren Nachtbetrieb zu gewährleisten. Es steht hier aber nicht einmal fest, ob die beklagte Partei eine Bahnpräparierung in der Nacht vom 28. auf den 29.Dezember 1993 durchführte. Die bis zu 40 cm tiefen Mulden gerade in den steileren Bereichen der Rodelbahn können auch bereits längere Zeit vorhanden gewesen sein, was zumindest auf eine gegenüber Vertragspartnern wie der Klägerin zumindest leicht fahrlässig vernachlässigte Kontroll- und Sicherungspflicht schließen läßt. Gemäß Paragraph 1298, ABGB hätte jedoch die beklagte Partei zu beweisen gehabt, daß sie an der Verletzung einer vertraglichen Sorgfaltspflicht kein Verschulden trifft (2 Ob 512/91 [Sommerrodelbahn]). Die Darlegungen der beklagten Partei im Revisionsverfahren vermögen diese von einem Verschuldensvorwurf somit nicht vollständig zu entbinden. Das Eigenverschulden der Klägerin an ihrem Rodelunfall überwiegt jedoch beträchtlich. Da das Gebot des Fahrens auf Sicht - wie bereits ausgeführt - auch auf Rodelbahnen zu beachten ist, hätte die Klägerin ihre Fahrgeschwindigkeit auf den in seinen Details nicht vorausschauend erkennbaren Zustand der Rodelbahn einzustellen und entsprechend langsam zu fahren gehabt. Ein Rodler ist nämlich wie ein Skiläufer in erster Linie selbst für seine Sicherheit verantwortlich und hat dem der Sportausübung anhaftenden Verletzungsrisiko durch ein kontrolliertes und daher der bestehenden Gefahr Rechnung tragendes Verhalten zu begegnen. Diesen Anforderungen entsprach aber die Klägerin durch ihr erheblich sorgloses Verhalten in eigenen Angelegenheiten nicht. Sie hatte die im Verlauf der Rodelbahn bestehenden Unebenheiten bereits vor dem späteren Unfallsort wahrgenommen und war - durch die schlechten Sichtverhältnisse unbeirrt - im näheren Unfallbereich dennoch mit "relativ schneller Geschwindigkeit" unterwegs. Sie hätte es also ohne weiteres in der Hand gehabt, den trotz der Dunkelheit im großen und ganzen rechtzeitig wahrgenommenen mangelhaften Zustand der Rodelbahn durch eine verantwortungsbewußte und kontrolliert langsame Fahrweise zu meistern. Gewichtet man das der beklagten Partei aus den bereits dargestellten Gründen zuzurechnende Verschulden mit dem der Klägerin gemäß Paragraph 1304, ABGB anzulastenden Mitverschulden, ist eine Verschuldensteilung von 1 : 3 zu Lasten der Klägerin angemessen. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend darlegte, fehlt es für einen Zuspruch "pauschaler Unkosten" sowohl an einem ausreichenden Vorbringen der Klägerin als auch an Feststellungen, die richterlichem Ermessen gemäß Paragraph 273, ZPO als Grundlage dienen könnten. Im übrigen sind die einzelnen Leistungsansprüche aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht überhöht. Hervorzuheben ist dabei, daß sich die beklagte Partei im Verfahren erster Instanz damit begnügte, die geltend gemachten Teilansprüche der Höhe nach nur global und unsubstantiiert zu bestreiten. So wurden etwa keine konkreten Einwendungen erhoben, daß der geltend gemachte Stundensatz für eine Haushaltshilfe in Deutschland überhöht oder die Behandlungskosten in einer Privatklinik, sofern sie jene einer öffentlichen Krankenanstalt überstiegen haben sollten, aus bestimmten in der Person der Klägerin liegenden und durch deren Lebensverhältnisse bedingten Gründen nicht ersatzfähig seien. Auch die Revisionsbeantwortung läßt derartige Ausführungen vermissen. Die der Klägerin in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen zuzuerkennende Leistung errechnet sich daher wie folgt:
Schmerzengeld S 150.000
Kosten einer Haushaltshilfe S 20.000
Behandlungskosten Privatklinik S 35.210
Arzthonorar S 1.800
Kosten der Pistenrettung S 900
Zwischensumme S 207.910
Davon 1/4 S 51.977,50
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Dieser Betrag ist zuzusprechen, das Mehrbegehren ist dagegen abzuweisen. Den Tatsachenfeststellungen kann nicht entnommen werden, daß die beklagte Partei vor Klageeinbringung jemals aufgefordert worden wäre, einen Schadenersatzanspruch der Klägerin innerhalb einer bestimmten Frist zu tilgen. Der Beginn des Zinsenlaufs bestimmt sich daher gemäß § 1334 ABGB nach dem Tag der Klagezustellung (26.Jänner 1995), sodaß das Zinsenmehrbegehren abzuweisen ist. Da eine künftige unfallkausale Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der Klägerin nicht ausgeschlossen werden kann, ist auch ihrem Feststellungsbegehren im Ausmaß der der beklagten Partei anzulastenden Verschuldensquote stattzugeben und das auf den restlichen Haftungsumfang bezogene Klagebegehren abzuweisen. Der teilweise Revisionserfolg der Klägerin erfordert gemäß § 43 Abs 1 ZPO und § 50 ZPO eine Neuberechnung der Verfahrenskosten, wobei die wechselseitigen Kostenersatzansprüche einer Instanz jeweils zu saldieren sind (SZ 67/143).Dieser Betrag ist zuzusprechen, das Mehrbegehren ist dagegen abzuweisen. Den Tatsachenfeststellungen kann nicht entnommen werden, daß die beklagte Partei vor Klageeinbringung jemals aufgefordert worden wäre, einen Schadenersatzanspruch der Klägerin innerhalb einer bestimmten Frist zu tilgen. Der Beginn des Zinsenlaufs bestimmt sich daher gemäß Paragraph 1334, ABGB nach dem Tag der Klagezustellung (26.Jänner 1995), sodaß das Zinsenmehrbegehren abzuweisen ist. Da eine künftige unfallkausale Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der Klägerin nicht ausgeschlossen werden kann, ist auch ihrem Feststellungsbegehren im Ausmaß der der beklagten Partei anzulastenden Verschuldensquote stattzugeben und das auf den restlichen Haftungsumfang bezogene Klagebegehren abzuweisen. Der teilweise Revisionserfolg der Klägerin erfordert gemäß Paragraph 43, Absatz eins, ZPO und Paragraph 50, ZPO eine Neuberechnung der Verfahrenskosten, wobei die wechselseitigen Kostenersatzansprüche einer Instanz jeweils zu saldieren sind (SZ 67/143).
Das Klagebegehren wurde in der Verhandlungstagsatzung vom 8.November 1995 ausgedehnt. Für die Kosten des Verfahrens erster Instanz sind daher zwei Stadien zu bilden, wobei sich der letzte Verfahrensabschnitt auf die genannte Verhandlungstagsatzung beschränkt.
Im ersten Verfahrensabschnitt betrug der Streitwert (Leistung und Feststellung) insgesamt S 148.410. Die Klägerin obsiegte mit S 64.477,50. Das entspricht einer Quote von 43,44 % und ergibt - abgesehen von gesondert abzurechnenden Barauslagen - einen Kostenersatzanspruch der beklagten Partei von 13,12 % (56,56 % minus 43,44 %). Rechnerisch sind das S 4.176,60 der Kosten dieses Verfahrensabschnitts.
Im zweiten Stadium setzte die Klägerin in der Streitwertrelation S 64.477,50 von S 258.410 durch. Das entspricht einer Obsiegensquote von 24,95 %. Der Kostenersatzanspruch der beklagten Partei beträgt daher - abgesehen von gesondert abzurechnenden Barauslagen - 50,10 % (75,05 % minus 24,95 %). Rechnerisch entspricht das einem Kostenbetrag von S 4.072,52.
Die verzeichneten Barauslagen (gerichtliche Pauschalgebühr und SV-Kosten) sind dem ersten Verfahrensabschnitt zuzurechnen und nach den Prozentsätzen des Obsiegens aufzuteilen. Die Klägerin hat daher Anspruch auf 43,44 % der von ihr aufgewendeten Barauslagen von S 11.090, während die Ersatzquote für die beklagte Partei 56,56 % von S
10.680 beträgt. Die Differenz der Barauslagen ergibt einen Überhang von S 1.223,11 zugunsten der beklagten Partei. Deren Kostenersatzanspruch für das Verfahren erster Instanz errechnet sich insgesamt somit wie folgt:
Kosten erstes Stadium S 4.176,60
Kosten zweites Stadium S 4.072,52
Barauslagendifferenz S 1.223,11
Summe S 9.472,23
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(darin S 1.374,85 Umsatzsteuer und S 1.223,11 Barauslagen).
Im Rechtsmittelverfahren entspricht die Obsiegensquote der Klägerin der des zweiten Abschnitts des Verfahrens erster Instanz, was - abgesehen von den gesondert abzurechnenden Barauslagen - einen Kostenzuspruch von 50,10 % an die beklagte Partei ergibt. Das führt im einzelnen zu folgender Berechnung:
a) Berufungsverfahren:
Honorar inklusive Einheitssatz S 19.757,50
Davon 50,10 % S 9.898,50
Zuzüglich 20 % Umsatzsteuer S 1.979,70
Zwischensumme S 11.878,20
Abzüglich 24,95 % der von der Klägerin
entrichteten Pauschalgebühr (S 10,660) S 2.644,70
Differenz S 9.233,50
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b) Revisionsverfahren:
Honorar inklusive Einheitssatz S 10.162,50
Davon 50,10 % S 5.091,41
Zuzüglich 20 % Umsatzsteuer S 1.018,28
Zwischensumme S 6.109,69
Abzüglich 24,95 % der von der Klägerin
entrichteten Pauschalgebühr (S 13.250) S 3.305,87
Differenz S 2.803,82
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