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Rechtssatz RS0106490

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106490

Geschäftszahl

3Ob2295/96p

Entscheidungsdatum

18.12.1996

Rechtssatz

War die klagende Partei im Besitz eines gültigen Schipasses, der sie berechtigte, die Aufstiegshilfe (hier: Seilbahn) der beklagten Partei und die von dieser gehaltenen Pisten entgeltlich zu benützen, haftet die beklagte Partei der klagenden Partei aus Vertrag für alle Schäden, die durch einen schuldhaft mangelhaften und eine atypische Gefahr bewirkenden Pistenzustand verursacht wurden. Das gilt auch für eine von der beklagten Partei gehaltene und in deren Pistensystem einbezogene Rodelbahn. Der Haftung aus Vertrag steht nicht entgegen, wenn der Beginn der Rodelbahn auch anders als durch die entgeltliche Verwendung der Aufstiegshilfe erreicht werden kann und die Rodelbahn überdies auch von Personen unentgeltlich befahren werden darf, die nicht Vertragspartner der beklagten Partei wurden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2295/96p
    Entscheidungstext OGH 18.12.1996 3 Ob 2295/96p
    Veröff: SZ 69/287

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106490

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008

Dokumentnummer

JJR_19961218_OGH0002_0030OB02295_96P0000_001