Die Revision des Zweitbeklagten erweist sich als unzulässig, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen ist.Die Revision des Zweitbeklagten erweist sich als unzulässig, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu lösen ist.
Zutreffend tritt der Revisionswerber der Auffassung des Berufungsgerichts, dass grundsätzlich auch beim Rodeln das Gebot des Fahrens auf Sicht gilt (vgl nur RIS-Justiz RS0023686), nicht entgegen. Die Frage, unter welchen Umständen und in welchem Umfang bei gemeinsamer Sportausübung sonst bestehende Gebote bzw Verbote stillschweigend einvernehmlich außer Kraft gesetzt werden und damit von den Beteiligten eine das übliche Ausmaß übersteigende Gefährdung in Kauf genommen wird, ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig, sodass sich insoweit eine erhebliche Rechtsfrage regelmäßig nicht stellt. Dem Berufungsgericht ist auch keine erhebliche Fehlbeurteilung vorzuwerfen, wenn es die Auffassung vertreten hat, nach den festgestellten Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche Teilnehmer der Rodelpartie die Verpflichtung zum Fahren auf Sicht im Verhältnis zueinander abbedungen hätten.Zutreffend tritt der Revisionswerber der Auffassung des Berufungsgerichts, dass grundsätzlich auch beim Rodeln das Gebot des Fahrens auf Sicht gilt vergleiche nur RIS-Justiz RS0023686), nicht entgegen. Die Frage, unter welchen Umständen und in welchem Umfang bei gemeinsamer Sportausübung sonst bestehende Gebote bzw Verbote stillschweigend einvernehmlich außer Kraft gesetzt werden und damit von den Beteiligten eine das übliche Ausmaß übersteigende Gefährdung in Kauf genommen wird, ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig, sodass sich insoweit eine erhebliche Rechtsfrage regelmäßig nicht stellt. Dem Berufungsgericht ist auch keine erhebliche Fehlbeurteilung vorzuwerfen, wenn es die Auffassung vertreten hat, nach den festgestellten Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche Teilnehmer der Rodelpartie die Verpflichtung zum Fahren auf Sicht im Verhältnis zueinander abbedungen hätten.
Soweit der Revisionswerber darauf hinweist, das Erstgericht habe festgestellt, dass der Kläger bei den vorangegangenen Abfahrten strikt danach getrachtet hatte, der Erste zu sein, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen hat, er habe sich dadurch von den seiner Meinung nach unerfahrenen anderen Teilnehmern in Sicherheit bringen wollen. Daraus kann daher gerade nicht abgeleitet werden, der Kläger habe zu erkennen gegeben, mit einer Gefährdung durch andere beim gemeinsamen Rodeln einverstanden zu sein. Auch die Feststellung, dass bei der Rodelpartie schnell gefahren wurde und dass einzelne Teilnehmer versucht haben, einander zu überholen, bildet keine ausreichende Grundlage für einen allgemeinen Konsens der Teilnehmer über ein einverständliches Abgehen von der generellen Verpflichtung des Fahrens auf Sicht. Im Übrigen steht auch das Bestreben, andere Teilnehmer zu überholen, mit diesem Grundsatz nicht im Widerspruch, weil sich Überholmanöver durchaus auch auf gut einsehbare Streckenteile beschränken können.
Soweit der Revisionswerber schließlich weiterhin die zusätzliche Feststellung begehrt, es habe zwischen den Rodlern dahin Konsens geherrscht, dass ein Überholen und knappes Hintereinanderfahren erlaubt sein sollte, ist er auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zu verweisen, das in diesem Zusammenhang ausgesprochen hat, das im Prozessvorbringen des (Erst- und des) Zweitbeklagten enthaltene Tatsachensubstrat sei vom Erstgericht gerade nicht als erwiesen angenommen worden. Es bestätigte ausdrücklich die Feststellungen des Erstgerichts und hielt fest, dass es sich um eine gesellige Rodelpartie mit damit einhergehender Sorglosigkeit handelte, keinesfalls aber um ein Wettrodeln oder einen Wettkampf, bei dem es allen Teilnehmern darum gegangen wäre, einander an Geschicklichkeit, Geschwindigkeit oder Gewitztheit zu übertreffen, um als Erster ins Ziel zu kommen. Da dem Obersten Gerichtshof die Überprüfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen verwehrt ist, kann in der Revision nicht (neuerlich) eine „ergänzende" Tatsachenfeststellung begehrt werden, die vom Berufungsgericht unter Hinweis auf seines Erachtens zutreffende gegenteilige Feststellungen des Erstgerichts abgelehnt wurde.
Insgesamt erweist sich somit die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger hätte die Beklagten im Rahmen der gemeinsamen Rodelpartie nicht von ihrer Verpflichtung zum Fahren auf Sicht „entbunden" und eine Verletzung durch unvorsichtige Fahrweise nicht in Kauf genommen, als unbedenklich. Die Revision ist somit wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.Insgesamt erweist sich somit die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger hätte die Beklagten im Rahmen der gemeinsamen Rodelpartie nicht von ihrer Verpflichtung zum Fahren auf Sicht „entbunden" und eine Verletzung durch unvorsichtige Fahrweise nicht in Kauf genommen, als unbedenklich. Die Revision ist somit wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO als unzulässig zurückzuweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.