Soweit der Kläger Feststellungen darüber vermisst, ob das rot-weiße Warnschild auf der Eisenkette von der Rodelbahn aus wahrnehmbar gewesen sei, ist er darauf zu verweisen, dass der Geschädigte den Beweis eines Verhaltens, das als grob fahrlässig im objektiven Sinn qualifiziert werden könnte, zu führen hat (JBl 1993, 315), er indes im Verfahren erster Instanz - aber auch im Berufungsverfahren - gar nicht behauptet hat, dieses Warnschild wäre nur aus der Gegenrichtung erkennbar gewesen. Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich vorgebracht, er könne nicht angeben, ob die Eisenkette mit einem Warnschild versehen gewesen sei (Seite 2 des Schriftsatzes vom 9. 6. 2000), ja in seiner Parteienvernehmung in der Tagsatzung vom 15. 9. 2000 sogar bekundet, er habe das Warnschild überhaupt nicht wahrgenommen und wisse daher nicht, ob es sowohl vorne wie auch hinten rot-weiß gewesen sei (Seite 8 f des Protokolls vom 15. 9. 2000). Mangels entsprechender Behauptung - und schon gar mangels irgendeines Beweises - liegt der gerügte Feststellungsmangel keineswegs vor.
Die Behauptung des Klägers, die beklagte Partei hätte - als Betreiberin der Rodelbahn - damit rechnen müssen, dass diese Bahn auch zur Nachtzeit "ohne Beleuchtung" von Rodlern benützt wird, ist nicht nachvollziehbar. Es mag sein, dass sich Nachtfahrten auf Rodelbahnen "immer größerer Beliebtheit erfreuen", doch wohl nur unter der Voraussetzung, dass die Bahnen - durch welche Lichtquellen immer - genügend ausgeleuchtet sind. Mit einer dermaßen leichtsinnigen Verhaltensweise, wie sie der Kläger an den Tag legte, nämlich bei Dunkelheit und Schneefall ohne jedwede Beleuchtung die Rodelbahn talwärts zu fahren, musste die beklagte Partei gewiss nicht rechnen. Wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausführen, ist das Gebot des Fahrens auf Sicht auch auf Rodelbahnen zu beachten und die Fahrgeschwindigkeit danach einzurichten. Ein Rodler ist grundsätzlich selbst für seine Sicherheit verantwortlich und hat dem der Sportausübung anhaftenden Verletzungsrisiko durch kontrolliertes und daher bestehenden Gefahren Rechnung tragendes Verhalten zu begegnen (ZVR 2001/18; SZ 69/287; JBl 1991, 652). Daher waren auch die vom Kläger vermissten Feststellungen, mit welcher Geschwindigkeit ein "durchschnittlich fahrtüchtiger Rodler" bei den gegebenen Wetter- und Sichtverhältnissen hätte fahren dürfen, entbehrlich, weil der Kläger jedenfalls dem Gebot des Fahrens auf Sicht aufs Gröbste zuwidergehandelt hat. Bei völliger Dunkelheit ist der Rodler dazu verhalten, die Ausübung des Rodelsports gänzlich zu unterlassen oder äußerstenfalls im Schritttempo talwärts zu fahren, um so sonst unerkannt bleibenden Gefahren begegnen zu können.
Es kommt im jeweils zu prüfenden Einzelfall darauf an, ob der Wegehalter die ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um eine gefahrlose Benützung eines bestimmten Weges (hier: Rodelbahn) zu erreichen (2 Ob 299/01m uva). Durch die Absperrung der Rodelbahn mit einer Eisenkette, an der ein rot-weiß gefärbtes Warnschild angebracht war, hat die beklagte Partei die gebotene Sorgfalt überhaupt nicht und schon gar nicht in ungewöhnlichem Maß verletzt, konnte und musste sie doch mit einem derart leichtsinnigen Verhalten des Klägers nicht rechnen.
Den Entscheidungen der Vorinstanzen, die eine Haftung gemäß § 1319a ABGB verneinten, haftet daher keine und schon gar keine grobe Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrgenommen werden müsste, an (vgl 2 Ob 299/01m; 2 Ob 327/99y; 2 Ob 293/98x; SZ 53/143). Die beklagte Partei durfte darauf vertrauen, dass die Rodelbahn in dem Bereich, in dem Hindernisse mangels ausreichender Beleuchtung nicht oder nur schlecht wahrgenommen werden konnten, überhaupt nicht oder nur bei entsprechend kontrolliertem Fahren (auf Sicht!) benutzt wird (vgl SZ 69/287; JBl 1991, 652).Den Entscheidungen der Vorinstanzen, die eine Haftung gemäß Paragraph 1319 a, ABGB verneinten, haftet daher keine und schon gar keine grobe Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrgenommen werden müsste, an vergleiche 2 Ob 299/01m; 2 Ob 327/99y; 2 Ob 293/98x; SZ 53/143). Die beklagte Partei durfte darauf vertrauen, dass die Rodelbahn in dem Bereich, in dem Hindernisse mangels ausreichender Beleuchtung nicht oder nur schlecht wahrgenommen werden konnten, überhaupt nicht oder nur bei entsprechend kontrolliertem Fahren (auf Sicht!) benutzt wird vergleiche , SZ 69/287; JBl 1991, 652).
Wie der Kläger bei der zum Unfallszeitpunkt herrschenden Dunkelheit einen Hinweis auf das Ende der Rodelbahn hätte erkennen können, führt er nicht aus. Im Übrigen war ein solcher Hinweis in Gestalt der Eisenkette mit dem darauf angebrachten Warnschild ohnehin vorhanden.
Aber auch der Haftungstatbestand des § 1319 ABGB ist nicht verwirklicht: Wie schon weiter oben dargestellt, musste die beklagte Partei keinesfalls mit "Nachtrodlern ohne Beleuchtung" rechnen. Selbst wenn man die von der beklagten Partei vorgenommene Absperrung als Werk im Sinne des § 1319 ABGB beurteilen wollte (vgl JBl 1998, 715; SZ 53/143; vgl dagegen die Glosse Koziols zu ersterer Entscheidung), wurde durch dieses keine "typische Gefahr" geschaffen, denn die Absperrung wäre bei sach- und normgerechtem Verhalten des Klägers erkennbar gewesen; dass er sie nicht wahrnahm, hat er einzig und allein seinem Leichtsinn zuzuschreiben. Eine Haftung der beklagten Partei könnte schon deshalb auch aus § 1319 ABGB nicht abgeleitet werden (vgl ZVR 1999/23; JBl 1998, 715). Das "Werk" (Absperrung) war aber nicht nur mängelfrei, sondern die beklagte Partei hat auch alle zur Abwendung von Gefahren erforderliche Sorgfalt aufgewendet, und ist auch daher jeder Haftung entkleidet (ZVR 1997/147).Aber auch der Haftungstatbestand des Paragraph 1319, ABGB ist nicht verwirklicht: Wie schon weiter oben dargestellt, musste die beklagte Partei keinesfalls mit "Nachtrodlern ohne Beleuchtung" rechnen. Selbst wenn man die von der beklagten Partei vorgenommene Absperrung als Werk im Sinne des Paragraph 1319, ABGB beurteilen wollte vergleiche JBl 1998, 715; SZ 53/143; vergleiche dagegen die Glosse Koziols zu ersterer Entscheidung), wurde durch dieses keine "typische Gefahr" geschaffen, denn die Absperrung wäre bei sach- und normgerechtem Verhalten des Klägers erkennbar gewesen; dass er sie nicht wahrnahm, hat er einzig und allein seinem Leichtsinn zuzuschreiben. Eine Haftung der beklagten Partei könnte schon deshalb auch aus Paragraph 1319, ABGB nicht abgeleitet werden vergleiche ZVR 1999/23; JBl 1998, 715). Das "Werk" (Absperrung) war aber nicht nur mängelfrei, sondern die beklagte Partei hat auch alle zur Abwendung von Gefahren erforderliche Sorgfalt aufgewendet, und ist auch daher jeder Haftung entkleidet (ZVR 1997/147).
Der Kläger hat keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung (gemäß § 502 Abs 1 ZPO) aufgezeigt; solche sind auch nicht ersichtlich, weshalb die Revision zurückzuweisen ist. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a ZPO nicht gebunden.Der Kläger hat keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung (gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) aufgezeigt; solche sind auch nicht ersichtlich, weshalb die Revision zurückzuweisen ist. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, ZPO nicht gebunden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.