Rechtssatz RS0023686
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023686
Entscheidungsdatum
15.05.2018
Rechtssatz
Die Verpflichtung, auf Sicht zu fahren, ist nicht nur im Straßenverkehr, sondern auch bei der Ausübung verschiedener Sportarten, wie beim Schifahren (vgl 6 Ob 89/73 ua) aber insbesondere auch beim Rodeln zu beachten, soferne es sich nicht um wettkampfmäßiges Sportveranstaltungen handelt, für die eigene Regeln gelten.Die Verpflichtung, auf Sicht zu fahren, ist nicht nur im Straßenverkehr, sondern auch bei der Ausübung verschiedener Sportarten, wie beim Schifahren vergleiche 6 Ob 89/73 ua) aber insbesondere auch beim Rodeln zu beachten, soferne es sich nicht um wettkampfmäßiges Sportveranstaltungen handelt, für die eigene Regeln gelten.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 42/81
Entscheidungstext OGH 09.04.1981 8 Ob 42/81
Veröff: ZVR 1982/250 S 225
- 3 Ob 586/90
Entscheidungstext OGH 07.11.1990 3 Ob 586/90
Auch; Veröff: ZVR 1991/132 S 342
- 2 Ob 509/92
Entscheidungstext OGH 15.01.1992 2 Ob 509/92
- 1 Ob 325/99x
Entscheidungstext OGH 30.05.2000 1 Ob 325/99x
Auch; Beisatz: Das Gebot des Fahrens auf Sicht ist auch auf Rodelbahnen zu beachten. (T1)
Beisatz: Die Fahrgeschwindigkeit ist auf den in seinen Details nicht vorausschauend erkennbaren Zustand der Rodelbahn auszurichten. Ein Rodler ist wie ein Schiläufer in erster Linie selbst für seine Sicherheit verantwortlich und hat dem der Sportausübung anhaftenden Verletzungsrisiko durch kontrolliertes und daher bestehenden Gefahren Rechnung tragendes Verhalten zu begegnen. (T2)
- 1 Ob 75/02i
Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 75/02i
Auch; Beisatz: Ein Rodler ist grundsätzlich selbst für seine Sicherheit verantwortlich und hat dem der Sportausübung anhaftenden Verletzungsrisiko durch kontrolliertes und daher bestehenden Gefahren Rechnung tragendes Verhalten zu begegnen. (T3)
Beisatz: Der Rodelbahnbetreiber durfte darauf vertrauen, dass die Rodelbahn in dem Bereich, in dem Hindernisse mangels ausreichender Beleuchtung nicht oder nur schlecht wahrgenommen werden konnten, überhaupt nicht oder nur bei entsprechend kontrolliertem Fahren (auf Sicht!) benutzt wird. (T4)
- 6 Ob 240/03t
Entscheidungstext OGH 23.10.2003 6 Ob 240/03t
Vgl; Beisatz: Der Einwand wurde hier nicht erhoben. (T5)
- 6 Ob 167/05k
Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 167/05k
Vgl auch; Beisatz: Ein Rodelfahrer ist wie ein Schiläufer in erster Linie selbst für seine Sicherheit verantwortlich. Er hat dem Verletzungsrisiko bei der Sportausübung durch kontrolliertes und den bestehenden Gefahren Rechnung tragendes Verhalten zu begegnen. (T6)
- 2 Ob 162/05w
Entscheidungstext OGH 19.12.2005 2 Ob 162/05w
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Welche konkreten Verhaltensweisen innerhalb dieses, im Wesentlichen von den örtlichen Gegebenheiten, den Witterungs- und Sichtverhältnissen, aber auch dem Fahrkönnen abhängigen Rahmens einem Rodler jeweils zumutbar und geboten sind, entzieht sich aber wegen der Einzelfallbezogenheit genereller Aussagen. (T7)
- 1 Ob 139/06g
Entscheidungstext OGH 11.07.2006 1 Ob 139/06g
Auch
- 1 Ob 104/10s
Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 104/10s
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T7
- 7 Ob 68/15y
Entscheidungstext OGH 20.05.2015 7 Ob 68/15y
Vgl
- 2 Ob 132/15y
Entscheidungstext OGH 12.04.2016 2 Ob 132/15y
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Kollision der Rodlerin mit gemeinsam abfahrendem Pistengerät. (T8)
- 5 Ob 11/18f
Entscheidungstext OGH 15.05.2018 5 Ob 11/18f
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0023686
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018
Dokumentnummer
JJR_19810409_OGH0002_0080OB00042_8100000_001