Rechtssatz RS0106491
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106491
Entscheidungsdatum
22.07.2025
Rechtssatz
Eine Rodelbahn muss so beschaffen sein, dass dem Gebot des Fahrens auf Sicht bei deren sachgerechten Benützung entsprochen werden kann. Atypische Gefahren einer Rodelbahn sind solche, die bei zweckgerechter Bahnbenützung über die mit dem Rodeln normalerweise verbundenen Gefahren hinausgehen, mit denen der Benützer daher nicht rechnet und die für ihn noch dazu nicht ohne weiteres erkennbar sind. Wellen und Mulden bis zu einer Tiefe von 40 cm auf der Oberfläche einer Rodelbahn bilden bei deren Nachtbetrieb ohne künstliche Bahnausleuchtung eine atypische Gefahrenquelle.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 2295/96p
Entscheidungstext OGH 18.12.1996 3 Ob 2295/96p
Veröff: SZ 69/287
- 1 Ob 325/99x
Entscheidungstext OGH 30.05.2000 1 Ob 325/99x
Vgl auch; Beisatz: Die Fahrgeschwindigkeit ist auf den in seinen Details nicht vorausschauend erkennbaren Zustand der Rodelbahn auszurichten. Ein Rodler ist wie ein Schiläufer in erster Linie selbst für seine Sicherheit verantwortlich und hat dem der Sportausübung anhaftenden Verletzungsrisiko durch kontrolliertes und daher bestehenden Gefahren Rechnung tragendes Verhalten zu begegnen. (T1) Beisatz: Der Lenker eines Motorschlittens schafft eine als atypisch zu beurteilende Gefahrenquelle, wenn er trotz erkennbaren Rodelbetriebs die ausdrücklich auch für Motorschlitten gesperrte Rodelbahn befährt. (T2)
- 1 Ob 75/02i
Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 75/02i
Auch; Beisatz: Mit einer dermaßen leichtsinnigen Verhaltensweise, wie sie der Kläger an den Tag legte, nämlich bei Dunkelheit und Schneefall ohne jedwede Beleuchtung die Rodelbahn talwärts zu fahren, musste die Betreiberin der Rodelbahn gewiss nicht rechnen. (T3)
- 4 Ob 111/02f
Entscheidungstext OGH 28.05.2002 4 Ob 111/02f
Auch; nur: Atypische Gefahren einer Rodelbahn sind solche, die bei zweckgerechter Bahnbenützung über die mit dem Rodeln normalerweise verbundenen Gefahren hinausgehen, mit denen der Benützer daher nicht rechnet und die für ihn noch dazu nicht ohne weiteres erkennbar sind. Wellen und Mulden bis zu einer Tiefe von 40 cm auf der Oberfläche einer Rodelbahn bilden bei deren Nachtbetrieb ohne künstliche Bahnausleuchtung eine atypische Gefahrenquelle. (T4) Beisatz: Hier: Etwa 30 cm tiefe, mit Schnee gefüllte und daher nicht erkennbare Mulde; die nicht ausreichend verdichtete Stelle ist als atypische Gefahrenquelle zu werten. (T5)
- 6 Ob 167/05k
Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 167/05k
Vgl auch; Beisatz: Ein Rodelfahrer ist wie ein Schiläufer in erster Linie selbst für seine Sicherheit verantwortlich. Er hat dem Verletzungsrisiko bei der Sportausübung durch kontrolliertes und den bestehenden Gefahren Rechnung tragendes Verhalten zu begegnen. (T6)
- 2 Ob 162/05w
Entscheidungstext OGH 19.12.2005 2 Ob 162/05w
Auch; Beisatz: Hier: Ansicht des Berufungsgerichtes gebilligt, wonach ein die Rodelbahn bei Nacht ohne Beleuchtung benützender Rodler für einen anderen Rodler keine atypische, sondern eine typische Gefahrenquelle sei. (T7)
- 1 Ob 104/10s
Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 104/10s
Vgl auch; nur: Eine Rodelbahn muss so beschaffen sein, dass dem Gebot des Fahrens auf Sicht bei deren sachgerechten Benützung entsprochen werden kann. Atypische Gefahren einer Rodelbahn sind solche, die bei zweckgerechter Bahnbenützung über die mit dem Rodeln normalerweise verbundenen Gefahren hinausgehen, mit denen der Benützer daher nicht rechnet und die für ihn noch dazu nicht ohne weiteres erkennbar sind. (T8); Beis wie T1; Beis wie T6
- 2 Ob 132/15y
Entscheidungstext OGH 12.04.2016 2 Ob 132/15y
Auch; Beisatz: Gemeinsam mit Rodlergruppe auf Rodelbahn abfahrende Pistenraupe stellt schwer zu vermeidendes Hindernis dar. (T9)
- 4 Ob 25/25t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.07.2025 4 Ob 25/25t
nur: Atypische Gefahren einer Rodelbahn sind solche, die bei zweckgerechter Bahnbenützung über die mit dem Rodeln normalerweise verbundenen Gefahren hinausgehen, mit denen der Benützer daher nicht rechnet und die für ihn noch dazu nicht ohne weiteres erkennbar sind. (T10)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106491
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2025
Dokumentnummer
JJR_19961218_OGH0002_0030OB02295_96P0000_002